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BGH Urteil vom 22.03.2002 – 4 StR 485/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
22. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanoviæ,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt , Rechtsanwältin
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 3. Juli 2001 mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-
gerichts Hagen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags aus
rechtlichen Gründen, vom Vorwurf der tateinheitlichen Beteiligung an einer
Schlägerei aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die von der Nebenklä-
gerin eingelegte Revision ist zulässig; sie hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
I.
Entgegen der Behauptung der Verteidigung besteht nicht das Verfah-
renshindernis des Strafklageverbrauchs.
1. Nachdem dem Angeklagten in Anklage und Eröffnungsbeschluß Tot-
schlag in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zur Last gelegt worden
war, haben Landgericht und Staatsanwaltschaft aufgrund der in der Hauptver-
handlung durchgeführten Beweisaufnahme die Auffassung vertreten, die vom
Angeklagten begangene Tötung des Opfers sei durch Notwehr gerechtfertigt.
Mit Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat daraufhin das
Landgericht das Verfahren mit Blick auf das noch verbleibende Delikt der Be-
teiligung an einer Schlägerei nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Auf die hier-
gegen eingelegte Beschwerde der Nebenklägerin hat das Oberlandesgericht
den Einstellungsbeschluß aufgehoben. Daraufhin ist das Verfahren vom Land-
gericht in einer erneuten Hauptverhandlung fortgesetzt worden.
2. Mit Recht zieht der Angeklagte die Rechtmäßigkeit der oberlandesge-
richtlichen Entscheidung in Zweifel.
a) Im Ansatz zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß der
gerichtliche Beschluß, mit dem ein Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt
wird, trotz des entgegenstehenden Wortlauts des § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO
nicht jeglicher Anfechtung entzogen ist. Nach herrschender Meinung ist die
Vorschrift vielmehr einschränkend dahin auszulegen, daß sich die Unanfecht-
barkeit allein auf die Ermessensentscheidung bezieht, die Beschwerde jedoch
dann gegeben ist, wenn eine prozessuale Voraussetzung für die Einstellung
fehlte, etwa dann, wenn das Verfahren ein Verbrechen zum Gegenstand hat
oder wenn eine erforderliche Zustimmung nicht erteilt worden ist (vgl. OLG
Celle NJW 1966, 1329; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 153 Rdn. 79
m.w.N.).
Nach ebenfalls herrschender Meinung gilt dies jedoch nur für den Ange-
klagten und die Staatsanwaltschaft, während dem Nebenkläger nach der Son-
dervorschrift des § 400 Abs. 2 Satz 2 StPO in keinem Falle ein Anfechtungs-
recht zusteht (vgl. hierzu BVerfG NJW 1995, 317, 318; OLG Hamm NStE Nr. 1
zu § 153a StPO; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 400 Rdn. 25; Sen-
ge in KK 4. Aufl. § 400 Rdn. 2; Rössner in AK-StPO § 400 Rdn. 14; Krehl in
HK-StPO 3. Aufl. § 153 Rdn. 25; a.M. Schoreit in KK 4. Aufl. § 153 Rdn. 58).
Diese Auffassung führt allerdings zu Wertungswidersprüchen, denn dem Ne-
benkläger ist nur dann die Möglichkeit einer weiteren richterlichen Überprüfung
der tatrichterlichen Entscheidung genommen, wenn das zur Nebenklage be-
rechtigende Verbrechen mit einem Vergehen dieselbe prozessuale Tat bildet,
so daß im Falle der Nichterweislichkeit des Verbrechens eine Einstellung nach
§ 153 Abs. 2 StPO vorgenommen werden kann. Erschöpft sich dagegen der
Gegenstand des Verfahrens in einem solchen Verbrechen, stünde dem Neben-
kläger gegen ein freisprechendes Urteil ein Rechtsmittel zu. Ob dieser Wer-
tungswiderspruch trotz des Gesetzeswortlautes zu einer einschränkenden
Auslegung von § 400 Abs. 2 Satz 2 StPO führen kann, braucht der Senat nicht
zu entscheiden.
