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BGH Beschluss vom 21.03.2002 – 1 StR 53/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Tötung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2002 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 11. September 2001 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß nach dem Tod des

Patienten auch die übrigen Ärzte des Kreiskrankenhauses die

Röntgenaufnahmen des Patienten - ein 14 Jahre alter Junge, der

nach einem Fahrradunfall, bei dem er keinen Helm trug, stöhnend

und stark jammernd auf der Straße liegend aufgefunden worden

war - nicht als frakturverdächtig erkannt hätten, obwohl der Pati-

ent tatsächlich einen Schädelbasisbruch hatte.

1. Die Urteilsgründe stehen zu dieser Wahrunterstellung nicht in

Widerspruch. Die Strafkammer geht davon aus, daß die Linie

zwar eindeutig als Frakturlinie zu erkennen gewesen sei, aller-

dings nur "schwer".

Weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang waren nicht

geboten, ebenso wenig die von der Revision vermißten weite-

ren Beweiserhebungen.

Die Strafkammer hat nach Anhörung mehrerer Sachverständi-

ger rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Bewertung der Rönt-

genaufnahmen nur einer von mehreren Behandlungsfehlern

des Angeklagten war. Schon "jeder ... einzeln und erst recht

alle ... zusammen" haben verhindert, daß der Patient rechtzei-

tig einer aller Voraussicht nach lebensrettenden sachgerechten

Behandlung zugeführt wurde:

Der Angeklagte hat gleich mehrfach die Bedeutung der ihm be-

kannten Valiumgabe durch den Notarzt verkannt.

Bei der Eingangsuntersuchung hätte er die "mögliche Ver-

schleierung des neuropathologischen Bildes" durch Valium be-

rücksichtigen müssen. Bei der "kurzen" Untersuchung um

18.30 Uhr zeigte der Patient keine Reaktion. Der Angeklagte

führte dies zu Unrecht auf die Valiumgabe zurück; bei dieser

Bewertung ließ er nämlich die Dauer der seit der Valiumgabe

abgelaufenen Zeit außer acht. Insgesamt führe all dieses zu

einer "gravierenden Diskrepanz" zwischen der erforderlichen

und der tatsächlich vom Angeklagten durchgeführten Behand-

lung.

2. Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer auch im

Rahmen der Bemessung der - sehr maßvollen - Strafe die

Schwierigkeit beim Erkennen der Frakturlinie nicht als maß-

geblichen und daher erörterungsbedürftigen Gesichtspunkt an-

zusehen.

3. Der Angeklagte hat durch die Behandlung des Patienten akti-

ves Tun entfaltet. Soweit die Strafkammer demgegenüber eine

Strafbarkeit durch Unterlassen angenommen und den

Strafrahmen gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert

hat, ist der Angeklagte aber nicht beschwert.

4. Im übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen im Antrag

des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2002, die auch

durch die Erwiderung der Revision vom 18. März 2002 nicht

entkräftet werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

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