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BGH Urteil vom 16.04.2002 – VI ZR 227/01
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 16. April 2002 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 249 Ba
Zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei selbstschädigendem Ver-
halten des Verletzten.
BGH, Urteil vom 16. April 2002 - VI ZR 227/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2001 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte und seine Ehefrau, die Zeugin S., lebten seit 25. Mai 1997
getrennt. Die Zeugin unterhielt nach der Trennung eine freundschaftliche Be-
ziehung zum Bruder des Klägers.
Am Abend des 30. Mai 1997 hielt sich Frau S. in der im zweiten Oberge-
schoß gelegenen 1-Zimmer-Wohnung ihres Freundes auf. Der Kläger leistete
ihr Gesellschaft. Sein Bruder hatte zuvor die Wohnung verlassen, um Getränke
zu holen.
Der Beklagte vermutete, seine Ehefrau könne sich in der Wohnung ihres
Freundes aufhalten. Er kam daher zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr dort hin
und verlangte laut schimpfend Einlaß, weil er mit seiner Ehefrau reden wollte.
Er trat die Wohnungseingangstür und sodann die Tür vom Flur zum Wohnzim-
mer ein. Als der Beklagte mit der Flurtüre in das Wohnzimmer "hineinkrachte",
riß der Kläger das Fenster auf und sprang aus ca. acht bis zehn Meter Höhe
hinaus. Dabei zog er sich u.a. eine Kompressionsfraktur des dritten Lenden-
wirbelkörpers und eine Trümmerfraktur der Speichenbasis des linken Handge-
lenkes zu.
Der Kläger begehrt ein Schmerzensgeld von mindestens 30.677 €, eine
Unkostenpauschale von 25,57 € und Attestkosten von 303,55 € sowie die
Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren immateriellen
Schaden durch eventuell auftretende Spätfolgen des Unfalles und der dabei
erlittenen Verletzungen zu ersetzen, soweit diese nicht durch das Gutachten
der Landesversicherungsanstalt vom 16. März 1998 festgestellt worden seien.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt er-
klärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab-
gewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-
sentlichen ausgeführt, der Kläger wäre zwar mit Sicherheit nicht aus dem Fen-
ster des zweiten Obergeschosses gesprungen, wenn der Beklagte nicht ge-
waltsam in die Wohnung eingedrungen wäre. Der Beklagte habe daher durch
sein Verhalten eine Bedingung für die Körperverletzung des Klägers gesetzt.
Zweifelhaft sei aber, ob dieses zur Verletzung führende Verhalten des Beklag-
ten noch als adäquat kausal angesehen werden könne. Selbst wenn es nicht
gänzlich unwahrscheinlich sei, daß jemand, der nach dem gewaltsamen Ein-
dringen eines Fremden in die Wohnung um Leib und Leben fürchte und dabei
aus Angst einen gefährlichen Fluchtweg benutze, sei ein lebensgefährlicher
Sprung aus einem acht bis zehn Meter über dem Erdboden gelegenen Fenster
zeitlich vor einem körperlichen Angriff nicht ohne weiteres als Fluchtweg anzu-
sehen. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden des Beklagten. Hierfür müsse
der Beklagte zumindest fahrlässig nicht erkannt haben, daß sein widerrechtli-
ches Eindringen in die Wohnung beim Kläger eine Schreckreaktion habe aus-
lösen können, in deren Verlauf der Kläger aus dem Fenster acht bis zehn Me-
ter in die Tiefe springen werde. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklag-
ten sei diesem aber unbekannt gewesen, welche anderen Personen sich außer
seiner Ehefrau noch in der Wohnung aufgehalten hätten. Allenfalls habe er
damit rechnen müssen, daß der Freund seiner Frau sich aus Angst zu einer
folgenschweren Spontanreaktion motivieren lassen könne. Der Beklagte habe
sich aber nicht vorstellen müssen, daß ein völlig unbeteiligter Dritter, von des-
sen Anwesenheit er nichts gewußt habe, eine Verwechslung befürchten könne
und den gefährlichen Sprung ausführen werde. Hilfsweise sei von einem Mit-
verschulden des Klägers in Höhe von 2/3 auszugehen.
