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BGH Beschluss vom 15.10.2003 – 5 StR 394/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 15. Oktober 2003 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2003
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Cottbus vom 24. Januar 2003 nach § 349
Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, daß der
Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt ist;
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexueller Nötigung
(Vergewaltigung)“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine
Revision führt zur Klarstellung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des
Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. September 2003 unbegründet
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat entnimmt der rechtlichen Würdi-
gung des Landgerichts und der Bestimmung des Strafrahmens (UA S. 25),
daß es den zur Tatzeit 1995 geltenden § 177 StGB angewandt hat. Nach
§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO ist dann auch dessen Überschrift zur Bezeichnung
der Tat zu verwenden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 23).
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Dazu hat der Generalbun-
desanwalt zutreffend folgendes ausgeführt:
„Jedoch begründen die strafschärfenden Erwägungen der Jugend-
schutzkammer, wonach der Angeklagte ‚seine körperliche Überlegenheit schamlos zur Befriedigung seiner eigenen Wünsche und Bedürfnisse(cid:1) aus- nutzte, der Hinweis auf ‚die hohe Intensität(cid:1), (die durch die Feststellungen
nicht belegt ist, da die vom Angeklagten angewendete Gewalt trotz der Fes-
selung nicht ungewöhnlich erheblich war,) ‚mit welcher der Angeklagte aus
eigensüchtigen Motiven zur Verwirklichung seiner eigenen sexuellen Interes- sen vorgegangen ist(cid:1) und der ebenfalls bestimmende Umstand, er habe ‚sich
egoistisch aus eigensüchtigen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen In- teressen über die körperliche Integrität der Geschädigten hinweggesetzt(cid:1) (UA
S. 26), zumindest in der Gesamtschau einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3
StGB (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; BGH NStZ 2001, 28, 29;
BGH, Beschl. vom 30. Juli 2002 – 4 StR 148/02 – und vom 16. April 2002
– 3 StR 59/02; s. a. BGH NStZ 2002, 646).“
Bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler bedarf es keiner Aufhe-
bung von Feststellungen. Der neue Tatrichter wird zur Bemessung der Strafe
aber zusätzliche Feststellungen, die freilich den bisherigen nicht widerspre-
chen dürfen, treffen und erwägen können.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause