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BGH Beschluss vom 09.04.2002 – 5 StR 110/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. April 2002 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Oktober
2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen
aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
G r ü n d e
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und besonders
schwerer Brandstiftung zu zwölf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und
hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Es sah den Angeklagten als überführt an, eine von ihm als Pfleger betreute
91jährige Altenheiminsassin heimtückisch und zur Befriedigung des Ge-
schlechtstriebes getötet und anschließend das Bett mit der Leiche in Brand
gesetzt zu haben, um Spuren zu vernichten und vorzutäuschen, das Opfer
sei mit brennender Zigarette eingeschlafen. Das Schwurgericht stellte bei
dem Angeklagten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit infolge
Epilepsie und daraus folgender psychischer Beeinträchtigungen fest.
Die Revision des Angeklagten führt mit einer Verfahrensrüge im Zu-
sammenhang mit der Ablehnung eines Beweisantrags zur Aufhebung des
Urteils.
1. Der Verteidiger hatte die Vernehmung eines Brandsachverständigen
zum Beweis der Tatsache rückstandslosen Verbrennens von Windeln bean-
tragt. Der Beweisantrag war eine Reaktion auf einen rechtlichen Hinweis
betreffend eine mögliche Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes zur
Befriedigung des Geschlechtstriebes. Der Verteidiger wollte damit den –
unter Umständen auf die Auffindesituation der teilweise verbrannten Leiche
zu stützenden – Nachweis entkräften, daß die Frau in der Tatsituation am
Unterleib entblößt gewesen war.
Das Schwurgericht hat den Beweisantrag wegen tatsächlicher Bedeu-
tungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt. Ein sexueller Tathinter-
grund sei auch für den Fall nicht ausgeschlossen, daß das Opfer eine Win-
del getragen habe; der Angeklagte könne “einen sexuellen Tatanreiz auch
bei geschlossener Windel bekommen haben”.
Die damit zugesagte Unerheblichkeit der Beweisbehauptung hat das
Schwurgericht im Urteil nicht eingehalten. Es hat seine Überzeugung vom
Vorhaben des Angeklagten, mit der anschließend getöteten Frau ge-
schlechtlich zu verkehren, auf eine Gesamtbetrachtung der – freilich unter
Hinweis auf Erinnerungsmängel lückenhaften – Einlassung des kein Tatmo-
tiv angebenden Angeklagten, des Verletzungsbildes des Opfers und seiner
Auffindesituation gestützt (UA S. 21 bis 23). Als Auffindesituation hat es die
Stellung der Leiche schräg im Bett, nicht in normaler Schlafposition, mit ge-
spreizten Beinen verwertet; ergänzend hat es ausgeführt, aus Lichtbildern
ergebe sich “auch der Anschein, daß das Opfer nicht bekleidet war, also
keine Windel und kein Nachthemd trug” (UA S. 23). Die so begründete Be-
weiswürdigung und die mit dem erwähnten “Anschein” übereinstimmende
Feststellung, daß das Opfer keine Windel – freilich im Widerspruch hierzu
ein Nachthemd – getragen habe (UA S. 8), belegt – begründet jedenfalls
mindestens die Besorgnis –, daß das Schwurgericht im Rahmen seiner Ge-
samtbetrachtung zur Feststellung der Tatmotivation auch eine Entblößung
des Unterleibs der getöteten Frau in der Tatsituation mitverwertet hat. Dies
steht im Widerspruch zur Begründung der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit
bei der Ablehnung des Beweisantrags; hierin liegt ein Verstoß gegen § 244
Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosig-
keit 22 m. w. N.).
2. Dieser widersprüchlichen Verwertung mag zwar im Rahmen der Be-
weiswürdigung keine vorrangige Bedeutung zuzumessen sein. Angesichts
einer insgesamt außerordentlich knappen Beweisdecke als Grundlage für
die Annahme des Mordmerkmals der Tötung zur Befriedigung des Ge-
schlechtstriebes läßt sich gleichwohl ein Beruhen des Urteils auf dem Ver-
stoß nicht ausschließen. Wegen des engen Zusammenhangs des gesamten
Tatgeschehens und einer möglichen Relevanz sämtlicher Feststellungsde-
tails für den gesamten Schuldspruch zieht der Verstoß auch die umfassende
Aufhebung des Urteils nach sich.
3. Auf die von der Revision vorgetragenen sachlichrechtlichen Beden-
ken gegen die Beweiswürdigung, das Mordmerkmal “zur Befriedigung des
Geschlechtstriebes” betreffend, wird der neue Tatrichter Bedacht zu nehmen
haben. Als Motivationsvariante wird möglicherweise auch eine Tötung im
Rahmen einer Überforderungssituation des Angeklagten bei der pflegeri-
schen Versorgung des Opfers zu erwägen sein; dies ließe ebenfalls nicht
ausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte einen derartigen Tatanlaß
nicht eingestehen wollte oder – auch begründet in seiner psychischen Situa-
tion – nicht eingestehen konnte.
Mit Recht erachtet die Revision zudem die Annahme des Mordmerk-
mals der Heimtücke als problematisch. Es versteht sich ohne nähere Be-
gründung nicht unbedingt von selbst, daß eine überraschende sexualbezo-
gene Attacke des Angeklagten gegen sein in dieser Situation ahnungsloses
Opfer derart schnell in den vorsätzlich tödlichen Angriff umschlug, daß der
maßgebliche Überraschungseffekt dabei noch andauerte (so BGHR StGB
§ 211 Abs. 2 Heimtücke 3; vgl. hingegen aaO 4, 6, 13, 16, 22, 27).
Der Senat weist schließlich auf die von der Revision und im Ter-
minsantrag des Generalbundesanwalts zum Ausdruck gebrachten Bedenken
gegen die Beurteilung der Schuldfähigkeit auf der Grundlage des eingehol-
ten Gutachtens hin. Trotz der für sich nicht bedenklichen gesicherten An-
nahme der Voraussetzungen des § 21 StGB erscheint nicht ganz zweifels-
frei, ob das Schwurgericht mit Hilfe des gehörten Sachverständigen sämtli-
che in Betracht zu ziehenden schwierigen Probleme im Zusammenhang mit
der Epilepsieerkrankung des Angeklagten – mit der denkbaren Folge einer
noch stärkeren psychischen Beeinträchtigung bei Tatbegehung – hinrei-
chend bedacht hat (vgl. dazu nur BGH StV 1992, 503; BGHR StPO § 244
Abs. 2 Sachverständiger 10 m. w. N.; Bleuler, Lehrbuch der Psychiatrie
15. Aufl. S. 379, 404; Rasch, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 209 f.). Die
neu erkennende Strafkammer wird zu erwägen haben, ob sie sich der Hilfe
eines auf dem Gebiet epileptischer Anfallsleiden besonders erfahrenen
Sachverständigen versichern sollte (vgl. BGH StV 1992, 503). Jedenfalls
wird
es
sich,
wie
von
der
Revision im Rahmen von Verfahrensrügen angesprochen, anbieten, vorhan-
dene diagnostische Erkenntnisse behandelnder Ärzte des Angeklagten in
Erfahrung zu bringen und mitzuverwerten.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal