BGH Urteil vom 06.05.2004 – IX ZR 211/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 6. Mai 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
Hat der Rechtsanwalt Ansprüche seines Mandanten gegen den Architekten wegen
mangelhafter Beaufsichtigung des Unternehmers verjähren lassen und entsteht in
diesem Zusammenhang Streit über die Höhe der Leistungen, die der gekündigte
Unternehmer hätte abrechnen können, so trifft den Anwalt die Beweislast.
BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 211/00 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Vill
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2000 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage insgesamt zu mehr
als 51.611,98 DM nebst anteiligen Zinsen abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in
Anspruch, weil er Ansprüche habe verjähren lassen.
Die Klägerin und A. , den sie 1994 beerbt hat, beauftragten
1989 ein Bauunternehmen mit Arbeiten an zwei ihnen jeweils allein gehören-
den Wohnhäusern. Mit der Bauplanung und Bauaufsicht wurden die Architek-
ten
K. und S. betraut. Während der Arbeiten kündigten die Bauher-
ren den Bauvertrag und den Architektenvertrag am 9. März 1990 fristlos unter
Berufung auf schwerwiegende Baumängel und fachliche Ungeeignetheit des
Bauunternehmers. In zwei Beweissicherungsverfahren wurden zahlreiche
Mängel festgestellt. Für diese Verfahren entstanden Kosten von 4.366,10 DM
und 3.150,30 DM, die neben dem Mangelbeseitigungsaufwand Grundlage der
Schadensersatzklage sind.
Der Beklagte war bis Anfang Juni 1996 anwaltlich für die Klägerin tätig.
Erst ihre nachfolgend beauftragten Rechtsanwälte erhoben Schadensersatz-
klage gegen die Architekten, die in erster Instanz wegen Verjährung abgewie-
sen wurde. Die dagegen gerichtete Berufung nahm die Klägerin zurück. Sie
wirft im gegenwärtigen Rechtsstreit dem Beklagten vor, nicht rechtzeitig gegen
den Bauunternehmer und die Architekten wegen der Werkmängel vorgegangen
zu sein.
Der Beklagte behauptet, das Schadensersatzbegehren der Klägerin sei
in keinem Fall aussichtsreich gewesen, weil den Architekten und dem Bauun-
ternehmer inzwischen gleichfalls verjährte Vergütungsansprüche in überstei-
gender Höhe zugestanden hätten. Das Landgericht hat den Beklagten unter
Abzug eines Honoraranspruchs von 3.738,80 DM zum Schadensersatz verur-
teilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der in Höhe von
44.802,31 DM nebst anteiligen Zinsen angenommenen Revision beantragt die
Klägerin, das erstinstanzliche Urteil im Umfang der Annahme wiederherzustel-
len.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht
ausreichend dargelegt habe, daß ihr aus der anwaltlichen Pflichtverletzung des
Beklagten ein Schaden erwachsen sei. Den behaupteten Wert der Bauleistun-
gen in Höhe von 270.000 DM ohne Berücksichtigung der Mängel habe die Klä-
gerin lediglich bestritten, was angesichts ihrer möglichen eigenen Kenntnis
nicht ausreiche.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat
bei der Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität die Darlegungslast für die
Forderungshöhe des Bauunternehmers nach Kündigung des Bauwerkvertrages
verkannt.
II.
Läßt ein Rechtsanwalt pflichtwidrig einen Anspruch verjähren, obliegt
dem Auftraggeber der Schadensnachweis, daß er den Anspruch gegen seinen
Schuldner in unverjährter Zeit hätte durchsetzen können. Allerdings darf dem
Geschädigten nicht zur Last fallen, daß die Pflichtverletzung des Rechtsanwal-
tes Tatfragen in den Regreßprozeß verlagert, die sonst unter einer günstigeren
Beweislastverteilung im hypothetischen Vorprozeß gegen den Schuldner zu
klären gewesen wären. Die Beweislast im Anwaltsregreßprozeß richtet sich
daher insoweit nach den Regeln des Ausgangsrechtsverhältnisses zwischen
dem Auftraggeber und seinem Schuldner (vgl. BGHZ 133, 110, 115 f; BGH,
Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 420/97, WM 2000, 189, 192; Zuge-
hör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung 1999 Rn. 1114 m.w.N.).
