Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 3 StR 55/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 55/02

BESCHLUSS

vom

3. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

3. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 11. Oktober 2001

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung we-

gen

jeweils

tateinheitlich begangenen sexuellen Miß-

brauchs von Schutzbefohlenen entfällt;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs

eines Kindes in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer

Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die

hiergegen gerichtete, auf eine Verfahrensrüge sowie materiellrechtliche Bean-

standungen gestützte Revision des Angeklagten hat nur den aus der Be-

schlußformel ersichtlichen Erfolg.

1. Soweit der Angeklagte jeweils auch wegen sexuellen Mißbrauchs

einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist,

hindert § 78 StGB die Ahndung. Die Verjährungsfrist für sexuellen Mißbrauch

einer Schutzbefohlenen beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Zum

Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung gemäß § 78 c

Abs. 1 Nr. 1 StGB, der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten am

27. März 2001, war diese Frist - bei Tatzeiten, die nicht ausschließbar alle in

den Jahren 1994 und 1995 gelegen haben (vgl. UA S. 5, 6, 7) - bereits verstri-

chen. Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174

Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zusam-

mentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen

Verjährung (BGH NStZ 1990, 80, 81). Dementsprechend war der Schuldspruch

abzuändern.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Zwar ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die strafschärfende Berücksichtigung

verjährter Taten - in eingeschränktem Umfang - möglich (BGHR StGB § 46

Abs. 2 Vorleben 11, 19, 20; BGH, Beschl. vom 10. September 1997 - 3 StR

274/97); auch hätte der Tatrichter das zusätzliche Unrecht, das den rechtsfeh-

lerfrei abgeurteilten Taten gemäß § 176 Abs. 1 StGB - ungeachtet der Ände-

rung des Schuldspruchs - dadurch anhaftet, daß der Angeklagte den sexuellen

Mißbrauch gerade an dem ihm anvertrauten Stiefkind beging, bei der Strafzu-

messung zu dessen Lasten berücksichtigen dürfen (BGH NStZ-RR 1998, 175;

BGH bei Pfister NStZ-RR 1999, 322). Hier hat der Tatrichter die tateinheitliche

Verwirklichung des § 174 Abs. 1 StGB aber sowohl bei der Strafrahmenfindung

als auch bei der konkreten Strafzumessung "maßgeblich zu Lasten des Ange-

klagten gewertet". Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, daß sich der

Fehler auf die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

2. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben.

Tolksdorf Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Tolksdorf Pfister von Lienen