Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.04.2002 – X ZR 17/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. April 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

BGB §§ 651 a, 651 k

a) Wer eine Reise bucht, an der er selbst nicht teilnimmt, kann gleichwohl Vertragspartei des Reisevertrages werden und als Reisender im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB anzusehen sein.

b) Sogenannte Incentive-Reisen, die Unternehmen im Rahmen einer Werbe- aktion ihren Kunden kostenfrei überlassen wollen, dienen Urlaubszwecken.

c)

Im Anwendungsbereich des § 651 k BGB muß der Reisende entsprechend der in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung enthaltenen Regelung darlegen und gegebenenfalls nachweisen, daß Reiseleistungen infolge Zahlungs- unfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen sind. Kommt er dem nach, ist es Sache des Kundengeldabsicherers, zu belegen, daß die Reiseleistungen auch ohne die Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenz des Reiseveranstalters aufgrund anderer Ursachen ausgefallen wären.

BGH, Urt. v. 16. April 2002 - X ZR 17/01 - OLG Düsseldorf

LG Kleve

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 16. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und

die Richter Scharen, Keukenschrijver, Pokrant und Asendorf

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das am 14. Dezember 2000 verkün-

dete Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird

auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin vertreibt Produkte für Heimtiere. Im Rahmen einer Werbe-

aktion wollte sie 20 Busreisen an ausgewählte Kunden verschenken. Sie

buchte deshalb Mitte März 1998 bei der Reiseagentur F. S. (im folgenden

F. S. ) 20 Busreisen für den Zeitraum vom 14. bis 16. Juni 1998. Bestandteil

der Reisen war unter anderem der Besuch des WM-Fußballspiels Deutschland

gegen USA. Die Klägerin behielt sich im Einverständnis mit F. S. bei der Bu-

chung vor, die von ihr auszuwählenden Reiseteilnehmer erst später zu benen-

nen. Am 11. Mai 1998 zahlte die Klägerin den Reisepreis in Höhe von

17.980,-- DM. Sie erhielt 20 von der Beklagten ausgestellte Sicherungsschei-

ne, in denen es unter anderem heißt:

"Bürgschaft für Reiseleistungen ...

Wir übernehmen bei Pauschalreisen gegenüber den in der Bu-

chung genannten Reisenden die Bürgschaft gem. § 651 k Bürgerli-

ches Gesetzbuch für die Erstattung vertragsgemäß gezahlter und

noch nicht verbrauchter Reisepreiszahlungen, soweit Reiseleistun-

gen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des umseitig ge-

nannten Reiseveranstalters ausfallen, sowie für notwendige Auf-

wendungen, die den Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder

Konkurses des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen ..."

Mit Schreiben vom 19. Mai 1998 benannte die Klägerin gegenüber F.

S. die von ihr ausgesuchten 20 Reiseteilnehmer. Mit Schreiben vom 10. Juni

1998 teilte F. S. der Klägerin mit, daß sie von ihrer Ticket-Agentur nicht mit

den Eintrittskarten für das Fußballspiel beliefert worden sei und deshalb die

Reise absagen müsse. Durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts Münster

wurde F. S. verurteilt, den Reisepreis nebst Zinsen an die Klägerin zurück-

zuzahlen. Zahlungen erfolgten nicht. Am 7. Oktober 1998 stellte F. S. Antrag

auf Konkurseröffnung.

Die Klägerin hat die beklagte Versicherung auf Rückzahlung des Reise-

preises in Höhe von 17.980,-- DM, Erstattung der Kosten des Vorprozesses

gegen den Reiseveranstalter und Zahlung von kapitalisierten Zinsen in An-

spruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Beru-

fung hat die Klägerin das Klagebegehren nur noch hinsichtlich der Rückzah-

lung des Reisepreises nebst Zinsen weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat

die Beklagte verurteilt, 17.980,-- DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen.

Mit der zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage

auch in diesem Umfang erreichen. Die Klägerin ist der Revision entgegenge-

treten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte schulde der Kläge-

rin aus ihrem Zahlungsversprechen gemäß § 651 k Abs. 1, 3 BGB (Siche-

rungsscheine mit den Nummern K001109132 bis K001109151) 17.980,-- DM.

