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BGH Urteil vom 11.04.2002 – I ZR 185/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 1999 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die in M. ansässige Klägerin ist seit dem 26. Februar 1987 unter ihrer

Firma NetCom Sicherheitstechnik GmbH im Handelsregister eingetragen. Als

Unternehmensgegenstand ist vermerkt: "An-/Verkauf elektronischer Geräte,

Programme und Einrichtungen im überwachungs- und sicherheitstechnischen

Bereich, sowie die entsprechende Schulung und Beratung".

Die in F. ansässige Beklagte wurde am 30. Mai 1996 unter ihrer Firma

NetComData Gesellschaft für Kommunikation und Datenverarbeitung mbH in

das Handelsregister eingetragen. Als Gegenstand ihres Unternehmens ist im

Handelsregister eingetragen: "Die Erstellung von Software und der Vertrieb

von Hard-, Software, Telekommunikationseinrichtungen sowie die Durchfüh-

rung von Schulungen, Beratung und alle hiermit im Zusammenhang stehenden

Dienstleistungen im Bereich Computertechnik und Netzwerktechnologien".

Die Klägerin hat behauptet, sie bediene sich auch zur Installation von

Sicherheitsanlagen der Netzwerktechnik. Darüber hinaus biete sie die individu-

elle Konzeption und Einrichtung von Netzwerken in allen denkbaren Bereichen

an. Daher bestehe wegen Branchennähe eine Verwechslungsgefahr zwischen

ihrer Geschäftsbezeichnung und derjenigen der Beklagten. Ihr Unternehmen

sei aus der NETCOM DATENTECHNIK GMBH hervorgegangen, von der sie im

Jahre 1988 die Rechte am Namen Netcom erworben habe.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel

zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu

Wettbewerbszwecken und zur Kennzeichnung ihres Geschäfts-

betriebes die Bezeichnung

"NetCom Data"

zu führen;

2. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung des Firmenbe-

standteils

einzuwilligen;

"NetCom Data"

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der

unter Führung des Namens "NetCom Data" verfolgten Ge-

schäftstätigkeit seit dem 9.10.1997 Rechnung zu legen, unter

Angabe des erzielten Umsatzes sowie unter Angabe der betrie-

benen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalender-

vierteljahren und Bundesländern.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Branchennähe in

Abrede gestellt und vorgetragen, sie selbst beschäftige sich schwerpunktmäßig

mit der sogenannten Netzwerktechnik, d.h. dem Verbund von Rechenanlagen,

die gemeinsam kommunizierten, um Programme und Daten gemeinsam nutzen

zu können. Dagegen liefere die Klägerin lediglich die Software für Alarmanla-

gen mit Signalweiterleitung. Des weiteren konzentriere sie, die Beklagte, ihre

Tätigkeit auf den Großraum K., wo die Klägerin unbekannt sei. Beide Parteien

wendeten sich an unterschiedliche Adressatenkreise. Die Firma NETCOM DA-

TENTECHNIK habe ihr im Jahre 1998 mit einer "Duldungserklärung" die Füh-

rung des Namens "NETCOM" gestattet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte

antragsgemäß verurteilt.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt

die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat eine Firmenrechtsverletzung i.S. von § 15

Abs. 2 MarkenG angenommen und dazu ausgeführt:

Es sei davon auszugehen, daß dem allein kennzeichnenden Bestandteil

"NetCom" der Firma der Klägerin eine, wenn auch schwache, Kennzeich-

nungskraft von Hause aus zukomme. Zwischen diesem Firmenbestandteil und

der angegriffenen Bezeichnung "NetComData", die die Beklagte in Alleinstel-

lung oder neben rein beschreibenden Zusätzen als ihre Firma benutze, beste-

he angesichts der Beurteilungsfaktoren der Kennzeichnungskraft, der Zei-

chenähnlichkeit und der Branchennähe eine Verwechslungsgefahr.

Für eine Stärkung der von Hause aus schwachen Kennzeichnungskraft

von "NetCom" gebe es allerdings keinen konkreten hinreichenden Anhalt. Die

Zeichenähnlichkeit müsse aber als sehr groß eingestuft werden, weil die Be-

klagte die Bezeichnung der Klägerin einschließlich der ungewöhnlichen

Schreibweise identisch übernommen und lediglich um den nachgestellten im

Bereich der Datenverarbeitung völlig farblosen Bestandteil "Data" ergänzt ha-

be. Dieser Bestandteil habe innerhalb der angegriffenen Bezeichnung keine

(mit-)prägende Bedeutung.

