Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.10.2009 – VII ZB 82/09

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2009

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die

Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier und Leupertz

beschlossen:

1. Der Antrag des Schuldners, die Zwangsvollstreckung aus dem

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts

Kirchheim unter Teck vom 17. März 2000 einstweilen einzustel-

len, wird zurückgewiesen.

2. Dem Schuldner wird für das Verfahren über die Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landge-

richts Stuttgart vom 6. August 2009 Prozesskostenhilfe ohne

Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Baukelmann bei-

geordnet.

Gründe

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1. Über die beantragte einstweilige Anordnung ist gemäß § 575 Abs. 5

ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen

und die Nachteile, die dem Schuldner durch die weitergehende Vollstreckung

drohen, gegen diejenigen abzuwägen, die die Gläubigerin bei einer Aussetzung

der Vollziehung der Vollstreckung zu befürchten hat (vgl. BGH, Beschluss vom

21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658). Eine einstweilige Einstellung

der Zwangsvollstreckung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtslage zumin-

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dest zweifelhaft ist, die zulässige Rechtsbeschwerde jedenfalls nicht aussichts-

los erscheint (Zöller/Gummer, ZPO, 27. Aufl., § 575 Rdn. 11).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die weitere Vollstre-

ckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom

17. März 2000 nicht einstweilen einzustellen.

a) Der Schuldner will mit seinem Antrag verhindern, dass die Auszahlung

aus der gepfändeten Direktkapitallebensversicherung bei Fälligkeit am 1. No-

vember 2009 an die Gläubigerin erfolgt. Daran hat er kein schützenswertes In-

teresse, denn die Gläubigerin kann aufgrund des Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschlusses am 1. November 2009 die Auszahlung an sich fordern. Mit

dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. März 2000 wurde der

künftige Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung

der Versicherungssumme gepfändet. Der Senat muss nicht entscheiden, ob

- wie das Beschwerdegericht meint - aus § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG i.V.m.

§ 851 ZPO ein Pfändungsverbot nicht nur für das Anwartschaftsrecht, sondern

auch für diesen künftigen Anspruch abgeleitet werden kann. Denn ein Verstoß

gegen ein solches Pfändungsverbot führt nicht zur Nichtigkeit des Pfändungs-

und Überweisungsbeschlusses, sondern nur zur Anfechtbarkeit; er ist bis zur

Aufhebung auf ein Rechtsmittel vom Schuldner und vom Drittschuldner zu be-

achten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08, WM 2008,

2265 = MDR 2009, 105 = NJW-RR 2009, 211).

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Ein etwaiger Verstoß gegen ein Pfändungsverbot wird am 1. November

2009 dadurch geheilt, dass der Versicherungsfall eintritt und der Anspruch des

Schuldners auf Auszahlung der Versicherungssumme fällig wird. § 2 Abs. 2

Satz 4 BetrAVG ist nicht anwendbar, wenn die Versorgungsanwartschaft zum

Vollrecht erstarkt ist. Eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbe-

schlusses kommt dann nicht mehr

in Betracht (BGH, Beschluss vom

23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08, aaO).

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b) Eine Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde kann nicht

vor dem 1. November 2009 ergehen. Die Rechtsbeschwerde ist noch nicht be-

gründet und es ist angesichts der der Rechtsbeschwerdeführerin eingeräumten

Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bis zum 16. November 2009 auch

nicht zu erwarten, dass die Begründung so rechtzeitig vor dem 1. November

2009 eingeht, dass eine Beratung und Entscheidung noch möglich wird.

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3. Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den

Schuldner beruht auf §§ 114, 115, 119 Abs. 1 Satz 2 und 121 Abs. 1 ZPO.

Kniffka

Schmidt-Räntsch

Safari Chabestari

Halfmeier

Leupertz

Vorinstanzen: AG Kirchheim unter Teck, Entscheidung vom 17.03.2000 - 2 M 450/00 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.08.2009 - 2 T 133/09 -