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BGH Beschluss vom 11.04.2002 – IX ZB 95/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. April 2002
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 11. April 2002
beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "außerordentliche Be-
schwerde/weitere sofortige Beschwerde" gegen den Beschluß des
Landgerichts Koblenz vom 8. Februar 2002 wird auf Kosten der
Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdege-
richt die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen
hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.) und das
Rechtsmittel nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschl.
v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, zur Veröffentlichung bestimmt).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Ge-
setzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten
ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002
- IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
Wert des Beschwerdegegenstands: 426.930 €
Kreft Kirchhof Fischer
Raebel Kayser