BGH Urteil vom 16.04.2002 – X ZR 17/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 16. April 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
BGB §§ 651 a, 651 k
a) Wer eine Reise bucht, an der er selbst nicht teilnimmt, kann gleichwohl Vertragspartei des Reisevertrages werden und als Reisender im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB anzusehen sein.
b) Sogenannte Incentive-Reisen, die Unternehmen im Rahmen einer Werbe- aktion ihren Kunden kostenfrei überlassen wollen, dienen Urlaubszwecken.
c)
Im Anwendungsbereich des § 651 k BGB muß der Reisende entsprechend der in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung enthaltenen Regelung darlegen und gegebenenfalls nachweisen, daß Reiseleistungen infolge Zahlungs- unfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen sind. Kommt er dem nach, ist es Sache des Kundengeldabsicherers, zu belegen, daß die Reiseleistungen auch ohne die Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenz des Reiseveranstalters aufgrund anderer Ursachen ausgefallen wären.
BGH, Urt. v. 16. April 2002 - X ZR 17/01 - OLG Düsseldorf
LG Kleve
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Scharen, Keukenschrijver, Pokrant und Asendorf
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das am 14. Dezember 2000 verkün-
dete Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt Produkte für Heimtiere. Im Rahmen einer Werbe-
aktion wollte sie 20 Busreisen an ausgewählte Kunden verschenken. Sie
buchte deshalb Mitte März 1998 bei der Reiseagentur F. S. (im folgenden
F. S. ) 20 Busreisen für den Zeitraum vom 14. bis 16. Juni 1998. Bestandteil
der Reisen war unter anderem der Besuch des WM-Fußballspiels Deutschland
gegen USA. Die Klägerin behielt sich im Einverständnis mit F. S. bei der Bu-
chung vor, die von ihr auszuwählenden Reiseteilnehmer erst später zu benen-
nen. Am 11. Mai 1998 zahlte die Klägerin den Reisepreis in Höhe von
17.980,-- DM. Sie erhielt 20 von der Beklagten ausgestellte Sicherungsschei-
ne, in denen es unter anderem heißt:
"Bürgschaft für Reiseleistungen ...
Wir übernehmen bei Pauschalreisen gegenüber den in der Bu-
chung genannten Reisenden die Bürgschaft gem. § 651 k Bürgerli-
ches Gesetzbuch für die Erstattung vertragsgemäß gezahlter und
noch nicht verbrauchter Reisepreiszahlungen, soweit Reiseleistun-
gen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des umseitig ge-
nannten Reiseveranstalters ausfallen, sowie für notwendige Auf-
wendungen, die den Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder
Konkurses des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen ..."
Mit Schreiben vom 19. Mai 1998 benannte die Klägerin gegenüber F.
S. die von ihr ausgesuchten 20 Reiseteilnehmer. Mit Schreiben vom 10. Juni
1998 teilte F. S. der Klägerin mit, daß sie von ihrer Ticket-Agentur nicht mit
den Eintrittskarten für das Fußballspiel beliefert worden sei und deshalb die
Reise absagen müsse. Durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts Münster
wurde F. S. verurteilt, den Reisepreis nebst Zinsen an die Klägerin zurück-
zuzahlen. Zahlungen erfolgten nicht. Am 7. Oktober 1998 stellte F. S. Antrag
auf Konkurseröffnung.
Die Klägerin hat die beklagte Versicherung auf Rückzahlung des Reise-
preises in Höhe von 17.980,-- DM, Erstattung der Kosten des Vorprozesses
gegen den Reiseveranstalter und Zahlung von kapitalisierten Zinsen in An-
spruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Beru-
fung hat die Klägerin das Klagebegehren nur noch hinsichtlich der Rückzah-
lung des Reisepreises nebst Zinsen weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat
die Beklagte verurteilt, 17.980,-- DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen.
Mit der zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage
auch in diesem Umfang erreichen. Die Klägerin ist der Revision entgegenge-
treten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte schulde der Kläge-
rin aus ihrem Zahlungsversprechen gemäß § 651 k Abs. 1, 3 BGB (Siche-
rungsscheine mit den Nummern K001109132 bis K001109151) 17.980,-- DM.
Bei den gebuchten Reisen habe es sich um Pauschalreisen im Sinne von §
651 a BGB gehandelt. Die Klägerin habe nicht die Absicht gehabt, die Reise-
leistungen selbst als Reiseveranstalter zu vermarkten. Vielmehr habe es sich
um Incentive-Reisen gehandelt. Die Reiseagentur F. S. habe gewußt, daß
die Klägerin einerseits beabsichtigt habe, den 20 Reiseteilnehmern die Reise-
leistungen unentgeltlich zuzuwenden, andererseits aber nur sie Vertragspart-
ner der Reiseverträge werden sollte. Hiermit habe sich der Reiseveranstalter
einverstanden erklärt, indem er die Reisebuchungen der Klägerin angenom-
men habe. Mithin sei der übereinstimmende Wille der Vertragspartner dahin
gegangen, die gebuchten Reiseleistungen im Wege des Vertrages zugunsten
Dritter den Reiseteilnehmern zukommen zu lassen. Dem stehe nicht entgegen,
daß die Reiseteilnehmer im Zeitpunkt der Buchung namentlich noch nicht be-
kannt gewesen seien, weil die Klägerin die begünstigten Reiseteilnehmer erst
nach Vertragsschluß habe bestimmen dürfen. Bei Incentive-Reisen sei die Fra-
ge, ob die Reiseleistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages erbracht
werden sollten, aus dem Blickwinkel der Zuwendungsempfänger zu beurteilen.
Aus ihrer Sicht handle es sich bei den Reiseleistungen um Pauschalreisever-
träge, die darauf gerichtet seien, den Begünstigten Urlaubsfreuden und Erho-
lung zu verschaffen. Daran ändere sich nichts durch den Umstand, daß die
Klägerin zugleich eigene gewerbliche Interessen verfolgt habe. Verpflichte sich
ein Dritter gegenüber Reisenden im Sinne der §§ 651 a ff. BGB, Reiseleistun-
gen durch Abschluß eines Vertrages zugunsten Dritter zu erbringen, dann
müßten die §§ 651 a ff. BGB auf dieses Vertragsverhältnis unabhängig davon
angewendet werden, wie die Vertragsbeziehungen zwischen dem Vertrags-
partner des Reiseveranstalters und dem begünstigten Dritten ausgestaltet sei-
en. Eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB liege vor, weil der Veran-
stalter in jedem Fall Busfahrt und Unterkunft geschuldet habe.
Indem die Reiseagentur der Klägerin die 20 Sicherungsscheine der Be-
klagten ausgehändigt habe, habe die Beklagte, vertreten durch diesen Reise-
veranstalter, entsprechend der vertraglichen Ausgestaltung der Pauschalreise-
verträge als Verträge zugunsten Dritter die Insolvenzabsicherung dieser
20 Pauschalreisen sowohl gegenüber dem Vertragspartner des Reiseveran-
stalters als auch gegenüber den 20 Reiseteilnehmern übernommen. Dies be-
wirke im Ergebnis eine Aufspaltung der Ansprüche aus § 651 k Abs. 1 und
Abs. 3 BGB. An dieses Zahlungsversprechen bleibe die Beklagte selbst dann
gebunden, wenn die Reiseverträge zwischen der Klägerin und F. S. gar nicht
hätten abgesichert werden müssen.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Pauschalreisen hätten
nicht stattgefunden, weil die Reiseagentur zahlungsunfähig geworden sei.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Reiseagentur in
dem Moment zahlungsunfähig gewesen sei, als sie erfahren habe, daß ihr die
bestellten und zu erheblichen Teilen bereits bezahlten Eintrittskarten weder
geliefert noch die dafür gezahlten Beträge erstattet würden. Dies sei der Grund
gewesen, weshalb die Reisen nicht mehr hätten durchgeführt werden können.
Die Klägerin habe damit ihrer Darlegungs- und Beweislast genügt. Es
sei Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, daß es der Reisea-
gentur selbst bei ausreichender finanzieller Ausstattung objektiv unmöglich
gewesen wäre, die vertraglich geschuldeten Reiseleistungen - hier die benö-
tigten Eintrittskarten - noch zu beschaffen. Ob die Beklagte dann nicht zur
Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet wäre, wenn feststünde, daß die
Reiseagentur auch dann keine Eintrittskarten zum Marktpreis mehr hätte er-
werben können, wenn ihr die finanziellen Mittel hierzu zur Verfügung gestan-
den hätten, könne dahinstehen. Entsprechend § 279 BGB werde grundsätzlich
vermutet, daß es jederzeit möglich sei, auf dem Markt angebotene, nur der
Gattung nach bestimmte Güter zum Marktpreis zu beschaffen. Derjenige, der
sich darauf berufe, in einem konkreten Fall sei dies ausnahmsweise nicht mög-
lich gewesen, sei hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Das gelte in gleicher
Weise im Verhältnis der Klägerin zum Reiseveranstalter wie zu dessen Kun-
dengeldabsicherer und stehe auch in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck
des § 651 k BGB. Die Beklagte habe nicht dargelegt, daß es objektiv unmög-
lich gewesen sei, mit zumutbarem finanziellen Aufwand Eintrittskarten noch zu
beschaffen, ihr Vorbringen erschließe daher nicht die von ihr zu beweisende
wirtschaftliche Unmöglichkeit der Beschaffung der Eintrittskarten.
II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung
stand. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Klägerin von der
Beklagten die Rückzahlung des an F. S. vorausgeleisteten Reisepreises auf
der Grundlage der in den Sicherungsscheinen enthaltenen Zahlungsverspre-
chen verlangen kann.
1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin gegen die Be-
klagte auf Erstattung des Reisepreises aus den der Klägerin vom Reiseveran-
stalter F. S. ausgehändigten 20 Sicherungsscheinen der Beklagten für be-
gründet erachtet. Dieser rechtliche Ausgangspunkt läßt einen Rechtsfehler
nicht erkennen. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision sind unbegrün-
det.
a) Nach § 651 k Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 BGB hat der Reiseveranstalter si-
cherzustellen, daß dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, so-
weit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen. Nach §
651 k Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB gilt Entsprechendes für notwendige Aufwendun-
gen, die dem Reisenden im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses
des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen. Der Reiseveranstalter
kann die Verpflichtung aus § 651 k Abs. 1 Satz 1 BGB nur durch eine Absiche-
rung dieser Ansprüche bei einem Kundengeldabsicherer erfüllen, wobei nach §
651 k Abs. 1 Satz 2 BGB die Kundengeldabsicherung durch Abschluß einer
Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungs-
versprechen eines Kreditinstituts erfolgen kann. Die Kundengeldabsicherung
geschieht nach § 651 k Abs. 3 BGB dadurch, daß der Reiseveranstalter dem
Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer
verschafft, indem er ihm einen vom Kundengeldabsicherer oder auf dessen
Veranlassung ausgestellten Sicherungsschein übergibt.
Die Reiseagentur F. S. ist dieser Pflicht dadurch nachgekommen, daß
sie auf Veranlassung der Beklagten der Klägerin 20 Sicherungsscheine für die
von der Klägerin gebuchten 20 Reisen ausgehändigt hat. Davon geht auch die
Revision aus.
Der Text der Sicherungsscheine entspricht dem Wortlaut des § 651 k
Abs. 1 Satz 1 BGB und nimmt ausdrücklich auf diese Vorschrift Bezug. Ferner
sind die Scheine als "Sicherungschein" bezeichnet. Damit kommt eindeutig
zum Ausdruck, daß es sich um Sicherungsscheine im Sinne des § 651 k Abs. 3
BGB handelt, die dem Reisenden im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters
einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer bezüglich der abgesi-
cherten Risiken verschaffen. Die Beklagte haftet daher unmittelbar aus den
Sicherungsscheinen für das durch diese abgedeckte Risiko, ohne daß es dar-
auf ankommt, wie das den Sicherungsscheinen der Beklagten zugrunde lie-
gende Rechtsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und der Beklagten im
einzelnen ausgestaltet ist. Die Revision erhebt auch insoweit keine Rügen.
b) Die Rüge der Revision, im Bürgschaftsrecht gelte, daß die Personen
der Beteiligten "eindeutig feststehen" müßten, die Sicherungsscheine ließen
die Klägerin als Gläubigerin des Anspruchs nicht eindeutig erkennen, was zu
Lasten des Gläubigers gehe, ist unbegründet.
In den Sicherungsscheinen ist die Beklagte als Versicherer benannt. Zur
Benennung des Gläubigers sehen die Sicherungsscheine die Angabe der Bu-
chungsnummer und des Reisedatums vor. Die dafür vorgesehene Spalte ist in
den Sicherungsscheinen ausgefüllt. Gegenteiliges macht die Revision nicht
geltend. Die Person des Gläubigers ergibt sich daher eindeutig aus den Siche-
rungsscheinen in Verbindung mit den dort genau benannten Buchungsdaten.
Unabhängig davon, wie das dem unmittelbaren Anspruch der Klägerin gegen
die beklagte Versicherung zugrunde liegende Versicherungsverhältnis versi-
cherungsrechtlich ausgestaltet ist und ob es sich bei ihm um ein Versiche-
rungs- oder Bürgschaftsverhältnis handelt, ist die Person des Gläubigers durch
die Sicherungsscheine im Streitfall daher in den Sicherungsscheinen in Ver-
bindung mit den Buchungsunterlagen eindeutig bestimmt.
c) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt,
daß sich die Beklagte nicht zur Insolvenzabsicherung "dieser 20 Personen"
verpflichtet habe, die Sicherungsscheine seien "nur für eine/n Reiseteilneh-
mer/in" gültig gewesen, ist unbegründet. Die Klägerin macht Ansprüche aus
insgesamt 20 Sicherungsscheinen geltend, die in ihrer Addition die Klagesum-
me ergeben. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen, denn es
hat die Klage aus den Sicherungsscheinen mit den Nummern K001109132 bis
K001109151 für begründet erachtet. Das sind die der Klägerin ausgehändigten
Sicherungsscheine der Beklagten für die von der Klägerin gebuchten 20 Rei-
sen.
2. Die Revision ist auch im übrigen unbegründet.
a) Allerdings kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beige-
treten werden, nach der die Beklagte aus den Sicherungsscheinen auf Rücker-
stattung des Reisepreises auch dann haften soll, wenn die Reisen, für die der
Klägerin die Sicherungsscheine vom Reiseveranstalter ausgehändigt worden
sind, gar nicht hätten versichert werden müssen. Denn die Beklagte hat mit
dem Text und der Bezeichnung der Scheine als Sicherungsscheine ausdrück-
lich auf die Vorschrift des § 651 k BGB Bezug genommen und damit klarge-
stellt, daß sie das Insolvenzrisiko für solche Pauschalreisen übernimmt, für die
eine Kundengeldabsicherung durch einen Kundengeldabsicherer zu erfolgen
hat. Die darin liegende Beschränkung der Einstandspflicht der Beklagten auf
Pauschalreisen und damit auf Reisen im Sinne von §§ 651 a ff. BGB, für die
die Ausgabe von Sicherungsscheinen vorgeschrieben ist, ist rechtlich nicht zu
beanstanden, weil § 651 k BGB - von den engen Ausnahmen in Abs. 6 abge-
sehen - den gleichen Anwendungsbereich hat wie die übrigen reiserechtlichen
Vorschriften (Soergel/H.W. Eckert, BGB 12. Aufl., § 651 k BGB Rdn. 4). Mit der
Bezugnahme auf § 651 k BGB in den Sicherungsscheinen ist auch klar zum
Ausdruck gebracht worden, daß sich die Beklagte als Kundengeldabsicherer
nur für versicherungspflichtige Reiseleistungen zur Übernahme des versicher-
ten Risikos verpflichtet hat.