Bei den gebuchten Reisen habe es sich um Pauschalreisen im Sinne von §

651 a BGB gehandelt. Die Klägerin habe nicht die Absicht gehabt, die Reise-

leistungen selbst als Reiseveranstalter zu vermarkten. Vielmehr habe es sich

um Incentive-Reisen gehandelt. Die Reiseagentur F. S. habe gewußt, daß

die Klägerin einerseits beabsichtigt habe, den 20 Reiseteilnehmern die Reise-

leistungen unentgeltlich zuzuwenden, andererseits aber nur sie Vertragspart-

ner der Reiseverträge werden sollte. Hiermit habe sich der Reiseveranstalter

einverstanden erklärt, indem er die Reisebuchungen der Klägerin angenom-

men habe. Mithin sei der übereinstimmende Wille der Vertragspartner dahin

gegangen, die gebuchten Reiseleistungen im Wege des Vertrages zugunsten

Dritter den Reiseteilnehmern zukommen zu lassen. Dem stehe nicht entgegen,

daß die Reiseteilnehmer im Zeitpunkt der Buchung namentlich noch nicht be-

kannt gewesen seien, weil die Klägerin die begünstigten Reiseteilnehmer erst

nach Vertragsschluß habe bestimmen dürfen. Bei Incentive-Reisen sei die Fra-

ge, ob die Reiseleistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages erbracht

werden sollten, aus dem Blickwinkel der Zuwendungsempfänger zu beurteilen.

Aus ihrer Sicht handle es sich bei den Reiseleistungen um Pauschalreisever-

träge, die darauf gerichtet seien, den Begünstigten Urlaubsfreuden und Erho-

lung zu verschaffen. Daran ändere sich nichts durch den Umstand, daß die

Klägerin zugleich eigene gewerbliche Interessen verfolgt habe. Verpflichte sich

ein Dritter gegenüber Reisenden im Sinne der §§ 651 a ff. BGB, Reiseleistun-

gen durch Abschluß eines Vertrages zugunsten Dritter zu erbringen, dann

müßten die §§ 651 a ff. BGB auf dieses Vertragsverhältnis unabhängig davon

angewendet werden, wie die Vertragsbeziehungen zwischen dem Vertrags-

partner des Reiseveranstalters und dem begünstigten Dritten ausgestaltet sei-

en. Eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB liege vor, weil der Veran-

stalter in jedem Fall Busfahrt und Unterkunft geschuldet habe.

Indem die Reiseagentur der Klägerin die 20 Sicherungsscheine der Be-

klagten ausgehändigt habe, habe die Beklagte, vertreten durch diesen Reise-

veranstalter, entsprechend der vertraglichen Ausgestaltung der Pauschalreise-

verträge als Verträge zugunsten Dritter die Insolvenzabsicherung dieser

20 Pauschalreisen sowohl gegenüber dem Vertragspartner des Reiseveran-

stalters als auch gegenüber den 20 Reiseteilnehmern übernommen. Dies be-

wirke im Ergebnis eine Aufspaltung der Ansprüche aus § 651 k Abs. 1 und

Abs. 3 BGB. An dieses Zahlungsversprechen bleibe die Beklagte selbst dann

gebunden, wenn die Reiseverträge zwischen der Klägerin und F. S. gar nicht

hätten abgesichert werden müssen.

Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Pauschalreisen hätten

nicht stattgefunden, weil die Reiseagentur zahlungsunfähig geworden sei.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Reiseagentur in

dem Moment zahlungsunfähig gewesen sei, als sie erfahren habe, daß ihr die

bestellten und zu erheblichen Teilen bereits bezahlten Eintrittskarten weder

geliefert noch die dafür gezahlten Beträge erstattet würden. Dies sei der Grund

gewesen, weshalb die Reisen nicht mehr hätten durchgeführt werden können.

Die Klägerin habe damit ihrer Darlegungs- und Beweislast genügt. Es

sei Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, daß es der Reisea-

gentur selbst bei ausreichender finanzieller Ausstattung objektiv unmöglich

gewesen wäre, die vertraglich geschuldeten Reiseleistungen - hier die benö-

tigten Eintrittskarten - noch zu beschaffen. Ob die Beklagte dann nicht zur

Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet wäre, wenn feststünde, daß die

Reiseagentur auch dann keine Eintrittskarten zum Marktpreis mehr hätte er-

werben können, wenn ihr die finanziellen Mittel hierzu zur Verfügung gestan-

den hätten, könne dahinstehen. Entsprechend § 279 BGB werde grundsätzlich

vermutet, daß es jederzeit möglich sei, auf dem Markt angebotene, nur der

Gattung nach bestimmte Güter zum Marktpreis zu beschaffen. Derjenige, der

sich darauf berufe, in einem konkreten Fall sei dies ausnahmsweise nicht mög-

lich gewesen, sei hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Das gelte in gleicher

Weise im Verhältnis der Klägerin zum Reiseveranstalter wie zu dessen Kun-

dengeldabsicherer und stehe auch in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck

des § 651 k BGB. Die Beklagte habe nicht dargelegt, daß es objektiv unmög-

lich gewesen sei, mit zumutbarem finanziellen Aufwand Eintrittskarten noch zu

beschaffen, ihr Vorbringen erschließe daher nicht die von ihr zu beweisende

wirtschaftliche Unmöglichkeit der Beschaffung der Eintrittskarten.

II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung

stand. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Klägerin von der

Beklagten die Rückzahlung des an F. S. vorausgeleisteten Reisepreises auf

der Grundlage der in den Sicherungsscheinen enthaltenen Zahlungsverspre-

chen verlangen kann.

1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin gegen die Be-

klagte auf Erstattung des Reisepreises aus den der Klägerin vom Reiseveran-

stalter F. S. ausgehändigten 20 Sicherungsscheinen der Beklagten für be-

gründet erachtet. Dieser rechtliche Ausgangspunkt läßt einen Rechtsfehler

nicht erkennen. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision sind unbegrün-

det.

a) Nach § 651 k Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 BGB hat der Reiseveranstalter si-

cherzustellen, daß dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, so-

weit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insol-

venzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen. Nach §

651 k Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB gilt Entsprechendes für notwendige Aufwendun-

gen, die dem Reisenden im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses

des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen. Der Reiseveranstalter

kann die Verpflichtung aus § 651 k Abs. 1 Satz 1 BGB nur durch eine Absiche-

rung dieser Ansprüche bei einem Kundengeldabsicherer erfüllen, wobei nach §

651 k Abs. 1 Satz 2 BGB die Kundengeldabsicherung durch Abschluß einer

Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungs-

versprechen eines Kreditinstituts erfolgen kann. Die Kundengeldabsicherung

geschieht nach § 651 k Abs. 3 BGB dadurch, daß der Reiseveranstalter dem

Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer

verschafft, indem er ihm einen vom Kundengeldabsicherer oder auf dessen

Veranlassung ausgestellten Sicherungsschein übergibt.

Die Reiseagentur F. S. ist dieser Pflicht dadurch nachgekommen, daß

sie auf Veranlassung der Beklagten der Klägerin 20 Sicherungsscheine für die

von der Klägerin gebuchten 20 Reisen ausgehändigt hat. Davon geht auch die

Revision aus.

Der Text der Sicherungsscheine entspricht dem Wortlaut des § 651 k

Abs. 1 Satz 1 BGB und nimmt ausdrücklich auf diese Vorschrift Bezug. Ferner

sind die Scheine als "Sicherungschein" bezeichnet. Damit kommt eindeutig

zum Ausdruck, daß es sich um Sicherungsscheine im Sinne des § 651 k Abs. 3

BGB handelt, die dem Reisenden im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters

einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer bezüglich der abgesi-

cherten Risiken verschaffen. Die Beklagte haftet daher unmittelbar aus den

Sicherungsscheinen für das durch diese abgedeckte Risiko, ohne daß es dar-

auf ankommt, wie das den Sicherungsscheinen der Beklagten zugrunde lie-

gende Rechtsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und der Beklagten im

einzelnen ausgestaltet ist. Die Revision erhebt auch insoweit keine Rügen.

b) Die Rüge der Revision, im Bürgschaftsrecht gelte, daß die Personen

der Beteiligten "eindeutig feststehen" müßten, die Sicherungsscheine ließen

die Klägerin als Gläubigerin des Anspruchs nicht eindeutig erkennen, was zu

Lasten des Gläubigers gehe, ist unbegründet.

In den Sicherungsscheinen ist die Beklagte als Versicherer benannt. Zur

Benennung des Gläubigers sehen die Sicherungsscheine die Angabe der Bu-

chungsnummer und des Reisedatums vor. Die dafür vorgesehene Spalte ist in

den Sicherungsscheinen ausgefüllt. Gegenteiliges macht die Revision nicht

geltend. Die Person des Gläubigers ergibt sich daher eindeutig aus den Siche-

rungsscheinen in Verbindung mit den dort genau benannten Buchungsdaten.

Unabhängig davon, wie das dem unmittelbaren Anspruch der Klägerin gegen

die beklagte Versicherung zugrunde liegende Versicherungsverhältnis versi-

cherungsrechtlich ausgestaltet ist und ob es sich bei ihm um ein Versiche-

rungs- oder Bürgschaftsverhältnis handelt, ist die Person des Gläubigers durch

die Sicherungsscheine im Streitfall daher in den Sicherungsscheinen in Ver-

bindung mit den Buchungsunterlagen eindeutig bestimmt.

c) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt,

daß sich die Beklagte nicht zur Insolvenzabsicherung "dieser 20 Personen"

verpflichtet habe, die Sicherungsscheine seien "nur für eine/n Reiseteilneh-

mer/in" gültig gewesen, ist unbegründet. Die Klägerin macht Ansprüche aus

insgesamt 20 Sicherungsscheinen geltend, die in ihrer Addition die Klagesum-

me ergeben. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen, denn es

hat die Klage aus den Sicherungsscheinen mit den Nummern K001109132 bis

K001109151 für begründet erachtet. Das sind die der Klägerin ausgehändigten

Sicherungsscheine der Beklagten für die von der Klägerin gebuchten 20 Rei-

sen.

2. Die Revision ist auch im übrigen unbegründet.

a) Allerdings kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beige-

treten werden, nach der die Beklagte aus den Sicherungsscheinen auf Rücker-

stattung des Reisepreises auch dann haften soll, wenn die Reisen, für die der

Klägerin die Sicherungsscheine vom Reiseveranstalter ausgehändigt worden

sind, gar nicht hätten versichert werden müssen. Denn die Beklagte hat mit

dem Text und der Bezeichnung der Scheine als Sicherungsscheine ausdrück-

lich auf die Vorschrift des § 651 k BGB Bezug genommen und damit klarge-

stellt, daß sie das Insolvenzrisiko für solche Pauschalreisen übernimmt, für die

eine Kundengeldabsicherung durch einen Kundengeldabsicherer zu erfolgen

hat. Die darin liegende Beschränkung der Einstandspflicht der Beklagten auf

Pauschalreisen und damit auf Reisen im Sinne von §§ 651 a ff. BGB, für die

die Ausgabe von Sicherungsscheinen vorgeschrieben ist, ist rechtlich nicht zu

beanstanden, weil § 651 k BGB - von den engen Ausnahmen in Abs. 6 abge-

sehen - den gleichen Anwendungsbereich hat wie die übrigen reiserechtlichen

Vorschriften (Soergel/H.W. Eckert, BGB 12. Aufl., § 651 k BGB Rdn. 4). Mit der

Bezugnahme auf § 651 k BGB in den Sicherungsscheinen ist auch klar zum

Ausdruck gebracht worden, daß sich die Beklagte als Kundengeldabsicherer

nur für versicherungspflichtige Reiseleistungen zur Übernahme des versicher-

ten Risikos verpflichtet hat.

