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BGH Urteil vom 16.04.2002 – VI ZR 227/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 227/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. April 2002 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 249 Ba

Zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei selbstschädigendem Ver-

halten des Verletzten.

BGH, Urteil vom 16. April 2002 - VI ZR 227/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2001 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte und seine Ehefrau, die Zeugin S., lebten seit 25. Mai 1997

getrennt. Die Zeugin unterhielt nach der Trennung eine freundschaftliche Be-

ziehung zum Bruder des Klägers.

Am Abend des 30. Mai 1997 hielt sich Frau S. in der im zweiten Oberge-

schoß gelegenen 1-Zimmer-Wohnung ihres Freundes auf. Der Kläger leistete

ihr Gesellschaft. Sein Bruder hatte zuvor die Wohnung verlassen, um Getränke

zu holen.

Der Beklagte vermutete, seine Ehefrau könne sich in der Wohnung ihres

Freundes aufhalten. Er kam daher zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr dort hin

und verlangte laut schimpfend Einlaß, weil er mit seiner Ehefrau reden wollte.

Er trat die Wohnungseingangstür und sodann die Tür vom Flur zum Wohnzim-

mer ein. Als der Beklagte mit der Flurtüre in das Wohnzimmer "hineinkrachte",

riß der Kläger das Fenster auf und sprang aus ca. acht bis zehn Meter Höhe

hinaus. Dabei zog er sich u.a. eine Kompressionsfraktur des dritten Lenden-

wirbelkörpers und eine Trümmerfraktur der Speichenbasis des linken Handge-

lenkes zu.

Der Kläger begehrt ein Schmerzensgeld von mindestens 30.677 €, eine

Unkostenpauschale von 25,57 € und Attestkosten von 303,55 € sowie die

Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren immateriellen

Schaden durch eventuell auftretende Spätfolgen des Unfalles und der dabei

erlittenen Verletzungen zu ersetzen, soweit diese nicht durch das Gutachten

der Landesversicherungsanstalt vom 16. März 1998 festgestellt worden seien.

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt er-

klärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab-

gewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-

sentlichen ausgeführt, der Kläger wäre zwar mit Sicherheit nicht aus dem Fen-

ster des zweiten Obergeschosses gesprungen, wenn der Beklagte nicht ge-

waltsam in die Wohnung eingedrungen wäre. Der Beklagte habe daher durch

sein Verhalten eine Bedingung für die Körperverletzung des Klägers gesetzt.

Zweifelhaft sei aber, ob dieses zur Verletzung führende Verhalten des Beklag-

ten noch als adäquat kausal angesehen werden könne. Selbst wenn es nicht

gänzlich unwahrscheinlich sei, daß jemand, der nach dem gewaltsamen Ein-

dringen eines Fremden in die Wohnung um Leib und Leben fürchte und dabei

aus Angst einen gefährlichen Fluchtweg benutze, sei ein lebensgefährlicher

Sprung aus einem acht bis zehn Meter über dem Erdboden gelegenen Fenster

zeitlich vor einem körperlichen Angriff nicht ohne weiteres als Fluchtweg anzu-

sehen. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden des Beklagten. Hierfür müsse

der Beklagte zumindest fahrlässig nicht erkannt haben, daß sein widerrechtli-

ches Eindringen in die Wohnung beim Kläger eine Schreckreaktion habe aus-

lösen können, in deren Verlauf der Kläger aus dem Fenster acht bis zehn Me-

ter in die Tiefe springen werde. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklag-

ten sei diesem aber unbekannt gewesen, welche anderen Personen sich außer

seiner Ehefrau noch in der Wohnung aufgehalten hätten. Allenfalls habe er

damit rechnen müssen, daß der Freund seiner Frau sich aus Angst zu einer

folgenschweren Spontanreaktion motivieren lassen könne. Der Beklagte habe

sich aber nicht vorstellen müssen, daß ein völlig unbeteiligter Dritter, von des-

sen Anwesenheit er nichts gewußt habe, eine Verwechslung befürchten könne

und den gefährlichen Sprung ausführen werde. Hilfsweise sei von einem Mit-

verschulden des Klägers in Höhe von 2/3 auszugehen.

II.

Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-

chen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

1. Allerdings geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus,

daß das rechtswidrige (und sogar als Hausfriedensbruch strafbewehrte, vgl.

§ 128 StGB) Verhalten

des Beklagten

ursächlich

im

logisch-

naturwissenschaftlichen Sinne für den lebensgefährdenden Sprung des Klä-

gers aus dem acht bis zehn Meter über dem Erdboden liegenden Fenster der

Wohnung

war.

Das

Oberlandesgericht stellt - von der Revision unbeanstandet - fest, daß der Klä-

ger nicht aus dem Fenster gesprungen wäre, wenn der Beklagte nicht gewalt-

sam in die Wohnung eingedrungen wäre. Das gewaltsame Eindringen kann

mithin nicht hinweggedacht werden, ohne daß die Schädigung des Klägers

entfiele (vgl. BGHZ 96, 157, 172; BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 126/93 -

NJW 1995, 126, 127).

2. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es in

Zweifel zieht, der Zusammenhang zwischen dem Eindringen des Beklagten in

die Wohnung und dem Sprung des Klägers sei adäquat kausal.

Zwar ist der Ansatzpunkt nicht zu beanstanden, daß die Kausalität im

logisch-naturwissenschaftlichen Sinne allein zur Schadenszurechnung nicht

ausreicht. Sie bedarf vielmehr, um eine zu weitgehende Ausdehnung der

Schadensersatzpflicht zu verhindern, einer Ergänzung durch weitere Zurech-

nungskriterien. Nach ständiger Rechtsprechung muß deshalb das zum Scha-

den führende Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenarti-

gen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer

Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, einen Erfolg der eingetrete-

nen Art herbeizuführen (vgl. BGHZ 137, 11, 19; BGH, Urteil vom 14. November

2000 - X ZR 203/98 - VersR 2001, 1388, 1389; vom 23. September 1998

- IV ZR 1/98 - VersR 1998, 1410, 1411). Mit dem Erfordernis der Adäquanz

sollen nämlich nur ganz außerhalb des zu erwartenden Verlaufs stehende

Schädigungen herausgefiltert werden. Hiernach ist die Adäquanz zu bejahen,

wenn durch das Verhalten des Schädigers eine gesteigerte Gefahrenlage ge-

schaffen worden ist, die generell geeignet ist, Schädigungen der eingetretenen

Art herbeizuführen.

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Beurteilung des Be-

rufungsgerichts, es sei zweifelhaft, ob das Verhalten des Beklagten hier ad-

äquat kausal für den eingetretenen Schaden war, nicht beigetreten werden.

Als der Beklagte zunächst die Wohnungseingangstür und sodann die

vom Flur zum Wohnzimmer führende Tür eingetreten hatte, war dieses Toben

geeignet, eine in der Wohnung befindliche Person im allgemeinen und nicht

nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhn-

lichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zu veräng-

stigen und zum Sprung aus dem Fenster zu veranlassen. Daran ändert es

nichts, daß der Beklagte möglicherweise keine Drohungen geäußert und noch

nicht zu erkennen gegeben hatte, er werde den Kläger körperlich angreifen. Mit

einem solchen Angriff mußte der Kläger nach dem vorausgegangenen Verhal-

ten des Beklagten zumindest rechnen, zumal dieser den Bruder des Klägers

nicht persönlich kannte und deshalb damit zu rechnen war, daß er den Kläger

für den Nebenbuhler halten werde. Das legt auch der von der Revision im An-

schluß an die Bekundung der Zeugin S. behauptete Ruf des Beklagten nach

dem Sprung des Klägers ("Ich bringe Dich um, Du Sau") nahe.

3. Die Haftung des Beklagten scheitert ferner nicht daran, daß der ge-

schädigte Kläger die Verletzungen durch seinen Sprung aus dem Fenster

selbst mit herbeigeführt hat. Der Sachverhalt ist dadurch geprägt, daß der Be-

klagte selbst durch sein schuldhaftes Verhalten für die Personen in der Woh-

nung nur eine Gefährdung herbeigeführt hat, während der Schaden - die Ver-

letzung des Klägers - erst durch den Kläger selbst verwirklicht worden ist. Für

die haftungsrechtliche Würdigung derartiger Fallgestaltungen hat der Senat

Beurteilungsgrundsätze entwickelt. Danach kann zwar unter Umständen dann,

wenn ein Schaden bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Hand-

lung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang steht, dieser Schaden

jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes

Verhalten des Geschädigten ausgelöst worden ist, die Grenze überschritten

sein, bis zu der dem Schädiger der Eingriff und dessen Auswirkungen als haf-

tungsausfüllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden kön-

nen. Eine für den Schaden mitursächliche willentliche Handlung des Verletzten

schließt aber nicht stets und ohne weiteres aus, den Schaden demjenigen zu-

zurechnen, der die schädigende Kausalkette in Gang gesetzt hat. Bestand

nämlich für die Handlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlaß oder

wurde sie durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert, so bleibt

der Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des Schädigers bestehen,

weil sich die Reaktion dann nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemes-

sen erweist (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 14/96 - VersR

1997, 458, 459 m.w.N.). So kann nach der ständigen Rechtsprechung des er-

kennenden Senats jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu

selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn

dessen Willensentschluß auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Moti-

vation beruht, zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch

die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist. Eine auf solcher

Grundlage beruhende deliktische Haftung hat der Senat besonders in Fällen

bejaht, in denen sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte

oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht

und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefähr-

denden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteiger-

ten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 132,

164, 166 m.w.N.).

Um einen solchen Fall der "Nacheile" geht es vorliegend allerdings

nicht. Die genannten Erwägungen kommen indes nicht nur in den sogenannten

"Verfolgungsfällen" zum Tragen. Sie sind vielmehr Ausdruck eines auf rechtli-

chen Wertungen beruhenden Zurechnungsverständnisses, das allgemein gilt,

wie der Senat bereits dargelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1993 – VI ZR

283/92 – VersR 1993, 843, 844). Der erkennende Senat hat deshalb auch in

anderen Fallkonstellationen die Schadenszurechnung nach diesen Kriterien

bestimmt (vgl. Senatsurteile BGHZ 101, 215, 220 ff.; vom 21. Februar 1978

- VI ZR 8/77 - VersR 1978, 540, 541; vom 4. November 1980 - VI ZR 231/79 -

VersR 1981, 192, 193; vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - VersR 1981,

260, 261; vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92 – aaO). Dabei setzt der Begriff der

Herausforderung voraus, daß der Schädiger durch ein vorwerfbares Tun bei

dem Geschädigten eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu

dem selbstgefährdenden Verhalten gesetzt hat, die etwa auf Pflichterfüllung,

Nothilfe oder Abwehr beruhen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 101, 215, 220 f.

und vom 21. Februar 1978 - VI ZR 8/77 – aaO 541).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat dadurch, daß

er zunehmend lauter und aggressiver gegen die Wohnungseingangstür ge-

klopft und sodann diese sowie die vom Flur zum Wohnzimmer führende Tür

eingetreten hat, in vorwerfbarer Weise für den Kläger eine gesteigerte Gefah-

renlage geschaffen. Vergeblich versucht die Revisionserwiderung das Handeln

des Klägers als von einer nicht billigenswerten Motivation getragen darzustel-

len. Unter den dargestellten Umständen mußte der Kläger befürchten, der Be-

klagte werde ihn körperlich angreifen. Durch das Eintreten der Türen hatte der

Beklagte eine Gewaltbereitschaft gezeigt, durch die der Kläger sich in seiner

körperlichen Integrität schon bedroht fühlen durfte, bevor er tätlich angegriffen