Auch eine Branchennähe zwischen den Tätigkeitsbereichen der Partei-

en sei zu bejahen. Die Klägerin biete jedenfalls auf dem speziellen Anwen-

dungsgebiet der Sicherheitstechnik ähnliche Computernetzwerke an, wie sie

die Beklagte allgemein, also ohne Beschränkung auf bestimmte Anwendungs-

gebiete, vertreibe. Zwar könnten zwischen den konkret angebotenen Netzwerk-

Lösungen erhebliche Unterschiede bestehen; die Parteien mögen sich auch an

unterschiedliche Abnehmerkreise wenden. Gleichwohl wiesen die Unterneh-

mensgegenstände wegen des Schnittbereichs der Netzwerke so starke Berüh-

rungspunkte auf, daß eine Branchennähe gegeben sei.

Unter Berücksichtigung aller Umstände liege zumindest eine Verwechs-

lungsgefahr im weiteren Sinne vor; der Verkehr könne insbesondere anneh-

men, zwischen den Parteien bestünden organisatorische Zusammenhänge der

Art, daß die Beklagte sich mit der Netzwerktechnik im allgemeinen, die Klägerin

sich dagegen mit deren Anwendung im speziellen Bereich der Sicherheitsanla-

gen befasse.

Für eine örtliche Begrenzung des Schutzes der Unternehmensbezeich-

nung der Klägerin bestehe kein Anlaß, weil die Leistungen, um die es im

Streitfall gehe, generell überregional angeboten und erbracht würden.

Aus der Duldungserklärung der Firma NETCOM DATENTECHNIK könne

die Beklagte gegenüber der Klägerin schon deshalb keine Rechte herleiten,

weil dieses Unternehmen jedenfalls zuvor das Benutzungsrecht an der Be-

zeichnung an die Klägerin mit der Folge "abgetreten" habe, daß ihm an dieser

nur ein einfaches Benutzungsrecht verblieben sei.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision führt zur Aufhebung

des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, weil auf der Grund-

lage der bislang getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend über die

aus § 15 Abs. 2 MarkenG geltend gemachten Ansprüche entschieden werden

kann.

1. Entgegen der Ansicht der Revision ist das angefochtene Urteil nicht

schon wegen eines Verstoßes gegen § 308 ZPO aufzuheben. Zwar hat die

Klägerin in der Berufungsinstanz ihren Antrag insoweit verändert, als sie - ent-

gegen ihren Anträgen in der ersten Instanz, die sich auf die Bezeichnung

"NetComData" bezogen - die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich der Be-

zeichnung "NetCom Data" begehrt und durch das angefochtene Urteil erreicht

hat. Darin hat aber weder eine unzulässige Klageänderung noch eine über den

Antrag hinausgehende Verurteilung gelegen, sondern ein offensichtliches

Schreibversehen, das gemäß § 319 ZPO in jeder Lage des Verfahrens, auch

noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen berichtigt werden kann.

2. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausge-

gangen, daß dem Bestandteil "NetCom" des Unternehmenskennzeichens der

Klägerin für sich kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt. Für einen Teil einer

Firmenbezeichnung kann nämlich der Schutz als Unternehmenskennzeichen

im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich hierbei

um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art

nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich

im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.

Das hat der Bundesgerichtshof bezüglich des Bestandteils "NetCom" der Firma

der Klägerin bereits entschieden (BGH, Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94,

GRUR 1997, 468, 469 = WRP 1997, 1093 - NetCom). Hiervon abzuweichen

besteht kein Anlaß. Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, ange-

sichts der nur schwachen Kennzeichnungskraft des Bestandteils liege es fern,

ihm eine den Gesamteindruck des Unternehmenskennzeichens prägende Be-

deutung beizumessen, läßt sie unberücksichtigt, daß dem weiteren Bestandteil

"Sicherheitstechnik" aufgrund seines rein beschreibenden Charakters keinerlei

Kennzeichnungskraft zukommt, so daß auch die Annahme einer Mitprägung

des Gesamteindrucks durch diesen Bestandteil ausscheidet.

Auch bei Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten über eine Vielzahl

anderer Firmen und Angebote mit dem Bestandteil "NetCom" auf dem Markt

und einer Vielzahl von Internet-Ausdrucken mit der Bezeichnung "NetCom" er-

gibt sich nichts anderes, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt

hat - diese Benutzungen nicht beschreibend, sondern kennzeichnend erfolgen,

so daß sie allenfalls die aktuelle Kennzeichnungskraft des Bestandteils schwä-

chen, ihn aber nicht zu einer beschreibenden Angabe machen können. Im üb-

rigen ist dem angesprochenen Vortrag der Beklagten im einzelnen nicht zu

entnehmen, in welcher Nähe zu den Tätigkeiten der Klägerin die vorerwähnten

Verwendungen des Bestandteils "NetCom" stehen und welchen genauen Um-

fang sie haben.

3. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, zwischen dem Unter-

nehmenskennzeichen "NetCom" der Klägerin und der angegriffenen Bezeich-

nung "NetComData" der Beklagten bestehe Verwechslungsgefahr i.S. des § 15

Abs. 2 MarkenG, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung aber nicht stand.

In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Ver-

wechslungsgefahr allerdings zutreffend von einer Wechselwirkung der in Be-

tracht zu ziehenden Beurteilungsfaktoren der Kennzeichnungskraft der Klage-

kennzeichnung, der Zeichenähnlichkeit und der Branchennähe ausgegangen

(BGH GRUR 1997, 468, 469 f. - NetCom; Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96,

GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999, 523 - Altberliner; Urt. v. 15.2.2001

- I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161, 1162 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/

ComNet).

a) Hinsichtlich der Zeichenähnlichkeit hat das Berufungsgericht ohne

Rechtsverstoß eine große Nähe angenommen. Diese Beurteilung greift die Re-

vision mit ihrer Rüge, der Gesamteindruck der Klagekennzeichnung werde

nicht allein durch den Bestandteil "NetCom" geprägt, ohne Erfolg an. Rechts-

fehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein kennzeichen-

rechtlicher Schutz für den Bestandteil "NetCom" unabhängig davon in Betracht

kommt, ob die Klägerin diesen Bestandteil ihrer Firma bereits im Kollisionszeit-

punkt in Alleinstellung benutzt hat; ebensowenig ist erforderlich, daß sich diese

Kurzbezeichnung für die Klägerin schon im damaligen Zeitpunkt im Verkehr

durchgesetzt hatte. Es genügt die Eignung eines unterscheidungskräftigen

Firmenbestandteils, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Un-

ternehmen durchzusetzen. Das ist hier der Fall (vgl. oben unter II. 2.).

In nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht des weiteren

davon ausgegangen, daß der für die Prüfung der Zeichenähnlichkeit maßgebli-

che Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung "NetComData" wesentlich

durch den Bestandteil "NetCom" bestimmt werde, weil der Zusatz "Data" im

hier maßgeblichen Bereich der Datenverarbeitung angesichts seines beschrei-

benden Inhalts vom angesprochenen Verkehr nur als ganz farblos und nicht

kennzeichnend verstanden wird, so daß ihm eine den Gesamteindruck mitprä-

gende Bedeutung nicht zukommt. Diese tatrichterliche Würdigung, die im Revi-

sionsverfahren nur eingeschränkt u.a. darauf überprüft werden kann, ob sie

erfahrungswidrig ist, hält dieser Prüfung stand. Die Revision zeigt nicht auf,

inwiefern der Verkehr sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch an

dem die zu verarbeitenden Daten bezeichnenden Bestandteil "Data" orientie-

ren wird, zumal auch ein Erfahrungssatz dahin besteht, daß einem Bestandteil

am Ende einer Bezeichnung in der Regel nur eine geringere Aufmerksamkeit

gewidmet wird als den vorangehenden Teilen. Darüber hinaus hat das Beru-

fungsgericht zutreffend der - wenn auch schwachen - Kennzeichnungskraft des

Bezeichnungsteils "NetCom" Bedeutung beigemessen. Soweit die Revision zu

einer anderen Beurteilung gelangt, setzt sie - revisionsrechtlich unzulässig -

ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.

b) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dem Klagekennzei-

chen komme angesichts seiner Anlehnung an beschreibende Begriffe von

Hause aus nur eine geringe Unterscheidungskraft zu; diese bedinge, weil sie

nicht durch intensive Benutzung mit hohen Umsatzzahlen und durch besondere

Werbeanstrengungen gestärkt worden sei, nur eine schwache aktuelle Kenn-

zeichnungskraft der Bezeichnung. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-

standen. Auch die Revisionserwiderung erhebt insoweit keine Gegenrügen.

c) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht eine Bran-

chennähe nicht bereits deshalb bejaht, weil sich beide Parteien mit elektroni-

scher Datenverarbeitung befassen; denn mit Blick auf die Vielfältigkeit der ver-

schiedenen Waren und Dienstleistungen, die in diesem Bereich angeboten

werden, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich die Parteien

allein wegen des Bezugs zur Datenverarbeitung in einem ins Gewicht fallenden

Umfang am Markt begegnen (BGH GRUR 1997, 468, 470 - NetCom).

Das Berufungsgericht hat eine Branchennähe der Parteien bejaht, weil

die Klägerin jedenfalls auf dem speziellen Anwendungsgebiet der Sicher-

heitstechnik ähnliche Computernetzwerke anbiete, wie sie die Beklagte allge-

mein, also ohne Beschränkung auf bestimmte Anwendungsgebiete, vertreibe.

Das beanstandet die Revision mit Erfolg. Auf der Grundlage der bisher getrof-

fenen Feststellungen kann eine relevante Branchennähe nicht zugrunde gelegt

werden.

Das Berufungsgericht ist von einer Branche "Einrichtung und Betrieb von

Computernetzwerken", dem nach seiner Auffassung beide Parteien angehören,

ausgegangen. Diese aus der Verwendung von Computernetzwerken eher theo-

retisch abgeleitete Übereinstimmung in der Betätigung der Parteien berück-

sichtigt die realen Gegebenheiten auf dem Markt nicht ausreichend. Eine rele-

vante Branchennähe kann nur dann angenommen werden, wenn sich die Par-

teien auf dem Markt auch tatsächlich begegnen, wenn also jedenfalls eine

Überschneidung der Kreise der Adressaten der jeweiligen Leistungen gegeben

ist. Zutreffend weist die Revisionsbegründung insoweit darauf hin, daß der Be-

griff einer Netzwerktechnik schon bei der Verbindung der Grundausstattungs-

elemente moderner Bürotechnik erfüllt ist. Damit erweist sich die Auffassung

des Berufungsgerichts als nicht haltbar, daß es in derartigen Bereichen jeden-

falls einen "Schnittbereich" gebe, in dem sich die Branchennähe manifestiere.

Die Verwendung der Verbindung von Computern untereinander, so daß mit

ihnen Programme und Daten gemeinsam benutzt werden können, eine in wei-

tem Umfang in ganz unterschiedlichen Bereichen verwendete Basistechnik,

kann nicht schon eine Branchennähe begründen, ohne daß hierfür eine hinrei-

chende Grundlage in der Auffassung des angesprochenen Verkehrs festge-

stellt wird.

Eine Überschneidung der Abnehmerkreise hat die Klägerin, worauf die

Revisionserwiderung zutreffend hinweist, geltend gemacht, indem sie vorgetra-

gen hat, daß sie sich über das Gebiet der Sicherheitstechnik hinaus ganz all-

gemein mit Datennetzwerken befasse und auch solche installiere. Diesem - von

der Beklagten bestrittenen - Vortrag ist das Berufungsgericht bisher nicht

nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben, um zu einer tragfähigen Tat-

sachengrundlage für die Beurteilung der Branchennähe zu gelangen.

4. Von einer Zurückverweisung der Sache könnte nur dann abgesehen

werden, wenn der von der Beklagten analog § 986 BGB erhobene Einwand

durchgriffe, die gegenüber der Klägerin prioritätsältere Firma NETCOM DA-

TENTECHNIK habe der Beklagten mit der sogenannten Duldungserklärung

vom 19. November 1998 die Namensführung gestattet (vgl. BGHZ 122, 71, 74

- Decker; BGH, Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 22/92, GRUR 1994, 652, 653 = WRP

1994, 536 - Virion). Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden.

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Firma NETCOM DA-

TENTECHNIK im Zeitpunkt des Abschlusses der Duldungserklärung noch In-

haberin der Rechte an der fraglichen Firma gewesen ist oder die Rechte be-

reits durch Aufgabe ihrer werbenden Tätigkeit im Jahre 1988 verloren hatte. In

der Revisionsinstanz ist deshalb vom Fortbestehen der Rechte der NETCOM

DATENTECHNIK auszugehen.

Der von der Beklagten erhobene Einwand greift jedoch nur durch, wenn

die NETCOM DATENTECHNIK, dem Rechtsgedanken des § 986 BGB ent-

sprechend, im Verhältnis zur Klägerin auch berechtigt war, ihre Rechtsposition

an die Beklagte weiterzugeben (BGHZ 122, 71, 75 - Decker). Das war jedoch

nicht der Fall; denn das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß

die NETCOM DATENTECHNIK bereits am 15. Juni 1988 mit der Klägerin eine

Vereinbarung getroffen hatte, die es ihr unmöglich machte, anderen Unterneh-

men mit Wirkung gegenüber der Klägerin zu gestatten, die Unternehmensbe-

zeichnung "NetCom" zu führen.

III. Danach war auf die Revision das Berufungsurteil aufzuheben und die

Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert