BGH Urteil vom 14.12.2001 – V ZR 212/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 14. Dezember 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8
a) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsan-
passungsgesetzes eingeleitet worden, so ist die Voraussetzung, daß sich der
Grundstückseigentümer "auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte
oder eine Übereignung eingelassen hat", gegeben, wenn er sich auf die in diesem
Verfahren notwendigen Verhandlungen zur Durchführung der Bodenneuordnung
eingelassen hat. Das ist z.B. der Fall, wenn er einen Landtausch nach § 54
LwAnpG anstrebt.
b) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsan-
passungsgesetzes eingeleitet worden, so bemißt sich das nach Art. 233 § 2a
Abs. 1 Satz 8 EGBGB
zu
zahlende Nutzungsentgelt
nach
§ 43
SachenRBerG; die Vorschrift des § 51 SachenRBerG findet keine Anwendung.
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2001 - V ZR 212/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2001 durch den Richter Tropf, die Richterin Dr. Lambert-
Lang und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 21. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Mai 2001 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger erkannt
worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Leipzig vom 6. April 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger waren Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks in
S./Kreis D., das die Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine LPG, mit einer
Milchviehanlage bebaut hatte. 1993 beantragte die Beklagte bei dem Staatli-
chen Amt für ländliche Neuordnung ein Verfahren zur Neuordnung von Grund-
stücks- und Gebäudeeigentum nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsan-
passungsgesetzes. In diesem Verfahren bekundeten die Kläger Interesse an
einem freiwilligen Landtausch. Eine Einigung darüber konnte aber nicht erzielt
werden. Das Amt schlug daher mit Bescheid vom 20. März 1997 eine Geldab-
findung in Höhe von 75.203,10 DM an die Kläger für die Übereignung der mit
der Milchviehanlage bebauten Funktionsfläche vor. Das akzeptierten die Klä-
ger nicht. In dem sich anschließenden Verwaltungsrechtsstreit schlossen die
Parteien - die Beklagte war in dem Verfahren beigeladen - einen Vergleich da-
hin, daß sich die Beklagte verpflichtete, anstelle der Geldausgleichszahlungen
den Klägern zwei Flurstücke in einer der Funktionsfläche entsprechenden Ge-
samtgröße als Austauschfläche zu übereignen.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger ein Nutzungsentgelt
nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis
zum 30. September 1999 in Höhe von 25.005,03 DM nebst Zinsen. Die Be-
klagte hat den Anspruch erstinstanzlich in Höhe von 8.554,26 DM anerkannt.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang - soweit anerkannt, durch An-
erkenntnisurteil - stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage in dem
über das Anerkenntnis hinausgehenden Umfang abgewiesen. Mit der
- zugelassenen - Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des
Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen des Art. 233 § 2 a
Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht für gegeben. Das habe den Ausschluß des An-
spruchs auf den Moratoriumszins zur Folge.
Im konkreten Fall hätten die Kläger den Anspruch nur dann behalten,
wenn sie sich in dem von der Beklagten angestrengten Bodenordnungsverfah-
ren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes unverzüg-
lich auf "eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Über-
eignung eingelassen" hätten. Das sei aber nicht der Fall. Gemeint seien damit
nämlich Verhandlungen über die Rechte des Nutzers nach dem Sachenrechts-
bereinigungsgesetz. Verfolge der Grundstückseigentümer demgegenüber - wie
hier die Kläger - allein das Ziel eines freiwilligen Landtausches im Sinne des
§ 54 LwAnpG, genüge dies den Anforderungen trotz formeller Beteiligung im
Bodenordnungsverfahren nicht. Im Gegenteil, durch die Ablehnung einer Geld-
entschädigung in diesem Verfahren hätten die Kläger - jedenfalls für die Dauer
jenes Verfahrens - die Rechte der Beklagten nach dem Sachenrechtsbereini-
gungsgesetz vereitelt und verdienten daher nach dem Zweck des Art. 233 § 2 a
Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht den Schutz ihrer Eigentümerinteressen.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht
stand.