II.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-
chen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
1. Allerdings geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus,
daß das rechtswidrige (und sogar als Hausfriedensbruch strafbewehrte, vgl.
§ 128 StGB) Verhalten
des Beklagten
ursächlich
im
logisch-
naturwissenschaftlichen Sinne für den lebensgefährdenden Sprung des Klä-
gers aus dem acht bis zehn Meter über dem Erdboden liegenden Fenster der
Wohnung
war.
Das
Oberlandesgericht stellt - von der Revision unbeanstandet - fest, daß der Klä-
ger nicht aus dem Fenster gesprungen wäre, wenn der Beklagte nicht gewalt-
sam in die Wohnung eingedrungen wäre. Das gewaltsame Eindringen kann
mithin nicht hinweggedacht werden, ohne daß die Schädigung des Klägers
entfiele (vgl. BGHZ 96, 157, 172; BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 126/93 -
NJW 1995, 126, 127).
2. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es in
Zweifel zieht, der Zusammenhang zwischen dem Eindringen des Beklagten in
die Wohnung und dem Sprung des Klägers sei adäquat kausal.
Zwar ist der Ansatzpunkt nicht zu beanstanden, daß die Kausalität im
logisch-naturwissenschaftlichen Sinne allein zur Schadenszurechnung nicht
ausreicht. Sie bedarf vielmehr, um eine zu weitgehende Ausdehnung der
Schadensersatzpflicht zu verhindern, einer Ergänzung durch weitere Zurech-
nungskriterien. Nach ständiger Rechtsprechung muß deshalb das zum Scha-
den führende Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenarti-
gen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer
Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, einen Erfolg der eingetrete-
nen Art herbeizuführen (vgl. BGHZ 137, 11, 19; BGH, Urteil vom 14. November
2000 - X ZR 203/98 - VersR 2001, 1388, 1389; vom 23. September 1998
- IV ZR 1/98 - VersR 1998, 1410, 1411). Mit dem Erfordernis der Adäquanz
sollen nämlich nur ganz außerhalb des zu erwartenden Verlaufs stehende
Schädigungen herausgefiltert werden. Hiernach ist die Adäquanz zu bejahen,
wenn durch das Verhalten des Schädigers eine gesteigerte Gefahrenlage ge-
schaffen worden ist, die generell geeignet ist, Schädigungen der eingetretenen
Art herbeizuführen.
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Beurteilung des Be-
rufungsgerichts, es sei zweifelhaft, ob das Verhalten des Beklagten hier ad-
äquat kausal für den eingetretenen Schaden war, nicht beigetreten werden.
Als der Beklagte zunächst die Wohnungseingangstür und sodann die
vom Flur zum Wohnzimmer führende Tür eingetreten hatte, war dieses Toben
geeignet, eine in der Wohnung befindliche Person im allgemeinen und nicht
nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhn-
lichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zu veräng-
stigen und zum Sprung aus dem Fenster zu veranlassen. Daran ändert es
nichts, daß der Beklagte möglicherweise keine Drohungen geäußert und noch
nicht zu erkennen gegeben hatte, er werde den Kläger körperlich angreifen. Mit
einem solchen Angriff mußte der Kläger nach dem vorausgegangenen Verhal-
ten des Beklagten zumindest rechnen, zumal dieser den Bruder des Klägers
nicht persönlich kannte und deshalb damit zu rechnen war, daß er den Kläger
für den Nebenbuhler halten werde. Das legt auch der von der Revision im An-
schluß an die Bekundung der Zeugin S. behauptete Ruf des Beklagten nach
dem Sprung des Klägers ("Ich bringe Dich um, Du Sau") nahe.
3. Die Haftung des Beklagten scheitert ferner nicht daran, daß der ge-
schädigte Kläger die Verletzungen durch seinen Sprung aus dem Fenster
selbst mit herbeigeführt hat. Der Sachverhalt ist dadurch geprägt, daß der Be-
klagte selbst durch sein schuldhaftes Verhalten für die Personen in der Woh-
nung nur eine Gefährdung herbeigeführt hat, während der Schaden - die Ver-
letzung des Klägers - erst durch den Kläger selbst verwirklicht worden ist. Für
die haftungsrechtliche Würdigung derartiger Fallgestaltungen hat der Senat
Beurteilungsgrundsätze entwickelt. Danach kann zwar unter Umständen dann,
wenn ein Schaden bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Hand-
lung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang steht, dieser Schaden
jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes
Verhalten des Geschädigten ausgelöst worden ist, die Grenze überschritten
sein, bis zu der dem Schädiger der Eingriff und dessen Auswirkungen als haf-
tungsausfüllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden kön-
nen. Eine für den Schaden mitursächliche willentliche Handlung des Verletzten
schließt aber nicht stets und ohne weiteres aus, den Schaden demjenigen zu-
zurechnen, der die schädigende Kausalkette in Gang gesetzt hat. Bestand
nämlich für die Handlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlaß oder
wurde sie durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert, so bleibt
der Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des Schädigers bestehen,
weil sich die Reaktion dann nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemes-
sen erweist (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 14/96 - VersR
1997, 458, 459 m.w.N.). So kann nach der ständigen Rechtsprechung des er-
kennenden Senats jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu
selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn
dessen Willensentschluß auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Moti-
vation beruht, zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch
die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist. Eine auf solcher
Grundlage beruhende deliktische Haftung hat der Senat besonders in Fällen
bejaht, in denen sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte
oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht
und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefähr-
denden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteiger-
ten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 132,
164, 166 m.w.N.).
Um einen solchen Fall der "Nacheile" geht es vorliegend allerdings
nicht. Die genannten Erwägungen kommen indes nicht nur in den sogenannten
"Verfolgungsfällen" zum Tragen. Sie sind vielmehr Ausdruck eines auf rechtli-
chen Wertungen beruhenden Zurechnungsverständnisses, das allgemein gilt,
wie der Senat bereits dargelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1993 – VI ZR
283/92 – VersR 1993, 843, 844). Der erkennende Senat hat deshalb auch in
anderen Fallkonstellationen die Schadenszurechnung nach diesen Kriterien
bestimmt (vgl. Senatsurteile BGHZ 101, 215, 220 ff.; vom 21. Februar 1978
- VI ZR 8/77 - VersR 1978, 540, 541; vom 4. November 1980 - VI ZR 231/79 -
VersR 1981, 192, 193; vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - VersR 1981,
260, 261; vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92 – aaO). Dabei setzt der Begriff der
Herausforderung voraus, daß der Schädiger durch ein vorwerfbares Tun bei
dem Geschädigten eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu
dem selbstgefährdenden Verhalten gesetzt hat, die etwa auf Pflichterfüllung,
Nothilfe oder Abwehr beruhen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 101, 215, 220 f.
und vom 21. Februar 1978 - VI ZR 8/77 – aaO 541).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat dadurch, daß
er zunehmend lauter und aggressiver gegen die Wohnungseingangstür ge-
klopft und sodann diese sowie die vom Flur zum Wohnzimmer führende Tür
eingetreten hat, in vorwerfbarer Weise für den Kläger eine gesteigerte Gefah-
renlage geschaffen. Vergeblich versucht die Revisionserwiderung das Handeln
des Klägers als von einer nicht billigenswerten Motivation getragen darzustel-
len. Unter den dargestellten Umständen mußte der Kläger befürchten, der Be-
klagte werde ihn körperlich angreifen. Durch das Eintreten der Türen hatte der
Beklagte eine Gewaltbereitschaft gezeigt, durch die der Kläger sich in seiner
körperlichen Integrität schon bedroht fühlen durfte, bevor er tätlich angegriffen
worden war. Wenn der Kläger zum Schutz vor den befürchteten Gewalttätig-
keiten den Sprung aus dem Fenster wagte, war dies eine zumindest verständli-
che und unter dem Gesichtspunkt des Selbstschutzes auch im Ansatz billi-
genswerte Motivation, die auf der schon angebahnten Linie des Verhaltens des
Beklagten lag und sich als Folge des Verhaltens des Beklagten darstellte, und
dies auch dann, wenn der Kläger entsprechend dem Vortrag des Beklagten von
athletischer Statur sein sollte.
Das Verhalten des Klägers war bei der hier vom Beklagten gezeigten
Gewaltbereitschaft nach allem der vom Beklagten geschaffenen Gefahrenlage
nicht soweit entrückt und so tief in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos
des Klägers hineinverlagert, daß der Beklagte dafür gerechterweise nicht mehr
haftbar zu machen wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 25, 29 ff.; vom
17. September 1991
- VI ZR 2/91 - VersR 1991, 1293, 1294; vom
10. Dezember 1996 - VI ZR 14/96 – aaO 459).
4. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht schließlich ein Ver-
schulden des Beklagten, wenn es meint, der Beklagte habe nicht damit rech-
nen müssen, gerade bei dem Kläger, den der Beklagte nicht gekannt und von
dessen Anwesenheit in der Wohnung er nichts gewußt habe, eine Schreckre-
aktion auszulösen.
Hierbei wird verkannt, daß sich das Verschulden des Beklagten nicht auf
den eingetretenen Schaden erstrecken muß. Ausreichend ist vielmehr, daß der
Schädiger voraussehen kann, es könne aufgrund seines Verhaltens irgendwie
eine Person körperlich zu Schaden kommen; nicht erforderlich ist, daß der
Schädiger die konkrete Schädigung des tatsächlich Verletzten vorhersehen
konnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 25, 33; 59, 30, 39; 75, 328, 329 f.). Es ist
daher nicht maßgebend, ob der Beklagte mit der Anwesenheit des Klägers in
der Wohnung seines Nebenbuhlers und mit dem schädigenden Sprung aus
dem Fenster rechnete oder rechnen mußte. Ein Verschulden im Sinne der
Fahrlässigkeit ist dem Beklagten schon deshalb vorzuwerfen, weil er die Ver-
letzung irgendeiner Person etwa beim Eintreten der Türen in Betracht ziehen
mußte. Eine Verwechslung des Tatopfers (error in persona) wäre schon nach
allgemeinen Grundsätzen unerheblich. Ausreichend für den Fahrlässigkeits-
vorwurf ist daher, daß bei dem Vorgehen des Beklagten für diesen vorherseh-
bar eine Person zu Schaden kommen konnte. Insoweit spielt es keine Rolle, ob
und welche Person auf welche Weise verletzt wurde.
5. Das angegriffene Urteil hat nach den obigen Ausführungen –
entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – auch nicht deshalb Bestand
(§ 563 ZPO a.F.), weil die Mitverursachung durch den Kläger als so erheblich
zu werten (§ 254 Abs. 1 BGB) wäre, daß der Verschuldensbeitrag des
Beklagten da-hinter völlig zurücktreten würde. Das Berufungsgericht wird
vielmehr unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsgrundsätze die
beiderseitigen
Verursa-
chungsbeiträge und ein eventuelles Mitverschulden des Klägers neu zu ge-
wichten haben (vgl. BGHZ 132, 164, 172 ff.; OLG Köln NJW 1982, 2260,
2261).
Dr. Müller Dr. Greiner Well-
ner
Pauge Stöhr