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BGH Urteil vom 21.03.2002 – VII ZR 224/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VII ZR 224/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

VOB/B § 6 Nr. 6

Verkündet am: 21. März 2002 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Der Auftragnehmer muß eine Behinderung, aus der er Schadensersatzansprüche

ableitet, möglichst konkret darlegen. Dazu ist in der Regel auch dann eine bau-

ablaufbezogene Darstellung notwendig, wenn feststeht, daß die freigegebenen

Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind.

b) Allgemeine Hinweise darauf, daß die verzögerte Lieferung freigegebener Pläne

zu Bauablaufstörungen und zu dadurch bedingten Produktivitätsverlusten geführt

habe, die durch Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien, genü-

gen den Anforderungen an die Darlegungslast einer Behinderung nicht. Sie sind

auch keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung.

BGH, Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 224/00 - OLG Naumburg

LG Halle

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des

2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. April

2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Rechtsnachfolgerin der IGEWA GmbH (kurz:

IGEWA) Ersatz der durch einen gestörten Bauablauf entstandenen Mehrauf-

wendungen.

Die Beklagte erteilte der IGEWA im Oktober 1994 den Auftrag über

Rohbauarbeiten für eine Klinik in G. . Die VOB/B war vereinbart. Die

IGEWA begann im November 1994 mit den Bauarbeiten. Die Bauarbeiten sind

im wesentlichen in der vorgesehenen Frist von knapp einem Jahr abgeschlos-

sen worden. Die Leistungen der IGEWA sind abgenommen und abgerechnet.

Nach der Behauptung der Klägerin ergaben sich Bauablaufstörungen dadurch,

daß der ursprünglich vorgesehene Arbeitsbeginn von der Beklagten in den No-

vember und damit in eine extreme Schlechtwetterphase verschoben worden sei

und die freigegebenen Schalungs- und Bewehrungspläne sowie Architekten-

pläne nicht rechtzeitig übergeben worden seien, sondern teilweise lediglich

Vorabzüge, die jedoch immer wieder geändert worden seien. Mit Rechnung

vom 25. Juni 1997 verlangte die IGEWA 1.613.717,29 DM zuzüglich Umsatz-

steuer für Bauablaufstörungen wegen extremer Witterungsverhältnisse und

Planverzug sowie für Baubeschleunigung. Die Beklagte wies diesen Anspruch

zurück.

Das Landgericht hat die auf Ersatz der verzögerungsbedingten Mehr-

aufwendungen gerichtete Zahlungsklage über 1.613.717,36 DM nebst Zinsen

und den hinsichtlich der Umsatzsteuer gestellten Feststellungsantrag abgewie-

sen.

In der Berufung hat die Klägerin die durch die verzögerten Planlieferun-

gen entstandenen Ansprüche mit 1.824.905,31 DM netto errechnet. Diesen

Betrag hat sie aufgeteilt in Kosten für Arbeitsstunden, Schalung, Gerätevor-

haltung, Gehälter und Baubeschleunigung. Sie hat im Wege der Teilklage je-

weils erstrangige Teilbeträge geltend gemacht, die nach ihrer Berechnung ei-

nen Gesamtbetrag von 1.613.717,36 DM ergeben (richtig: 1.613.717,20 DM).

Hilfsweise hat die Klägerin 441.692,02 DM verlangt und diesen Anspruch dar-

auf gestützt, daß in dieser Höhe Mehraufwendungen wegen der schlechten

Witterung entstanden seien und die Beklagte die Verschiebung der Arbeiten in

die Winterzeit zu vertreten habe. Die Klägerin hat außerdem beantragt festzu-

stellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Umsatzsteuer, die auf ihre Rech-

nung vom 26. Juni 1997 anfällt, zu zahlen, sofern die Finanzverwaltung die dort

abgerechneten Kosten ganz oder teilweise als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Das Berufungsgericht hat entschieden, daß die Klage sowohl hinsicht-

lich des Zahlungsantrags als auch hinsichtlich des Feststellungsantrags dem

Grunde nach gerechtfertigt ist. Dagegen richtet sich die Revision der Beklag-

ten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gemäß § 6

Nr. 6 VOB/B dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der

durch diejenigen Verzögerungen der Bauausführung entstanden ist, die auf der

verspäteten Vorlage von Bau- und Bewehrungsplänen beruhen.

Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, der IGEWA die zur Errichtung

des Rohbaus erforderlichen Pläne rechtzeitig vorzulegen. Die Vertragsparteien

hätten bei der Vergabeverhandlung genaue Vorlaufzeiten für die Schalungs-

und Bewehrungspläne sowie Architektenpläne vereinbart. Der im November in

Form eines Balkendiagramms von der IGEWA übergebene Bauzeitenplan sei

verbindlich vereinbart worden. Die Beklagte hätte diesem Bauzeitenplan ent-

nehmen können, wann die Pläne unter Berücksichtigung der vereinbarten Vor-

laufzeiten zu übergeben gewesen wären. Einer besonderen Anforderung der

Pläne durch die IGEWA habe es nicht bedurft.

Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Klägerin stehe

fest, daß die Beklagte mit der Vorlage der Planungen in Verzug geraten sei.

Es bestehe eine Vermutung, daß die verzögerte Übergabe der Pläne

sich behindernd auf den Bauablauf ausgewirkt habe. Die Beklagte berufe sich

vergeblich darauf, daß das Werk in der vorgesehenen Bauzeit von einem Jahr

fertiggestellt worden sei. Die Klägerin habe dargelegt, daß die IGEWA versucht

habe, die durch die Verspätungen entstandenen Verzögerungen wieder aufzu-

holen. Werde das behauptet, sei damit grundsätzlich ein Schaden schlüssig

vorgetragen. Der Auftragnehmer müsse zwar seinen Schaden konkret darle-

gen. Er könne seiner Darlegungslast jedoch genügen, wenn er eine hinrei-

chende Grundlage für eine gerichtliche Schätzung biete.

Allerdings habe die IGEWA die Behinderungen nicht ausreichend ange-

zeigt. Das gereiche der Klägerin jedoch nicht zum Nachteil, denn die Behinde-

rungsanzeigen seien entbehrlich gewesen. Grundsätzlich sei bei einem verein-

barten Bauzeitenplan die behindernde Wirkung fehlender Pläne offenkundig.

Der Beklagten müsse klar gewesen sein, daß die IGEWA in der Ausführung

ihrer Arbeiten behindert werde, wenn ihr fast alle Pläne mit erheblicher Verzö-

gerung vorgelegt würden. Daß die IGEWA zum Teil nach Vorabzugsplänen

gearbeitet habe, stehe dem nicht entgegen. Vielmehr zeige schon die Tatsa-

che, daß die Sonderfachleute der Beklagten solche zur Verfügung gestellt

hätten, daß sie sich über die Notwendigkeit der Planvorlage im Klaren gewe-

sen seien.

Der Feststellungsantrag sei dem Grunde nach berechtigt. In der Höhe,

in der der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zustehe, könne sie die Fest-

stellung verlangen, daß die Beklagte zur Erstattung der Umsatzsteuer in dem

Fall verpflichtet ist, daß die zuständige Finanzbehörde sie zu deren Zahlung

auffordert.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den

bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 Abs. 5 Satz 1

EGBGB).

1. a) Entgegen der Revision ist das Grundurteil nicht schon deshalb auf-

zuheben, weil ein unzulässiges Teilurteil vorläge. Es kann dahinstehen, ob der

dem Hilfsantrag zugrunde liegende Sachverhalt lediglich eine Hilfsbegründung

für den einheitlichen Anspruch auf Ersatz derjenigen Schäden ist, die durch

eine von der Beklagten zu vertretende Behinderung entstanden sind. Das Be-

rufungsgericht hält erkennbar den mit dem Hauptantrag verfolgten Schadens-

ersatzanspruch wegen der verzögerten Planlieferung ungeachtet der Frage

dem Grunde nach für gegeben, ob die geltend gemachten Behinderungen

durch das schlechte Wetter wegen der Verschiebung der Bauzeit vorlagen. Es

hat damit die Klärung der Frage, ob sich von der Beklagten eventuell nicht zu

vertretende Behinderungen wegen des schlechten Wetters zu ihren Gunsten

auswirken, dem Betragsverfahren vorbehalten. Die von der Revision aufge-

zeigte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung durch das Grundurteil be-

steht dann nicht.

b) Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision gegen die Zulässig-

keit des Grundurteils über den Feststellungsantrag. Das Berufungsgericht weist

zutreffend darauf hin, daß über die Höhe des vom Feststellungsantrag erfaßten

Betrages nach Erlaß des Grundurteils noch gesondert zu entscheiden ist. In

diesem Fall kann ein Grundurteil ergehen (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994

- IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296).

2. Der vom Berufungsgericht bejahte Schadensersatzanspruch des Auf-

tragnehmers nach § 6 Nr. 6 VOB/B setzt voraus, daß eine Behinderung tat-

sächlich vorlag und sie dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt worden ist

oder daß sie offenkundig bekannt war. Weiter ist erforderlich, daß die Behind e-

rung adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht worden ist, die auf

der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen

(BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32, 35). Diese

Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht vollständig festgestellt.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Be-

rufungsgerichts, die Klägerin habe schlüssig vorgetragen, daß die Beklagte

ihrer Verpflichtung, die freigegebenen Pläne rechtzeitig vorzulegen, in den aus

den Balkendiagrammen K 16 a und 16 b ersichtlichen Fällen nicht nachge-

kommen sei.

aa) Es geht um die Frage, ob die Beklagte die für die Bauausführung

erforderlichen Pläne ohne gesonderte Anforderung zu den Zeitpunkten zu lie-

fern hatte, wie sie sich aus dem Bauzeitenplan in Verbindung mit der Vereinba-

rung zu den Vorlaufzeiten ergaben. Das hat das Berufungsgericht auf der

Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei angenom-

men. Die von der Revision in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Fristen

des Bauzeitenplans verbindlich im Sinne des § 5 Nr. 1 VOB/B vereinbart wor-

den sind, ist unerheblich. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist der

Bauzeitenplan jedenfalls in der Weise zur Grundlage der Bauabwicklung ge-

macht worden, daß es unter Berücksichtigung der vereinbarten Vorlaufzeiten

keiner gesonderten Anforderung der Pläne bedurfte. Dieses Verständnis der

vertraglichen Abreden verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfah-

rungssätze.

bb) Die Regelung in Ziff. 9.1 der ZVB steht dem nicht entgegen. Danach

hat der Auftragnehmer - entsprechend dem Baufortschritt - dem Auftraggeber

den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden

Unterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzugeben, damit die Übergabe durch

den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann. Diese Regelung in den Allgemei-

nen Geschäftsbedingungen ist in Ziff. 3.4 des Vergabeverhandlungsprotokolls

dahin präzisiert worden, daß der Vorlauf

für die Bewehrungspläne

18 Werktage, für die Schalpläne 5 Wochen und für die Architektenpläne

3 Wochen beträgt. Das Berufungsgericht konnte unter Berücksichtigung der

übrigen Vertragsklauseln ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß eine geson-

derte Anforderung dieser Pläne entbehrlich war, soweit die Parteien den ge-

mäß Ziff. 3.1 zu vereinbarenden Bauablaufplan erstellten und daraus die Zeit-

punkte errechenbar waren, zu denen die Pläne zu liefern waren.

cc) Keinen Bedenken unterliegt ferner die Annahme des Berufungsge-

richts, der Architekt der Beklagten sei bevollmächtigt gewesen, den Bauzeiten-

plan mit der Klägerin zu vereinbaren. Der Architekt war mit der Planung und

Überwachung des Objektes betraut. Zu seinen Aufgaben gehörte die Koordi-

nation der Baustelle. Er konnte deshalb den bereits im Vergabegespräch vor-

gesehenen Bauzeitenplan vereinbaren, soweit dieser den vertraglichen Vorga-

ben entsprach. Es wird nicht behauptet, daß der Bauzeitenplan den vertragli-

chen Vorgaben nicht entsprochen habe. Dieser orientierte sich offenbar an der

von der Beklagten vorgegebenen Rahmenplanung.

