BGH Urteil vom 11.04.2002 – 4 StR 585/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
11. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kuckein,
Athing,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanoviæ,
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
die Angeklagte in Person,
Rechtsanwalt
als Verteidiger, Rechtsanwalt als Nebenkläger-Vertreter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ne-
benklägers wird das Urteil des Landgerichts Schwerin
vom 18. Mai 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf, ihren schlafenden
Ehemann B. P. heimtückisch getötet zu haben, freigesprochen. Die
Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wenden sich mit ihren auf die Verlet-
zung materiellen Rechts gestützten Revisionen gegen diesen Freispruch. Die
Rechtsmittel haben Erfolg.
1. Nach den - insoweit rechtsfehlerfrei - getroffenen Feststellungen tö-
tete die Angeklagte in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.30 Uhr des folgenden
Morgens im Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung ihren Ehemann durch
zwei Schüsse aus einer Kleinkaliberpistole. Jeder der beiden Schüsse, die das
Opfer linksseitig vorne in den Oberkörper und in die rechte Hinterkopfseite ge-
troffen hatten, war für sich genommen tödlich. Die Waffe hatte sich die Ange-
klagte tags zuvor für einige Tage in einem Schützenverein ausgeliehen. Zwei
zugehörige Patronen hatte sie dort heimlich an sich genommen. Die Leiche,
sowie die mit Blut verschmierte Bettwäsche und eine Reisetasche verbrannte
und vergrub die Angeklagte zwei Tage später in einem Waldstück.
2. Das Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, daß die Ange-
klagte, die bestreitet, ihren Ehemann getötet zu haben, in Notwehr gehandelt
hat. Es hat sie deshalb aus Rechtsgründen freigesprochen.
Die Strafkammer geht davon aus, B. P. , der seit Jahren immer
wieder aus nichtigen Anlässen gegen die Angeklagte gewalttätig geworden sei,
habe diese auch in der Tatnacht angegriffen, um sie zu schlagen. Der Ange-
klagten sei es gelungen, die Tatwaffe, die sie in der Wohnung versteckt ge-
halten habe, zu ergreifen. Sie habe ihrem Ehemann zunächst damit gedroht.
Als dieser sich ihr trotzdem bedrohlich genähert und versucht habe, ihr die
Waffe wegzunehmen und sie zu "verprügeln", habe sie aus "Angst und Erre-
gung" zweimal kurz hintereinander geschossen. Der erste Schuß habe das
Opfer vorne in den Oberkörper getroffen. Als B. P. , "sich nach links
unten drehend" (UA 10), auf sie gestürzt sei und versucht habe, sie an den
Beinen oder am Rumpf zu packen, habe sie den zweiten Schuß abgegeben,
der das Opfer in den Hinterkopf getroffen habe.
3. Die Erwägungen, auf die die Strafkammer das nicht ausschließbare
Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr stützt, halten sachlich-
rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Zwar darf der Angeklagten kein Nachteil daraus erwachsen, daß sie
die Tat bestreitet und deshalb nicht in der Lage ist, ohne sich in Widerspruch
zu ihrer Einlassung zu setzen, entlastende Umstände zum Vorliegen einer
Notwehrsituation vorzutragen. In einem solchen Fall ist von der für sie günstig-
sten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht
kommt (vgl. BGH StV 1990, 9). Dabei sind jedoch nicht alle nur denkbaren Ge-
sichtspunkte, zu denen keine Feststellungen getroffen werden können, zu
Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen. Vielmehr berechtigen nur ver-
nünftige Zweifel, die reale Anknüpfungspunkte haben, den Tatrichter zu Unter-
stellungen zu Gunsten der Angeklagten (vgl. BGH aaO; BGHR StPO § 261
Überzeugungsbildung 18, 22). Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen
lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Grundlage beruht und
die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist
oder sich als bloße Vermutung erweist (BGHR StPO § 261 Vermutung 11).
Diesen Anforderungen an die Beweiswürdigung genügt das angefochte-
ne Urteil nicht.
