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BGH Beschluss vom 11.04.2002 – IX ZB 95/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 95/02

BESCHLUSS

vom

11. April 2002

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

am 11. April 2002

beschlossen:

Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "außerordentliche Be-

schwerde/weitere sofortige Beschwerde" gegen den Beschluß des

Landgerichts Koblenz vom 8. Februar 2002 wird auf Kosten der

Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdege-

richt die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen

hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.) und das

Rechtsmittel nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas-

senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschl.

v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, zur Veröffentlichung bestimmt).

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Ge-

setzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten

ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002

- IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

Wert des Beschwerdegegenstands: 426.930 €

Kreft Kirchhof Fischer

Raebel Kayser