b) Selbst wenn der Nebenklägerin hier ein Anfechtungsrecht zuzubilli-
gen wäre, hätte das Oberlandesgericht den Einstellungsbeschluß nicht aufhe-
ben dürfen. Zu Unrecht meint das Oberlandesgericht, das Verfahren habe un-
geachtet des dem Angeklagten zugute gehaltenen Rechtfertigungsgrundes der
Notwehr nach wie vor ein Verbrechen zum Gegenstand, so daß die formellen
Voraussetzungen des § 153 Abs. 1, 2 StPO daher nicht vorlagen. Entschei-
dend ist, daß die dem Angeklagten angelastete Tat zum Zeitpunkt des Einstel-
lungsbeschlusses nach der übereinstimmenden Auffassung von Landgericht
und Staatsanwaltschaft nur noch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Be-
teiligung an einer Schlägerei, mithin einem Vergehen, verfolgbar war. Dagegen
ist unbeachtlich, ob der Verbrechensvorwurf schon im Ermittlungsverfahren, im
Eröffnungsbeschluß oder im Verlauf der Hauptverhandlung entfallen ist. Es ist
kein Grund ersichtlich, weshalb der für die Beendigung des Verfahrens durch
Urteil in § 264 Abs. 2 StPO zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke, daß das
Gericht an die Beurteilung der Tat im Eröffnungsbeschluß nicht gebunden ist,
für die Beendigung des Verfahrens durch Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO
nicht in gleicher Weise gelten sollte (vgl. OLG Hamm NStE Nr. 1 zu § 153a
StPO; Rieß in Löwe/Rosenberg aaO Rdn. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO
45. Aufl. § 153 Rdn. 1; Plöd in KMR § 153 Rdn. 6; Schöch in AK-StPO § 153
Rdn. 8; Krehl in HK-StPO aaO Rdn. 5; im Ergebnis ebenso Schlegl, NJW 1969,
89). Ebensowenig kann es unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der
Einstellungsmöglichkeit eine Rolle spielen, ob der ursprünglich auf ein Verbre-
chen gerichtete Tatverdacht aus tatsächlichen oder - wie hier - aus rechtlichen
Gründen entfallen ist.
c) Die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts führt
jedoch nicht dazu, daß durch den Einstellungsbeschluß des Landgerichts
Strafklageverbrauch eingetreten wäre.
Nach § 336 Satz 2 StPO sind dem Urteil vorausgehende Entscheidun-
gen, die das Gesetz ausdrücklich für unanfechtbar erklärt, der Beurteilung des
Revisionsgerichts entzogen. Damit sind Beschlüsse der Oberlandesgerichte,
auf die diese Voraussetzung - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abge-
sehen - nach § 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbs. StPO zutrifft, von § 336 Satz 2
StPO erfaßt (vgl. Mutzbauer in KMR § 336 Rdn. 39; Temming in HK-StPO
§ 336 Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 336 Rdn. 6; krit. Hanack in
Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 336 Rdn. 12). Ist jedoch von einer § 336
Satz 2 StPO unterfallenden fehlerhaften Entscheidung eine Verfahrensvoraus-
setzung betroffen, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen festzu-
stellen ist, hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob die Mängel so gravierend
sind, daß sie zur Nichtigkeit der Entscheidung führen (vgl. Hanack in Lö-
we/Rosenberg aaO Rdn. 13 f.; Kuckein in KK aaO § 336 Rdn. 6 f.; Mutzbauer
in KMR aaO Rdn. 14). Ein solcher Ausnahmefall, der nur dann in Betracht
kommt, wenn es unter Berücksichtigung der Belange der Rechtssicherheit und
des Rechtsfriedens vom Standpunkt der Gerechtigkeit unerträglich wäre, die
Entscheidung als verbindlichen Richterspruch hinzunehmen (vgl. dazu Klein-
knecht/Meyer-Goßner aaO Einleitung Rdn. 105 m.w.N.), scheidet hier jedoch
aus. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Anfechtungsmöglichkeiten eines
gerichtlichen Einstellungsbeschlusses nach § 153 Abs. 2 StPO ebenso wie die
Reichweite der von einem solchen Beschluß ausgehenden Rechtskraftwirkung
bis heute umstritten sind (zum Streitstand vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg aaO
Rdn. 85 ff.). Die konstitutive Wirkung der Entscheidung des Oberlandesge-
richts, mit der der Einstellungsbeschluß des Landgerichts aufgehoben worden
ist, hat damit Bestand. Ebenso wie in dem vergleichbaren Fall, in dem dem Ne-
benkläger aufgrund einer zu Unrecht erfolgten, nach § 46 Abs. 2 StPO aber
unanfechtbaren Entscheidung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Rechtsmittelfrist eingeräumt wird (vgl. dazu Wendisch in
Löwe/Rosenberg 25. Aufl. § 46 Rdn. 16), steht daher das Verfahrenshindernis
der res iudicata der Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen (im Ergebnis
ebenso OLG Hamm JMBlNW 1956, 59; Hans. OLG Bremen JZ 1958, 546, 547
m. zust. Anm. Spendel; vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. September 1998
- 4 StR 376/98 - insoweit in StV 2000, 20 f. nicht abgedruckt). Zwar hätte das
Landgericht das Verfahren ohne Bindung an die Entscheidung des Oberlan-
desgerichts erneut einstellen können (vgl. OLG Hamm JMBlNW 1956, 59, 60;
Naucke in FS zum 125jährigen Bestehen der Staatsanwaltschaft Schleswig-
Holstein, S. 459, 462). Dies ist jedoch nicht geschehen.
II.
Die Revision hat mit einer auf die Verletzung von § 261 StPO i.V.m.
§ 250 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg, der folgendes prozessuale Ge-
schehen zugrundeliegt:
1. Nachdem das Oberlandesgericht - wie dargestellt - den gemäß § 153
Abs. 2 StPO ergangenen Einstellungsbeschluß aufgehoben hatte, wurde das
Verfahren mit demselben Vorsitzenden und derselben Berichterstatterin, die
bereits an der ersten Hauptverhandlung teilgenommen hatten, fortgesetzt. Um
die Glaubwürdigkeit des Angeklagten sowie der Entlastungszeugen C. , B.
und D. zu erschüttern, beantragte die Nebenklägerin nunmehr, neben weite-
ren Prozeßbeteiligten, die in der ersten Hauptverhandlung anwesend waren,
auch den Vorsitzenden und die Berichterstatterin als Zeugen zum Beweis dafür
zu hören, daß sich der Angeklagte und die Entlastungszeugen seinerzeit zum
Kern- und Nachtatgeschehen abweichend von ihren Angaben in der jetzigen
Hauptverhandlung geäußert hätten. An den Widersprüchen werde insbesonde-
re deutlich, daß die Entlastungszeugen ihre Aussagen der jeweiligen Einlas-
sung des Angeklagten anpaßten.
Der Vorsitzende und die Berichterstatterin gaben daraufhin dienstliche
Erklärungen ab, an die behaupteten früheren Äußerungen des Angeklagten
und der Zeugen keine Erinnerung mehr zu haben. Während der Vorsitzende
gleichzeitig darauf verwies, keine schriftlichen Notizen gefertigt zu haben, teilte
die Berichterstatterin jedoch mit, über schriftliche Aufzeichnungen zu verfügen.
Unter Rückgriff auf diese Notizen nahm sie in ihren dienstlichen Erklärungen
zu den in ihr Wissen gestellten Beweisbehauptungen jeweils detailliert in der
Weise Stellung, daß sie diese nicht bestätigte. Die dienstlichen Erklärungen
wurden durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Die auf die zeu-
genschaftliche Vernehmung des Vorsitzenden und der Berichterstatterin ge-
richteten Beweisanträge lehnte das Landgericht ab. Zur Begründung hierfür
führte es aus, dienstliche Wahrnehmungen der erkennenden Richter, die das
anhängige Verfahren betreffen, könnten in zulässiger Weise durch eine dienst-
liche Äußerung in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Dies sei gesche-
hen. Die entsprechenden Anträge auf Vernehmung der Richter seien daher auf
eine unzulässige Beweiserhebung gerichtet.
Andere in den Beweisanträgen benannte Prozeßbeteiligte der ersten
Hauptverhandlung, darunter Staatsanwalt, Verteidiger, Dolmetscherin, Proto-
kollführerin und Nebenklägerin, wurden dagegen zu den Beweisthemen gehört
und äußerten sich hierzu zum Teil gegensätzlich. Seiner Beweiswürdigung, mit
der es die Beweisbehauptung widersprüchlichen Aussageverhaltens des An-
geklagten und der Entlastungszeugen als widerlegt erachtet, legt das Landge-
richt sowohl die zeugenschaftlichen Bekundungen der übrigen Prozeßbeteilig-
ten als auch die in ihren dienstlichen Erklärungen wiedergegebenen schriftli-
chen Aufzeichnungen der Berichterstatterin zugrunde.
2. Die Verwertung der in ihren dienstlichen Erklärungen aufgeführten
Aufzeichnungen der Berichterstatterin im Rahmen der Beweiswürdigung stellt
einen Verstoß gegen §§ 261, 250 StPO dar.
Da ein Richter, wenn er in der Sache als Zeuge vernommen ist, nach
§ 22 Nr. 5 StPO von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausge-
schlossen ist, besteht grundsätzlich die Gefahr, daß ein Verfahrensbeteiligter,
der ein Mitglied des erkennenden Gerichts als Zeugen benennt, das Ziel ver-
folgt, einen ihm nicht genehmen Richter aus dem Verfahren zu drängen. Um
einem solchen Mißbrauch zu begegnen, ist nach ständiger Rechtsprechung
dem als Zeugen benannten Richter die Möglichkeit einzuräumen, in einer
dienstlichen Erklärung dazu Stellung zu nehmen, ob er zu der behaupteten
Beweistatsache etwas bekunden kann (vgl. BGHSt 44, 4, 9). Verneint er dies,
so kann hierin genügend Grund zu Annahme liegen, die Aufrechterhaltung des
Beweisantrages geschehe nur deshalb, um den Richter auszuschalten und das
Gericht an der Ausübung seines Amtes zu hindern. Der Beweisantrag kann
dann - wie hier geschehen - als unzulässig abgelehnt werden (BGHSt 7, 330;
BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 4).
Dienstliche Erklärungen der genannten Art, die sich zu der Frage ver-
halten, ob der als Zeuge benannte Richter die in sein Wissen gestellten Be-
weisbehauptungen über Vorgänge aus einer früheren Hauptverhandlung be-
stätigen kann, erfüllen nicht ohne weiteres die Voraussetzungen einer Zeugen-
aussage im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO. Soweit sie allein dem Bedürfnis nach
Zurückweisung rechtsmißbräuchlicher Zeugenbenennung erkennender Richter
Rechnung tragen, sind sie nicht dazu bestimmt, Gegenstand der Beweiswürdi-
gung zu sein, sondern sie sollen lediglich der Vorbereitung einer gerichtlichen
Entscheidung darüber dienen, ob über Vorgänge, die für die Schuld- und
Straffrage von Bedeutung sein können, Beweis zu erheben ist. Der Richter, der
eine solche Erklärung abgibt, gerät damit noch nicht in die Zwangslage, seine
eigenen Angaben im Vergleich mit anderen Zeugenaussagen einer Bewertung
unterziehen zu müssen, so daß seine vom Gesetzgeber mit der Regelung des
§ 22 Nr. 5 StPO angestrebte kritische Distanz erhalten bleibt (vgl. Rissing-van
Saan MDR 1993, 310, 311 m.w.N.).
Ob etwas anderes dann zu gelten hat und der absolute Revisionsgrund
des § 338 Nr. 2 StPO i.V.m. § 22 Nr. 5 StPO vorliegt, wenn das Gericht - wie im
vorliegenden Fall - trotz Ablehnung der auf eine förmliche Zeugenvernehmung
der erkennenden Richter gerichteten Beweisanträge den Inhalt der dienstlichen
Erklärungen seiner Beweiswürdigung zugrundelegt, kann offen bleiben. Je-
denfalls verstieß hier die in den Urteilsgründen erfolgte Verwertung der dienst-
lichen Erklärungen der Berichterstatterin gegen §§ 261, 250 StPO, weil diese
als Beweismittel für die Schuldfrage nicht in zulässiger Weise in die Hauptver-
handlung eingeführt worden sind.
Soweit die in den dienstlichen Erklärungen enthaltenen Mitteilungen
darauf gerichtet waren, der Nebenklägerin Gelegenheit zu geben, ihre Be-
weisanträge zurückzunehmen und, nachdem dies nicht geschehen war, eine
Grundlage für die Ablehnung der Beweisanträge als unzulässig zu bieten,
dienten sie dazu, den Verfahrenbeteiligten Umstände bekannt zu geben, die für
den Fortgang des Verfahrens von Bedeutung waren. Solche Tatsachen unter-
liegen dem Freibeweis und können auch dann durch dienstliche Erklärungen
des Richters in zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung ge-
macht werden, wenn sie nähere Erläuterungen dazu enthalten, weshalb der
Richter die Beweistatsache nicht bestätigen kann (BGHSt 44, 4, 12; 45, 354,
356 f. m.w.N.).