b) Das Berufungsgericht hat keine ausreichenden Feststellungen dazu

getroffen, daß sich die verspätete Übergabe der freigegebenen Pläne behin-

dernd auf den Bauablauf ausgewirkt hat.

aa) Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzustimmen, daß es in aller

Regel zu einer Behinderung des Bauablaufs kommt, wenn freigegebene Pläne

nicht rechtzeitig geliefert werden. Dieser allgemeine Erfahrungssatz entbindet

den Auftragnehmer jedoch regelmäßig nicht von seiner Verpflichtung, diese

Behinderungen in einem Rechtsstreit, in dem er Schadensersatz verlangt,

möglichst konkret darzulegen. Insoweit dürfen zwar keine zu hohen Anforde-

rungen an die Darlegungslast gestellt werden (BGH, Urteil vom 20. Februar

1986 - VII ZR 286/84, BGHZ 97, 163, 166). Das bedeutet jedoch nicht, daß al-

lein die Darlegung einer verzögerten Lieferung freigegebener Pläne genügt.

Vielmehr ist in der Regel eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der

jeweiligen Behinderungen unumgänglich. Diese muß auch diejenigen unstreiti-

gen Umstände berücksichtigen, die gegen eine Behinderung sprechen, wie

z.B. die Lieferung von Vorabzügen, nach denen tatsächlich zu den vorgesehe-

nen Zeiten gearbeitet worden ist, oder die wahrgenommene Möglichkeit, ein-

zelne Bauabschnitte vorzuziehen. Erst der möglichst konkrete Vortrag zur Be-

hinderung erlaubt die Beurteilung, inwieweit eine Anzeige erforderlich oder we-

gen Offenkundigkeit entbehrlich war und inwieweit auf sie zurückzuführende

Schäden für den Auftragnehmer entstanden sind. Der Senat hat bereits darauf

hingewiesen, daß die Forderung nach einer konkreten Darstellung auch bei

Großbaustellen nicht überhöht ist, weil es dem Auftragnehmer gerade in einem

Fall, in dem er sich behindert fühlt, zuzumuten ist, eine aussagekräftige Doku-

mentation zu erstellen, aus der sich die Behinderung sowie deren Dauer und

Umfang ergeben (BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/84, aaO).

Soweit ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Dokumentation der

Behinderungstatbestände und der sich daraus ergebenden Verzögerungen zu

einer den Anforderungen entsprechenden Darstellung nicht in der Lage ist,

geht das grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers.

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reichen die Bal-

kenpläne 16 a und 16 b nicht aus, die jeweiligen Behinderungen der IGEWA zu

belegen. Die darin von der Klägerin vorgenommene Gegenüberstellung von

Ist- und Sollplanlieferungen weist nur aus, wann die freigegebenen Pläne ge-

liefert werden sollten und wie sich die verzögerten Planlieferungen ausgewirkt

hätten, wenn die Klägerin nach der vertraglichen Vorgabe (nach Vorschrift)

gearbeitet hätte. Damit wird die Pflichtverletzung der Beklagten nachgewiesen,

nicht jedoch die sich konkret daraus ergebende Behinderung. Der im Zusam-

menhang mit der Offenkundigkeit der Behinderung vom Berufungsgericht er-

folgte Hinweis darauf, daß Rohbauarbeiten nicht ohne Schalungs- und Beweh-

rungspläne erstellt werden können, belegt ebenfalls keine konkrete Behinde-

rung. Allgemeine Hinweise darauf, daß die verzögerte Lieferung der freigege-

benen Pläne zu Bauablaufstörungen und zu dadurch bedingten Produktivitäts-

verlusten geführt habe und diese wiederum durch Beschleunigungsmaßnah-

men ausgeglichen worden seien, genügen den Anforderungen an die Darle-

gungslast für eine Behinderung nicht. Die in der Berufungsbegründung scha-

blonenhaft vorgetragenen Behauptungen, infolge der verspäteten Lieferungen

der freigegebenen Pläne hätten Arbeitsumstellungen stattgefunden, die infolge

der Fehl- und Warte- und Neueinarbeitungszeiten zu einem erhöhten Aufwand

geführt hätten, reichen deshalb nicht aus. Soweit die Klägerin nach Vorabzü-

gen gearbeitet hat, hat sie darzulegen, warum sie dadurch behindert war, daß

nicht die freigegebenen Pläne vorgelegt wurden. Die unsubstantiierte Darstel-

lung, es habe nach Vorlage der Vorabzüge immer wieder Planungsänderungen

gegeben, reicht ebenfalls nicht.

III.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht erhält Gelegenheit, die not-

wendigen Feststellungen nachzuholen. Für die neue Verhandlung weist der

Senat auf folgendes hin.

1. Sollte das Berufungsgericht einen Sachverhalt feststellen, bei dem

durch die verzögerte Lieferung freigegebener Pläne verursachte Behinderun-

gen vorliegen, so wird es zu prüfen haben, inwieweit diese konkret festgestell-

ten Behinderungen für den Auftraggeber offenkundig waren oder von der Klä-

gerin angezeigt worden sind. Eine Behinderungsanzeige ist gemäß § 6 Nr. 1

Satz 2 VOB/B nur entbehrlich, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsa-

che und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Unter welchen Vorausset-

zungen eine Behinderungsanzeige wegen Offenkundigkeit unterbleiben kann,

ergibt sich aus dem Zweck der regelmäßig erforderlichen Behinderungsanzei-

ge. Diese dient dem Schutz des Auftraggebers. Nur wenn die Informations-,

Warn- und Schutzfunktion im Einzelfall keine Anzeige erfordert, ist die Behin-

derungsanzeige entbehrlich (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - VII ZR

185/98, BGHZ 143, 32, 36). Die von der Klägerin behaupteten Umstellungen im

Bauablauf müssen nicht notwendig eine offenkundige Behinderung darstellen.

Wenn der Auftragnehmer derartige Umstellungen als Reaktion auf verspätete

Planlieferungen vornimmt, ohne Behinderungen anzuzeigen, kann das beim

Auftraggeber auch den Eindruck erwecken, diese Umstellungen seien ohne

weiteres möglich, ohne daß insoweit Produktivitätsverluste eintreten. Das gilt

insbesondere dann, wenn gleichzeitig die Witterungsverhältnisse extrem

schlecht sind, so daß schon aus diesem Grund Umstellungen im Bauablauf

notwendig sein könnten und auch dann, wenn der Auftragnehmer aufgrund der

Vorabzüge die Arbeiten durchführt. Unergiebig ist insoweit der Hinweis des

Berufungsgerichts darauf, daß sich die Sonderfachleute der Beklagten über die

Notwendigkeit der Planvorlagen im klaren gewesen sein müssen, weil sie sonst

nicht die Vorabzüge zur Verfügung gestellt hätten. Das belegt nur das Wissen

um die Notwendigkeit der Vorlage des freigegebenen Plans, nicht aber die Be-

hinderung trotz Vorlage der Vorabzüge.

2. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht, soweit der Scha-

den auf die nach den oben dargestellten Grundsätzen zu berücksichtigenden

Behinderungen zurückzuführen ist. Wegen der Anforderungen an die Darle-

gungslast verweist der Senat auf die im Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR

286/84, BGHZ 97, 163, 165 dargestellten Grundsätze. Eine abstrakte Darstel-

lung des Schadens reicht danach nicht aus. Vielmehr muß die Klägerin den

Schaden konkret jedenfalls so darstellen, daß eine Schadensschätzung mög-

lich ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben dem Senat Anlaß dar-

auf hinzuweisen, daß die in diesem Urteil dargelegten Voraussetzungen für die

substantiierte Darlegung eines Schadens auf der Annahme beruhen, daß die

Behinderungen dargelegt sind. Die pauschale Behauptung, infolge der ver-

späteten Übergabe der freigegebenen Pläne sei es zu Behinderungen gekom-

men, die ihrerseits nur durch zusätzlichen Einsatz von Personal, Maschinen

und

Material hätten aufgefangen werden können, und die daraus abgeleitete ab-

strakte Berechnung zusätzlicher Aufwendungen sind keine geeignete Grundla-

ge für eine Schadensschätzung.

Ullmann

Hausmann

Wiebel

Kniffka

Bauner