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BGH Urteil vom 15.10.2002 – X ZR 147/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. Oktober 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
BGB § 651 j
Ein Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Ge-
walt besteht auch dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses
(hier: Hurrikan im Zielgebiet in der Karibik) mit erheblicher, und nicht erst dann,
wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.
BGH, Urt. v. 15. Oktober 2002 - X ZR 147/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. Oktober 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und
Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 31. Mai 2001 verkündete
Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage ab-
gewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin buchte für sich und drei Angehörige, die ihre Ansprüche an
sie abgetreten haben, bei der Beklagten, einem Reiseveranstalter, für die Zeit
vom 21. September bis 6. Oktober 1998 eine Flugpauschalreise in eine Feri-
enanlage in der Dominikanischen Republik; die Gesamtreisekosten beliefen
sich je Person auf 2.970,-- DM. Die Ferienanlage war bei Eintreffen der Reise-
teilnehmer am 21. September 1998 gegen 18 Uhr bereits auf den erwarteten
Hurrikan "Georges" vorbereitet. Dieser erreichte in der Nacht die Anlage und
zerstörte diese weitgehend. Am 24. September 1998 wurden die Klägerin und
die anderen Reiseteilnehmer zu einem Hotel im Norden des Landes gebracht.
Nachdem die Klägerin mehrmals bei der Reiseleitung vorstellig geworden war,
wurden sie und ihre Angehörigen am 30. September 1998 nach Deutschland
zurückgebracht. Die Beklagte hat außergerichtlich einen Betrag von
2.305,-- DM an die Klägerin erstattet.
Die Klägerin hat die Rückzahlung des gesamten Reisepreises für die
vier Reiseteilnehmer abzüglich der erstatteten Beträge, insgesamt in Höhe von
9.575,-- DM sowie weitere 4.000,-- DM, jeweils nebst Zinsen, als Schadenser-
satz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit verlangt. Sie hat vorgetragen, daß die
Beklagte die ihr obliegenden Informationspflichten wegen des bevorstehenden
Hurrikans verletzt habe, für den bereits am 20. September 1998 um 23.00 Uhr
Mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) eine Vorwarnung und am 21. Septem-
ber 1998 um 11.00 Uhr MESZ die Hauptwarnung herausgegeben worden sei.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Hauptsachebetrags von
13.207,-- DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die im übrigen zurückgewiesene
Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, so-
weit diese einen Betrag von 3.404,52 DM nebst Zinsen überstieg. Mit ihrer zu-
gelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstin-
stanzlichen Urteils. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch die Ent-
scheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe nach
Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt den Rückflug für den
30. September 1998 durchgesetzt. Daher komme die Bestimmung des § 651j
Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach verliere die Beklagte den Anspruch auf
den Reisepreis, sie könne aber für erbrachte Reiseleistungen Entschädigung
verlangen. Diese Entschädigung sei allerdings zu mindern, soweit die Leistun-
gen mangelhaft gewesen seien. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, ständen der Klä-
gerin nicht zu, weil der Beklagten eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen sei.
Die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, die beim Deutschen Wetterdienst am
20. September 1998 um 23.00 Uhr MESZ eingegangene Hurrikan-Vorwarnung
abzufragen. An diesem Abend habe die Eintreffwahrscheinlichkeit nur bei 1 : 4
gelegen; die Gefahr habe sich daher noch nicht verdichtet. Selbst wenn man
aber von einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten ausgehen wolle, liege
auf deren Seite kein Verschulden vor, weil sie keinen Notdienst habe einrichten
müssen. Auch habe die Beklagte ihre Fürsorgepflicht nach Eintreffen der Rei-
senden in der Dominikanischen Republik nicht verletzt.
II.
Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an.
1.
Sie macht zunächst geltend, daß den Reiseveranstalter Erkundi-
gungs- und Informationspflichten hinsichtlich der Gefährlichkeit des Urlaubsorts
träfen, die es erfordert hätten, regelmäßig Informationen über die Dominikani-
sche Republik einzuholen. Diese Verpflichtung sei dadurch verstärkt worden,
daß sich der Hurrikan "Georges" bereits am 17. September 1998 entwickelt
und am Golf von Mexiko Verwüstungen angerichtet habe. An die Erkundi-
gungspflicht seien hinsichtlich der Konkretheit der Gefahrenlage geringere
Anforderungen zu stellen als an die Informationspflicht des Reiseveranstalters.
Auch wenn sich zunächst die Gefahr noch nicht so verdichtet haben möge, daß
die Beklagte eine Hinweispflicht getroffen habe, sei doch mit einem Abdrehen
des Hurrikans in Richtung auf die Dominikanische Republik zu rechnen gewe-
sen. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, am Morgen des
20. September 1998 selbst Auskünfte beim Deutschen Wetterdienst einzuho-
len. Auf dieser Grundlage hätte sie nach Auffassung der Revision die Klägerin
und deren Begleiter über die Vorwarnung informieren müssen, denen es dann
überlassen geblieben wäre, die Reise anzutreten.
