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BGH Urteil vom 11.04.2002 – 4 StR 585/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

11. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts des Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kuckein,

Athing,

Richterinnen am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanoviæ,

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

die Angeklagte in Person,

Rechtsanwalt

als Verteidiger, Rechtsanwalt als Nebenkläger-Vertreter,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ne-

benklägers wird das Urteil des Landgerichts Schwerin

vom 18. Mai 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine

andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf, ihren schlafenden

Ehemann B. P. heimtückisch getötet zu haben, freigesprochen. Die

Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wenden sich mit ihren auf die Verlet-

zung materiellen Rechts gestützten Revisionen gegen diesen Freispruch. Die

Rechtsmittel haben Erfolg.

1. Nach den - insoweit rechtsfehlerfrei - getroffenen Feststellungen tö-

tete die Angeklagte in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.30 Uhr des folgenden

Morgens im Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung ihren Ehemann durch

zwei Schüsse aus einer Kleinkaliberpistole. Jeder der beiden Schüsse, die das

Opfer linksseitig vorne in den Oberkörper und in die rechte Hinterkopfseite ge-

troffen hatten, war für sich genommen tödlich. Die Waffe hatte sich die Ange-

klagte tags zuvor für einige Tage in einem Schützenverein ausgeliehen. Zwei

zugehörige Patronen hatte sie dort heimlich an sich genommen. Die Leiche,

sowie die mit Blut verschmierte Bettwäsche und eine Reisetasche verbrannte

und vergrub die Angeklagte zwei Tage später in einem Waldstück.

2. Das Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, daß die Ange-

klagte, die bestreitet, ihren Ehemann getötet zu haben, in Notwehr gehandelt

hat. Es hat sie deshalb aus Rechtsgründen freigesprochen.

Die Strafkammer geht davon aus, B. P. , der seit Jahren immer

wieder aus nichtigen Anlässen gegen die Angeklagte gewalttätig geworden sei,

habe diese auch in der Tatnacht angegriffen, um sie zu schlagen. Der Ange-

klagten sei es gelungen, die Tatwaffe, die sie in der Wohnung versteckt ge-

halten habe, zu ergreifen. Sie habe ihrem Ehemann zunächst damit gedroht.

Als dieser sich ihr trotzdem bedrohlich genähert und versucht habe, ihr die

Waffe wegzunehmen und sie zu "verprügeln", habe sie aus "Angst und Erre-

gung" zweimal kurz hintereinander geschossen. Der erste Schuß habe das

Opfer vorne in den Oberkörper getroffen. Als B. P. , "sich nach links

unten drehend" (UA 10), auf sie gestürzt sei und versucht habe, sie an den

Beinen oder am Rumpf zu packen, habe sie den zweiten Schuß abgegeben,

der das Opfer in den Hinterkopf getroffen habe.

3. Die Erwägungen, auf die die Strafkammer das nicht ausschließbare

Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr stützt, halten sachlich-

rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Zwar darf der Angeklagten kein Nachteil daraus erwachsen, daß sie

die Tat bestreitet und deshalb nicht in der Lage ist, ohne sich in Widerspruch

zu ihrer Einlassung zu setzen, entlastende Umstände zum Vorliegen einer

Notwehrsituation vorzutragen. In einem solchen Fall ist von der für sie günstig-

sten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht

kommt (vgl. BGH StV 1990, 9). Dabei sind jedoch nicht alle nur denkbaren Ge-

sichtspunkte, zu denen keine Feststellungen getroffen werden können, zu

Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen. Vielmehr berechtigen nur ver-

nünftige Zweifel, die reale Anknüpfungspunkte haben, den Tatrichter zu Unter-

stellungen zu Gunsten der Angeklagten (vgl. BGH aaO; BGHR StPO § 261

Überzeugungsbildung 18, 22). Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen

lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Grundlage beruht und

die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist

oder sich als bloße Vermutung erweist (BGHR StPO § 261 Vermutung 11).

Diesen Anforderungen an die Beweiswürdigung genügt das angefochte-

ne Urteil nicht.

