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BGH Beschluss vom 21.03.2002 – IX ZB 6/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 6/02

BESCHLUSS

vom

21. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 21. März 2002 beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. Dezember 2001 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden nicht erhoben.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 8.257,36 € (= 16.150 DM).

Gründe:

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nach § 567 Abs. 4 ZPO a.F. eine Beschwerde nicht zulässig. Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, der im Streitfall in Betracht zu ziehen ist, eröffnet keinen außerordent- lichen Rechtsbehelf, sondern ist von dem Gericht zu beheben, das die Ent- scheidung erlassen hat. Dazu ist es auch dann befugt, wenn die Entscheidung nach dem Prozeßrecht an sich unabänderlich ist. Diese Einschränkung der sich aus § 318 ZPO ergebenden Bindung ist gerechtfertigt, weil gerichtliche Erkenntnisse, die unter Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör er- gangen sind, auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wären und da- mit letztlich keinen Bestand haben können (BGHZ 130, 97, 99 f; BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, ZIP 1997, 1757; v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590; v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01, WM 2002, 404 f).

Stodolkowitz Kirchhof Fischer

Ganter Kayser