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BGH Beschluß vom 26.06.2003 – 1 StR 269/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 269/02

URTEIL

vom

26. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlungen

vom 24. und 26. Juni 2003, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte (24. Juni 2003) und

als Verteidiger,

der Angeklagte persönlich (24. Juni 2003),

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Regensburg vom 18. Februar 2002 wird das Verfahren

gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der An-

geklagte wegen Vergehen gegen das Transfusionsgesetz

(TFG) verurteilt wurde. Damit entfällt der Ausspruch über die

Gesamtstrafe.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und

die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Er trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-

nete Urteil unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äu-

ßeren Tatgeschehen aufgehoben, soweit der Angeklagte we-

gen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels der Staatsanwaltschaft, an eine andere als Schwurgericht

zuständige Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte ist wirtschaftlicher Eigentümer und alleiniger Chefarzt

einer Klinik in S. . Bis 1977 war er ebenfalls in S. Chefarzt der

St. Elisabeth Klinik gewesen, dann hat ihm die Stadt gekündigt. Seither fühlt er

sich "von politischer Seite verfolgt". Für Rechtsstreitigkeiten hat er schon über

1,3 Mio Euro ausgegeben. Zwischen ihm und der Rettungsleitstelle S. be-

stehen erhebliche Spannungen, er wirft ihr vor, Patienten in die St. Elisabeth

Klinik zu "verschleppen".

1. Der Verurteilung liegen folgende, sämtlich mit der Berufstätigkeit des

Angeklagten zusammenhängende Vorfälle zu Grunde:

a) Bis zu einem Verbot durch die Bezirksregierung Niederbayern hatte

der Angeklagte Patienten in 23 Fällen Frischblutspenden transfundiert, die

nicht auf HIV und Hepatitis C und nur unzureichend auf Lues und Hepatitis B

untersucht waren. Zunächst hatte er behauptet, diese Transfusionen seien nur

in Notfällen erfolgt, weil die Blutbank R. keine Blutkonserven hätte liefern

können. Als sich dies als falsch erwies - die Blutbank hätte immer liefern kön-

nen, er hatte aber nie gefragt - änderte er seine Einlassung und machte zuletzt

geltend, die Spender - Soldaten - seien anständige Menschen und hätten da-

her solche Krankheiten nicht.

b) Der Angeklagte hat durch mehrere Behandlungsfehler verschuldet,

daß seine langjährige Patientin Sp. am 24. September 1999 im Alter

von 55 Jahren verstorben ist.

(1) Am Vormittag des 23. September 1999 hatte der Angeklagte in sei-

ner Klinik - gegen den Rat seines Assistenzarztes - bei Frau Sp. eine medi-

zinisch nicht indizierte Ballonerweiterung (PTCA) der rechten Herzkranzarterie

vorgenommen. Hätte Frau Sp. gewußt, daß ihr der Eingriff keinesfalls helfen

könne, hätte sie ihm nicht zugestimmt. Bei dem Eingriff wurde ihre Nierenarte-

rie verletzt. Dies beruht, so die Strafkammer, nicht auf Fahrlässigkeit des An-

geklagten, sondern sei eine diesem Eingriff immanente Komplikation.

(2) Wegen heftiger innerer Blutungen wölbte sich etwa zwei bis drei

Stunden nach der Operation der Bauch von Frau Sp. nach vorne. Späte-

stens um 13 Uhr diagnostizierte der Angeklagte eine Ruptur der Bauchaorta. In

den nachfolgenden Stunden beschränkte sich der Angeklagte auf - von ihm

auch nicht ordnungsgemäß dokumentierte - Versuche, den Kreislauf mit Medi-

kamenten zu stabilisieren. Dies war aus medizinischer Sicht unvertretbar: Be-

ruht die Instabilität des Kreislaufs darauf, daß der Patient intraabdominell blu-

tet, so kann nur die Beseitigung der Blutungsquelle im Bauchraum durch chir-

urgische Sanierung der Blutungsquelle zur Stabilisierung führen. Kann, wie

hier, dies nicht vor Ort erfolgen, so ist nichts dringlicher als der Transport in die

nächstliegende Klinik, in der eine entsprechende operative Intervention erfol-

gen kann. Demgegenüber kümmerte sich der Angeklagte erst nach einigen

Stunden darum, daß Frau Sp. im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in

