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BGH Urteil vom 15.10.2002 – X ZR 147/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 147/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. Oktober 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

BGB § 651 j

Ein Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Ge-

walt besteht auch dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses

(hier: Hurrikan im Zielgebiet in der Karibik) mit erheblicher, und nicht erst dann,

wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.

BGH, Urt. v. 15. Oktober 2002 - X ZR 147/01 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. Oktober 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und

Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 31. Mai 2001 verkündete

Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage ab-

gewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin buchte für sich und drei Angehörige, die ihre Ansprüche an

sie abgetreten haben, bei der Beklagten, einem Reiseveranstalter, für die Zeit

vom 21. September bis 6. Oktober 1998 eine Flugpauschalreise in eine Feri-

enanlage in der Dominikanischen Republik; die Gesamtreisekosten beliefen

sich je Person auf 2.970,-- DM. Die Ferienanlage war bei Eintreffen der Reise-

teilnehmer am 21. September 1998 gegen 18 Uhr bereits auf den erwarteten

Hurrikan "Georges" vorbereitet. Dieser erreichte in der Nacht die Anlage und

zerstörte diese weitgehend. Am 24. September 1998 wurden die Klägerin und

die anderen Reiseteilnehmer zu einem Hotel im Norden des Landes gebracht.

Nachdem die Klägerin mehrmals bei der Reiseleitung vorstellig geworden war,

wurden sie und ihre Angehörigen am 30. September 1998 nach Deutschland

zurückgebracht. Die Beklagte hat außergerichtlich einen Betrag von

2.305,-- DM an die Klägerin erstattet.

Die Klägerin hat die Rückzahlung des gesamten Reisepreises für die

vier Reiseteilnehmer abzüglich der erstatteten Beträge, insgesamt in Höhe von

9.575,-- DM sowie weitere 4.000,-- DM, jeweils nebst Zinsen, als Schadenser-

satz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit verlangt. Sie hat vorgetragen, daß die

Beklagte die ihr obliegenden Informationspflichten wegen des bevorstehenden

Hurrikans verletzt habe, für den bereits am 20. September 1998 um 23.00 Uhr

Mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) eine Vorwarnung und am 21. Septem-

ber 1998 um 11.00 Uhr MESZ die Hauptwarnung herausgegeben worden sei.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Hauptsachebetrags von

13.207,-- DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die im übrigen zurückgewiesene

Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, so-

weit diese einen Betrag von 3.404,52 DM nebst Zinsen überstieg. Mit ihrer zu-

gelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstin-

stanzlichen Urteils. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch die Ent-

scheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe nach

Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt den Rückflug für den

30. September 1998 durchgesetzt. Daher komme die Bestimmung des § 651j

Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach verliere die Beklagte den Anspruch auf

den Reisepreis, sie könne aber für erbrachte Reiseleistungen Entschädigung

verlangen. Diese Entschädigung sei allerdings zu mindern, soweit die Leistun-

gen mangelhaft gewesen seien. Weitergehende Ansprüche, insbesondere

Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, ständen der Klä-

gerin nicht zu, weil der Beklagten eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen sei.

Die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, die beim Deutschen Wetterdienst am

20. September 1998 um 23.00 Uhr MESZ eingegangene Hurrikan-Vorwarnung

abzufragen. An diesem Abend habe die Eintreffwahrscheinlichkeit nur bei 1 : 4

gelegen; die Gefahr habe sich daher noch nicht verdichtet. Selbst wenn man

aber von einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten ausgehen wolle, liege

auf deren Seite kein Verschulden vor, weil sie keinen Notdienst habe einrichten

müssen. Auch habe die Beklagte ihre Fürsorgepflicht nach Eintreffen der Rei-

senden in der Dominikanischen Republik nicht verletzt.

II.

Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an.

1.

Sie macht zunächst geltend, daß den Reiseveranstalter Erkundi-

gungs- und Informationspflichten hinsichtlich der Gefährlichkeit des Urlaubsorts

träfen, die es erfordert hätten, regelmäßig Informationen über die Dominikani-

sche Republik einzuholen. Diese Verpflichtung sei dadurch verstärkt worden,

daß sich der Hurrikan "Georges" bereits am 17. September 1998 entwickelt

und am Golf von Mexiko Verwüstungen angerichtet habe. An die Erkundi-

gungspflicht seien hinsichtlich der Konkretheit der Gefahrenlage geringere

Anforderungen zu stellen als an die Informationspflicht des Reiseveranstalters.

Auch wenn sich zunächst die Gefahr noch nicht so verdichtet haben möge, daß

die Beklagte eine Hinweispflicht getroffen habe, sei doch mit einem Abdrehen

des Hurrikans in Richtung auf die Dominikanische Republik zu rechnen gewe-

sen. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, am Morgen des

20. September 1998 selbst Auskünfte beim Deutschen Wetterdienst einzuho-

len. Auf dieser Grundlage hätte sie nach Auffassung der Revision die Klägerin

und deren Begleiter über die Vorwarnung informieren müssen, denen es dann

überlassen geblieben wäre, die Reise anzutreten.

2.

Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, daß es ihr nur oble-

gen habe, die Klägerin über konkrete Erkenntnisse über das tatsächliche Ein-

treffen eines Hurrikans im Zielgebiet zu informieren. Eine besondere Gefah-

renlage habe nach der Vorwarnung aber nicht bestanden, da lediglich eine

Wahrscheinlichkeit von 1 : 4 für das tatsächliche Eintreffen des Hurrikans im

Zielgebiet bestanden habe. Entgegen der Auffassung der Revision komme als

schadensverursachend nur die Verletzung einer Hinweispflicht, nicht aber be-

reits die einer Erkundigungspflicht in Betracht. Eine solche Pflicht, die es dem

Reisenden ermöglichen solle, von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu ma-

chen, setze jedoch das Vorliegen eines Vertragsstörungstatbestands im Sinn

der Bestimmung des § 651j Abs. 1 BGB (erhebliche Erschwerung, Gefährdung

oder Beeinträchtigung der Reise) voraus. Selbst wenn eine schadensursächli-

che Pflichtverletzung der Beklagten anzunehmen sei, fehle es an einem Ver-

schulden. Zum einen sei die eigentliche Warnung erst zu einem Zeitpunkt aus-

gegeben worden, als sich die Klägerin bereits auf dem Hinflug befunden habe.

Zum anderen sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, einen Notservice

einzurichten und auch nachts die jeweils aktuellen Hurrikan-Vorwarnungen und

Warnungen abzurufen. Das Risiko, das sich im vorliegenden Fall verwirklicht

habe, sei dem Gefahrenbereich des Reisenden zuzurechnen.

3. a)

Im Ausgangspunkt ist dem Berufungsgericht dahin beizutreten,

daß Verletzungen von Informationspflichten wegen drohender Naturkatastro-

phen bereits nach der bis 31. Dezember 2001 geltenden, im vorliegenden Fall

maßgeblichen Rechtslage Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung begrün-

den können. Dies setzt allerdings voraus, daß die Handlung oder das Unter-

lassen, das den Vorwurf der Vertragsverletzung begründet, für einen beim Rei-

senden eingetretenen Schaden ursächlich war. Hiervon ist für das Revisions-

verfahren jedenfalls deshalb auszugehen, weil das Berufungsgericht gegentei-

lige Feststellungen nicht getroffen hat.

b)

Solche Pflichtverletzungen sind dann zu bejahen, wenn das Ver-

halten der Beklagten in bezug auf Informationsbeschaffung (Erkundigungen)

und/oder Informationsweitergabe (Erteilung von Hinweisen) über die objektiv

bestehende Gefahr eines Hurrikans im Zielgebiet der Reise nicht den Sorg-

faltsanforderungen entsprach, die an einen ordentlichen Reiseveranstalter zu

stellen sind (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden

Fassung - nachfolgend: a.F. -; § 347 Abs. 1 HGB). Ob dies vorliegend der Fall

war, ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ab-

schließend zu beantworten.

aa) Nicht tragfähig ist dabei bereits die Ausgangsüberlegung des Be-

rufungsgerichts, daß auf Grund einer Eintreffwahrscheinlichkeit von 1 : 4 für

den Hurrikan im Zielgebiet der Reise vor dem Abflug der Klägerin und ihrer

Angehörigen eine Erkundigungspflicht nicht bestanden habe. Es bedarf vorlie-

gend keiner Klärung, ob sich die Beklagte am 20. September 1998 kurz vor

Mitternacht nach der Lage hätte erkundigen müssen. Es ist nämlich nicht er-

sichtlich und es sind keine Tatsachen festgestellt, warum es der Beklagten

nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, sich vor dem Abflug

nach der Lage zu erkundigen und die Klägerin entsprechend zu informieren.

Selbst wenn dies nicht mehr möglich gewesen sein sollte, erscheint es nicht

von vornherein als ausgeschlossen oder unzumutbar, die nach den Feststel-

lungen des Berufungsgerichts nach dem Abflug der Klägerin und ihrer Angehö-

rigen herausgegebene Hauptwarnung, die auf eine massive Gefährdung hin-

weisen konnte, in einer Weise an die Klägerin weiterzugeben, die dieser einen

Abbruch der Reise vor Durchführung des Transfers in die gebuchte Unterkunft

ermöglicht hätte. Insoweit hatte sich auch bei Annahme einer Verteilung der

Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen die Beklagte zu

entlasten (§ 282 BGB a.F.; § 651f Abs. 1, 2. Halbs. BGB; vgl. BGHZ 64, 46, 51

für den Fall der Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten; BGHZ 66, 51, 53

zum Verschulden bei Vertragsschluß; Sen.Urt. v. 11.4.2000 - X ZR 19/98, NJW

2000, 2018) und zwar dahin, daß sein Verhalten einem auf die allgemeinen

Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven Sorgfaltsmaßstab entsprach

(Sen.Urt. v. 11.4.2000 aaO). Hierfür kann auch das Verhalten etwaiger anderer

Reiseveranstalter, die sich in einer Lage befunden haben, die der der Beklag-

ten entsprach, einen Anhaltspunkt geben.

bb)

Dem steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht

die vermeintlich geringe Eintreffwahrscheinlichkeit des Hurrikans von 1 : 4 im

Zielgebiet der Reise entgegen. Geht man, wie dies ersichtlich auch das Beru-

fungsgericht tut und wie es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, davon

aus, daß Reisende im Bereich eines Hurrikans erheblichen Gefahren für Leib

und Leben ausgesetzt sind, stellt schon eine Eintreffwahrscheinlichkeit von

1 : 4 eine erhebliche Gefährdung des Reisenden dar, die sich nicht mit dem

Hinweis auf ein "allgemeines Lebensrisiko" abtun läßt. Als solches mag die

nicht näher konkretisierte, in der Karibik jahreszeitabhängig immer bestehende

Gefahr des Auftretens von Stürmen anzusehen sein, nicht aber die bereits zu

einer Vorwarnung konkretisierte Gefahr im Zielgebiet. Es kann dem Reisenden

auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragspartner

schlechterdings nicht zugemutet werden, sich an einem Reisevertrag festhalten

zu lassen, dessen Durchführung mit einer konkreten, so bei Vertragsabschluß

im Regelfall nicht vorhersehbaren Gefahr einer Schädigung verbunden ist (vgl.

Seyderhelm, Reiserecht, § 651j BGB Rdn. 23). Ein Kündigungsrecht des Rei-

senden wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt nach § 651j BGB (vgl.

zum Begriff der höheren Gewalt BGHZ 100, 85; Sen.Urt. v. 16.4.2002

- X ZR 17/01, NJW 2002, 2238, 2240 = RRa 2002, 154) besteht deshalb auch

dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher, und

nicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rech-

nen ist. Jedenfalls soweit ein solches Kündigungsrecht zu bejahen ist, besteht

auch eine Hinweispflicht des Reiseveranstalters; dies sieht die Revisionserwi-

derung letztlich nicht anders. Ist der Reiseveranstalter zu Hinweisen nicht in

der Lage, weil er nicht im gebotenen Umfang Erkundigungen eingezogen hat,

begründet dies ohne weiteres objektiv den Vorwurf einer positiven Vertrags-

verletzung.

cc)

Dabei wird sich die Frage, von welchem Gefährdungsgrad an eine

erhebliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und damit eine Hinweispflicht

besteht, nicht in Form einer festen Größe, sondern nur fallweise unter Berück-

sichtigung des konkreten Inhalts des Reisevertrags beantworten lassen. So

können etwa bei Abenteuer- oder Expeditionsreisen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe

NJW-RR 1993, 1076: Trekking-Tour in Kamerun) in klimatisch besonders ex-

ponierte Gebiete durchaus andere Maßstäbe angemessen sein als bei Ba-

dereisen in gut erschlossene Urlaubsgebiete. Nach den im vorliegenden Fall

vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelte es sich indessen

um eine Flugpauschalreise in einen Ferienclub mit Unterkunft und Vollpension

unter Einschluß aller Nebenkosten ("all inclusive"). Bei solchen Reisen wird

von einer besonderen Risikobereitschaft der Reisenden jedenfalls nicht ohne

weiteres ausgegangen werden können.

III.

Ebenfalls als nicht tragfähig erweist sich auf dieser Grundlage die

Annahme des Berufungsgerichts, daß der Klägerin ein Entschädigungsan-

spruch nach § 651f Abs. 2 BGB nicht zustehe. Das Berufungsgericht hat die

Verneinung eines solchen Anspruchs lediglich darauf gestützt, daß der Be-

klagten ein Verschulden nicht zur Last falle. Diese Begründung ist indessen,

wie vorstehend ausgeführt, nicht tragfähig.

IV.

Kann das angefochtene Urteil demnach auf Grund der bisher ge-

troffenen Feststellungen keinen Bestand haben, kommt es auf die von der Re-

vision aufgeworfene weitere Frage, ob die Beklagte auch für eine unterlassene

Aufklärung der Klägerin durch die Fluggesellschaft als ihrer Erfüllungsgehilfin

einzustehen hat, derzeit nicht an. Feststellungen, die eine Beurteilung dieser

Frage ermöglichen, sind zudem nicht getroffen. Von daher stellt sich jedenfalls

derzeit auch nicht die Frage einer Vorlage der Sache zur Vorabentscheidung

an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

Jestaedt

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf