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BGH Urteil vom 22.03.2002 – 4 StR 485/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 485/01

Urteil

vom

22. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kuckein,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanoviæ,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt , Rechtsanwältin

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 3. Juli 2001 mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-

gerichts Hagen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags aus

rechtlichen Gründen, vom Vorwurf der tateinheitlichen Beteiligung an einer

Schlägerei aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die von der Nebenklä-

gerin eingelegte Revision ist zulässig; sie hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

I.

Entgegen der Behauptung der Verteidigung besteht nicht das Verfah-

renshindernis des Strafklageverbrauchs.

1. Nachdem dem Angeklagten in Anklage und Eröffnungsbeschluß Tot-

schlag in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zur Last gelegt worden

war, haben Landgericht und Staatsanwaltschaft aufgrund der in der Hauptver-

handlung durchgeführten Beweisaufnahme die Auffassung vertreten, die vom

Angeklagten begangene Tötung des Opfers sei durch Notwehr gerechtfertigt.

Mit Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat daraufhin das

Landgericht das Verfahren mit Blick auf das noch verbleibende Delikt der Be-

teiligung an einer Schlägerei nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Auf die hier-

gegen eingelegte Beschwerde der Nebenklägerin hat das Oberlandesgericht

den Einstellungsbeschluß aufgehoben. Daraufhin ist das Verfahren vom Land-

gericht in einer erneuten Hauptverhandlung fortgesetzt worden.

2. Mit Recht zieht der Angeklagte die Rechtmäßigkeit der oberlandesge-

richtlichen Entscheidung in Zweifel.

a) Im Ansatz zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß der

gerichtliche Beschluß, mit dem ein Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt

wird, trotz des entgegenstehenden Wortlauts des § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO

nicht jeglicher Anfechtung entzogen ist. Nach herrschender Meinung ist die

Vorschrift vielmehr einschränkend dahin auszulegen, daß sich die Unanfecht-

barkeit allein auf die Ermessensentscheidung bezieht, die Beschwerde jedoch

dann gegeben ist, wenn eine prozessuale Voraussetzung für die Einstellung

fehlte, etwa dann, wenn das Verfahren ein Verbrechen zum Gegenstand hat

oder wenn eine erforderliche Zustimmung nicht erteilt worden ist (vgl. OLG

Celle NJW 1966, 1329; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 153 Rdn. 79

m.w.N.).

Nach ebenfalls herrschender Meinung gilt dies jedoch nur für den Ange-

klagten und die Staatsanwaltschaft, während dem Nebenkläger nach der Son-

dervorschrift des § 400 Abs. 2 Satz 2 StPO in keinem Falle ein Anfechtungs-

recht zusteht (vgl. hierzu BVerfG NJW 1995, 317, 318; OLG Hamm NStE Nr. 1

zu § 153a StPO; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 400 Rdn. 25; Sen-

ge in KK 4. Aufl. § 400 Rdn. 2; Rössner in AK-StPO § 400 Rdn. 14; Krehl in

HK-StPO 3. Aufl. § 153 Rdn. 25; a.M. Schoreit in KK 4. Aufl. § 153 Rdn. 58).

Diese Auffassung führt allerdings zu Wertungswidersprüchen, denn dem Ne-

benkläger ist nur dann die Möglichkeit einer weiteren richterlichen Überprüfung

der tatrichterlichen Entscheidung genommen, wenn das zur Nebenklage be-

rechtigende Verbrechen mit einem Vergehen dieselbe prozessuale Tat bildet,

so daß im Falle der Nichterweislichkeit des Verbrechens eine Einstellung nach

§ 153 Abs. 2 StPO vorgenommen werden kann. Erschöpft sich dagegen der

Gegenstand des Verfahrens in einem solchen Verbrechen, stünde dem Neben-

kläger gegen ein freisprechendes Urteil ein Rechtsmittel zu. Ob dieser Wer-

tungswiderspruch trotz des Gesetzeswortlautes zu einer einschränkenden

Auslegung von § 400 Abs. 2 Satz 2 StPO führen kann, braucht der Senat nicht

zu entscheiden.