b) Gleichwohl bleibt die Revision ohne Erfolg, weil das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei die notwendigen Feststellungen für das Vorliegen eines Reise-
vertrages im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB und damit auch für das Vorliegen
der Voraussetzungen getroffen hat, unter denen die Beklagte aus den Siche-
rungsscheinen für die Rückzahlung des von der Klägerin an den Reiseveran-
stalter gezahlten Reisepreises einzustehen hat.
aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß es sich bei den
von der Klägerin gebuchten Reisen um solche gehandelt hat, bei denen eine
Mehrzahl von Reiseleistungen zu einer Pauschalreise im Sinne von § 651 a
Abs. 1 BGB gebündelt angeboten worden seien, weil der Reiseveranstalter F.
S. auf jeden Fall die Busfahrt und die Unterkunft geschuldet habe. Das läßt
einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht ge-
rügt.
bb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungs-
gericht die Klägerin als Reisende im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB angesehen
hat.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Verwendung des Begriffs "Reisen-
der" in §§ 651 a, 651 k BGB die Annahme nahelegen könnte, mit ihm solle die
Person bezeichnet werden, die die Reise tatsächlich antritt und die Reiselei-
stungen selbst in Anspruch nimmt. Eine solche Bedeutung kommt dem Begriff
im Rechtssinne jedoch nicht zu. Reisender im Sinne dieser Bestimmungen ist
der Vertragspartner des Reiseveranstalters, der im eigenen Namen für sich
und/oder andere Reiseteilnehmer eine Reise bucht
(BGHZ 108, 51;
MünchKomm./Tonner, BGB 3. Aufl., vor § 651 a BGB Rdn. 13; Führich, Reise-
recht 3. Aufl., Rdn. 7, 82; Bidinger/Müller, Reisevertragsrecht 2. Aufl., vor § 651
a BGB Anm. 24). Bucht ein Anmelder nur in eigenem Namen eine Reise für
sich und Dritte, so ist nur er Reisender im Sinne des Gesetzes (Palandt/Sprau,
BGB 61. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 1 m.w.N.). Der lediglich Mitreisende ist nicht
Vertragspartner des Reisevertrages und damit nicht Reisender im Rechtssinne,
auch wenn ihm gleichwohl Schadensersatzansprüche zustehen können (BGHZ
aaO). Reisender im Sinne des Gesetzes kann daher auch derjenige sein, der -
wie im Falle von Incentive-Reisen - als Vertragspartei eine Reise für Dritte
bucht, ohne selbst eine der gebuchten Reiseleistungen persönlich in Anspruch
zu nehmen. Deshalb ist auch ein Unternehmen, das als Vertragspartner des
Reiseveranstalters Reisen als Verkaufsförderungsinstrument und damit zu ge-
werblichen Zwecken bucht, um die gebuchten Reiseleistungen Dritten zu Ur-
laubs- und Erholungszwecken zuzuwenden, Reisender im Sinne der §§ 651 a,
651 k BGB (vgl. Bidinger/Müller-Bidinger in: DGfR-Jahrbuch 1999, S. 59, 69).
Diese Auslegung des Begriffs des "Reisenden" wird durch Art. 2 Nr. 4
der Richtlinie des Rates vom 13. Juli 1990 über Pauschalreisen (AblEG Nr. L
158 v. 23.6.1990, S. 59, im folgenden Pauschalreiserichtlinie) bestätigt. Da-
nach ist Verbraucher im Sinne der Richtlinie eine Person, welche die Pauschal-
reise bucht oder zu buchen sich verpflichtet ("der Hauptkontrahent"). Zwar gilt
auch jede Person, in deren Namen der Hauptkontrahent sich zur Buchung der
Pauschalreise verpflichtet, als Verbraucher ("die übrigen Begünstigten"); dar-
aus läßt sich aber nicht herleiten, daß nur derjenige, der die Reise in Person
antritt, in den Schutz der Vorschriften der Richtlinie einbezogen wäre, nicht
aber der "Hauptkontrahent", der die Reise in eigenem Namen bucht oder zu
buchen sich verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht es
daher auch nicht der Pauschalreiserichtlinie, die Klägerin als juristische Person
als Reisenden im Rechtssinne anzusehen. Die Revision übersieht in diesem
Zusammenhang, daß der in Art. 4 Nr. 2 der Pauschalreiserichtlinie enthaltene
Verbraucherbegriff nicht das in anderen Verbraucherschutzrichtlinien und in §
13 BGB vorausgesetzte Merkmal des Vertragsschlusses außerhalb einer selb-
ständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit umfaßt und sich damit prak-
tisch auf jeden Kunden eines Reiseveranstalters erstreckt (Staudinger/J.Eckert,
BGB Bearb. 2001, § 651 a BGB Rdn. 47; vgl. auch MünchKomm./Tonner, aaO,
vor § 651 a BGB Rdn. 13; Soegel/H.W.Eckert, aaO, § 651 a BGB Rdn. 33).
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungs-
gericht ausgeführt hat und die Revision rügt - den für die Busreisen vorgese-
henen Kunden der Klägerin die Rechtsstellung eines Dritten aus einem Vertrag
zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB zugekommen ist. Auf die
Frage kommt es zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an, da
Streitgegenstand allein der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des von ihr
gezahlten Reisepreises ist.
3. Das Berufungsgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei festgestellt, daß
der Sicherungsfall der Zahlungsfähigkeit vorgelegen hat und die Zahlungsun-
fähigkeit des Reiseveranstalters für den Ausfall der Reise ursächlich geworden
ist. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision sind unbegründet.
a) Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der von ihm durchge-
führten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß die die gebuchten Rei-
sen veranstaltende Reiseagentur F. S. in dem Moment zahlungsunfähig ge-
worden sei, in dem sie von ihrer Ticket-Agentur nicht mit den bestellten und
zum überwiegenden Teil bereits bezahlten Eintrittskarten für die Fußball Welt-
meisterschaft beliefert worden ist.
Die Tatsachenwürdigung zur Feststellung des entscheidungserheblichen
Sachverhalts kann in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft
werden, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnis-
sen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und nicht gegen
Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr, vgl. BGH Urt. v.
14.1.1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935). Solche Fehler zeigt die Revision
nicht auf.
b) Mit den in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen, das Berufungs-
gericht habe bei der Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast im Verhältnis
zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht darauf abstellen dürfen, daß es
sich bei der Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Beschaffung der Eintritts-
karten um eine Gattungsschuld gehandelt habe, die Darlegungs- und Beweis-
last zwischen ihr und der Klägerin könne nicht mit derjenigen zwischen der
Klägerin und dem Reiseveranstalter "gleichgeschaltet" werden, kann die Revi-
sion keinen Erfolg haben.
Der Reisende, der den Kundengeldabsicherer aus einem im Rahmen
des § 651 k Abs. 1 BGB erteilten Zahlungsversprechen in Anspruch nimmt, hat
das Entstehen und die Fälligkeit des Anspruchs darzulegen und zu beweisen.
Dazu gehört, daß Reiseleistungen infolge der Zahlungsunfähigkeit oder Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters
ausgefallen sind. Kommt der Reisende dem nach, obliegt es dem Kundengeld-
absicherer, darzulegen und zu beweisen, daß die Reiseleistung auch ohne die
Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-
gen des Reiseveranstalters ausgefallen wäre. § 651 k BGB bezweckt ebenso
wie Art. 7 der Pauschalreiserichtlinie den vollständigen Schutz der in diesen
Vorschriften genannten Rechte der Verbraucher und damit den Schutz der
Verbraucher gegen sämtliche Risiken, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit
des Reiseveranstalters ergeben (vgl. BGH Urt. v. 28.3.2001 - IV ZR 19/00,
NJW 2001, 1934 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 15.6.1999 - Rs. C 140/97 -
Rechberger, Slg. 1999 I 3499 = NJW 1999, 3181, 3185).
Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Die Revision
verkennt mit ihren Rügen, daß das Risiko der Beschaffung von der Gattung
nach bestimmten Reiseleistungen, zu denen auch Eintrittskarten zu bestimm-
ten Ereignissen wie einer Fußballweltmeisterschaft gehören, bei dem Reise-
veranstalter liegt, der Pauschalreisen mit einem entsprechenden Leistungsan-
gebot anbietet. Kann der Reiseveranstalter die gebuchten Reiseleistungen
deswegen nicht erbringen, weil er - wie das Berufungsgericht festgestellt hat -
zahlungsunfähig ist, liegt entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung
kein Fall wirtschaftlicher Unmöglichkeit vor. Vielmehr realisiert sich das Risiko,
um dessentwillen der Reiseveranstalter gemäß § 651 k BGB die vorausge-
zahlten Kundengelder mittels Sicherungsscheinen von Kundengeldsicherern
abzusichern hat.
4. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der zwischen
F. S. und der Klägerin abgeschlossene Reisevertrag durch das Schreiben
der Reiseagentur vom 10. Juni 1998 gekündigt worden sei und die Beklagte
nicht für Ansprüche aus diesem Rückgewährschuldverhältnis hafte.
Ob in dem Schreiben der Reiseagentur eine Kündigungserklärung zu
sehen sein könnte, wie die Revision meint, kann dahingestellt bleiben. Denn
die Reiseagentur war zur Kündigung nicht berechtigt. Für ihren gegenteiligen
Standpunkt kann sich die Beklagte nicht auf die Regelung in § 8 Satz 5 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von F. S. berufen. Diese Regelung ent-
spricht § 651 j BGB. Höhere Gewalt im Sinne von § 651 j BGB und damit im
Sinne des § 8 Satz 5 der AGB von F. S. ist ein von außen kommendes, kei-
nen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch äußerste ver-
nünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (BGHZ 100,
185). Der Ausfall von Vorlieferanten und die dadurch hervorgerufenen Schwie-
rigkeiten bei der Beschaffung des Leistungsgegenstandes sind grundsätzlich
dem Betriebsrisiko des Reiseveranstalters zuzurechnen und schließen daher
die Annahme höherer Gewalt im Sinne des § 651 j BGB aus.
III. Der Senat sieht davon ab, entsprechend der Anregung der Revision
das Verfahren auszusetzen, um den Rechtsstreit zur Durchführung eines Vor-
abentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 EGV dem Ge-
richtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Pauschalreise-
richtlinie vorzulegen. Zwar ist ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Rechts-
mitteln nicht mehr angefochten werden können, zur Vorlage verpflichtet, wenn
die Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts in einem vor ihm anhängi-
gen Verfahren Bedeutung erlangt. Einer Vorlage bedarf es jedoch dann nicht,
wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist,
daß für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Fragen
für den betreffenden Rechtsstreit kein Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 6.10.1982,
Rs. 283/81 - "C.I.L.F.I.T.", Slg. 1982, 3415, 3431 f.; BGH Urt. v. 22.5.1989
- II ZR 206/88, RIW 1989, 745, 746). So liegt der Fall hier. Wie bereits ausge-
führt worden ist, sind die Begriffe des Reisenden im Sinne von § 651 a BGB
und des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Nr. 4 Pauschalreiserichtlinie in ihrem
Anwendungsbereich deckungsgleich (vgl. nur Staudinger/Eckert, aaO, § 651 a
BGB Rdn. 47 m.w.N.). Im übrigen verbietet die Pauschalreiserichtlinie wegen
des in ihrem Art. 8 enthaltenen Mindeststandardprinzips nicht, von der Richtli-
nie nicht erfaßte touristische Leistungen in den Anwendungsbereich der deut-
schen reiserechtlichen Schutzvorschriften einzubeziehen (vgl. die Begründung
zum Gesetzentwurf zur Durchführung der Pauschalreiserichtlinie, BT-Drucks.
12/5354, S. 6).
IV. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzu-
weisen.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Pokrant
Asendorf