Das Landgericht hat sich jedoch nicht darauf beschränkt, in den dienstli-
chen Erklärungen einen Anknüpfungspunkt für weiteres prozessuales Verhal-
ten zu sehen. Vielmehr hat es die in den dienstlichen Erklärungen wiedergege-
benen schriftlichen Aufzeichnungen der Berichterstatterin über Erkenntnisse
außerhalb der laufenden Hauptverhandlung gegenteiligen Zeugenaussagen
der Nebenklägerin gegenübergestellt und sie einer Würdigung unterzogen. Da
diese Angaben die Aussagekonstanz des Angeklagten und der Entlastungs-
zeugen C. , B. und D. betrafen, waren sie für die Glaubwürdigkeit jener
Personen und damit für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung. Die
Feststellung schuldrelevanter Tatsachen ist dem Freibeweis jedoch nicht zu-
gänglich, sondern unterliegt den in den §§ 244 bis 265 StPO festgelegten Re-
geln des Strengbeweises, der dienstliche Erklärungen als Beweismittel nicht
vorsieht (BGHSt 45, 354, 357).
Soweit das Landgericht sein Verhalten am Leitsatz der Entscheidung
BGHSt 39, 239 ausgerichtet hat, verkennt es, daß diesem Urteil ein vom vor-
liegenden Fall deutlich abweichender Sachverhalt zugrundelag. Die vom
3. Strafsenat seinerzeit zu beurteilende dienstliche Erklärung des Vorsitzenden
betraf eine kurze Information, die ihm außerhalb der laufenden Hauptverhand-
lung "aufgedrängt" worden war, bevor er das Gespräch abbrechen und den
Informanten auf eine Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung verweisen
konnte. Es kann dahinstehen, ob eine solche leicht überschaubare Information,
wie vom 3. Strafsenat in einer die Entscheidung nicht tragenden Erwägung
ausgeführt, im Wege einer dienstlichen Erklärung in das Verfahren eingeführt
und der Beweiswürdigung zugrundegelegt werden darf, etwa weil insoweit eine
"besondere Form der Gerichtskundigkeit" (vgl. dazu BGHSt 44, 4, 10 m.w.N.)
angenommen werden kann. Aussageinhalte der in einer früheren Hauptver-
handlung vernommenen Prozeßbeteiligten können jedenfalls nicht als gerichts-
kundig behandelt werden (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafpro-
zeß 5. Aufl. S. 550 f.; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 3. Aufl. Rdn. 28; Goll-
witzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 230; Kleinknecht/Meyer-
Goßner aaO § 244 Rdn. 52), da es sich insoweit um Beweisergebnisse han-
delt, die auf komplexen, ausschließlich auf den Einzelfall bezogenen Wahr-
nehmungen des Richters beruhen (vgl. BGHSt 45, 354, 359).
Wollte das Landgericht - was sich nicht eben aufdrängte - die Aufzeich-
nungen seiner Beweiswürdigung zugrundelegen, hätte es die Berichterstatterin
als Zeugin vernehmen müssen.
Auf dem genannten Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Zwar ha-
ben neben der Berichterstatterin weitere als Zeugen vernommene Prozeßbe-
teiligte das von der Nebenkägerin als Zeugin geschilderte Aussageverhalten
des Angeklagten und der Entlastungszeugen in Abrede gestellt. Es kann je-
doch nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht den schriftlichen Auf-
zeichnungen der Berichterstatterin, auf die es zur Widerlegung der Aussage
der Nebenklägerin jeweils ausdrücklich Bezug nimmt, jedenfalls hinsichtlich der
Angaben der Entlastungszeugen besonderen Beweiswert beigemessen hat.
Die Sache bedarf daher der erneuten Entscheidung.
III.
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1
2. Alternative StPO Gebrauch und verweist die Sache, die sich nur noch gegen
einen Erwachsenen richtet, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer
des Landgerichts Hagen zurück.
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja
StPO §§ 250, 261
Äußert sich ein erkennender Richter in einer dienstlichen Erklärung über
Wahrnehmungen, die er in einer früheren Hauptverhandlung gemacht hat, darf
der Inhalt der dienstlichen Erklärung nicht für die Beurteilung der Schuld- und
Straffrage im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden (in Abgrenzung
zu BGHSt 39, 239).
BGH, Urteil vom 22. März 2002 - 4 StR 485/01 - Landgericht Essen