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BGH Beschluss vom 23.09.2003 – 4 StR 103/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 103/02

BESCHLUSS

vom

23. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 be-

schlossen:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt

B. aus C. , wird für das Revisionsverfahren anstelle

der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von

800,- (in Worten: achthundert) EURO bewilligt.

Gründe:

Mit Verfügung der Vorsitzenden des Senats vom 30. Oktober 2002 wur-

de Rechtsanwalt B. zum Verteidiger bestellt. Das Verfahren war beson-

ders umfangreich und besonders schwierig. Der Senat hält - in Übereinstim-

mung mit dem Vertreter der Bundeskasse - die aus dem Beschlußtenor ersicht-

liche Vergütung für angemessen. Für eine noch höhere Vergütung, wie sie der

Verteidiger beantragt hat, sieht der Senat keinen Anlaß. Der Umfang und die

Schwierigkeit der Anfertigung der Revisionsbegründungsschrift bleibt bei der

Entscheidung durch den Senat außer Ansatz; über eine Pauschvergütung hat

insoweit das Oberlandesgericht zu entscheiden (BGHSt 23, 324, 326; BGHR

BRAGO § 99 Pauschvergütung 2). Soweit der Antragsteller auf den mit der An-

und Abreise nach und von Karlsruhe verbundenen besonderen Zeitaufwand

von "zwei vollen Arbeitstagen" verweist, rechtfertigt auch dies keine höhere

Pauschvergütung, da gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ein Anspruch

auf Erstattung der insoweit entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten so-

wie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgeldes besteht (Senatsbe-

schluß vom 20. März 2002 - 4 StR 225/00).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible