Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.04.2002 – IX ZB 41/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. April 2002

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

am 11. April 2002

beschlossen:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluß des

5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 31. Januar

2002 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2. als unzulässig ver-

worfen.

Gründe

Gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts als Gericht der weite-

ren Beschwerde in Insolvenzsachen ist nach § 7 InsO in der bis zum 31. De-

zember 2001 geltenden Fassung, die hier maßgeblich ist, weil die Entschei-

dung des Landgerichts Magdeburg vom 7. Dezember 2001 vor dem 1. Januar

2002 der Geschäftsstelle übergeben wurde (§ 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. von

Art. 3 Nr. 3 des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl. Teil I

S. 1887, 1907 f.), ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.

Gründe für eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" des angefochtenen Beschlusses

oder eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind nicht ersichtlich. Im üb-

rigen wäre auch eine nach neuem Recht allein in Betracht kommende Rechts-

beschwerde unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht durch einen beim Bundes-

gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (vgl. BGH, Beschl. v.

21. März 2002 - IX ZB 18/02, zur Veröffentlichung bestimmt).

Kreft

Kirchhof

Fischer

Raebel

Kayser