1. Die Pflichtwidrigkeit des Beklagten lag darin, daß er Maßnahmen un-
terlassen hat, um die Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin
gegen die von ihr und ihrem Rechtsvorgänger eingeschalteten Architekten zu
unterbrechen. Die Klägerin hätte nach ihrem Vorbringen in unverjährter Zeit
Ersatz ihres gesamten Mangelschadens einschließlich der Beweissicherungs-
kosten nach § 635 BGB von den haftpflichtversicherten Architekten erlangen
können, vorausgesetzt, die verletzte Bauaufsichtspflicht bezog sich auf den
gesamten Umfang der zur Schadensberechnung herangezogenen Baumängel.
Dagegen hätte sich die Klägerin lediglich das restliche Architektenhonorar von
47.873,18 DM anrechnen lassen müssen, welches mit der teilweisen Nichtan-
nahme der Revision bereits zu ihren Lasten berücksichtigt worden ist.
Ein mit der Objektüberwachung beauftragter Architekt ist verpflichtet,
Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers darauf zu überprüfen, ob die
zugrunde gelegten Leistungen erbracht worden und vertragsgerecht sind. Auf
Mängel muß er hinweisen, ihre Ursachen aufklären und den Bauherren über
das Ergebnis der Untersuchung und seine rechtlichen Folgen unverzüglich un-
terrichten (vgl. BGH, Urteile v. 4. April 2002 - VII ZR 143/99 und VII ZR 295/00,
NJW-RR 2002, 1531, 1532 und WM 2002, 1414, jeweils unter III. 1.).
Für den schlüssigen Vortrag eines, hier als Vorfrage zu prüfenden,
Schadensersatzanspruchs gegen den bauaufsichtsführenden Architekten ge-
nügt es, wenn die sichtbaren Symptome der Baumängel beschrieben werden,
auf die sich die Bauaufsicht des Architekten erstreckte (BGHZ 136, 342, 346;
BGH, Urt. v. 10. November 1988 - VII ZR 272/87, WM 1989, 278, 281 unter
III. 2. a; BGH, Urt. v. 8. Mai 2003 - VII ZR 407/01, NJW-RR 2003, 1239, 1240
unter II. 1. a und b). Dem ist die Klägerin durch Einführung der Beweissiche-
rungsgutachten aus dem erfolglosen Vorprozeß gerecht geworden. Für eine
entsprechende Pflichtverletzung der Architekten sprach danach der erste An-
schein. In einem solchen Fall braucht der Bauherr nicht anzugeben, inwieweit
es der Architekt im einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat fehlen
lassen. Vielmehr ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten An-
scheins dadurch auszuräumen, daß er seinerseits darlegt, was er an Überwa-
chungstätigkeit verrichtet hat (BGH, Urt. v. 16. Mai 2002 - VII ZR 81/00, WM
2002, 2251 f unter II. 1. b). Die Sorgfaltspflichten der bauaufsichtsführenden
Architekten minderten sich auch nicht dadurch, daß - wie im Vorprozeß be-
hauptet - die ausgeschriebenen Bauarbeiten von der Klägerin und ihrem
Rechtsvorgänger selbst vergeben worden sind (BGH, Urt. v. 9. November 2000
- VII ZR 362/99, WM 2001, 373, 374). Zur Beweislast des Beklagten gehörte,
das nach § 282 BGB vermutete Verschulden der Architekten für Bauaufsichts-
mängel auszuräumen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 2002, aaO).
Die Haftung des Architekten bei Verletzung seiner Bauaufsichtspflicht
und Pflicht zur sorgsamen Prüfung der Abschlagsrechnungen umfaßt den Er-
satz von Überzahlungen seines Auftraggebers, zu denen es im Ergebnis der
Abrechnung der beiderseitigen Leistungen nach mangelbedingter Kündigung
des gesamten Bauwerkvertrages aus wichtigem Grund gekommen ist. Denn die
verletzten Architektenpflichten dienen dem Zweck, die Entstehung einer sol-
chen Lage für den Auftraggeber zu verhindern. Für diese Haftpflicht des Archi-
tekten gilt dabei die Beweislastverteilung des Abrechnungsverhältnisses zwi-
schen Auftraggeber und Bauunternehmer; denn der Architekt darf auch beweis-
rechtlich keinen Vorteil daraus ziehen, daß er durch seine Pflichtverletzung
den Anlaß der Kündigung und mögliche Überzahlungen des Auftraggebers erst
hat entstehen lassen. Ein solcher Vorteil würde jedoch eintreten, wenn der ge-
kündigte Bauunternehmer nicht mehr leistungsfähig ist, der Auftraggeber sich
dann nur noch an den Architekten halten kann und dabei einer ungünstigeren
Beweislastverteilung ausgesetzt wäre als in dem Abrechnungsverhältnis zum
Bauunternehmer. Streiten in diesem Zusammenhang Auftraggeber und Archi-
tekt darüber, welchen Wert das unvollendete Bauwerk nach Qualität und Um-
fang - auch des mangelfreien Teils - der Unternehmerleistungen hatte, so trifft
daher den Architekten hierfür die Beweislast gegenüber dem Auftraggeber in
gleicher Weise wie den gekündigten Bauunternehmer (dazu nachstehend unter
2.).
Diese Haftung des Architekten schließt den hier ebenfalls geltend ge-
machten Ersatz von Kosten ein, die der Bauherr für eine Beweissicherung ge-
gen den Bauunternehmer aufgewendet hat und die unnötig gewesen wären,
wenn der Architekt seine Überwachungs-, Untersuchungs- und Unterrichtungs-
pflicht erfüllt hätte (Werner/Pastor, Der Bauprozeß 10. Aufl. Rn. 1508 a.E.).
2. Wird ein Bauwerkvertrag bürgerlichen Rechts, in dem Abschlagszah-
lungen erbracht worden sind, aus wichtigem Grund vom Besteller gekündigt, so
hat der Unternehmer seine Leistungen abzurechnen. Der Besteller hat einen
vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses. Hierzu muß er die
Höhe seiner Abschlagszahlungen darlegen und - wenn nötig - beweisen (BGH,
Versurt. v. 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00, NJW 2002, 1567, 1568). Welcher
Vortrag des Bestellers in diesem Fall zum Rechnungsposten der Unternehmer-
vergütung verlangt werden kann, hängt von den Umständen ab. Jedenfalls
kann sich der Besteller auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Aus-
schöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand
entspricht (BGH, aaO). Auf eine Auskunftsklage gegen den Unternehmer kann
der Besteller nicht verwiesen werden. Zur Vorlage einer eigenen prüffähigen
Abrechnung ist er selbst bei einem VOB-Vertrag nicht verpflichtet (BGHZ 140,
365, 375).
Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, von welcher "möglichen
eigenen Kenntnis" über den Leistungsumfang des gekündigten Bauunterneh-
mers das Berufungsgericht bei seiner Wertung des Klägervorbringens ausge-
gangen ist, die Nichtausnutzung welcher Erkenntnismöglichkeit es der Klägerin
mithin zur Last gelegt hat. Eine Abrechnung der Bauleistungen durch den ge-
kündigten Unternehmer ist nicht festgestellt. Eigene Ermittlungen zum Lei-
stungsumfang des Unternehmers mußte die Klägerin nicht vornehmen. Der
vom Beklagten behauptete Leistungsumfang im Betrag von 270.000 DM ist
durch keinen näheren Vortrag untermauert.