worden war. Wenn der Kläger zum Schutz vor den befürchteten Gewalttätig-

keiten den Sprung aus dem Fenster wagte, war dies eine zumindest verständli-

che und unter dem Gesichtspunkt des Selbstschutzes auch im Ansatz billi-

genswerte Motivation, die auf der schon angebahnten Linie des Verhaltens des

Beklagten lag und sich als Folge des Verhaltens des Beklagten darstellte, und

dies auch dann, wenn der Kläger entsprechend dem Vortrag des Beklagten von

athletischer Statur sein sollte.

Das Verhalten des Klägers war bei der hier vom Beklagten gezeigten

Gewaltbereitschaft nach allem der vom Beklagten geschaffenen Gefahrenlage

nicht soweit entrückt und so tief in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos

des Klägers hineinverlagert, daß der Beklagte dafür gerechterweise nicht mehr

haftbar zu machen wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 25, 29 ff.; vom

17. September 1991

- VI ZR 2/91 - VersR 1991, 1293, 1294; vom

10. Dezember 1996 - VI ZR 14/96 – aaO 459).

4. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht schließlich ein Ver-

schulden des Beklagten, wenn es meint, der Beklagte habe nicht damit rech-

nen müssen, gerade bei dem Kläger, den der Beklagte nicht gekannt und von

dessen Anwesenheit in der Wohnung er nichts gewußt habe, eine Schreckre-

aktion auszulösen.

Hierbei wird verkannt, daß sich das Verschulden des Beklagten nicht auf

den eingetretenen Schaden erstrecken muß. Ausreichend ist vielmehr, daß der

Schädiger voraussehen kann, es könne aufgrund seines Verhaltens irgendwie

eine Person körperlich zu Schaden kommen; nicht erforderlich ist, daß der

Schädiger die konkrete Schädigung des tatsächlich Verletzten vorhersehen

konnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 25, 33; 59, 30, 39; 75, 328, 329 f.). Es ist

daher nicht maßgebend, ob der Beklagte mit der Anwesenheit des Klägers in

der Wohnung seines Nebenbuhlers und mit dem schädigenden Sprung aus

dem Fenster rechnete oder rechnen mußte. Ein Verschulden im Sinne der

Fahrlässigkeit ist dem Beklagten schon deshalb vorzuwerfen, weil er die Ver-

letzung irgendeiner Person etwa beim Eintreten der Türen in Betracht ziehen

mußte. Eine Verwechslung des Tatopfers (error in persona) wäre schon nach

allgemeinen Grundsätzen unerheblich. Ausreichend für den Fahrlässigkeits-

vorwurf ist daher, daß bei dem Vorgehen des Beklagten für diesen vorherseh-

bar eine Person zu Schaden kommen konnte. Insoweit spielt es keine Rolle, ob

und welche Person auf welche Weise verletzt wurde.

5. Das angegriffene Urteil hat nach den obigen Ausführungen –

entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – auch nicht deshalb Bestand

(§ 563 ZPO a.F.), weil die Mitverursachung durch den Kläger als so erheblich

zu werten (§ 254 Abs. 1 BGB) wäre, daß der Verschuldensbeitrag des

Beklagten da-hinter völlig zurücktreten würde. Das Berufungsgericht wird

vielmehr unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsgrundsätze die

beiderseitigen

Verursa-

chungsbeiträge und ein eventuelles Mitverschulden des Klägers neu zu ge-

wichten haben (vgl. BGHZ 132, 164, 172 ff.; OLG Köln NJW 1982, 2260,

2261).

Dr. Müller Dr. Greiner Well-

ner

Pauge Stöhr