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BGH Beschluss vom 09.04.2002 – 5 StR 110/02

5. Strafsenat

5 StR 110/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. April 2002 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002

beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Oktober

2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen

aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

G r ü n d e

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und besonders

schwerer Brandstiftung zu zwölf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und

hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Es sah den Angeklagten als überführt an, eine von ihm als Pfleger betreute

91jährige Altenheiminsassin heimtückisch und zur Befriedigung des Ge-

schlechtstriebes getötet und anschließend das Bett mit der Leiche in Brand

gesetzt zu haben, um Spuren zu vernichten und vorzutäuschen, das Opfer

sei mit brennender Zigarette eingeschlafen. Das Schwurgericht stellte bei

dem Angeklagten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit infolge

Epilepsie und daraus folgender psychischer Beeinträchtigungen fest.

Die Revision des Angeklagten führt mit einer Verfahrensrüge im Zu-

sammenhang mit der Ablehnung eines Beweisantrags zur Aufhebung des

Urteils.

1. Der Verteidiger hatte die Vernehmung eines Brandsachverständigen

zum Beweis der Tatsache rückstandslosen Verbrennens von Windeln bean-

tragt. Der Beweisantrag war eine Reaktion auf einen rechtlichen Hinweis

betreffend eine mögliche Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes zur

Befriedigung des Geschlechtstriebes. Der Verteidiger wollte damit den –

unter Umständen auf die Auffindesituation der teilweise verbrannten Leiche

zu stützenden – Nachweis entkräften, daß die Frau in der Tatsituation am

Unterleib entblößt gewesen war.

Das Schwurgericht hat den Beweisantrag wegen tatsächlicher Bedeu-

tungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt. Ein sexueller Tathinter-

grund sei auch für den Fall nicht ausgeschlossen, daß das Opfer eine Win-

del getragen habe; der Angeklagte könne “einen sexuellen Tatanreiz auch

bei geschlossener Windel bekommen haben”.

Die damit zugesagte Unerheblichkeit der Beweisbehauptung hat das

Schwurgericht im Urteil nicht eingehalten. Es hat seine Überzeugung vom

Vorhaben des Angeklagten, mit der anschließend getöteten Frau ge-

schlechtlich zu verkehren, auf eine Gesamtbetrachtung der – freilich unter

Hinweis auf Erinnerungsmängel lückenhaften – Einlassung des kein Tatmo-

tiv angebenden Angeklagten, des Verletzungsbildes des Opfers und seiner

Auffindesituation gestützt (UA S. 21 bis 23). Als Auffindesituation hat es die

Stellung der Leiche schräg im Bett, nicht in normaler Schlafposition, mit ge-

spreizten Beinen verwertet; ergänzend hat es ausgeführt, aus Lichtbildern

ergebe sich “auch der Anschein, daß das Opfer nicht bekleidet war, also

keine Windel und kein Nachthemd trug” (UA S. 23). Die so begründete Be-

weiswürdigung und die mit dem erwähnten “Anschein” übereinstimmende

Feststellung, daß das Opfer keine Windel – freilich im Widerspruch hierzu

ein Nachthemd – getragen habe (UA S. 8), belegt – begründet jedenfalls

mindestens die Besorgnis –, daß das Schwurgericht im Rahmen seiner Ge-

samtbetrachtung zur Feststellung der Tatmotivation auch eine Entblößung

des Unterleibs der getöteten Frau in der Tatsituation mitverwertet hat. Dies

steht im Widerspruch zur Begründung der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit

bei der Ablehnung des Beweisantrags; hierin liegt ein Verstoß gegen § 244

Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosig-

keit 22 m. w. N.).

2. Dieser widersprüchlichen Verwertung mag zwar im Rahmen der Be-

weiswürdigung keine vorrangige Bedeutung zuzumessen sein. Angesichts

einer insgesamt außerordentlich knappen Beweisdecke als Grundlage für

die Annahme des Mordmerkmals der Tötung zur Befriedigung des Ge-

schlechtstriebes läßt sich gleichwohl ein Beruhen des Urteils auf dem Ver-

stoß nicht ausschließen. Wegen des engen Zusammenhangs des gesamten

Tatgeschehens und einer möglichen Relevanz sämtlicher Feststellungsde-

tails für den gesamten Schuldspruch zieht der Verstoß auch die umfassende

Aufhebung des Urteils nach sich.

3. Auf die von der Revision vorgetragenen sachlichrechtlichen Beden-

ken gegen die Beweiswürdigung, das Mordmerkmal “zur Befriedigung des

Geschlechtstriebes” betreffend, wird der neue Tatrichter Bedacht zu nehmen

haben. Als Motivationsvariante wird möglicherweise auch eine Tötung im

Rahmen einer Überforderungssituation des Angeklagten bei der pflegeri-

schen Versorgung des Opfers zu erwägen sein; dies ließe ebenfalls nicht

ausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte einen derartigen Tatanlaß

nicht eingestehen wollte oder – auch begründet in seiner psychischen Situa-

tion – nicht eingestehen konnte.

Mit Recht erachtet die Revision zudem die Annahme des Mordmerk-

mals der Heimtücke als problematisch. Es versteht sich ohne nähere Be-

gründung nicht unbedingt von selbst, daß eine überraschende sexualbezo-

gene Attacke des Angeklagten gegen sein in dieser Situation ahnungsloses

Opfer derart schnell in den vorsätzlich tödlichen Angriff umschlug, daß der

maßgebliche Überraschungseffekt dabei noch andauerte (so BGHR StGB

§ 211 Abs. 2 Heimtücke 3; vgl. hingegen aaO 4, 6, 13, 16, 22, 27).

Der Senat weist schließlich auf die von der Revision und im Ter-

minsantrag des Generalbundesanwalts zum Ausdruck gebrachten Bedenken

gegen die Beurteilung der Schuldfähigkeit auf der Grundlage des eingehol-

ten Gutachtens hin. Trotz der für sich nicht bedenklichen gesicherten An-

nahme der Voraussetzungen des § 21 StGB erscheint nicht ganz zweifels-

frei, ob das Schwurgericht mit Hilfe des gehörten Sachverständigen sämtli-

che in Betracht zu ziehenden schwierigen Probleme im Zusammenhang mit

der Epilepsieerkrankung des Angeklagten – mit der denkbaren Folge einer

noch stärkeren psychischen Beeinträchtigung bei Tatbegehung – hinrei-

chend bedacht hat (vgl. dazu nur BGH StV 1992, 503; BGHR StPO § 244

Abs. 2 Sachverständiger 10 m. w. N.; Bleuler, Lehrbuch der Psychiatrie

15. Aufl. S. 379, 404; Rasch, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 209 f.). Die

neu erkennende Strafkammer wird zu erwägen haben, ob sie sich der Hilfe

eines auf dem Gebiet epileptischer Anfallsleiden besonders erfahrenen

Sachverständigen versichern sollte (vgl. BGH StV 1992, 503). Jedenfalls

wird

es

sich,

wie

von

der

Revision im Rahmen von Verfahrensrügen angesprochen, anbieten, vorhan-

dene diagnostische Erkenntnisse behandelnder Ärzte des Angeklagten in

Erfahrung zu bringen und mitzuverwerten.

Harms Basdorf Gerhardt

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