Rechtlich obliegt es bei Kündigung aus wichtigem Grund in der Regel
dem gekündigten Unternehmer, die Mangelfreiheit seiner Leistung (vgl. BGHZ
136, 33, 39; BGH, Urt. v. 24. Juni 1999 - VII ZR 136/98, NJW 1999, 3554, 3556
unter IV. 2.) ebenso wie den Umfang des vertraglich vereinbarten Werkes und
der tatsächlich erbrachten Leistungen zu beweisen (vgl. hierzu BGH, Urt. v.
9. Juni 1994 - VII ZR 87/93, WM 1994, 1856, 1858 unter II. 2. b; v. 25. Juli
2002 - VII ZR 263/01, WM 2003, 37, 38 unter II. 2. - zum Pauschalpreisver-
trag). Nach den Ergebnissen der Beweissicherungsverfahren bestanden bei
den Bauarbeiten an beiden Gebäuden erhebliche Mängel. Deshalb ist es zu-
mindest dann nicht gerechtfertigt, bei einer Klage des Bestellers weiteren eige-
nen Vortrag zur bestrittenen Unternehmervergütung zu verlangen, wenn sich
das Vorgehen - wie hier auf seiten der Klägerin - in der Geltendmachung eines
Mangelschadens erschöpft und eine Abrechnung des gekündigten Unterneh-
mers fehlt.
3. Endlich läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler in der Annahme
erkennen, daß die Verjährung der Architektenhaftpflicht auf einer Pflichtverlet-
zung des Beklagten beruhte, und wird darin von der Revisionserwiderung auch
nicht bekämpft. Der Klägerin kann folglich nicht entgegengehalten werden, der
Verlust des Architektenhaftpflichtprozesses sei nur darauf zurückzuführen, daß
sie das auf die Verjährung gestützte landgerichtliche Urteil jenes Verfahrens
(trotz eines Rechtsfehlers) hingenommen habe, was dann nicht von dem Be-
klagten zu verantworten gewesen wäre. Das gilt auch für die Beweissiche-
rungskosten, weil sie gleichfalls als Mangelschaden des Architektenwerks der
25. September 2003 - VII ZR 357/02, ZIP 2003, 2161, 2162 - für die als enge
Mangelfolgeschäden gewerteten Prozeßkosten aus Streitigkeiten des Auftrag-
gebers über mangelbedingte Mietausfälle).
III.
Das Berufungsurteil kann nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten
werden (§ 563 ZPO a.F.).
Zwar hat der Beklagte unter Umständen nicht dafür einzustehen, daß
Ansprüche der Klägerin und ihres Rechtsvorgängers gegen den gekündigten
Bauunternehmer verjährt sind, falls nämlich dessen Vermögenslage ohnehin
eine Verfolgung dieser Ansprüche schon vor dem Verjährungszeitpunkt aus-
sichtslos erscheinen ließ. Jedenfalls hat die Klägerin nicht ausgeräumt, daß sie
durch die Verjährungsfolgen insoweit keinen Schaden mehr erlitten hat, weil
die Ansprüche bereits aus tatsächlichen Gründen nicht mehr durchsetzbar ge-
wesen sind. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten könnte dann in diesem
Punkt nur begründet sein, wenn er Anlaß und Möglichkeit gehabt hat, noch
rechtzeitig die Ansprüche der Klägerin gegen den Bauunternehmer wenigstens
zu sichern. Dazu fehlt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat -
ausreichender Vortrag. Das trägt jedoch seine Entscheidung im Hinblick auf
das Verjährenlassen der Architektenhaftpflicht nicht, die sich der Beklagte
gleichfalls vorwerfen lassen muß.
IV.
Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil der Beklagte
Gelegenheit erhalten muß, die bis zur Kündigung der Verträge am 9. März
1990 verdienten Vergütungen des Bauunternehmers unter Berücksichtigung
der von ihm zu widerlegenden Mängel substantiiert darzulegen und unter Be-
weis zu stellen.
Kreft
Fischer
Raebel
Neškovi(cid:1)
Vill