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BGH Beschluss vom 08.12.2009 – 5 StR 449/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Dezember 2009 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Neuruppin vom 9. Juni 2009 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen
sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, diese
bleiben aufrechterhalten. Insoweit wird die weitergehende
Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-
fen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen –
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat
mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie
unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Urteil kann – mit Ausnahme der rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-
stellungen zum äußeren Tatgeschehen – keinen Bestand haben. Die Ju-
gendschutzkammer hat sich nicht mit der Frage der Schuldfähigkeit des An-
geklagten auseinandergesetzt, obwohl hierzu Veranlassung bestanden hätte.
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Nach den Feststellungen leidet der im Tatzeitraum 46 Jahre alte, nicht
einschlägig vorbestrafte Angeklagte seit seiner Jugend an Epilepsie. Eine
Lehre zum Facharbeiter für chemische Produktion musste er in jungen Jah-
ren abbrechen, da sich seine epileptischen Anfälle verschlimmerten. Im Übri-
gen wird die Epilepsie des Angeklagten hinsichtlich Art und Verlauf des An-
fallsleidens, seiner Therapie und Art und Schwere eventueller Gesundheits-
störungen zur Tatzeit in dem angefochtenen Urteil nicht beschrieben. Dies
wäre jedoch hier notwendig (vgl. OLG Köln VRS 68, 350, 352). Denn festge-
stellt wird, dass es während der Untersuchungshaft zu einem längeren Kran-
kenhausaufenthalt kam, „da der unter Epilepsie leidende Angeklagte … eine
Lungenembolie erlitt. Darüber hinaus baute er körperlich stark ab“ (UA S. 4).
Auf die Strafkammer machte er einen „ungewöhnlich gebrechlichen Ein-
druck“ (UA S. 19). Bis zur Tat führte der Angeklagte, der bereits vor vielen
Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war, ein sozial eingeordnetes
Leben innerhalb seiner Familie. Erst im vorgerückten Alter war er erstmals
wegen Diebstahls straffällig geworden und ist in der Folgezeit mehrfach we-
gen Diebstahls geringwertiger Sachen, zuletzt im Jahr 2007 zu einer zur Be-
währung ausgesetzten kurzen Freiheitsstrafe, verurteilt worden.
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Unter diesen Umständen bestehen für die Möglichkeit einer schon im
Tatzeitraum vorhandenen erheblichen durch Epilepsie hervorgerufenen We-
sensveränderung konkrete Anhaltspunkte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Ja-
nuar 1996 – 4 StR 753/95 – und Beschluss vom 9. April 2002
– 5 StR 110/02; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 5. Mai 1999
– 3 StR 67/99). Deshalb hätte sich die Strafkammer mit den Voraussetzun-
gen des § 21 StGB auseinandersetzen müssen. Auch angesichts des Cha-
rakters der Taten – Manipulieren am Geschlechtsteil des zwölf Jahre alten
Geschädigten, sodann Onanieren bis zum Samenerguss – liegt die Möglich-
keit eines schon im Tatzeitraum vorhandenen zerebralen Abbaus nicht fern.
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Das Urteil war im Schuldspruch aufzuheben, obgleich sich nach den
bisherigen Feststellungen die Annahme der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB)
des Angeklagten nicht aufdrängt. Denn es kann nicht mit letzter Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass die zu § 21 StGB – naheliegend unter Zuzie-
hung eines Sachverständigen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständi-
ger 10) – neu zu treffenden Feststellungen hier sogar zu einer anderen Beur-
teilung der Voraussetzungen des § 20 StGB führen könnten.
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