1. Den Anspruch auf den Moratoriumszins gewährt Art. 233 § 2 a Abs. 1
Satz 8 EGBGB dem Eigentümer schon dann, wenn ein Verfahren zur Boden-
neuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet wird (vgl. Senats-
urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160; vgl. auch Begründung
des Entwurfs der Bundesregierung des Sachenrechtsänderungsgesetzes, BT-
Drucks. 12/5992, S. 184), wenn der Eigentümer ein notarielles Vermittlungs-
verfahren nach den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes be-
antragt oder wenn er ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beantragt. In allen diesen Verfahren
hängt der Anspruch grundsätzlich nicht von dem weiteren Verhalten des Ei-
gentümers ab.
Daß der Eigentümer an der sachenrechtlichen Bereinigung durch Be-
stellung eines Erbbaurechts oder durch den Verkauf an den Nutzer nach den
Bestimmungen der §§ 61 ff SachenRBerG mitwirkt, ist freilich notwendige Vor-
aussetzung des notariellen Vermittlungsverfahrens nach dem Sachenrechtsbe-
reinigungsgesetz (vgl. § 90 SachenRBerG). In den beiden anderen Verfahren
geht es indes um andere Formen der sachenrechtlichen Bereinigung. Eine
Mitwirkung des Eigentümers an dem Verkauf des Grundstücks an den Nutzer
oder an der Bestellung eines Erbbaurechts zu dessen Gunsten kommt hier
nicht in Betracht. Insbesondere das Verfahren nach dem 8. Abschnitt des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sucht einen von den Vorschriften des Sa-
chenrechtsbereinigungsgesetzes verschiedenen Ausgleich der Interessen von
Eigentümern und Nutzern. Im Vordergrund steht hier der freiwillige Landtausch
(§ 54 LwAnpG), subsidiär eine Landabfindung im Rahmen eines Bodenord-
nungsverfahrens (§§ 56, 58 LwAnpG; vgl. Nies, in: RVI, § 56 LwAnpG Rdn. 1)
und - im Falle der Zustimmung des Eigentümers - eine Geldabfindung (§ 58
Abs. 2 LwAnpG).
Infolgedessen gehört zur Anspruchsbegründung nach
Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB allein der Antrag des Eigentümers nach
§ 53 Abs. 1 LwAnpG auf Neuordnung der Eigentumsverhältnisse.
2. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Moratoriumszins kön-
nen grundsätzlich inhaltlich nicht anders gefaßt sein, wenn das Verfahren zur
Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht von dem Eigentümer, sondern
von dem Nutzer oder - soweit möglich - von der zuständigen Behörde einge-
leitet worden ist. Allerdings soll der Anspruch in diesem Fall dem Eigentümer
nicht zustehen, wenn er durch seine fehlende Mitwirkungsbereitschaft die Neu-
ordnung verzögert. Denn der Gesetzgeber wollte nur demjenigen Eigentümer
ein Nutzungsentgelt gewähren, der der Neuordnung nicht entgegenwirkt (vgl.
Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zu Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8
EGBGB in der Fassung des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks.
14/3824, S. 12). Vielmehr ist erforderlich, daß sich der Eigentümer "in den
Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine
Übereignung eingelassen hat".
Diese mißverständliche - und sprachlich nicht geglückte - Formulierung
scheint zwar auf den ersten Blick auf eine Einlassung in Verhandlungen über
die Begründung der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorgesehenen
Nutzerrechte zugeschnitten zu sein. Eine solche - vom Berufungsgericht ver-
tretene - Sicht ließe aber außer acht, daß es im Verfahren nach dem Landwir t-
schaftsanpassungsgesetz (und auch im Verfahren nach dem Bodensonde-
rungsgesetz) nicht um die Einräumung solcher Rechte geht. Bei verständiger,
die Besonderheiten dieser anderen Verfahren berücksichtigender Würdigung
kann es sich daher nur darum handeln, daß sich der Eigentümer, der das Ver-
fahren nicht selbst beantragt hat, auf die dort notwendigen Verhandlungen zur
Durchführung der Bodenneuordnung eingelassen hat. Das läßt sich mit dem
Wortlaut in Einklang bringen. Denn auch in diesem Verfahren geht es um die
Übertragung von Eigentumsrechten (im Bodenneuordnungsverfahren nach
dem Bodensonderungsgesetz kommt auch die Begründung sonstiger dinglicher
Rechte in Betracht, vgl. § 5 Abs. 1 BoSoG).