- dem etwa 50 km von S. entfernten - R. weiter behandelt wurde. Ein

Transportfahrzeug zur Verlegung von Frau Sp. bestellte der Angeklagte erst

um 17.50 Uhr, ebenfalls nicht in S. , sondern in R. . Daß es sich um

einen Notfall handelte, teilte er dabei nicht mit. Deshalb war der Wagen erst

um 18.40 Uhr in S. . Die Sanitäter aus R. erkannten auf den ersten

Blick, daß ein Notfall vorlag. Sie weigerten sich, den Transport ohne ärztliche

Begleitung durchzuführen; dies war vom Angeklagten zunächst nicht vorgese-

hen gewesen, am Ende fuhr aber der Assistenzarzt mit. Ein Arztbrief wurde

nicht mitgegeben. Bei einer ersten Notoperation von Frau Sp. in R.

ergossen sich aus ihrem Bauchraum schwallartig drei bis vier Liter Blut. Trotz

dieser und einer ebenfalls sachgerecht durchgeführten weiteren Notoperation

konnte das Leben von Frau Sp. nicht mehr gerettet werden; sie verstarb am

24. September 1999 um 6.10 Uhr.

(3) Wäre Frau Sp. gegen 13 Uhr in die gefäßchirurgische Abteilung

der St. Elisabeth Klinik in S. gebracht worden, hätte sie überlebt oder je-

denfalls länger gelebt. Der Transport wäre mit einem Rettungswagen der Ret-

tungsleitstelle S. innerhalb weniger Minuten problemlos möglich gewesen.

In diesem Rettungswagen hätten auch alle erforderlichen Stabilisierungsmaß-

nahmen ebensogut wie im Krankenhaus des Angeklagten durchgeführt werden

können.

(4) Der Angeklagte hat sich unterschiedlich eingelassen. Er hat geltend

gemacht, die Ballonerweiterung sei medizinisch indiziert und Frau Sp. sei

über die "Relativität" des Eingriffs aufgeklärt gewesen. Die Nierenarterie sei

nicht in S. , sondern in R. verletzt worden. Die St. Elisabeth Klinik sei

für solche Fälle nicht ausgerüstet; eine Verlegung dorthin sei wegen des

Kreislaufs der Patientin nicht in Betracht gekommen. Die Rettungsleitstelle

S. hätte er nicht herangezogen, da dann die Patientin doch in die St. Eli-

sabeth Klinik "verschleppt" worden wäre. Die Patientin hätte durch eine Frisch-

bluttransfusion gerettet werden können, die ihm jedoch die Bezirksregierung

verboten habe.

(5) Die Strafkammer sieht das Vorbringen des Angeklagten soweit es

den äußeren Geschehensablauf betrifft, nach eingehender Beweisaufnahme

und Beratung durch zahlreiche Sachverständige als falsch an. Vorsätzliches

Handeln sei jedoch nicht bewiesen und ergebe sich insbesondere nicht daraus,

daß das Verhalten des Angeklagten in erheblichem Maße pflichtwidrig gewe-

sen sei. In diesem Zusammenhang sei zu Gunsten des Angeklagten der er-

höhte Streß zu berücksichtigen, der mit der Erkenntnis der Lebensgefahr für

Frau Sp. verbunden gewesen sei. Die Rettungsleitstelle S. habe der

Angeklagte allerdings aus sachfremden Motiven nicht herangezogen; dies än-

dere am Ergebnis aber letztlich nichts.

