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BGH Beschluss vom 16.04.2002 – 3 StR 59/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
16. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hildesheim vom 16. November 2001 im Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei
Fällen unter Einbeziehung der zwei Einzelgeldstrafen von je 10 Tagessätzen
und unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
Gifhorn vom 14. Dezember 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet. Dagegen hat es
mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg.
Das Landgericht hat dem Angeklagten sowohl bei der Strafrahmenwahl,
als auch - durch Bezugnahme auf seine Erwägungen zur Strafrahmenbestim-
mung - bei der Zumessung der drei Einzelstrafen strafschärfend angelastet,
daß er durch die Taten "sein eigenes Bedürfnis nach sexueller Befriedigung
rücksichtslos in den Vordergrund gestellt und die Geschädigte dadurch erheb-
lich erniedrigt" habe. Diese Erwägung verstößt in zweifacher Hinsicht gegen
das Verbot des § 46 Abs. 3 StGB. Zum einen durfte es dem Angeklagten weder
bei der Strafrahmenwahl noch bei der konkreten Strafzumessung angelastet
werden, daß er sein Bedürfnis nach sexueller Befriedigung rücksichtslos
durchsetzte; denn der Schutz des Opfers vor nötigender und damit rücksichts-
loser Durchsetzung des Bedürfnisses des Täters nach sexueller Befriedigung
ist der Strafgrund des § 177 Abs. 1 StGB und darf daher nicht strafschärfend
berücksichtigt werden. Zum anderen ist die besondere Erniedrigung des Ta-
topfers bereits Merkmal des Regelbeispiels der Vergewaltigung nach § 177
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB bzw. § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB idF des
33. StrÄndG, so daß dieser Umstand bei der Zumessung der Strafe aus dem
Strafrahmen für besonders schwere Fälle (§ 177 Abs. 2 Satz 1 StGB bzw. §
177 Abs. 3 Satz 1 StGB idF des 33. StrÄndG) nicht zu Lasten des Täters
nochmals herangezogen werden darf (vgl. BGH StV 1999, 489 f.).
Bei der Zumessung der Einzelstrafen hat das Landgericht darüber hin-
aus strafschärfend berücksichtigt, daß die Geschädigte bisher unfähig ist, eine
neue intensive Beziehung zu einem Mann einzugehen. Die Feststellungen be-
legen indessen nicht, daß es sich hierbei im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB um
eine verschuldete Auswirkung der Taten des Angeklagten handelt. Die Ge-
schädigte hatte bereits infolge des sexuellen Mißbrauchs durch ihre Eltern
Probleme, sexuelle Beziehungen zu unterhalten. Sie hatte lediglich zu Beginn
der Ehe mit dem Angeklagten sexuellen Verkehr duldend hingenommen, weil
sie der Ansicht war, dies gehöre zwingend zu einer Beziehung. Nach der Ge-
burt des Sohnes hatte sie sich zunehmend vor sexuellen Kontakten und dann
auch vor dem Angeklagten als Person geekelt. Schon im Jahre 1976 hatte sie
damit begonnen, diese Probleme ihrem Tagebuch anzuvertrauen. Angesichts
dessen hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, warum ihre fortbestehen-
de Unfähigkeit, eine intensive (UA S. 20) bzw. intime (UA S. 11) Beziehung zu
einem anderen Mann einzugehen, gerade auf die Taten des Angeklagten zu-
rückzuführen ist.
Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht der Strafausspruch. Trotz
des Gewichts der sexuellen Handlungen in den Fällen II. 1. und 2. der Urteils-
gründe vermag der Senat im Hinblick darauf, daß die Taten aus der in sexuel-
ler Hinsicht problematischen ehelichen Beziehung des Angeklagten zu der Ge-
schädigten entsprangen und das Maß der vom Angeklagten zur Erzwingung
des sexuellen Verkehrs eingesetzten Gewalt das tatbestandlich vorausgesetzte
Mindestmaß nur wenig übersteigt, nicht auszuschließen, daß das Landgericht
ohne die rechtsfehlerhaften Zumessungserwägungen auf niedrigere Einzel-
strafen und eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Über den Strafausspruch ist daher nochmals zu entscheiden. Dabei wird
Gelegenheit bestehen, die für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den
Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gifhorn notwendigen Vor-
aussetzungen vollständig darzulegen, insbesondere ob die Gesamtgeldstrafe
aus dieser Entscheidung im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Ur-
teils noch nicht vollstreckt oder erlassen war (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Auch
wird die Möglichkeit erörtert werden können, die Geldstrafe nach § 55 Abs. 1
Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen zu lassen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler
von Lienen Becker