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BGH Urteil vom 22.03.2002 – V ZR 107/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. März 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren nach

Sachlage am 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgericht Koblenz vom 14. Februar 2001 aufgeho-

ben, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1987 erwarb die Klägerin von

der Beklagten zu 1 ein mit Verwaltungs- und Fabrikgebäuden bebautes Gelän-

de zum Preis von 1.700.000 DM. Die Klägerin macht Schadensersatz in Höhe

von 2.503.012,30 DM geltend mit der Behauptung, die Beklagte zu 1 habe die

ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung zur Beseitigung von Altlasten

nicht erfüllt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-

richt hat die Abweisung in Höhe eines Teilbetrages von 612.457,11 DM bestä-

tigt und im übrigen ein Grundurteil erlassen. Mit der Revision verfolgen die Be-

klagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Parteien haben sich mit einer

Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (§ 128 Abs. 2

ZPO).

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision hat Erfolg.

Das Urteil des Berufungsgerichts ist schon deshalb aufzuheben, weil es

keinen Tatbestand enthält, der erkennen läßt, welchen Sachverhalt das Beru-

fungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.).

Außer einer groben Umschreibung des Streitstoffs besteht der Tatbestand le-

diglich aus der Wiedergabe der Anträge und aus Verweisungen auf Tatbestand

und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils sowie einer pauschalen

Bezugnahme auf die in zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze. Auf dieser

Grundlage kann das Revisionsgericht seine Aufgabe, die Anwendung des

Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, nicht nachkommen

(vgl. BGHZ 73, 248, 252). Das Senatsurteil vom 9. Februar 1990 (NJW 1990,

2755) steht dem nicht entgegen. Es betrifft nicht die Frage der Zulässigkeit von

pauschalen Bezugnahmen, sondern die Berücksichtigung erstinstanzlichen

Vorbringens auf entsprechende Rüge. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung

des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (BGHZ

73, 248; BGH, Urt. v. 9. Juni 1986, IX ZR 141/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2

Tatbestand, fehlender 1; Urt. v. 12. Februar 1987, III ZR 148/85, BGHR ZPO

§ 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 4).

Der Bundesgerichtshof sieht zwar von der Aufhebung ab, wenn das Ziel

revisionsrechtlicher Überprüfung im Einzelfall dadurch erreicht werden kann,

daß der Sach- und Streitstand sich aus den Entscheidungsgründen in dem zur

Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt

(Urt. v. 19. Juli 1986, IX ZR 141/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, feh-

lender 1 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Wesentlich für

die Entscheidung ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zum einen

die Frage, ob eine Vertragsauflösung nach den Grundsätzen des Wegfalls der

Geschäftsgrundlage zu bejahen ist, und zum anderen, wie die in § 4 Abs. 1 bis

Abs. 3 des notariellen Vertrages enthaltene Verpflichtung zur Altlastenbeseiti-

gung auszulegen ist. Beide Fragen entziehen sich einer rechtlichen Nachprü-

fung, wenn die für die Beurteilung wesentlichen Umstände nicht mitgeteilt wer-

den. Diese sind den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen. Es kann auch

nicht angenommen werden, daß das Berufungsurteil allein auf dem erstin-

stanzlich festgestellten (und in Bezug genommenen) Sachverhalt beruht, zumal

das Berufungsgericht eine ergänzende Beweisaufnahme durchgeführt hat.

II.

Das Berufungsgericht erhält nach Zurückverweisung u.a. Gelegenheit,

sich mit den rechtlichen Bedenken auseinanderzusetzen, die die Revision ge-

gen die Auslegung der Haftungsklausel in dem angefochtenen Urteil vorge-

bracht hat. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf das Gebot einer

nach beiden Seiten hin interessegerechten Auslegung (s. nur BGH, Urt. v.

9. Oktober 2000, II ZR 345/98, NJW 2001, 143 m.w.N.). Dieses Gebot kann

verletzt sein, wenn das gefundene Auslegungsergebnis zu einem für die Be-

klagten nicht mehr kalkulierbaren Haftungsrisiko führen würde. Dies kommt in

Betracht, wenn sich der Umfang der Altlastenbeseitigungspflicht nach den zum

Zeitpunkt der Feststellung der Altlasten geltenden öffentlich-rechtlichen Vor-

schriften beurteilen soll, und dies zudem ohne zeitliche Einschränkungen. Zu

berücksichtigen ist ferner, daß die Parteien einer Vertragsklausel im Zweifel

einen Inhalt beimessen wollen, der von rechtserheblicher Bedeutung ist (BGH,

Urt. v. 18. Mai 1998, II ZR 19/97, NJW 1998, 2966; Senatsurt. v. 1. Oktober

1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705, jew. m.w.N.). Das Berufungsge-

richt wird prüfen müssen, ob dieser Grundsatz einer Auslegung entgegensteht,

die der im Vertrag vorgesehenen zeitlichen Haftungsbeschränkung nur für den

Fall Bedeutung zuerkennt, daß die Beklagten ihrer Verpflichtung, das Gelände

altlastenfrei zu übergeben, erfüllt haben.

Wenzel

Schneider

Krüger

Klein

Gaier