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BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 3 StR 33/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts am 3. April 2002 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 15. Oktober 2001 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei Straf-
befehlen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-
teilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil wendet sich
der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und
die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge
Erfolg.
1. Nach den Feststellungen waren der Angeklagte und die Zeugin M.
seit ca. einem Jahr befreundet. In der Vergangenheit war es zwischen ihnen
einmal zum Geschlechtsverkehr gekommen, im übrigen hatte die Zeugin Intim-
kontakte abgelehnt. Die Zeugin war damit einverstanden, daß der Angeklagte
in ihrer Wohnung übernachtet. Nachdem sich beide über ihre jeweiligen Bezie-
hungsprobleme - die Zeugin hatte psychische Probleme wegen der Trennung
von ihrem damaligen Freund - unterhalten hatten, legte sich der Angeklagte im
Schlafzimmer in das ca. 1,40 m breite Bett, wobei er nur mit einer Boxershorts
bekleidet war. Die lediglich mit einem hüftlangen Nachthemd bekleidete Zeugin
legte sich neben ihn. Während die Zeugin auf Wunsch des Angeklagten des-
sen Schläfen massierte, berührte der Angeklagte die Frau am Gesäß. Obwohl
sie mehrfach äußerte, "daß sie das nicht wolle und der Angeklagte dies sein
lassen solle", drehte der Angeklagte die Zeugin gegen ihren Willen unter An-
wendung körperlicher Gewalt auf den Rücken und drückte gewaltsam ihre Bei-
ne auseinander, wodurch er im Bereich des inneren linken Oberschenkels Blut-
ergüsse und im Nackenbereich Kratzspuren verursachte. Sodann vollzog der
Angeklagte mit der Zeugin, die ihren Widerstand aufgab und das weitere Ge-
schehen über sich ergehen ließ, den Geschlechtsverkehr.
2. Der Angeklagte räumt den Geschlechtsverkehr ein, bestreitet jedoch,
Gewalt angewendet zu haben. Er hat sich dahingehend eingelassen, es sei
zum Austausch von Küssen gekommen, obwohl die Zeugin zunächst "nein"
gesagt habe. Dabei habe man sich so gedreht, daß sie auf dem Rücken gele-
gen habe. Während des anschließenden Geschlechtsverkehrs habe sie ihr
Einverständnis bekundet. Diese Einlassung sieht die Strafkammer durch die als
glaubhaft bewertete Aussage der Zeugin M. widerlegt. Dabei stützt sie sich
vor allem auf die im wesentlichen konstanten Angaben der Zeugin bei ihren
verschiedenen Vernehmungen und die von zwei Ärztinnen bestätigten Verlet-
zungen. Nach Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte beim Einsatz der
Gewalt billigend in Kauf genommen, damit einen bereits begonnenen, ernst
gemeinten Widerstand der Frau gegen den Geschlechtsverkehr auszuschalten.
3. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aller-
dings beschränkt sich, da die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist, die
revisionsgerichtliche Nachprüfung darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler un-
terlaufen sind. Ein sachlichrechtlicher Fehler liegt aber u.a. dann vor, wenn die
Beweise nicht erschöpfend gewürdigt (st. Rspr., vgl. BGHSt 29, 18, 20; Engel-
hardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 49 m. w. N.), insbesondere bei der Auswertung
von Beweistatsachen naheliegende andere Möglichkeiten nicht erörtert werden
(BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 5).
a) Gemessen daran, begegnet die Beweiswürdigung des angefochtenen
Urteils schon zum objektiven Sachverhalt rechtlichen Bedenken. Da sich die
Zeugin ihre Verletzungen auch bei dem vom Angeklagten geschilderten Ge-
schehensablauf zugezogen haben kann und diese daher kein objektiver Um-
stand von Gewicht sind, steht in den wenigen, aber entscheidenden Punkten,
in denen die Einlassung des Angeklagten und die Aussage der Geschädigten
voneinander abweichen, letztlich Aussage gegen Aussage. In einem solchen
Fall, in dem die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Person das Ge-
richt Glauben schenkt, muß der Tatrichter erkennen lassen, daß er alle U m-
stände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in
seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHSt 44, 153, 159; 256, 257;
BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23). Diesen hohen Anforderungen ent-
spricht das Urteil nicht. So hätten die Abweichungen in den im wesentlichen
konstant gebliebenen Angaben der Zeugin M. bei ihren verschiedenen
Vernehmungen (UA S. 9) umfassend dargestellt und die Äußerungen der Zeu-
gin, mit der sie ihren entgegenstehenden Willen artikuliert hat, detailliert wie-
dergegeben werden müssen. Außerdem hätte erörtert werden müssen, ob die
festgestellten schwerwiegenden psychischen Probleme der Zeugin (UA S. 5, 8,
12) deren Aussageverhalten oder das Tatgeschehen beeinflußt haben können.
b) Auch zur subjektiven Tatseite erweist sich die Beweiswürdigung als
rechtsfehlerhaft. Das Landgericht erörtert nicht die hier naheliegende Möglich-
keit, daß der Angeklagte den von der Zeugin artikulierten entgegenstehenden
Willen als nicht ernst gemeint aufgefaßt und auf Grund der Gesamtsituation
von deren Einverständnis mit sexuellen Handlungen ausgegangen ist. Wegen
des Verhaltens der Zeugin, die sich nur mit einem Nachthemd bekleidet zum
Angeklagten ins Bett gelegt und dessen Schläfen massiert hatte, liegt der
Schluß nahe, der Angeklagte sei zunächst von einem generellen Einverständ-
nis mit sexuellen Handlungen ausgegangen. In dieser Situation mußte der An-
geklagte die - wenig aussagekräftigen - Äußerungen der Frau "sie wolle das
nicht", nicht zwingend als ernst gemeinten Widerstand auffassen, zumal zu
deren Bestimmtheit, Intensität und Lautstärke keine näheren Feststellungen
getroffen sind. Außerdem waren die vom Angeklagten ausgeübte Gewalt und
der von der Zeugin ausgeübte Widerstand nicht heftig und nachhaltig. Hinzu
kommt, daß der Angeklagte am nächsten Morgen, als er erneut versuchte, mit
der Zeugin intim zu werden, wegen deren deutlich ablehnenden Haltung davon
Abstand nahm (UA S. 7).
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Für die Beweiswürdigung ist es ohne Bedeutung, daß andere Zeugen
die Zeugin M. als glaubwürdig und deren Angaben als glaubhaft bewertet
haben (UA. S. 11), da diese Beurteilung Aufgabe des Gerichts ist. Bei der Ge-
samtstrafenbildung muß in der Urteilsformel mitgeteilt werden, welche der un-
terschiedlichen Sperrfristen für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis auf-
rechterhalten wird, damit Klarheit über den Fristablauf besteht.
Tolksdorf Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Tolksdorf Pfister von Lienen