Einziger Anhaltspunkt dafür, daß die Angeklagte in Notwehr gehandelt
haben könnte, ist der Umstand, daß B. P. seine Ehefrau nicht nur seit
Jahren betrog, sondern häufig auch schlug. Die Annahme, daß ein solcher
körperlicher Übergriff durch B. P. auch in der Tatnacht stattgefunden
und die Angeklagte zur Notwehr berechtigt hat, stützt die Strafkammer auf zwei
Umstände, denen sie "erhebliches Gewicht" beimißt (UA 34): Gegen eine Tat-
planung und für eine Notwehrsituation spreche zum einen der Zeitpunkt der
Tatausführung. Wegen eines auf den Folgetag der Tat kurzfristig angekündig-
ten Besuchs eines Verwandten ihres Ehemannes habe die Angeklagte mit ei-
ner alsbaldigen Nachfrage nach dessen Verbleib rechnen müssen. Wäre die
Tat geplant gewesen, hätte es nahegelegen, diese zu verschieben, was mög-
lich gewesen wäre, da die Angeklagte sich die Waffe erneut hätte verschaffen
können. Zum anderen spreche gegen eine geplante Tötung, daß die Ange-
klagte das Fahrzeug, mit welchem sie die Leiche abtransportiert habe, nicht
bereits vor der Tat, sondern erst danach ausgeliehen habe.
Weder der Frage des Tatzeitpunkts, noch dem Umstand, daß die Ange-
klagte erst nach der Tat das Fahrzeug zum Abtransport der Leiche organisier-
te, kann jedoch der von der Strafkammer zugrundegelegte Beweiswert zuge-
messen werden.
aa) Das Landgericht legt nicht dar, weshalb es sich für die Angeklagte
für den Fall einer Tatplanung ihres Ehemannes aufgedrängt haben könnte, sich
schon im Rahmen der Tatvorbereitung um ein Fahrzeug für den Abtransport
der Leiche zu bemühen. Vielmehr spricht die Feststellung, daß sich der Getö-
tete häufig, auch über Nacht, außer Haus aufhielt, ohne die Angeklagte hier-
über zuvor zu informieren (UA 7) - dies war auch in der ersten Nacht nach Be-
schaffung der Tatwaffe der Fall (UA 8) - dafür, daß die Angeklagte selbst bei
Planung der Tat wegen des für sie nicht vorhersehbaren Tatzeitpunkts jeden-
falls keine bis ins einzelne gehende Vorkehrungen für die Spurenbeseitigung
treffen konnte. Mit diesem Umstand setzt sich die Strafkammer nicht auseinan-
der.
bb) Mit ihrer Annahme, der Zeitpunkt der Ausführung der Tat spreche
wegen des erhöhten Entdeckungsrisikos gegen eine geplante Tat, trägt die
Strafkammer den übrigen Urteilsfeststellungen nicht hinreichend Rechnung.
Danach gelang es der Angeklagten nämlich am Morgen nach der Tötung ihres
Ehemannes, ihrem Schwager, ohne bei diesem Mißtrauen zu erwecken, eine
plausible Erklärung für die Abwesenheit ihres Ehemannes zu geben (UA 10).
Auch der Tatzeitpunkt ist deshalb kein geeignetes Argument, eine Notwehrlage
"naheliegender erscheinen" zu lassen als eine auf einem spontanen Entschluß
der Angeklagten beruhende, nicht gerechtfertigte Tötung ihres Ehemannes.
b) Dagegen hat das Landgericht eine Vielzahl von Umständen festge-
stellt, die dafür sprechen, daß die Angeklagte nicht gehandelt hat, um einen
gegenwärtigen Angriff von sich abzuwenden, sondern um sich ihres Eheman-
nes, dessen Demütigungen und Gewalttätigkeiten sie nicht länger hinnehmen
wollte, auf Dauer zu entledigen.
aa) Soweit das Landgericht jedes dieser Indizien einzeln in seiner Be-
weisbedeutung untersucht hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß
auch eine die Angeklagte nicht belastende Deutung möglich erscheint, läßt
diese Vorgehensweise besorgen, daß die Strafkammer den Zweifelsgrundsatz
rechtsfehlerhaft schon auf einzelne Indiztatsachen angewandt und sich so den
Blick dafür verstellt hat, daß mehrdeutige Indizien mit der ihnen zukommenden
Ungewißheit in die erforderliche Gesamtwürdigung einzustellen sind (vgl.
BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24). So gelangt das sachverständig be-
ratene Landgericht beispielsweise in rechtlich nicht zu beanstandender Weise
zu dem Ergebnis, die Reihenfolge der Schußabgabe könne nicht mehr festge-
stellt werden (UA 28). Es durfte dieses "non liquet" jedoch nicht, wie gesche-
hen, zum Anlaß nehmen, außerhalb der gebotenen Gesamtabwägung zu Gu n-
sten der Angeklagten davon auszugehen, daß das Tatopfer zuerst in die linke
vordere Oberkörperhälfte getroffen wurde und der Schuß in den Hinterkopf erst
erfolgte, als B. P. in Richtung der Angeklagten stürzte, sie zu packen
versuchte und sich dabei nach links unten drehte. Es läßt sich nicht ausschlie-
ßen, daß die isolierte Bewertung dieser und weiterer Indiztatsachen sich im
Rahmen der Gesamtabwägung rechtsfehlerhaft zum Vorteil der Angeklagten
ausgewirkt hat.
bb) Hinzu kommt, daß die Strafkammer einem vom Zeugen R. ge-
schilderten Gespräch mit der Angeklagten (UA 31 f.) in rechtlich zu beanstan-
dender Weise keine entscheidende Aussagekraft zugebilligt hat. Diese
Schlußfolgerung beruht auf einer unzureichenden Beweiswürdigung. Der Zeu-
ge hat angegeben, mit der Angeklagten ca. zwei bis drei Monate vor der Tat
ein Gespräch über "genau die Art der Tötung und Leichenbeseitigung" geführt
zu haben, wie sie beim Tatopfer "später angewandt" worden sei. Die Straf-
kammer hat zwar nicht ausgeschlossen, daß es ein Gespräch dieses Inhalts
gab, hat aber nicht festzustellen vermocht, daß die Angeklagte dieses Ge-
spräch mit dem ihr "in keiner Weise nahestehenden" Mitschüler suchte, um
sich bei diesem gezielt nach Möglichkeiten, einen Menschen zu töten und die
Spuren einer solchen Tat zu beseitigen, zu erkundigen. Das Landgericht ist
deshalb der Auffassung, daß dieses Gespräch mit einer Tatplanung ebenso
vereinbar sei, wie mit der Möglichkeit, daß sich die Angeklagte erst nach der
gerechtfertigten Tötung ihres Ehemannes dieses Gesprächs erinnerte und ihre
Erkenntnisse daraus für die Beseitigung der Leiche nutzte. Hiermit nicht in Ein-
klang zu bringen ist die Aussage des Zeugen bei der Polizei, er sei von der
Angeklagten angesprochen worden. Die Strafkammer berücksichtigt bei ihrer
Würdigung auch nicht, daß das Gespräch mit dem Zeugen R. nicht nur die
Spurenbeseitigung, sondern auch die "Art der Tötung" eines Menschen betraf.
Ihre Schlußfolgerung, die Angeklagte habe ihre Erkenntnisse aus dem Ge-
spräch nur für die Beseitigung der Leiche genutzt, schöpft den Beweiswert der
Zeugenaussage daher nicht vollständig aus. Um die dem Gespräch beigemes-
sene Bedeutung nachvollziehen zu können, hätte es deshalb der näheren
Darlegung der Aussage des Zeugen zum Zustandekommen, Verlauf und Inhalt
seiner Unterhaltung mit der Angeklagten bedurft.
cc) Daß keiner der Wohnungsnachbarn die beiden Schüsse akustisch
wahrgenommen hat, bewertet die Strafkammer ebenfalls als "mehrdeutiges"
Indiz (UA 27). Die fehlende Wahrnehmung der Schüsse läßt sich nach Auffas-
sung des Landgerichts sowohl auf eine mögliche Geräuschabdeckung bei Ab-
gabe der Schüsse unter Zuhilfenahme des später von der Angeklagten ver-
brannten Kopfkissens als auch auf den alltäglich herrschenden Lärm in der
Hochhaussiedlung, in der sich die eheliche Wohnung der Angeklagten befand,
zurückführen. Auch hier weist die Beweiswürdigung Lücken auf. Die Strafkam-
mer setzt sich - trotz erfolgter Tatrekonstruktion - weder mit der Tatsache aus-
einander, daß in den späten Abend- bzw. Nachtstunden auch in einem Hoch-
haus die Intensität von Alltagsgeräuschen nachläßt, noch damit, daß die
Schüsse nach den getroffenen Feststellungen nicht unmittelbar nacheinander
abgegeben wurden, sondern ein kurzer zeitlicher Abstand zwischen den
Schüssen liegen mußte, was bei fehlender Schalldämpfung zusätzlich zu einer
besseren Wahrnehmbarkeit führen konnte.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
4. Mit der Urteilsaufhebung ist die sofortige Beschwerde der Angeklag-
ten gegen die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Haftent-
schädigung im angefochtenen Urteil gegenstandslos.
Tepperwien Kuckein Athing
Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Tepperwien Sost-Scheible