2. Auf dieser Grundlage wurde der Angeklagte wegen 23 Vergehen ge-

gen das Transfusionsgesetz (§ 31 TFG) jeweils zu Geldstrafen und wegen

fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Hieraus wurde

eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebil-

det. Von der Anordnung eines Berufsverbots (§ 70 StGB) hat die Strafkammer

abgesehen; ein einmaliger, wenn auch gravierender Sorgfaltsverstoß bei der

Berufsausübung rechtfertige die Besorgnis weiterer Verstöße nicht.

II.

Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils auf die näher ausgeführte

Sachrüge gestützten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.

Die Revision des Angeklagten führt zu einer Verfahrensbeschränkung

hinsichtlich der Verstöße gegen das TFG; hinsichtlich der Verurteilung wegen

fahrlässiger Tötung bleibt sie erfolglos.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Verurteilung wegen

fahrlässiger Tötung beschränkt. Sie wendet sich gegen die Annahme, dem An-

geklagten falle allein fahrlässiges Verhalten zur Last. Das auch vom General-

bundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Revision des Angeklagten:

a) Die vom Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene

vorläufige Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Vergehen gegen das TFG

(§ 154 Abs. 2 StPO) führt zugleich zum Wegfall der Gesamtstrafe.

b) Die auf Grund der Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung der

Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung hat auch unter Berücksichtigung des

Einzelvorbringens der Revision keinen den Angeklagten beschwerenden

Rechtsfehler ergeben. Dies hat auch der Generalbundesanwalt in der Haupt-

verhandlung vor dem Senat ebenso wie schon in seinem Antrag vom

18. November 2002 zutreffend näher ausgeführt. Ergänzend ist lediglich zu

bemerken, daß auch Auswirkungen der weggefallenen Geldstrafen auf die Hö-

he der Strafe wegen fahrlässiger Tötung ausgeschlossen sind.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Verneinung vor-

sätzlichen Handelns beruht auf einer Beweiswürdigung, die den Angeklagten

begünstigende Rechtsfehler enthält. Dies gilt insbesondere für das Geschehen

ab 13 Uhr.

a) Frau Sp. hatte wegen einer inneren Verletzung Blutungen, die so

massiv waren, daß sich ihr Bauch nach vorne wölbte. Die Strafkammer kommt

zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe trotz jahrzehntelanger Berufserfahrung

die allein von ihm vorgenommenen Maßnahmen zur Kreislaufstabilisierung für

ausreichend gehalten und deshalb nicht sofort eine Verlegung von Frau Sp.

veranlaßt. Daraus folgt zugleich, daß er nicht gewußt hat, daß kreislaufstabili-

sierende Maßnahmen während eines Krankentransports in einem hierfür einge-

richteten Rettungswagen ebenso gut wie in seiner Klinik hätten durchgeführt

werden können.

b) Kann der Tatrichter die erforderliche Gewißheit nicht gewinnen und

zieht er die hiernach gebotene Konsequenz (hier: Verurteilung nur wegen

fahrlässig begangener Tat), so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hin-

zunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; es kommt nicht

darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt

oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich auch nicht allein dadurch

etwas, daß eine vom Tatrichter getroffene Feststellung "lebensfremd erschei-

nen" (BGH NStZ 1984, 180) mag (vgl. zusammenfassend Schoreit in KK

5. Aufl. § 261 Rdn. 5 m.N.). Es gibt nämlich im Strafprozeß keinen Beweis des

ersten Anscheins, der nicht auf Gewißheit, sondern auf der Wahrscheinlichkeit

eines Geschehensablaufs beruht (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO,

4. Aufl. Rdn. 104 m.N.).

Eine Beweiswürdigung ist demgegenüber etwa dann rechtsfehlerhaft,

wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert,

widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Er-

fahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewiß-

heit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2002,

2188, 2189; wistra 1999, 338, 339 jew. m.N.). Dies ist auch dann der Fall, wenn

eine nach den Feststellungen naheliegende Schlußfolgerung nicht gezogen ist,

ohne daß konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können

(vgl. Gollwitzer in LR StPO 25. Aufl. § 261 Rdn. 47). Es ist weder im Hinblick

auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von

Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine kon-

kreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH NJW 2002, 2188, 2189

m.N.).

c) Die Beweiswürdigung der Strafkammer wird alledem nicht in vollem

Umfang gerecht.

