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BGH Urteil vom 04.04.2002 – VII ZR 143/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 4. April 2002 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 276 D, 633, 635

Die spätere Beendigung des Architektenvertrages läßt die einmal begründete Se-

kundärhaftung des Architekten nicht entfallen.

BGH, Urteil vom 4. April 2002 - VII ZR 143/99 - OLG Bamberg

LG Schweinfurt

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. April 2002 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel,

Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Februar 1999 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger verlangen von dem Beklagten restliches Architektenhonorar,

der Beklagte rechnet hilfsweise auf. Er forderte mit seiner Widerklage zuletzt

676.593,58 DM wegen mangelhafter Architektenleistungen.

Der Beklagte beauftragte die Kläger mit Architektenleistungen für den

Umbau seines Wohnhauses und die Errichtung eines Nebengebäudes. Er kün-

digte den Architektenvertrag, soweit dieser das Wohnhaus betraf, am 17. No-

vember 1986 vor vollständiger Erbringung der Leistungen fristlos. Der Beklagte

nahm die Leistungen der Kläger nicht ab. Sie überreichten ihm eine Honorar-

schlußrechnung über 18.499,33 DM.

Der Beklagte beruft sich darauf, daß der Umbau seines Wohnhauses in-

folge mangelhafter Planung und Bauüberwachung durch die Kläger völlig miß-

lungen sei. Der Beklagte habe daher Baukosten und Darlehenszinsen in Höhe

von mehr als 500.000 DM nutzlos aufgewendet. An seinem Wohnhaus sei ein

Wertverlust von 100.000 DM eingetreten. Darüber hinaus seien ihm wegen der

nicht rechtzeitigen Fertigstellung steuerliche Nachteile in Höhe von 70.200 DM

entstanden. Dazu komme die von den Klägern zu verantwortende Bausum-

menüberschreitung. Das alles ist streitig geblieben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe

von 194.451,23 DM und Zinsen entsprochen. Das Berufungsgericht hat die

Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, die im zweiten Rechtszug erwei-

terte Widerklage hat es wegen Verjährung vollständig abgewiesen. Hiergegen

richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum

31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Artikel 229 § 5 Satz 1

EGBGB).

II.

Das Berufungsgericht führt aus, die Kläger seien nicht durch die Grund-

sätze der sogenannten Sekundärhaftung des Architekten daran gehindert, sich

auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Auch ein gewissenhafter Architekt

sei nicht gehalten, den Bauherrn unverzüglich nach Hervortreten eines Mangels

seines Werkes auf mögliche Regreßansprüche gegen sich hinzuweisen. Er ge-

nüge seiner Verpflichtung, wenn er den Hinweis im Rahmen der Leistungspha-

se 8 oder bei Abnahme seines Werkes gebe. Die Kläger hätten außerdem eine

ausreichende Unterrichtung des Beklagten annehmen dürfen, da dieser den

Klägern in einem gegen den Bauunternehmer M. geführten Verfahren anwalt-

lich beraten den Streit verkündet habe.

III.

Diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts

nicht.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht erkannt, daß die Se-

kundärhaftung schon deshalb in Betracht kommt, weil die Kläger vor Vertrags-

kündigung ihre Aufklärungspflicht verletzt haben könnten.

Der Architekt hat im Rahmen seines jeweiligen Aufgabenbereichs dem

Bauherrn bei der Behebung von Leistungsmängeln zur Seite zu stehen. Er hat

dabei nicht nur die Rechte des Auftraggebers gegenüber den Bauunternehmern

zu wahren, ihm obliegt auch die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst

wenn hierzu eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Als Sachwalter

des Bauherrn hat er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Ursa-

chen sichtbar gewordener Baumängel unverzüglich aufzuklären und den Bau-

herrn ohne schuldhafte Verzögerung vom Ergebnis der Untersuchung und der

sich daraus ergebenden Rechtslage zu unterrichten (BGH, Urteil vom 20. De-

zember 1984 - VII ZR 13/83, BauR 1985, 232 = ZfBR 1985, 119; Urteil vom

11. Januar 1996 - VII ZR 85/95, BauR 1996, 418, 419 = ZfBR 1996, 155). Ein

Zusammenhang mit der Leistungsphase 8 oder mit der Abnahme besteht inso-

weit nicht. Die spätere Beendigung des Vertrages läßt die einmal begründete

Sekundärhaftung nicht entfallen.

2. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Ver-

schulden der Kläger entfalle deswegen, weil sie davon hätten ausgehen dürfen,

daß sich der Beklagte nach Kündigung des Vertrages sachkundig gemacht und

keiner weiteren Beratung bedurft habe. Allein der Umstand, daß der Beklagte

im Zusammenhang mit der Streitverkündung anwaltlich beraten worden ist,

rechtfertigt diese Ansicht nicht. Der Architekt darf nicht davon ausgehen, daß

der Auftraggeber anläßlich der Streitverkündung, die in erster Linie der Unter-

brechung der Verjährung dient, hinreichend über Ersatzansprüche gegen ihn

aufgeklärt worden ist.

3. Das Berufungsgericht hat zudem keine Feststellungen darüber ge-

troffen, daß sich der Beklagte anwaltlich wegen sämtlicher Ansprüche hat be-

raten lassen, die er gegen die Kläger geltend macht. Die Streitverkündung im

Rechtsstreit gegen den Bauunternehmer M. betrifft nur einen geringen Teil des

Streitstoffs.

Thode

Haß

Wiebel

Kuffer

Kniffka