b) Gleichwohl bleibt die Revision ohne Erfolg, weil das Berufungsgericht

rechtsfehlerfrei die notwendigen Feststellungen für das Vorliegen eines Reise-

vertrages im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB und damit auch für das Vorliegen

der Voraussetzungen getroffen hat, unter denen die Beklagte aus den Siche-

rungsscheinen für die Rückzahlung des von der Klägerin an den Reiseveran-

stalter gezahlten Reisepreises einzustehen hat.

aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß es sich bei den

von der Klägerin gebuchten Reisen um solche gehandelt hat, bei denen eine

Mehrzahl von Reiseleistungen zu einer Pauschalreise im Sinne von § 651 a

Abs. 1 BGB gebündelt angeboten worden seien, weil der Reiseveranstalter F.

S. auf jeden Fall die Busfahrt und die Unterkunft geschuldet habe. Das läßt

einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht ge-

rügt.

bb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungs-

gericht die Klägerin als Reisende im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB angesehen

hat.

Der Revision ist zuzugeben, daß die Verwendung des Begriffs "Reisen-

der" in §§ 651 a, 651 k BGB die Annahme nahelegen könnte, mit ihm solle die

Person bezeichnet werden, die die Reise tatsächlich antritt und die Reiselei-

stungen selbst in Anspruch nimmt. Eine solche Bedeutung kommt dem Begriff

im Rechtssinne jedoch nicht zu. Reisender im Sinne dieser Bestimmungen ist

der Vertragspartner des Reiseveranstalters, der im eigenen Namen für sich

und/oder andere Reiseteilnehmer eine Reise bucht

(BGHZ 108, 51;

MünchKomm./Tonner, BGB 3. Aufl., vor § 651 a BGB Rdn. 13; Führich, Reise-

recht 3. Aufl., Rdn. 7, 82; Bidinger/Müller, Reisevertragsrecht 2. Aufl., vor § 651

a BGB Anm. 24). Bucht ein Anmelder nur in eigenem Namen eine Reise für

sich und Dritte, so ist nur er Reisender im Sinne des Gesetzes (Palandt/Sprau,

BGB 61. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 1 m.w.N.). Der lediglich Mitreisende ist nicht

Vertragspartner des Reisevertrages und damit nicht Reisender im Rechtssinne,

auch wenn ihm gleichwohl Schadensersatzansprüche zustehen können (BGHZ

aaO). Reisender im Sinne des Gesetzes kann daher auch derjenige sein, der -

wie im Falle von Incentive-Reisen - als Vertragspartei eine Reise für Dritte

bucht, ohne selbst eine der gebuchten Reiseleistungen persönlich in Anspruch

zu nehmen. Deshalb ist auch ein Unternehmen, das als Vertragspartner des

Reiseveranstalters Reisen als Verkaufsförderungsinstrument und damit zu ge-

werblichen Zwecken bucht, um die gebuchten Reiseleistungen Dritten zu Ur-

laubs- und Erholungszwecken zuzuwenden, Reisender im Sinne der §§ 651 a,

651 k BGB (vgl. Bidinger/Müller-Bidinger in: DGfR-Jahrbuch 1999, S. 59, 69).

Diese Auslegung des Begriffs des "Reisenden" wird durch Art. 2 Nr. 4

der Richtlinie des Rates vom 13. Juli 1990 über Pauschalreisen (AblEG Nr. L

158 v. 23.6.1990, S. 59, im folgenden Pauschalreiserichtlinie) bestätigt. Da-

nach ist Verbraucher im Sinne der Richtlinie eine Person, welche die Pauschal-

reise bucht oder zu buchen sich verpflichtet ("der Hauptkontrahent"). Zwar gilt

auch jede Person, in deren Namen der Hauptkontrahent sich zur Buchung der

Pauschalreise verpflichtet, als Verbraucher ("die übrigen Begünstigten"); dar-

aus läßt sich aber nicht herleiten, daß nur derjenige, der die Reise in Person

antritt, in den Schutz der Vorschriften der Richtlinie einbezogen wäre, nicht

aber der "Hauptkontrahent", der die Reise in eigenem Namen bucht oder zu

buchen sich verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht es

daher auch nicht der Pauschalreiserichtlinie, die Klägerin als juristische Person