2.
Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, daß es ihr nur oble-
gen habe, die Klägerin über konkrete Erkenntnisse über das tatsächliche Ein-
treffen eines Hurrikans im Zielgebiet zu informieren. Eine besondere Gefah-
renlage habe nach der Vorwarnung aber nicht bestanden, da lediglich eine
Wahrscheinlichkeit von 1 : 4 für das tatsächliche Eintreffen des Hurrikans im
Zielgebiet bestanden habe. Entgegen der Auffassung der Revision komme als
schadensverursachend nur die Verletzung einer Hinweispflicht, nicht aber be-
reits die einer Erkundigungspflicht in Betracht. Eine solche Pflicht, die es dem
Reisenden ermöglichen solle, von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu ma-
chen, setze jedoch das Vorliegen eines Vertragsstörungstatbestands im Sinn
der Bestimmung des § 651j Abs. 1 BGB (erhebliche Erschwerung, Gefährdung
oder Beeinträchtigung der Reise) voraus. Selbst wenn eine schadensursächli-
che Pflichtverletzung der Beklagten anzunehmen sei, fehle es an einem Ver-
schulden. Zum einen sei die eigentliche Warnung erst zu einem Zeitpunkt aus-
gegeben worden, als sich die Klägerin bereits auf dem Hinflug befunden habe.
Zum anderen sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, einen Notservice
einzurichten und auch nachts die jeweils aktuellen Hurrikan-Vorwarnungen und
Warnungen abzurufen. Das Risiko, das sich im vorliegenden Fall verwirklicht
habe, sei dem Gefahrenbereich des Reisenden zuzurechnen.
3. a)
Im Ausgangspunkt ist dem Berufungsgericht dahin beizutreten,
daß Verletzungen von Informationspflichten wegen drohender Naturkatastro-
phen bereits nach der bis 31. Dezember 2001 geltenden, im vorliegenden Fall
maßgeblichen Rechtslage Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung begrün-
den können. Dies setzt allerdings voraus, daß die Handlung oder das Unter-
lassen, das den Vorwurf der Vertragsverletzung begründet, für einen beim Rei-
senden eingetretenen Schaden ursächlich war. Hiervon ist für das Revisions-
verfahren jedenfalls deshalb auszugehen, weil das Berufungsgericht gegentei-
lige Feststellungen nicht getroffen hat.
b)
Solche Pflichtverletzungen sind dann zu bejahen, wenn das Ver-
halten der Beklagten in bezug auf Informationsbeschaffung (Erkundigungen)
und/oder Informationsweitergabe (Erteilung von Hinweisen) über die objektiv
bestehende Gefahr eines Hurrikans im Zielgebiet der Reise nicht den Sorg-
faltsanforderungen entsprach, die an einen ordentlichen Reiseveranstalter zu
stellen sind (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden
Fassung - nachfolgend: a.F. -; § 347 Abs. 1 HGB). Ob dies vorliegend der Fall
war, ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ab-
schließend zu beantworten.
aa) Nicht tragfähig ist dabei bereits die Ausgangsüberlegung des Be-
rufungsgerichts, daß auf Grund einer Eintreffwahrscheinlichkeit von 1 : 4 für
den Hurrikan im Zielgebiet der Reise vor dem Abflug der Klägerin und ihrer
Angehörigen eine Erkundigungspflicht nicht bestanden habe. Es bedarf vorlie-
gend keiner Klärung, ob sich die Beklagte am 20. September 1998 kurz vor
Mitternacht nach der Lage hätte erkundigen müssen. Es ist nämlich nicht er-
sichtlich und es sind keine Tatsachen festgestellt, warum es der Beklagten
nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, sich vor dem Abflug
nach der Lage zu erkundigen und die Klägerin entsprechend zu informieren.
Selbst wenn dies nicht mehr möglich gewesen sein sollte, erscheint es nicht
von vornherein als ausgeschlossen oder unzumutbar, die nach den Feststel-
lungen des Berufungsgerichts nach dem Abflug der Klägerin und ihrer Angehö-
rigen herausgegebene Hauptwarnung, die auf eine massive Gefährdung hin-
weisen konnte, in einer Weise an die Klägerin weiterzugeben, die dieser einen
Abbruch der Reise vor Durchführung des Transfers in die gebuchte Unterkunft
ermöglicht hätte. Insoweit hatte sich auch bei Annahme einer Verteilung der
Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen die Beklagte zu
entlasten (§ 282 BGB a.F.; § 651f Abs. 1, 2. Halbs. BGB; vgl. BGHZ 64, 46, 51
für den Fall der Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten; BGHZ 66, 51, 53
zum Verschulden bei Vertragsschluß; Sen.Urt. v. 11.4.2000 - X ZR 19/98, NJW
2000, 2018) und zwar dahin, daß sein Verhalten einem auf die allgemeinen
Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven Sorgfaltsmaßstab entsprach
(Sen.Urt. v. 11.4.2000 aaO). Hierfür kann auch das Verhalten etwaiger anderer
Reiseveranstalter, die sich in einer Lage befunden haben, die der der Beklag-
ten entsprach, einen Anhaltspunkt geben.
bb)
Dem steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
die vermeintlich geringe Eintreffwahrscheinlichkeit des Hurrikans von 1 : 4 im
Zielgebiet der Reise entgegen. Geht man, wie dies ersichtlich auch das Beru-
fungsgericht tut und wie es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, davon
aus, daß Reisende im Bereich eines Hurrikans erheblichen Gefahren für Leib
und Leben ausgesetzt sind, stellt schon eine Eintreffwahrscheinlichkeit von
1 : 4 eine erhebliche Gefährdung des Reisenden dar, die sich nicht mit dem
Hinweis auf ein "allgemeines Lebensrisiko" abtun läßt. Als solches mag die
nicht näher konkretisierte, in der Karibik jahreszeitabhängig immer bestehende
Gefahr des Auftretens von Stürmen anzusehen sein, nicht aber die bereits zu
einer Vorwarnung konkretisierte Gefahr im Zielgebiet. Es kann dem Reisenden
auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragspartner
schlechterdings nicht zugemutet werden, sich an einem Reisevertrag festhalten
zu lassen, dessen Durchführung mit einer konkreten, so bei Vertragsabschluß
im Regelfall nicht vorhersehbaren Gefahr einer Schädigung verbunden ist (vgl.
Seyderhelm, Reiserecht, § 651j BGB Rdn. 23). Ein Kündigungsrecht des Rei-
senden wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt nach § 651j BGB (vgl.
zum Begriff der höheren Gewalt BGHZ 100, 85; Sen.Urt. v. 16.4.2002
- X ZR 17/01, NJW 2002, 2238, 2240 = RRa 2002, 154) besteht deshalb auch
dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher, und
nicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rech-
nen ist. Jedenfalls soweit ein solches Kündigungsrecht zu bejahen ist, besteht
auch eine Hinweispflicht des Reiseveranstalters; dies sieht die Revisionserwi-
derung letztlich nicht anders. Ist der Reiseveranstalter zu Hinweisen nicht in
der Lage, weil er nicht im gebotenen Umfang Erkundigungen eingezogen hat,
begründet dies ohne weiteres objektiv den Vorwurf einer positiven Vertrags-
verletzung.
cc)
Dabei wird sich die Frage, von welchem Gefährdungsgrad an eine
erhebliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und damit eine Hinweispflicht
besteht, nicht in Form einer festen Größe, sondern nur fallweise unter Berück-
sichtigung des konkreten Inhalts des Reisevertrags beantworten lassen. So
können etwa bei Abenteuer- oder Expeditionsreisen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe
NJW-RR 1993, 1076: Trekking-Tour in Kamerun) in klimatisch besonders ex-
ponierte Gebiete durchaus andere Maßstäbe angemessen sein als bei Ba-
dereisen in gut erschlossene Urlaubsgebiete. Nach den im vorliegenden Fall
vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelte es sich indessen
um eine Flugpauschalreise in einen Ferienclub mit Unterkunft und Vollpension
unter Einschluß aller Nebenkosten ("all inclusive"). Bei solchen Reisen wird
von einer besonderen Risikobereitschaft der Reisenden jedenfalls nicht ohne
weiteres ausgegangen werden können.
III.
Ebenfalls als nicht tragfähig erweist sich auf dieser Grundlage die
Annahme des Berufungsgerichts, daß der Klägerin ein Entschädigungsan-
spruch nach § 651f Abs. 2 BGB nicht zustehe. Das Berufungsgericht hat die
Verneinung eines solchen Anspruchs lediglich darauf gestützt, daß der Be-
klagten ein Verschulden nicht zur Last falle. Diese Begründung ist indessen,
wie vorstehend ausgeführt, nicht tragfähig.
IV.
Kann das angefochtene Urteil demnach auf Grund der bisher ge-
troffenen Feststellungen keinen Bestand haben, kommt es auf die von der Re-
vision aufgeworfene weitere Frage, ob die Beklagte auch für eine unterlassene
Aufklärung der Klägerin durch die Fluggesellschaft als ihrer Erfüllungsgehilfin
einzustehen hat, derzeit nicht an. Feststellungen, die eine Beurteilung dieser
Frage ermöglichen, sind zudem nicht getroffen. Von daher stellt sich jedenfalls
derzeit auch nicht die Frage einer Vorlage der Sache zur Vorabentscheidung
an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Jestaedt
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf