BGH Beschluss vom 09.04.2002 – 5 StR 57/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. April 2002 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. August 2001
nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch zu I.1 dahin
abgeändert, daß der Angeklagte in 301 Fällen des sexu-
ellen Mißbrauchs von Kindern, davon in 54 Fällen in Ta-
teinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen
und in 97 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch
von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Ver-
wandten, schuldig ist.
2.
3.
Die weitergehende Revision des Ange-
klagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin K B
insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer in den Fällen 1 bis 301
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Miß-
brauch von Schutzbefohlenen in 301 Fällen, davon 97 mal in Tateinheit mit
Beischlaf zwischen Verwandten, in den Fällen 302 bis 643 wegen sexuellen
Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Ver-
wandten in 342 Fällen sowie im Fall 644 wegen Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Die Revision des Beschwerdeführers hat lediglich den aus dem Tenor
ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in den Fällen 1 bis 150 der Ur-
teilsgründe konnte keinen Bestand haben, weil insoweit zugunsten des An-
geklagten von dem Eintritt der Verfolgungsverjährung auszugehen ist. Die
erste die Verjährung unterbrechende Verfahrenshandlung war die verant-
wortliche Vernehmung des Angeklagten am 13. Oktober 2000 (Bl. 43 d.A.).
Da die Verjährungsprüfung bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer
Tatbestände für jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen ist (Trönd-
le/Fischer, StGB 50. Aufl. § 78a Rdn. 10 m. w. N.) und bei dem Tatbestand
des § 174 Abs. 1 StGB die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
fünf Jahre beträgt, ist hinsichtlich aller vor dem 13. Oktober 1995 begange-
ner Taten insoweit Verjährung eingetreten. Im Hinblick auf den vom Landge-
richt festgestellten sexuellen Mißbrauch (bis zum 16. Februar 1996 wö-
chentlich mindestens dreimal, danach bis zum 16. Februar 1997 wöchentlich
mindestens zweimal) verbleiben in diesem Zeitraum 151 Fälle des tatein-
heitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen.
Die von der Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowie
die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt unter
den hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte milder bestraft
worden wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungsbeginn erkannt und die
Verurteilung in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich zutreffend aus-
schließlich auf den Straftatbestand des § 176 StGB gestützt hätte, zumal
verjährte Taten, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte
Taten, bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können
(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24; BGH, Beschl. vom 12. Okto-
ber 2000 – 5 StR 397/00). Das Landgericht hat in den betreffenden Fällen
– mit Ausnahme von Fall 42, der Besonderheiten aufweist – die sich aus
§ 176 Abs. 1 und 3 StGB aF ergebende Mindeststrafe verhängt.
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