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BGH Beschluß vom 26.07.2005 – 5 StR 256/05

5. Strafsenat

5 StR 256/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2005

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Cottbus vom 17. November 2004 nach

§ 349 Abs. 4 StPO

a) dahin geändert, daß der Angeklagte in den Fällen 1

bis 5 und 7 des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes,

im Fall 6 der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit

schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes und in

den Fällen 32 und 33 des schweren sexuellen

Mißbrauchs eines Kindes schuldig ist,

b) aufgehoben

aa) im Ausspruch der wegen des Falles 5 verhängten

Einzelstrafe,

bb) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der

Angeklagte im Fall 18 verurteilt worden ist,

cc) im Auspruch der Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs

eines Kindes, wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohle-

nen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem sexuel-

len Mißbrauch eines Kindes, wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefoh-

lenen in 29 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, in

17 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und in sieben

Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern, davon

in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in einem Fall in Tatein-

heit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren ver-

urteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus

dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel

aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Ju-

ni 2005 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:

„Wie die Jugendschutzkammer nach Urteilsverkündung selbst erkannt

hat (UA S. 53/54), kann der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen

Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in den Fällen 1

bis 7 (UA S. 11 – 16) keinen Bestand haben, weil insoweit Verjährung einge-

treten ist.

Die Taten wurden in den Jahren 1997 und 1998 begangen. Als erste

verjährungsunterbrechende Maßnahme käme der Erlaß des Haftbefehls des

Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 16. Dezember 2003 (Bd. II Bl. 247 d. A.)

in Betracht (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB). Da jedoch nicht feststeht, daß Taten

nach dem 16. Dezember 1998 begangen wurden, ist in allen genannten Fäl-

len (Teil-)Verjährung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., 2004, Rdn. 5 zu

§ 78a m.N.) eingetreten.

Die danach gebotene Schuldspruchänderung muß den Bestand der in

den Fällen 1 bis 4, 6 und 7 festgesetzten Einzelstrafen nicht gefährden. Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zum einen zuläs-

sig, verjährte Taten strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. Senat in BGHR

StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20; BGH, Beschluß vom 3. April 2002

3 StR 55/02 m.w.N.). Zum anderen aber sind die in den genannten Fällen

festgesetzten Einzelstrafen (weiterhin) angemessen im Sinne von § 354

Abs. 1a Satz 1 StPO.

Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des

Urteils weckt nur teilweise durchgreifende Rechtsbedenken.

a) Die zum Nachteil des Kindes K begangene Tat 5 (UA

S. 13/14) wertet das Landgericht als schweren sexuellen Mißbrauch eines

Kindes ’gemäß § 176a Abs. 1 StGB a.F.’ (UA S. 49), d. h. in der Fassung des

Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts. Dieses ist am 1. April 1998

in Kraft getreten. Tatzeit war hier aber ’ca. 1997 oder 1998’. Mithin ist zu

Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß er sich gemäß § 2 Abs. 3

StGB (nur) eines Vergehens nach § 176 StGB in der bis zum Inkrafttreten

des 6. StrRG geltenden Fassung schuldig gemacht hat. Der Schuldspruch ist

entsprechend zu ändern.

Damit kann die vom Landgericht verhängte an der Mindeststrafe des

§ 176a StGB a. F. ausgerichtete Einzelstrafe von zwei Jahren (UA S. 53)

keinen Bestand haben, weil der Strafrahmen des früheren § 176 Abs. 1 StGB

dem des jetzt geltenden entspricht. Ob die Tat als besonders schwerer Fall

im Sinne des Absatz 3 dieser Bestimmung zu werten ist, muß der Tatrichter

beurteilen. Als benannter in Betracht kommender Strafschärfungsgrund ist

dort jedoch nur ’Beischlaf’ genannt.

b) Die Verurteilung im Fall 18 (UA S. 21/22) ist in mehrfacher Hinsicht

rechtsfehlerhaft.

Die 13jährige Zeugin L war mit einer Freundin mehrmals

zu den Pferden des Angeklagten gegangen, bis er die beiden fragte, ’ob sie

auch einmal reiten wollten’. Als das der Fall war, begann der Angeklagte auf

dem Pferd, ’die Zeugin zu kitzeln, wobei er sie auch … unter ihrem T-Shirt

kitzelte und bis kurz unter ihre Brust kam’. Als die Zeugin ihn bat, damit auf-

zuhören, machte der Angeklagte nicht weiter.

Die Jugendschutzkammer sieht in dem Vorgehen des Angeklagten

(noch) keine sexuelle Handlung (§ 184f Nr. 1 StGB) und wertet deshalb sein

Verhalten als versuchten sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (UA

S. 49) ...

aa) Die Feststellungen belegen nicht, daß die Zeugin dem Angeklag-

ten ’anvertraut’ im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB war. Ob ihre Eltern

überhaupt Kenntnis von den Besuchen ihrer Tochter bei dem Angeklagten

hatten, bleibt offen.

bb) Da dieser sein Vorhaben nicht weiter fortsetzte, als die Zeugin ihn

darum bat, hätte das Landgericht § 24 Abs. 1 StGB erörtern müssen.“

Die vorstehenden Ausführungen zu Fall 18 erfassen auch den tatein-

heitlich ausgeurteilten versuchten sexuellen Mißbrauch eines Kindes.

In entsprechender Weise treffen die Ausführungen, die der General-

bundesanwalt zu § 174 StGB in den Fällen 1 bis 7 gemacht hat, auch auf die

Fälle 32 und 33 zu, in denen eine Unterbrechung der Verjährung vor Erhe-

bung der Nachtragsanklage nicht erfolgt ist.

Schon danach kann die vom Generalbundesanwalt zutreffend als un-

gewöhnlich hoch bezeichnete Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Der Se-

nat weist auf die weiteren Ausführungen des Generalbundesanwalts hin, in

denen dieser eine Vielzahl von Ausführungen des Landgerichts zur Begrün-

dung der Gesamtstrafe als rechtsfehlerhaft oder zumindest bedenklich be-

zeichnet hat.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Schaal