Gegen diese Gesetzesauslegung läßt sich entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht einwenden, der Eigentümer vereitele, wenn er sich nur
auf das Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einlasse, zu-
mindest zeitweilig die Rechte des Nutzers nach dem Sachenrechtsbereini-
gungsgesetz. Die beiden Verfahren stehen nebeneinander
(vgl. § 86
SachenRBerG; Knauber, in: RVI, § 86 SachenRBerG Rdn. 1). Im konkreten
Fall war ein Verfahren nach §§ 87 ff SachenRBerG nicht einmal möglich, da die
Beklagte einen Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäude-
eigentum nach § 64 LwAnpG gestellt hatte (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG).
Wenn sich dann der Eigentümer auf die rechtlichen Möglichkeiten einläßt, die
allein in diesem Verfahren zu Gebote stehen, vereitelt er nicht Rechte des Nut-
zers aus einem anderen Verfahren, zumal wenn es gar nicht betrieben werden
kann.
3. Daß sich die Kläger auf das Verfahren nach dem Landwirtschaftsan-
passungsgesetz eingelassen haben, hat zuletzt auch nicht die Beklagte in Ab-
rede gestellt (vgl. Erklärung ihres Prozeßbevollmächtigten lt. Protokoll der
letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 1. März 2001).
Auch das Berufungsgericht geht zutreffend hiervon aus. Die Kläger waren nicht
gehalten, ihre Zustimmung zu einer Abfindung in Geld zu erteilen. Sie durften
sich darauf beschränken, eine Bereinigung im Wege des freiwilligen Landtau-
sches anzustreben (vgl. BVerwGE 108, 202, 213 ff). Damit sind sie ihrer Oblie-
genheit, an dem Verfahren zielgerichtet mitzuwirken, nachgekommen, so daß
ein Anspruch aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem Grunde nach ge-
geben ist.
III.
Die Revision bliebe gleichwohl ohne Erfolg, wenn bei der Bemessung
des Anspruchs § 51 SachenRBerG anzuwenden wäre. Denn der geltend ge-
machte Anspruch bliebe dann auf den von der Beklagten anerkannten und
ausgeurteilten Betrag von 8.554,26 DM nebst Zinsen beschränkt. Das Beru-
fungsgericht brauchte zu dieser Frage von seinem Standpunkt aus an sich
nicht Stellung zu nehmen. Es hat sich gleichwohl gegen eine Anwendung des
§ 51 SachenRBerG ausgesprochen. Der Senat tritt dem bei.
1. Der Wortlaut des Gesetzes ist unklar, spricht aber eher gegen eine
Einbeziehung des § 51 SachenRBerG in das Verfahren zur Bemessung der
Nutzungsentschädigung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. Die Norm
weist dem Eigentümer ein Entgelt "bis zur Höhe des nach dem Sachenrechts-
bereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses" zu. Berücksichtigt man, daß
Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis 31. März
1995 hinsichtlich der Berechnung des Nutzungsentgelts ausdrücklich auf § 51
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG verweist, so läßt die nur pauschale An-
knüpfung in Satz 8 der Norm eher darauf schließen, daß nach der von Satz 4
abgedeckten Eingangsphase der volle Erbbauzins nach dem Sachenrechtsbe-
reinigungsgesetz geschuldet ist. Dazu paßt die Regelung, daß das Entgelt
nach Satz 4 der Norm ab dem 1. Januar 1995 nur noch geschuldet ist, wenn
der Eigentümer keinen Anspruch nach Satz 8 der Norm hat.
2. Ob die Vorstellungen des Gesetzgebers dahin gingen, auch für den
Anspruch nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB die Anwendung des § 51
SachenRBerG anzuordnen, ist ebenfalls unklar. Dafür spricht die Begründung
des Entwurfs des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes (vgl. BT-Drucks.
14/3508, S. 9). Denn dort heißt es, daß es angebracht sei, den für die Ei n-
gangsphase (Beginn 1. Januar 1995) geltenden ermäßigten Erbbauzins auch
auf den dieser Eingangsphase vorverlagerten Zeitraum (ab 22. Juli 1992) zu
erstrecken. Dem scheint die Auffassung zugrunde zu liegen, daß die Geltung
des § 51 SachenRBerG für den Zeitraum ab 1. Januar 1995 bei der Bemes-
sung des Nutzungsentgelts selbstverständlich sei und daß es nur noch darum
gehe, dies auch für den vorhergehenden Zeitraum anzuordnen (für den der
Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
8. April 1998, BVerfGE 98, 17, eine Regelung treffen mußte). Dagegen spricht
- worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat -, daß diese Vor-
stellung im Gesetzeswortlaut nicht deutlich zum Ausdruck gekommen ist, ob-
wohl dem Gesetzgeber bewußt war, daß die Frage der Anwendung des § 51
SachenRBerG in Literatur und Rechtsprechung umstritten und vom Senat,
wenn auch beschränkt auf den Fall der Bodenneuordnung nach dem Boden-
sonderungsgesetz, verneint worden war
(Urt. v. 18. Februar 2000,
V ZR 324/98, WM 2000, 1160). Auch ist den Materialien zum Sachenrechtsän-
derungsgesetz, das die Entgeltpflichtigkeit ab dem 1. Januar 1995 eingeführt
hat (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB aF), nichts für die vom Gesetzgeber
des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes nachträglich vorgenommenen Inter-
pretation der im Grundsatz aber unverändert gebliebenen und lediglich im Ge-
setzestext verschobenen Regelung (Satz 8 der Norm) zu entnehmen.
3. Entscheidend gegen die Anwendung des § 51 SachenRBerG spricht
der Zweck des Anspruchs auf den Moratoriumszins.
a) Die Zubilligung eines Nutzungsentgelts für die Zeit ab dem 22. Juli
1992 entspricht dem Gebot eines sozialverträglichen Ausgleichs der Interessen
von Grundstückseigentümern und Nutzern (vgl. BVerfGE 98, 17, 41 ff). Dieser
Zweck würde verfehlt, wollte man auch für den von Art. 233 § 28 Abs. 1 Satz 8
EGBGB erfaßten Zeitraum den gegenüber dem üblichen Erbbauzins ohnehin
schon auf die Hälfte ermäßigten Zins (§ 43 SachenRBerG) für einen weiteren
Zeitraum gestaffelt mindern. Wenn man schon eine Ermäßigung auf ein Achtel
des marktüblichen Zinses (§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG) für die Zeit
vom 22. Juli 1992 bis Ende 1994 mit Rücksicht auf die geringe Leistungsfähig-
keit von Wirtschaft und Privathaushalten für vertretbar hält, so ist eine Auf-
rechterhaltung dieser geringen Entschädigung bis Ende 1997, jedenfalls in den
Fällen der Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
(wie auch im Bereich des Bodensonderungsgesetzes), für den Eigentümer
schlechthin untragbar und auch hinsichtlich der weiteren Berechnungsphasen
des § 51 SachenRBerG nicht hinnehmbar.
b) Der Senat hat dieses Ergebnis in seiner Entscheidung zum Boden-
sonderungsgesetz in erster Linie allerdings damit begründet, daß der Eigentü-
mer in diesem Verfahren sein Grundstück einbüße und an einer späteren Stei-
gerung des Grundstückswertes nicht teilhabe (Urt. v. 18. Februar 2000,
V ZR 324/98, WM 2000, 1160, 1161 f). Diese Begründung war ausgerichtet an
den Überlegungen des Gesetzgebers zum unmittelbaren Anwendungsbereich
des § 51 SachenRBerG. Danach ist die Herabsetzung des Erbbauzinses dem
Eigentümer deswegen zumutbar, weil ihm das Grundstück im Falle einer
Rechtsbereinigung durch die Begründung eines Erbbaurechts verbleibt, er da-
her an einer Steigerung dessen Wertes teilnimmt und eine Anpassung des
Erbbauzinses verlangen kann (§ 46 SachenRBerG). Auf die Dauer besehen,
lasse diese Entwicklung die Absenkung in der Anfangsphase als eher gering
erscheinen (BT-Drucks. 12/5992, S. 144).
Diese Erwägungen mögen für die Berechnung des Erbbauzinses eines
im Wege der Sachenrechtsbereinigung begründeten Erbbaurechts zutreffen.
Sie taugen aber nicht zur Rechtfertigung einer Herabsetzung des Nutzungs-
entgelts für den Zeitraum des Sachenrechtsmoratoriums, jedenfalls dann nicht,
wenn es, wie im Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, über-
haupt nicht zu einer Erbbaurechtsbestellung kommen kann. Es läßt sich daher
aus dieser Entscheidung auch kein Gegenargument für den hier vorliegenden
Fall herleiten, daß der Eigentümer Eigentümer eines gleichwertigen Grund-
stücks bleibt.
Das Nutzungsentgelt soll den Eigentümer für die Inanspruchnahme sei-
nes Grundstücks durch den Nutzer bis zur Bereinigung entschädigen. Was da-
nach mit dem Grundstück geschieht, hat mit dieser Frage nichts zu tun und ist
auf die Entschädigung ohne Einfluß. Die Entschädigung findet daher bei der
späteren Bereinigung wirtschaftlich auch in keiner Weise Berücksichtigung
(vgl. schon BVerfGE 98, 17, 44). Weder beeinflußt sie den Kaufpreis im Falle
eines Ankaufs nach §§ 61 ff SachenRBerG, noch die Berechnung des Erbbau-
zinses, wenn ein Erbbaurecht bestellt wird. Im Gegenteil, dem Eigentümer wird
mit Rücksicht auf die mögliche Wertsteigerung des Grundstücks ein niedriger
Erbbauzins in der Eingangsphase zugemutet (eigentlicher Anwendungsbereich
des § 51 SachenRBerG). Auch bei einer Bodenneuordnung durch freiwilligen
Landtausch nach § 54 LwAnpG ist die Frage der Nutzungsentschädigung un-
abhängig davon zu sehen, daß der Eigentümer ein wertgleiches Grundstück
erhält. Dies rechtfertigt nicht die Herabsetzung des Nutzungsentgelts für die
Inanspruchnahme seines Grundstücks bis zu dem Tausch. Dafür fehlt jeder
sachliche Anknüpfungspunkt.
Im übrigen büßt der Eigentümer ebenso wie im Verfahren nach dem Bo-
densonderungsgesetz auch im Falle eines Landtauschs nach § 54 LwAnpG
sein ursprüngliches Grundstück ein, so daß ihm spätere Wertsteigerungen die-
ses Grundstücks, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Herabset-
zung des Erbbauzinses in der Eingangsphase zumutbar erscheinen lassen,
nicht zugute kommen. Daß er möglicherweise von Wertsteigerungen des ein-
getauschten Grundstücks profitiert, steht dem nicht gleich. Denn dafür kommen
dem Nutzer Wertsteigerungen zugute, die das ihm zugefallene Tauschgrund-
stück erfährt. Eine dem eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Sa-
chenRBerG entsprechende Situation besteht daher im Fall der Neuordnung
nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nicht.
IV.
Bleibt nach allem § 51 SachenRBerG bei der Bemessung der Entschä-
digung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB außer Betracht, so ist das
Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenfolge ergibt sich aus
Tropf
Lambert-Lang
Krüger
Lemke
Gaier