Allerdings wird die Annahme, daß die Art und Weise der Behandlung

eines Patienten durch einen Arzt nicht am Wohl des Patienten orientiert war,

auch bei medizinisch grob fehlerhaftem Verhalten des Arztes häufig fernliegen,

so daß die ausdrückliche Erörterung der Frage, ob der Arzt den Patienten vor-

sätzlich an Leben oder Gesundheit geschädigt hat, nur unter besonderen Um-

ständen geboten ist.

Solche Umstände liegen vor, so hat der Angeklagte nach den Feststel-

lungen der Strafkammer aus sachfremden Motiven keinen Rettungswagen der

Leitstelle S. angefordert. Die Notwendigkeit der Prüfung vorsätzlichen Ver-

haltens hat die Strafkammer auch nicht verkannt; sie hat hierbei aber wesentli-

che Gesichtspunkte nicht oder nicht umfassend erörtert:

d) Hätte der Angeklagte die nachteiligen Konsequenzen vorausgesehen,

die sein Verhalten für Frau Sp. hatten und hätte er sie (im Rechtssinne) ge-

billigt, hätte er vorsätzlich gehandelt. Hätte er diese Konsequenzen dagegen

wegen unzulänglicher Anspannung seines Gewissens nicht vorausgesehen,

hätte er fahrlässig gehandelt. Entscheidend ist also, was im Innern des Ange-

klagten vorgegangen ist.

Grundlage von Feststellungen zu solchen "inneren Tatsachen" können

zunächst Angaben des Angeklagten selbst sein. Hier hat der Angeklagte - wo-

zu ein Angeklagter stets berechtigt ist - jedes Fehlverhalten bestritten. Es ist

auch nicht ersichtlich, daß er etwa außerhalb des Verfahrens anderes erklärt

habe. Daher kann sich die Beantwortung der Frage, was der Angeklagte er-

kannt oder nicht erkannt hat, weder unmittelbar noch mittelbar auf seine Anga-

ben stützen. Möglich sind nur Rückschlüsse. Neben dem äußeren Tatgesche-

hen als solchem können je nach den Umständen des Falles auch Erkenntnisse

zur Interessenlage des Angeklagten ein wichtiger Anhaltspunkt sein, also zur

Frage, was er mit seinem Tun bezweckte (vgl. BGH NJW 1991, 2094 m.N.).

e) Die einzige konkrete Erwägung, die die Strafkammer zur Verneinung

von Vorsatz anstellt, ist der Hinweis darauf, daß der Angeklagte "nach Erken-

nen der lebensgefährlichen Situation ... in einer erhöhten streßbedingten Ent-

scheidungssituation stand". Die Annahme, es sei für einen Arzt belastend,

wenn als Folge einer von ihm vorgenommenen Operation schwerwiegende

Komplikationen mit Lebensgefahr für den Patienten entstehen, ist zwar nahe-

liegend; ob allerdings diese Belastung, wie die Strafkammer offenbar meint,

ohne weitere Ausführung erklärlich macht, daß der Angeklagte sich über viele

Stunden hinweg nicht über die zur Beseitigung oder zumindest Verminderung

der Gefahr notwendigen und möglichen Maßnahmen klar wurde, erscheint sehr

fraglich, mag aber letztlich dahinstehen. Die Strafkammer hat nämlich wesentli-

che Gesichtspunkte, die eine andere Möglichkeit zumindest ebenso nahelie-

gend, wenn nicht gar wesentlich näherliegend erscheinen lassen, nicht erörtert:

f) Der Angeklagte hat, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, aus

sachfremden Motiven keinen Rettungswagen der Leitstelle S. angefordert;

er wollte nämlich nicht, daß Frau Sp. in das St. Elisabeth Krankenhaus "ver-

schleppt" wird. Nach den Urteilsfeststellungen erklärt der Angeklagte sein Ver-

halten in einem Brief an den Oberbürgermeister von S. (auch) mit "der jah-

relangen Auseinandersetzung mit den Ärzten der Elisabeth Krankenhaus

GmbH". Unter diesen Umständen wäre zu erörtern gewesen, ob der Ange-

klagte nicht nur gegenüber der Rettungsleitstelle sondern auch gegenüber sei-

nen Kollegen in der St. Elisabeth Klinik unter keinen Umständen offenbar wer-

den lassen wollte, daß - aus welchen Gründen auch immer - seine Patientin als

Folge der Operation in seiner Klinik innerlich erheblich verletzt war und in Le-

bensgefahr schwebte. Diese Erörterung wäre um so mehr geboten gewesen,

als auch das übrige Verhalten des Angeklagten in ähnliche Richtung deuten

könnte. Er hat bei der Bestellung des Wagens in R. den Fall nicht als

Notfall gekennzeichnet, er hatte ärztliche Begleitung auf dem Transport von

S. nach R. nicht vorgesehen und er hat nicht einmal einen Arztbrief

mitgegeben.

All dies hat die Strafkammer nicht erörtert und dementsprechend eben-

sowenig erörtert, ob der Angeklagte sich aus diesen Gründen mit Schäden für

Leib oder gar Leben von Frau Sp. abgefunden hat, auch wenn ihm - An-

haltspunkte für anderes sind nicht erkennbar - diese Konsequenzen für sich

genommen unerwünscht gewesen waren. Auch in einem solchen Fall hätte er

die Folgen für Sp. im Rechtssinne gebilligt und damit (zumindest bedingt)

vorsätzlich gehandelt (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Tröndle/Fischer StGB

51. Aufl. § 15 Rdn. 10a).

g) Nach alledem erweist sich die zentrale Erwägung der Strafkammer,

Vorsatz lasse sich nicht allein aus grob pflichtwidrigem Verhalten folgern, des-

halb als nicht tragfähig begründet, weil konkrete Gesichtspunkte, die für vor-

sätzliches Verhalten sprechen könnten, nicht erkennbar erörtert sind. All dies

bezieht sich unmittelbar nur auf die Vorgänge ab 13 Uhr. Wegen des engen

inneren Zusammenhangs kann der Senat aber nicht völlig ausschließen, daß

sich eine andere Beurteilung des Geschehens ab 13 Uhr auch auf die Bewer-

tung der subjektiven Seite hinsichtlich der vorangegangenen Vorgänge auswir-

ken lassen. Eine Beschränkung des Verfahrensstoffs gemäß §§ 154, 154a

StPO auf die Vorgänge ab 13 Uhr könnte möglicherweise zweckmäßig sein.

h) Von alledem unberührt sind die auch im übrigen rechtsfehlerfreien

Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf; sie können daher bestehen

bleiben. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen Feststellungen

nicht in Widerspruch stehen, bleiben jedoch zulässig.

i) Im aufgezeigten Umfang bedarf die Sache daher neuer Verhandlung

und Entscheidung. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß der Angeklagte

durch die Behandlung der Patientin aktives Tun entfaltet hat, der Schwerpunkt

der Verwerfbarkeit liegt nicht im Unterlassen der sachgerechten Behandlungs-

maßnahmen (vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - 1 StR 53/02).

j) Mit der Aufhebung des Schuldspruchs und damit auch der Strafe we-

gen fahrlässiger Tötung verliert zugleich die Ablehnung eines Berufsverbots

ihre Grundlage. Daß sich diese Frage gegebenenfalls bei einer vorsätzlichen

Tat zum Nachteil eines Patienten in einem anderen Licht stellt, bedarf keiner

weiteren Darlegung.

Nack Wahl Boetticher

Herr RiBGH Dr. Kolz befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert

Nack Hebenstreit