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BGH Urteil vom 22.03.2002 – V ZR 210/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. März 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Dresden vom 10. Mai 2001 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

O. G. war Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks in

P., das er mit Vertrag vom 14. Juli 1956 an den Rat des Kreises B. verpachtet

hatte. Dieser überließ es der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer LPG, zur

Nutzung, die darauf zwei Rinderställe, einen Silo und eine Dungplatte errich-

tete.

O. G. starb 1983. Die Kläger sind seine Erbeserben. Sie beantragten im

Jahre 1992 ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsver-

hältnisse nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes. Das

Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Bis zum 31. Dezember 1994 bestand zwischen den Parteien eine ver-

tragliche Regelung über die Zahlung von Nutzungsentgelt in Höhe von

4.800 DM für die Nutzung der überbauten Fläche. Die Kläger haben im vorlie-

genden Verfahren zunächst Nutzungsentgelt für die Zeit vom 1. Januar 1995

bis zum 31. Dezember 1999 in Höhe von 13.559 DM verlangt. Nachdem die

Beklagte hierauf 4.764,13 DM gezahlt hat, haben die Kläger den Rechtsstreit

insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt und den restlichen Zahlungsan-

spruch um die auf den erledigten Teil entfallenden Zinsen von 264,87 DM er-

höht. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Das

Landgericht hat die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

festgestellt, die Beklagte aber nur zur Zahlung von weiteren 31,65 DM verur-

teilt. Das Oberlandesgericht hat der Klage - bis auf eine geringfügige Zins-

mehrforderung - stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die

Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zu-

rückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht billigt den Klägern einen Anspruch auf den Mora-

toriumszins nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB in der geltend gemach-

ten Höhe zu. Es hält die Vorschrift des § 51 Abs. 1 SachenRBerG, nach der

eine Ermäßigung des Erbbauzinses in der sog. Eingangsphase vorzunehmen

ist, nicht für anwendbar.

II.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Klägern etwas zugespro-

chen, was sie so nicht beantragt hätten (§ 308 ZPO), ist unberechtigt. Sie be-

ruht auf einem unzutreffenden Verständnis des Klagebegehrens.

Die Kläger verlangen eine Nutzungsentschädigung für die Inanspruch-

nahme ihres Grundstücks durch die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten

errichteten Gebäude und Baulichkeiten. Daß sich diese baulichen Anlagen auf

dem Grundstück der Kläger befinden, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei

festgestellt. Ob das Grundstück infolge einer Parzellenzerlegung andere Flur-

stücksnummern erhalten und rechtlich in mehrere Grundstücke aufgeteilt wor-

den ist oder ob eine solche Aufteilung noch nicht vollzogen ist, ist ohne Belang.

Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, ob infolgedessen die Grundstücksbezeich-

nung durch die Kläger den rechtlichen Gegebenheiten entspricht. Entschei-

dend ist allein, daß die von der Beklagten genutzte Fläche im Eigentum der

Kläger steht und nach Lage und Größe individualisiert ist. Das ist hier der Fall,

und darauf bezieht sich der Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung.

2. Auch inhaltlich hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Revisi-

on stand.

Daß den Klägern dem Grunde nach ein Anspruch auf den Moratori-

umszins nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB zusteht, ist rechtlich nicht

zweifelhaft und wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt.

Die Verurteilung der Beklagten ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu

beanstanden. Der Senat hat inzwischen entschieden, daß bei der Bemessung

der Nutzungsentschädigung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB eine

Herabsetzung der Entschädigung

in der Eingangsphase nach § 51

SachenRBerG nicht

in Betracht kommt

(Urt. v. 14. Dezember 2001,

V ZR 212/01, WM 2002, 615 = NL-BzAR 2002, 128 mit Anm. Schramm S. 105).

Hieran hält der Senat fest.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Schneider

Krüger

Klein

Gaier