als Reisenden im Rechtssinne anzusehen. Die Revision übersieht in diesem

Zusammenhang, daß der in Art. 4 Nr. 2 der Pauschalreiserichtlinie enthaltene

Verbraucherbegriff nicht das in anderen Verbraucherschutzrichtlinien und in §

13 BGB vorausgesetzte Merkmal des Vertragsschlusses außerhalb einer selb-

ständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit umfaßt und sich damit prak-

tisch auf jeden Kunden eines Reiseveranstalters erstreckt (Staudinger/J.Eckert,

BGB Bearb. 2001, § 651 a BGB Rdn. 47; vgl. auch MünchKomm./Tonner, aaO,

vor § 651 a BGB Rdn. 13; Soegel/H.W.Eckert, aaO, § 651 a BGB Rdn. 33).

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungs-

gericht ausgeführt hat und die Revision rügt - den für die Busreisen vorgese-

henen Kunden der Klägerin die Rechtsstellung eines Dritten aus einem Vertrag

zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB zugekommen ist. Auf die

Frage kommt es zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an, da

Streitgegenstand allein der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des von ihr

gezahlten Reisepreises ist.

3. Das Berufungsgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei festgestellt, daß

der Sicherungsfall der Zahlungsfähigkeit vorgelegen hat und die Zahlungsun-

fähigkeit des Reiseveranstalters für den Ausfall der Reise ursächlich geworden

ist. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision sind unbegründet.

a) Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der von ihm durchge-

führten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß die die gebuchten Rei-

sen veranstaltende Reiseagentur F. S. in dem Moment zahlungsunfähig ge-

worden sei, in dem sie von ihrer Ticket-Agentur nicht mit den bestellten und

zum überwiegenden Teil bereits bezahlten Eintrittskarten für die Fußball Welt-

meisterschaft beliefert worden ist.

Die Tatsachenwürdigung zur Feststellung des entscheidungserheblichen

Sachverhalts kann in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft

werden, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnis-

sen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und nicht gegen

Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr, vgl. BGH Urt. v.

14.1.1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935). Solche Fehler zeigt die Revision

nicht auf.

b) Mit den in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen, das Berufungs-

gericht habe bei der Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast im Verhältnis

zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht darauf abstellen dürfen, daß es

sich bei der Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Beschaffung der Eintritts-

karten um eine Gattungsschuld gehandelt habe, die Darlegungs- und Beweis-

last zwischen ihr und der Klägerin könne nicht mit derjenigen zwischen der

Klägerin und dem Reiseveranstalter "gleichgeschaltet" werden, kann die Revi-

sion keinen Erfolg haben.

Der Reisende, der den Kundengeldabsicherer aus einem im Rahmen

des § 651 k Abs. 1 BGB erteilten Zahlungsversprechen in Anspruch nimmt, hat

das Entstehen und die Fälligkeit des Anspruchs darzulegen und zu beweisen.

Dazu gehört, daß Reiseleistungen infolge der Zahlungsunfähigkeit oder Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters

ausgefallen sind. Kommt der Reisende dem nach, obliegt es dem Kundengeld-

absicherer, darzulegen und zu beweisen, daß die Reiseleistung auch ohne die

Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-

gen des Reiseveranstalters ausgefallen wäre. § 651 k BGB bezweckt ebenso

wie Art. 7 der Pauschalreiserichtlinie den vollständigen Schutz der in diesen

Vorschriften genannten Rechte der Verbraucher und damit den Schutz der

Verbraucher gegen sämtliche Risiken, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit

des Reiseveranstalters ergeben (vgl. BGH Urt. v. 28.3.2001 - IV ZR 19/00,

NJW 2001, 1934 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 15.6.1999 - Rs. C 140/97 -

Rechberger, Slg. 1999 I 3499 = NJW 1999, 3181, 3185).

Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Die Revision

verkennt mit ihren Rügen, daß das Risiko der Beschaffung von der Gattung

nach bestimmten Reiseleistungen, zu denen auch Eintrittskarten zu bestimm-

ten Ereignissen wie einer Fußballweltmeisterschaft gehören, bei dem Reise-

veranstalter liegt, der Pauschalreisen mit einem entsprechenden Leistungsan-

gebot anbietet. Kann der Reiseveranstalter die gebuchten Reiseleistungen

deswegen nicht erbringen, weil er - wie das Berufungsgericht festgestellt hat -

zahlungsunfähig ist, liegt entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung

kein Fall wirtschaftlicher Unmöglichkeit vor. Vielmehr realisiert sich das Risiko,

um dessentwillen der Reiseveranstalter gemäß § 651 k BGB die vorausge-

zahlten Kundengelder mittels Sicherungsscheinen von Kundengeldsicherern

abzusichern hat.

4. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der zwischen

F. S. und der Klägerin abgeschlossene Reisevertrag durch das Schreiben

der Reiseagentur vom 10. Juni 1998 gekündigt worden sei und die Beklagte

nicht für Ansprüche aus diesem Rückgewährschuldverhältnis hafte.

Ob in dem Schreiben der Reiseagentur eine Kündigungserklärung zu

sehen sein könnte, wie die Revision meint, kann dahingestellt bleiben. Denn

die Reiseagentur war zur Kündigung nicht berechtigt. Für ihren gegenteiligen

Standpunkt kann sich die Beklagte nicht auf die Regelung in § 8 Satz 5 der

Allgemeinen Geschäftsbedingungen von F. S. berufen. Diese Regelung ent-

spricht § 651 j BGB. Höhere Gewalt im Sinne von § 651 j BGB und damit im

Sinne des § 8 Satz 5 der AGB von F. S. ist ein von außen kommendes, kei-

nen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch äußerste ver-

nünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (BGHZ 100,

185). Der Ausfall von Vorlieferanten und die dadurch hervorgerufenen Schwie-

rigkeiten bei der Beschaffung des Leistungsgegenstandes sind grundsätzlich

dem Betriebsrisiko des Reiseveranstalters zuzurechnen und schließen daher

die Annahme höherer Gewalt im Sinne des § 651 j BGB aus.

III. Der Senat sieht davon ab, entsprechend der Anregung der Revision

das Verfahren auszusetzen, um den Rechtsstreit zur Durchführung eines Vor-

abentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 EGV dem Ge-

richtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Pauschalreise-

richtlinie vorzulegen. Zwar ist ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Rechts-

mitteln nicht mehr angefochten werden können, zur Vorlage verpflichtet, wenn

die Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts in einem vor ihm anhängi-

gen Verfahren Bedeutung erlangt. Einer Vorlage bedarf es jedoch dann nicht,

wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist,

daß für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Fragen

für den betreffenden Rechtsstreit kein Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 6.10.1982,

Rs. 283/81 - "C.I.L.F.I.T.", Slg. 1982, 3415, 3431 f.; BGH Urt. v. 22.5.1989

- II ZR 206/88, RIW 1989, 745, 746). So liegt der Fall hier. Wie bereits ausge-

führt worden ist, sind die Begriffe des Reisenden im Sinne von § 651 a BGB

und des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Nr. 4 Pauschalreiserichtlinie in ihrem

Anwendungsbereich deckungsgleich (vgl. nur Staudinger/Eckert, aaO, § 651 a

BGB Rdn. 47 m.w.N.). Im übrigen verbietet die Pauschalreiserichtlinie wegen

des in ihrem Art. 8 enthaltenen Mindeststandardprinzips nicht, von der Richtli-

nie nicht erfaßte touristische Leistungen in den Anwendungsbereich der deut-

schen reiserechtlichen Schutzvorschriften einzubeziehen (vgl. die Begründung

zum Gesetzentwurf zur Durchführung der Pauschalreiserichtlinie, BT-Drucks.

12/5354, S. 6).

IV. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzu-

weisen.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Pokrant

Asendorf