b) Selbst wenn der Nebenklägerin hier ein Anfechtungsrecht zuzubilli-

gen wäre, hätte das Oberlandesgericht den Einstellungsbeschluß nicht aufhe-

ben dürfen. Zu Unrecht meint das Oberlandesgericht, das Verfahren habe un-

geachtet des dem Angeklagten zugute gehaltenen Rechtfertigungsgrundes der

Notwehr nach wie vor ein Verbrechen zum Gegenstand, so daß die formellen

Voraussetzungen des § 153 Abs. 1, 2 StPO daher nicht vorlagen. Entschei-

dend ist, daß die dem Angeklagten angelastete Tat zum Zeitpunkt des Einstel-

lungsbeschlusses nach der übereinstimmenden Auffassung von Landgericht

und Staatsanwaltschaft nur noch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Be-

teiligung an einer Schlägerei, mithin einem Vergehen, verfolgbar war. Dagegen

ist unbeachtlich, ob der Verbrechensvorwurf schon im Ermittlungsverfahren, im

Eröffnungsbeschluß oder im Verlauf der Hauptverhandlung entfallen ist. Es ist

kein Grund ersichtlich, weshalb der für die Beendigung des Verfahrens durch

Urteil in § 264 Abs. 2 StPO zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke, daß das

Gericht an die Beurteilung der Tat im Eröffnungsbeschluß nicht gebunden ist,

für die Beendigung des Verfahrens durch Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO

nicht in gleicher Weise gelten sollte (vgl. OLG Hamm NStE Nr. 1 zu § 153a

StPO; Rieß in Löwe/Rosenberg aaO Rdn. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO

45. Aufl. § 153 Rdn. 1; Plöd in KMR § 153 Rdn. 6; Schöch in AK-StPO § 153

Rdn. 8; Krehl in HK-StPO aaO Rdn. 5; im Ergebnis ebenso Schlegl, NJW 1969,

89). Ebensowenig kann es unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der

Einstellungsmöglichkeit eine Rolle spielen, ob der ursprünglich auf ein Verbre-

chen gerichtete Tatverdacht aus tatsächlichen oder - wie hier - aus rechtlichen

Gründen entfallen ist.

c) Die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts führt

jedoch nicht dazu, daß durch den Einstellungsbeschluß des Landgerichts

Strafklageverbrauch eingetreten wäre.

Nach § 336 Satz 2 StPO sind dem Urteil vorausgehende Entscheidun-

gen, die das Gesetz ausdrücklich für unanfechtbar erklärt, der Beurteilung des

Revisionsgerichts entzogen. Damit sind Beschlüsse der Oberlandesgerichte,

auf die diese Voraussetzung - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abge-

sehen - nach § 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbs. StPO zutrifft, von § 336 Satz 2

StPO erfaßt (vgl. Mutzbauer in KMR § 336 Rdn. 39; Temming in HK-StPO

§ 336 Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 336 Rdn. 6; krit. Hanack in

Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 336 Rdn. 12). Ist jedoch von einer § 336

Satz 2 StPO unterfallenden fehlerhaften Entscheidung eine Verfahrensvoraus-

setzung betroffen, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen festzu-

stellen ist, hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob die Mängel so gravierend

sind, daß sie zur Nichtigkeit der Entscheidung führen (vgl. Hanack in Lö-

we/Rosenberg aaO Rdn. 13 f.; Kuckein in KK aaO § 336 Rdn. 6 f.; Mutzbauer

in KMR aaO Rdn. 14). Ein solcher Ausnahmefall, der nur dann in Betracht

kommt, wenn es unter Berücksichtigung der Belange der Rechtssicherheit und

des Rechtsfriedens vom Standpunkt der Gerechtigkeit unerträglich wäre, die

Entscheidung als verbindlichen Richterspruch hinzunehmen (vgl. dazu Klein-

knecht/Meyer-Goßner aaO Einleitung Rdn. 105 m.w.N.), scheidet hier jedoch

aus. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Anfechtungsmöglichkeiten eines

gerichtlichen Einstellungsbeschlusses nach § 153 Abs. 2 StPO ebenso wie die

Reichweite der von einem solchen Beschluß ausgehenden Rechtskraftwirkung

bis heute umstritten sind (zum Streitstand vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg aaO

Rdn. 85 ff.). Die konstitutive Wirkung der Entscheidung des Oberlandesge-

richts, mit der der Einstellungsbeschluß des Landgerichts aufgehoben worden

ist, hat damit Bestand. Ebenso wie in dem vergleichbaren Fall, in dem dem Ne-

benkläger aufgrund einer zu Unrecht erfolgten, nach § 46 Abs. 2 StPO aber

unanfechtbaren Entscheidung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Rechtsmittelfrist eingeräumt wird (vgl. dazu Wendisch in

Löwe/Rosenberg 25. Aufl. § 46 Rdn. 16), steht daher das Verfahrenshindernis

der res iudicata der Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen (im Ergebnis

ebenso OLG Hamm JMBlNW 1956, 59; Hans. OLG Bremen JZ 1958, 546, 547

m. zust. Anm. Spendel; vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. September 1998

- 4 StR 376/98 - insoweit in StV 2000, 20 f. nicht abgedruckt). Zwar hätte das

Landgericht das Verfahren ohne Bindung an die Entscheidung des Oberlan-

desgerichts erneut einstellen können (vgl. OLG Hamm JMBlNW 1956, 59, 60;

Naucke in FS zum 125jährigen Bestehen der Staatsanwaltschaft Schleswig-

Holstein, S. 459, 462). Dies ist jedoch nicht geschehen.

II.

Die Revision hat mit einer auf die Verletzung von § 261 StPO i.V.m.

§ 250 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg, der folgendes prozessuale Ge-

schehen zugrundeliegt:

1. Nachdem das Oberlandesgericht - wie dargestellt - den gemäß § 153

Abs. 2 StPO ergangenen Einstellungsbeschluß aufgehoben hatte, wurde das

Verfahren mit demselben Vorsitzenden und derselben Berichterstatterin, die

bereits an der ersten Hauptverhandlung teilgenommen hatten, fortgesetzt. Um

die Glaubwürdigkeit des Angeklagten sowie der Entlastungszeugen C. , B.

und D. zu erschüttern, beantragte die Nebenklägerin nunmehr, neben weite-

ren Prozeßbeteiligten, die in der ersten Hauptverhandlung anwesend waren,

auch den Vorsitzenden und die Berichterstatterin als Zeugen zum Beweis dafür

zu hören, daß sich der Angeklagte und die Entlastungszeugen seinerzeit zum

Kern- und Nachtatgeschehen abweichend von ihren Angaben in der jetzigen

Hauptverhandlung geäußert hätten. An den Widersprüchen werde insbesonde-

re deutlich, daß die Entlastungszeugen ihre Aussagen der jeweiligen Einlas-

sung des Angeklagten anpaßten.

Der Vorsitzende und die Berichterstatterin gaben daraufhin dienstliche

Erklärungen ab, an die behaupteten früheren Äußerungen des Angeklagten

und der Zeugen keine Erinnerung mehr zu haben. Während der Vorsitzende

gleichzeitig darauf verwies, keine schriftlichen Notizen gefertigt zu haben, teilte

die Berichterstatterin jedoch mit, über schriftliche Aufzeichnungen zu verfügen.

Unter Rückgriff auf diese Notizen nahm sie in ihren dienstlichen Erklärungen

zu den in ihr Wissen gestellten Beweisbehauptungen jeweils detailliert in der

Weise Stellung, daß sie diese nicht bestätigte. Die dienstlichen Erklärungen

wurden durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Die auf die zeu-

genschaftliche Vernehmung des Vorsitzenden und der Berichterstatterin ge-

richteten Beweisanträge lehnte das Landgericht ab. Zur Begründung hierfür

führte es aus, dienstliche Wahrnehmungen der erkennenden Richter, die das

anhängige Verfahren betreffen, könnten in zulässiger Weise durch eine dienst-

liche Äußerung in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Dies sei gesche-

hen. Die entsprechenden Anträge auf Vernehmung der Richter seien daher auf

eine unzulässige Beweiserhebung gerichtet.

Andere in den Beweisanträgen benannte Prozeßbeteiligte der ersten

Hauptverhandlung, darunter Staatsanwalt, Verteidiger, Dolmetscherin, Proto-

kollführerin und Nebenklägerin, wurden dagegen zu den Beweisthemen gehört

und äußerten sich hierzu zum Teil gegensätzlich. Seiner Beweiswürdigung, mit

der es die Beweisbehauptung widersprüchlichen Aussageverhaltens des An-

geklagten und der Entlastungszeugen als widerlegt erachtet, legt das Landge-

richt sowohl die zeugenschaftlichen Bekundungen der übrigen Prozeßbeteilig-

ten als auch die in ihren dienstlichen Erklärungen wiedergegebenen schriftli-

chen Aufzeichnungen der Berichterstatterin zugrunde.

2. Die Verwertung der in ihren dienstlichen Erklärungen aufgeführten

Aufzeichnungen der Berichterstatterin im Rahmen der Beweiswürdigung stellt

einen Verstoß gegen §§ 261, 250 StPO dar.

Da ein Richter, wenn er in der Sache als Zeuge vernommen ist, nach

§ 22 Nr. 5 StPO von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausge-

schlossen ist, besteht grundsätzlich die Gefahr, daß ein Verfahrensbeteiligter,

der ein Mitglied des erkennenden Gerichts als Zeugen benennt, das Ziel ver-

folgt, einen ihm nicht genehmen Richter aus dem Verfahren zu drängen. Um

einem solchen Mißbrauch zu begegnen, ist nach ständiger Rechtsprechung

dem als Zeugen benannten Richter die Möglichkeit einzuräumen, in einer

dienstlichen Erklärung dazu Stellung zu nehmen, ob er zu der behaupteten

Beweistatsache etwas bekunden kann (vgl. BGHSt 44, 4, 9). Verneint er dies,

so kann hierin genügend Grund zu Annahme liegen, die Aufrechterhaltung des

Beweisantrages geschehe nur deshalb, um den Richter auszuschalten und das

Gericht an der Ausübung seines Amtes zu hindern. Der Beweisantrag kann

dann - wie hier geschehen - als unzulässig abgelehnt werden (BGHSt 7, 330;

BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 4).

Dienstliche Erklärungen der genannten Art, die sich zu der Frage ver-

halten, ob der als Zeuge benannte Richter die in sein Wissen gestellten Be-

weisbehauptungen über Vorgänge aus einer früheren Hauptverhandlung be-

stätigen kann, erfüllen nicht ohne weiteres die Voraussetzungen einer Zeugen-

aussage im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO. Soweit sie allein dem Bedürfnis nach

Zurückweisung rechtsmißbräuchlicher Zeugenbenennung erkennender Richter

Rechnung tragen, sind sie nicht dazu bestimmt, Gegenstand der Beweiswürdi-

gung zu sein, sondern sie sollen lediglich der Vorbereitung einer gerichtlichen

Entscheidung darüber dienen, ob über Vorgänge, die für die Schuld- und

Straffrage von Bedeutung sein können, Beweis zu erheben ist. Der Richter, der

eine solche Erklärung abgibt, gerät damit noch nicht in die Zwangslage, seine

eigenen Angaben im Vergleich mit anderen Zeugenaussagen einer Bewertung

unterziehen zu müssen, so daß seine vom Gesetzgeber mit der Regelung des

§ 22 Nr. 5 StPO angestrebte kritische Distanz erhalten bleibt (vgl. Rissing-van

Saan MDR 1993, 310, 311 m.w.N.).

Ob etwas anderes dann zu gelten hat und der absolute Revisionsgrund

des § 338 Nr. 2 StPO i.V.m. § 22 Nr. 5 StPO vorliegt, wenn das Gericht - wie im

vorliegenden Fall - trotz Ablehnung der auf eine förmliche Zeugenvernehmung

der erkennenden Richter gerichteten Beweisanträge den Inhalt der dienstlichen

Erklärungen seiner Beweiswürdigung zugrundelegt, kann offen bleiben. Je-

denfalls verstieß hier die in den Urteilsgründen erfolgte Verwertung der dienst-

lichen Erklärungen der Berichterstatterin gegen §§ 261, 250 StPO, weil diese

als Beweismittel für die Schuldfrage nicht in zulässiger Weise in die Hauptver-

handlung eingeführt worden sind.

Soweit die in den dienstlichen Erklärungen enthaltenen Mitteilungen

darauf gerichtet waren, der Nebenklägerin Gelegenheit zu geben, ihre Be-

weisanträge zurückzunehmen und, nachdem dies nicht geschehen war, eine

Grundlage für die Ablehnung der Beweisanträge als unzulässig zu bieten,

dienten sie dazu, den Verfahrenbeteiligten Umstände bekannt zu geben, die für

den Fortgang des Verfahrens von Bedeutung waren. Solche Tatsachen unter-

liegen dem Freibeweis und können auch dann durch dienstliche Erklärungen

des Richters in zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung ge-

macht werden, wenn sie nähere Erläuterungen dazu enthalten, weshalb der

Richter die Beweistatsache nicht bestätigen kann (BGHSt 44, 4, 12; 45, 354,

356 f. m.w.N.).

Das Landgericht hat sich jedoch nicht darauf beschränkt, in den dienstli-

chen Erklärungen einen Anknüpfungspunkt für weiteres prozessuales Verhal-

ten zu sehen. Vielmehr hat es die in den dienstlichen Erklärungen wiedergege-

benen schriftlichen Aufzeichnungen der Berichterstatterin über Erkenntnisse

außerhalb der laufenden Hauptverhandlung gegenteiligen Zeugenaussagen

der Nebenklägerin gegenübergestellt und sie einer Würdigung unterzogen. Da

diese Angaben die Aussagekonstanz des Angeklagten und der Entlastungs-

zeugen C. , B. und D. betrafen, waren sie für die Glaubwürdigkeit jener

Personen und damit für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung. Die

Feststellung schuldrelevanter Tatsachen ist dem Freibeweis jedoch nicht zu-

gänglich, sondern unterliegt den in den §§ 244 bis 265 StPO festgelegten Re-

geln des Strengbeweises, der dienstliche Erklärungen als Beweismittel nicht

vorsieht (BGHSt 45, 354, 357).

Soweit das Landgericht sein Verhalten am Leitsatz der Entscheidung

BGHSt 39, 239 ausgerichtet hat, verkennt es, daß diesem Urteil ein vom vor-

liegenden Fall deutlich abweichender Sachverhalt zugrundelag. Die vom

3. Strafsenat seinerzeit zu beurteilende dienstliche Erklärung des Vorsitzenden

betraf eine kurze Information, die ihm außerhalb der laufenden Hauptverhand-

lung "aufgedrängt" worden war, bevor er das Gespräch abbrechen und den

Informanten auf eine Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung verweisen

konnte. Es kann dahinstehen, ob eine solche leicht überschaubare Information,

wie vom 3. Strafsenat in einer die Entscheidung nicht tragenden Erwägung

ausgeführt, im Wege einer dienstlichen Erklärung in das Verfahren eingeführt

und der Beweiswürdigung zugrundegelegt werden darf, etwa weil insoweit eine

"besondere Form der Gerichtskundigkeit" (vgl. dazu BGHSt 44, 4, 10 m.w.N.)

angenommen werden kann. Aussageinhalte der in einer früheren Hauptver-

handlung vernommenen Prozeßbeteiligten können jedenfalls nicht als gerichts-

kundig behandelt werden (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafpro-

zeß 5. Aufl. S. 550 f.; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 3. Aufl. Rdn. 28; Goll-

witzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 230; Kleinknecht/Meyer-

Goßner aaO § 244 Rdn. 52), da es sich insoweit um Beweisergebnisse han-

delt, die auf komplexen, ausschließlich auf den Einzelfall bezogenen Wahr-

nehmungen des Richters beruhen (vgl. BGHSt 45, 354, 359).

Wollte das Landgericht - was sich nicht eben aufdrängte - die Aufzeich-

nungen seiner Beweiswürdigung zugrundelegen, hätte es die Berichterstatterin

als Zeugin vernehmen müssen.

Auf dem genannten Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Zwar ha-

ben neben der Berichterstatterin weitere als Zeugen vernommene Prozeßbe-

teiligte das von der Nebenkägerin als Zeugin geschilderte Aussageverhalten

des Angeklagten und der Entlastungszeugen in Abrede gestellt. Es kann je-

doch nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht den schriftlichen Auf-

zeichnungen der Berichterstatterin, auf die es zur Widerlegung der Aussage

der Nebenklägerin jeweils ausdrücklich Bezug nimmt, jedenfalls hinsichtlich der

Angaben der Entlastungszeugen besonderen Beweiswert beigemessen hat.

Die Sache bedarf daher der erneuten Entscheidung.

III.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1

2. Alternative StPO Gebrauch und verweist die Sache, die sich nur noch gegen

einen Erwachsenen richtet, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer

des Landgerichts Hagen zurück.

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja

StPO §§ 250, 261

Äußert sich ein erkennender Richter in einer dienstlichen Erklärung über

Wahrnehmungen, die er in einer früheren Hauptverhandlung gemacht hat, darf

der Inhalt der dienstlichen Erklärung nicht für die Beurteilung der Schuld- und

Straffrage im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden (in Abgrenzung

zu BGHSt 39, 239).

BGH, Urteil vom 22. März 2002 - 4 StR 485/01 - Landgericht Essen