Einziger Anhaltspunkt dafür, daß die Angeklagte in Notwehr gehandelt

haben könnte, ist der Umstand, daß B. P. seine Ehefrau nicht nur seit

Jahren betrog, sondern häufig auch schlug. Die Annahme, daß ein solcher

körperlicher Übergriff durch B. P. auch in der Tatnacht stattgefunden

und die Angeklagte zur Notwehr berechtigt hat, stützt die Strafkammer auf zwei

Umstände, denen sie "erhebliches Gewicht" beimißt (UA 34): Gegen eine Tat-

planung und für eine Notwehrsituation spreche zum einen der Zeitpunkt der

Tatausführung. Wegen eines auf den Folgetag der Tat kurzfristig angekündig-

ten Besuchs eines Verwandten ihres Ehemannes habe die Angeklagte mit ei-

ner alsbaldigen Nachfrage nach dessen Verbleib rechnen müssen. Wäre die

Tat geplant gewesen, hätte es nahegelegen, diese zu verschieben, was mög-

lich gewesen wäre, da die Angeklagte sich die Waffe erneut hätte verschaffen

können. Zum anderen spreche gegen eine geplante Tötung, daß die Ange-

klagte das Fahrzeug, mit welchem sie die Leiche abtransportiert habe, nicht

bereits vor der Tat, sondern erst danach ausgeliehen habe.

Weder der Frage des Tatzeitpunkts, noch dem Umstand, daß die Ange-

klagte erst nach der Tat das Fahrzeug zum Abtransport der Leiche organisier-

te, kann jedoch der von der Strafkammer zugrundegelegte Beweiswert zuge-

messen werden.

aa) Das Landgericht legt nicht dar, weshalb es sich für die Angeklagte

für den Fall einer Tatplanung ihres Ehemannes aufgedrängt haben könnte, sich

schon im Rahmen der Tatvorbereitung um ein Fahrzeug für den Abtransport

der Leiche zu bemühen. Vielmehr spricht die Feststellung, daß sich der Getö-

tete häufig, auch über Nacht, außer Haus aufhielt, ohne die Angeklagte hier-

über zuvor zu informieren (UA 7) - dies war auch in der ersten Nacht nach Be-

schaffung der Tatwaffe der Fall (UA 8) - dafür, daß die Angeklagte selbst bei

Planung der Tat wegen des für sie nicht vorhersehbaren Tatzeitpunkts jeden-

falls keine bis ins einzelne gehende Vorkehrungen für die Spurenbeseitigung

treffen konnte. Mit diesem Umstand setzt sich die Strafkammer nicht auseinan-

der.

bb) Mit ihrer Annahme, der Zeitpunkt der Ausführung der Tat spreche

wegen des erhöhten Entdeckungsrisikos gegen eine geplante Tat, trägt die

Strafkammer den übrigen Urteilsfeststellungen nicht hinreichend Rechnung.

Danach gelang es der Angeklagten nämlich am Morgen nach der Tötung ihres

Ehemannes, ihrem Schwager, ohne bei diesem Mißtrauen zu erwecken, eine

plausible Erklärung für die Abwesenheit ihres Ehemannes zu geben (UA 10).

Auch der Tatzeitpunkt ist deshalb kein geeignetes Argument, eine Notwehrlage

"naheliegender erscheinen" zu lassen als eine auf einem spontanen Entschluß

der Angeklagten beruhende, nicht gerechtfertigte Tötung ihres Ehemannes.

b) Dagegen hat das Landgericht eine Vielzahl von Umständen festge-

stellt, die dafür sprechen, daß die Angeklagte nicht gehandelt hat, um einen

gegenwärtigen Angriff von sich abzuwenden, sondern um sich ihres Eheman-

nes, dessen Demütigungen und Gewalttätigkeiten sie nicht länger hinnehmen

wollte, auf Dauer zu entledigen.

aa) Soweit das Landgericht jedes dieser Indizien einzeln in seiner Be-

weisbedeutung untersucht hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß

auch eine die Angeklagte nicht belastende Deutung möglich erscheint, läßt

diese Vorgehensweise besorgen, daß die Strafkammer den Zweifelsgrundsatz

rechtsfehlerhaft schon auf einzelne Indiztatsachen angewandt und sich so den

Blick dafür verstellt hat, daß mehrdeutige Indizien mit der ihnen zukommenden

Ungewißheit in die erforderliche Gesamtwürdigung einzustellen sind (vgl.

BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24). So gelangt das sachverständig be-

ratene Landgericht beispielsweise in rechtlich nicht zu beanstandender Weise

zu dem Ergebnis, die Reihenfolge der Schußabgabe könne nicht mehr festge-

stellt werden (UA 28). Es durfte dieses "non liquet" jedoch nicht, wie gesche-

hen, zum Anlaß nehmen, außerhalb der gebotenen Gesamtabwägung zu Gu n-

sten der Angeklagten davon auszugehen, daß das Tatopfer zuerst in die linke

vordere Oberkörperhälfte getroffen wurde und der Schuß in den Hinterkopf erst

erfolgte, als B. P. in Richtung der Angeklagten stürzte, sie zu packen

versuchte und sich dabei nach links unten drehte. Es läßt sich nicht ausschlie-

ßen, daß die isolierte Bewertung dieser und weiterer Indiztatsachen sich im

Rahmen der Gesamtabwägung rechtsfehlerhaft zum Vorteil der Angeklagten

ausgewirkt hat.

bb) Hinzu kommt, daß die Strafkammer einem vom Zeugen R. ge-

schilderten Gespräch mit der Angeklagten (UA 31 f.) in rechtlich zu beanstan-

dender Weise keine entscheidende Aussagekraft zugebilligt hat. Diese

Schlußfolgerung beruht auf einer unzureichenden Beweiswürdigung. Der Zeu-

ge hat angegeben, mit der Angeklagten ca. zwei bis drei Monate vor der Tat

ein Gespräch über "genau die Art der Tötung und Leichenbeseitigung" geführt

zu haben, wie sie beim Tatopfer "später angewandt" worden sei. Die Straf-

kammer hat zwar nicht ausgeschlossen, daß es ein Gespräch dieses Inhalts

gab, hat aber nicht festzustellen vermocht, daß die Angeklagte dieses Ge-

spräch mit dem ihr "in keiner Weise nahestehenden" Mitschüler suchte, um

sich bei diesem gezielt nach Möglichkeiten, einen Menschen zu töten und die

Spuren einer solchen Tat zu beseitigen, zu erkundigen. Das Landgericht ist

deshalb der Auffassung, daß dieses Gespräch mit einer Tatplanung ebenso

vereinbar sei, wie mit der Möglichkeit, daß sich die Angeklagte erst nach der

gerechtfertigten Tötung ihres Ehemannes dieses Gesprächs erinnerte und ihre

Erkenntnisse daraus für die Beseitigung der Leiche nutzte. Hiermit nicht in Ein-

klang zu bringen ist die Aussage des Zeugen bei der Polizei, er sei von der

Angeklagten angesprochen worden. Die Strafkammer berücksichtigt bei ihrer

Würdigung auch nicht, daß das Gespräch mit dem Zeugen R. nicht nur die

Spurenbeseitigung, sondern auch die "Art der Tötung" eines Menschen betraf.

Ihre Schlußfolgerung, die Angeklagte habe ihre Erkenntnisse aus dem Ge-

spräch nur für die Beseitigung der Leiche genutzt, schöpft den Beweiswert der

Zeugenaussage daher nicht vollständig aus. Um die dem Gespräch beigemes-

sene Bedeutung nachvollziehen zu können, hätte es deshalb der näheren

Darlegung der Aussage des Zeugen zum Zustandekommen, Verlauf und Inhalt

seiner Unterhaltung mit der Angeklagten bedurft.

cc) Daß keiner der Wohnungsnachbarn die beiden Schüsse akustisch

wahrgenommen hat, bewertet die Strafkammer ebenfalls als "mehrdeutiges"

Indiz (UA 27). Die fehlende Wahrnehmung der Schüsse läßt sich nach Auffas-

sung des Landgerichts sowohl auf eine mögliche Geräuschabdeckung bei Ab-

gabe der Schüsse unter Zuhilfenahme des später von der Angeklagten ver-

brannten Kopfkissens als auch auf den alltäglich herrschenden Lärm in der

Hochhaussiedlung, in der sich die eheliche Wohnung der Angeklagten befand,

zurückführen. Auch hier weist die Beweiswürdigung Lücken auf. Die Strafkam-

mer setzt sich - trotz erfolgter Tatrekonstruktion - weder mit der Tatsache aus-

einander, daß in den späten Abend- bzw. Nachtstunden auch in einem Hoch-

haus die Intensität von Alltagsgeräuschen nachläßt, noch damit, daß die

Schüsse nach den getroffenen Feststellungen nicht unmittelbar nacheinander

abgegeben wurden, sondern ein kurzer zeitlicher Abstand zwischen den

Schüssen liegen mußte, was bei fehlender Schalldämpfung zusätzlich zu einer

besseren Wahrnehmbarkeit führen konnte.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

4. Mit der Urteilsaufhebung ist die sofortige Beschwerde der Angeklag-

ten gegen die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Haftent-

schädigung im angefochtenen Urteil gegenstandslos.

Tepperwien Kuckein Athing

Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Tepperwien Sost-Scheible