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BGH Beschluss vom 15.10.2003 – 5 StR 394/03

5. Strafsenat

5 StR 394/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 15. Oktober 2003 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2003

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Cottbus vom 24. Januar 2003 nach § 349

Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, daß der

Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexueller Nötigung

(Vergewaltigung)“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine

Revision führt zur Klarstellung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des

Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. September 2003 unbegründet

im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat entnimmt der rechtlichen Würdi-

gung des Landgerichts und der Bestimmung des Strafrahmens (UA S. 25),

daß es den zur Tatzeit 1995 geltenden § 177 StGB angewandt hat. Nach

§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO ist dann auch dessen Überschrift zur Bezeichnung

der Tat zu verwenden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 23).

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Dazu hat der Generalbun-

desanwalt zutreffend folgendes ausgeführt:

„Jedoch begründen die strafschärfenden Erwägungen der Jugend-

schutzkammer, wonach der Angeklagte ‚seine körperliche Überlegenheit schamlos zur Befriedigung seiner eigenen Wünsche und Bedürfnisse(cid:1) aus- nutzte, der Hinweis auf ‚die hohe Intensität(cid:1), (die durch die Feststellungen

nicht belegt ist, da die vom Angeklagten angewendete Gewalt trotz der Fes-

selung nicht ungewöhnlich erheblich war,) ‚mit welcher der Angeklagte aus

eigensüchtigen Motiven zur Verwirklichung seiner eigenen sexuellen Interes- sen vorgegangen ist(cid:1) und der ebenfalls bestimmende Umstand, er habe ‚sich

egoistisch aus eigensüchtigen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen In- teressen über die körperliche Integrität der Geschädigten hinweggesetzt(cid:1) (UA

S. 26), zumindest in der Gesamtschau einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3

StGB (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; BGH NStZ 2001, 28, 29;

BGH, Beschl. vom 30. Juli 2002 – 4 StR 148/02 – und vom 16. April 2002

3 StR 59/02; s. a. BGH NStZ 2002, 646).“

Bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler bedarf es keiner Aufhe-

bung von Feststellungen. Der neue Tatrichter wird zur Bemessung der Strafe

aber zusätzliche Feststellungen, die freilich den bisherigen nicht widerspre-

chen dürfen, treffen und erwägen können.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause