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BGH Urteil vom 16.04.2002 – XI ZR 375/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 16. April 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

XI ZR 375/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

BGB §§ 437 a.F., 780; AGBG § 9 Bl

a) Das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunter- nehmen ist nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldverspre- chen anzusehen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII ZR 139/89, WM 1990, 1059).

b) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunter- nehmen, die Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sog. Telefon- oder Mailorderverfahren belasten, verstoßen gegen § 9 AGBG.

BGH, Urteil vom 16. April 2002 - XI ZR 375/00 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 16. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und

die Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli

2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, ein Acquiring-Unternehmen des Kreditkartengewer-

bes, nimmt den Beklagten, der als Inhaber eines Vertragsunternehmens

einen EDV-Handel betreibt, auf Rückgewähr von vier Zahlungen für Kre-

ditkartengeschäfte im sogenannten Telefon- oder Mailorderverfahren in

Anspruch.

Die Parteien schlossen am 11. Oktober 1995 einen "V.-Exclusiv-

Vertrag" und am 21. Januar 1997 einen zusätzlichen Vertrag über die

Akzeptanz von V.-Karten bei sogenannter Telefon- oder Mailorder, d.h.

bei schriftlicher oder telefonischer Bestellung ohne Vorlage der Karte.

Nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der

Klägerin (im folgenden: AGB) ist der Beklagte verpflichtet, Waren an In-

haber der V.-Karte bei Vorlage der Karte ohne Barzahlung zu verkaufen.

Die Klägerin "kauft" gemäß Ziffer 2 der AGB "alle fälligen Forderungen

des Vertragsunternehmens gegen Karteninhaber gemäß diesem Ver-

trag". Das Vertragsunternehmen "verkauft" die Forderungen ausschließ-

lich an die Klägerin. Nach Ziffer 5 der AGB tritt das Vertragsunterneh-

men "alle Forderungen gegen Karteninhaber aus Lieferungen und Lei-

stungen, die unter Verwendung einer Karte gemäß diesem Vertrag be-

gründet wurden", an die Klägerin ab; diese wiederum trifft die Pflicht,

dem Vertragsunternehmen die aus den eingereichten Karten-

Transaktionen sich ergebenden Beträge abzüglich einer Servicegebühr

"zur Zahlung anzuweisen".

Während Karteninhaber bei Ladengeschäften einen Belastungs-

beleg zu unterzeichnen haben, brauchen sie im Telefon- oder Mailorder-

verfahren nur die Nummer und die Gültigkeitsdauer ihrer Kreditkarte an-

zugeben. Für das Vertragsunternehmen entfällt dann gemäß Ziffer 15

der AGB die Prüfung der Unterschrift. Die Rückbelastung von Vertrags-

unternehmen regelt Ziffer 7 Abs. 2 der AGB wie folgt:

"Bei schriftlicher oder telefonischer Bestellung von Waren oder Dienstleistungen ohne Vorlage der Karte (Telefonorder/Mailorder) ist B. zur Rückbelastung des Vertragsunternehmens berechtigt, wenn der Karteninhaber sich weigert, den gesamten Rechnungs- betrag zu zahlen, weil er von der Bestellung zurückgetreten ist, der Ware oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen, oder sie nicht einer schriftlichen Produktbeschreibung ent- spricht, oder weil er die Bestellung oder die Echtheit der Unter- schrift bestreitet. Dieses Rückgriffsrecht wird nicht durch eine er- teilte Genehmigungsnummer eingeschränkt."

Die von der Klägerin einbehaltene Servicegebühr beträgt bei La-

dengeschäften 3,3% und im Mailorderverfahren 3,5%.

Auf vier Telefon- bzw. Mailorder-Transaktionen, die am 2., 21. und

23. April 1997 unter Verwendung verschiedener V.-Kartennummern er-

folgten, zahlte die Klägerin insgesamt 20.423,83 DM an den Beklagten.

In allen Fällen bestritten die jeweiligen Karteninhaber die Bestellungen,

so daß die kartenausgebenden Banken gegenüber der Klägerin die

Zahlung verweigerten. Die Klägerin verlangt deshalb die Rückzahlung

der 20.423,83 DM nebst Zinsen.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der

- zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im wesentli-

chen wie folgt begründet:

Die Klägerin könne die Rückzahlung der dem Beklagten gutge-

brachten Beträge nicht gemäß Ziffer 7 Abs. 2 ihrer AGB verlangen. Die-

se Klausel sei gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam, soweit

sie allein das Vertragsunternehmen mit dem Risiko belaste, daß im Mai-

lorderverfahren der Karteninhaber die Bestellung bestreitet. Sie schrän-

ke wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertra-

ges ergäben, ein und gefährde dadurch die Erreichung des Vertrags-

zwecks.

Der Vertrag zwischen den Parteien sei ein Vertrag eigener Art, der

den Beklagten verpflichte, Kreditkarten an Stelle von Bargeld als Zah-

lungsmittel zu akzeptieren. Die Klägerin verspreche, die dem Beklagten

aus Warenverkäufen zustehenden Beträge zur Zahlung anzuweisen. Zur

Erfüllung dieser Garantieverpflichtung kaufe sie die Forderungen des

Beklagten gegen seinen Kunden.

Die Garantieverpflichtung der Klägerin werde durch Ziffer 7 Abs. 2

ihrer AGB in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise einge-

schränkt. Die Klausel belaste das Vertragsunternehmen verschuldensun-

abhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Benutzung der

Kreditkarte im Telefon- bzw. Mailorderverfahren. Diese Risikoabwälzung

sei im Vergleich zur Risikoverteilung beim Ladengeschäft, bei dem das

Vertragsunternehmen für die mißbräuchliche Verwendung der Kredi t-

karte durch Unbefugte nicht verschuldensunabhängig hafte, unangemes-

sen.

Die Risikoabwälzung sei nicht durch höherrangige Interessen der

Klägerin,

insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Be-

herrschbarkeit des Risikos, gerechtfertigt. Der Kartenmißbrauch erfolge

zwar durch Kunden des Vertragsunternehmens. Dieses habe aber keine

praktikable Möglichkeit, die Berechtigung der Kunden zu überprüfen. Ei-

ne solche Prüfung wäre mit dem Sinn der Kreditkartenbenutzung, die

eine schnelle und unkomplizierte Geschäftsabwicklung ermöglichen sol-

le, unvereinbar. Letztlich habe die Klägerin das Mißbrauchsrisiko ver-

anlaßt, indem sie durch die Zulassung des Karteneinsatzes bei Telefon-

bzw. MailorderTransaktionen ein in hohem Maße mißbrauchsanfälliges

Verfahren eingeführt habe, auf dessen Ausgestaltung das Vertragsun-

ternehmen keinen Einfluß habe.

Die Haftung des Vertragsunternehmens als Forderungsverkäufer

gemäß § 437 Abs. 1 BGB für den rechtlichen Bestand der Forderung

rechtfertige die Risikoverteilung gemäß Ziffer 7 Abs. 2 der AGB des

Kartenunternehmens ebenfalls nicht. Diese Haftung belaste das Ver-

tragsunternehmen zwar - ebenso wie bei Bargeschäften - mit dem Risiko,

bei Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts mit dem Karteninhaber wegen

Geschäftsunfähigkeit, Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit keinen Entgeltan-

spruch zu erwerben. Scheitere der Vertrag aber aus Gründen, die sich

aus seiner Eigenschaft als Kreditkartengeschäft ergeben, greife die Ga-

rantieverpflichtung des Kartenunternehmens ein, so daß es auf die Risi-

koverteilung beim Forderungskauf nicht ankomme.

Die Abwälzung des Mißbrauchsrisikos werde auch nicht durch

Vorteile, die das Telefon- bzw. Mailorderverfahren dem Vertragsunter-

nehmen biete, aufgewogen. Die einfachere Abwicklung von Versandge-

schäften falle gegenüber dem Risiko, Waren ohne Bezahlung, insbeson-

dere auch ins Ausland, liefern zu müssen, kaum ins Gewicht. Hingegen

habe die Klägerin ein hohes Interesse an der Erweiterung der Einsatz-

möglichkeiten der Kreditkarte.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis

stand. Die Klägerin hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen

Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückgewähr der gezahlten Beträge in

Höhe von 20.423,83 DM.

1. §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.F. kommen als

Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil das Vertragsverhältnis zwi-

schen den Parteien nicht als Forderungskauf anzusehen ist.

a) Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in einem

vergleichbaren Fall (Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII ZR 139/89, WM 1990,

1059) den Rahmenvertrag zwischen Kreditkartenherausgeber und Ver-

tragsunternehmen als Forderungskauf beurteilt. Er hat aber auf eine An-

frage des erkennenden Senats (WM 2001, 2158) gemäß § 132 Abs. 3

GVG mitgeteilt, daß er an dieser Rechtsauffassung nicht festhalte.

Die bisherige Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats, die einen For-

derungskauf bejahte, hat bei den Instanzgerichten und in der Literatur

Zustimmung (OLG Schleswig WM 1991, 453; OLG Köln WM 1995, 1914,

1916; OLG Frankfurt ZIP 2001, 1583, 1586; MünchKomm/Hüffer, BGB

3. Aufl. § 783 Rdn. 80 e; Soergel/Huber, BGB 12. Aufl. vor § 433

Rdn. 304 a; Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. Anhang

§§ 9-11 Rdn. 454 a; Schwintowski/Schäfer, Bankrecht § 6 Rdn. 25 ff.;

Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate 2. Aufl. S. 221 f.; Ahrens,

Wertpapiere

in bargeldlosen Zahlungssystemen S. 31 ff.; Eckert

EWiR 1990, 1059; Hönn ZBB 1991, 6, 12; Köndgen NJW 1992, 2263,

2271 f.; Häde ZBB 1994, 33, 37; Reinfeld WM 1994, 1505, 1506; Lan-

genbucher BKR 2002, 119, 121 f.; Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/

Joost, HGB BankR II Rdn. 384), aber auch Kritik erfahren (vgl. Staudin-

ger/Martinek, BGB 13. Bearb. § 675 Rdn. B 99 ff.; Staudinger/Köhler

aaO Vorbemerkung zu §§ 433 ff. Rdn. 51; Martinek/Oechsler, in: Schi-

mansky/

Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch

2. Aufl.

§ 67 Rdn. 64 ff.;

MünchKomm HGB/Hadding ZahlungsV Rdn. G 22; ders.,

in: Had-

ding/Nobbe, RWS-Forum 17 Bankrecht 2000 S. 51, 58; Pfeiffer,

in:

v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Kreditkartenver-

trag Rdn. 16 f.; Hammann, Die Universalkreditkarte S. 41 ff.; Kienholz,

Die Zahlung mit Kreditkarte im Nah- und Fernabsatz S. 153 ff.; Bitter

ZBB 1996, 104, 114 ff.; ders., BB 1997, 480, 484 f.; Schön AcP 198

(1998), 401, 409 ff.; Einsele WM 1999, 1801, 1802; Oechsler WM 2000,

1613, 1614 f.).

b) In Übereinstimmung mit dem zuletzt zitierten Schrifttum legt der

Senat Verträge zwischen Kreditkarten- und Vertragsunternehmen nicht

als Forderungskauf aus.

aa) Die Auslegung hat, da sie Allgemeine Geschäftsbedingungen

betrifft, nach objektiven Maßstäben, d.h. nach dem typischen Verständ-

nis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der an den

Geschäften dieser Art normalerweise beteiligten Kreise zu erfolgen

(st.Rspr., zuletzt BGH, Urteil vom 15. November 2000 - VIII ZR 322/99,

WM 2001, 1028, 1030). Dabei ist der Wortlaut der Vertragsklausel, in

dem der Begriff "Kauf" verwandt wird, lediglich der Ausgangs-, aber nicht

der allein entscheidende Gesichtspunkt. Die Bedeutung des Vertrags-

wortlauts wird bereits dadurch eingeschränkt, daß er früher vor allem

auch dem Zweck diente, Kreditkartenunternehmen der Erlaubnispflicht

zu entziehen, die § 32 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 KWG für Garantie-

geschäfte betreibende Kreditinstitute vorschrieb (vgl. Martinek/Oechsler

aaO Rdn. 64). Nach Inkrafttreten des § 1 Abs. 3 Nr. 4 KWG am 1. Januar

1993 ist dieser Zweck entfallen. Zudem ist der Wortlaut der von den ver-

schiedenen Kreditkartenunternehmen verwandten Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen nicht einheitlich. Neben dem Begriff des Kaufes fin-

det auch der der Garantie Verwendung (vgl. die Nachweise bei

Hammann aaO S. 40; Kienholz aaO S. 184 ff.; Bitter ZBB 1996, 104,

114), ohne daß damit wesentliche Unterschiede in der praktischen Aus-

gestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse einhergingen.

Nichts spricht dafür, daß eine unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung

verschiedener Akquisitionsverträge von den an diesen Verträgen typi-

scherweise beteiligten Verkehrskreisen gewollt ist und als interessenge-

recht angesehen wird. Daß verschiedene Kreditkartenunternehmen zu

Wettbewerbszwecken unterschiedliche Instrumente des bargeldlosen

Zahlungsverkehrs anbieten (vgl. Langenbucher BKR 2002, 119, 122), ist

von den Parteien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ge-

schäftswille und Interessenlage von Kreditkarten- und Vertragsunter-

nehmen legen es vielmehr nahe, Akquisitionsverträge generell einem

einheitlichen Vertragstyp zuzuordnen.

bb) Dies kann nach dem Sinn und Zweck des Kreditkartenverfah-

rens nicht der Forderungskauf sein. Das Kreditkartenverfahren soll die

bargeldlose Zahlung des Karteninhabers an das Vertragsunternehmen

ermöglichen, weist der Kreditkarte also die Funktion eines Bargeldersat-

zes zu. Da das Vertragsunternehmen dem Karteninhaber eine Vorlei-

stung erbringt, ohne unter Berufung auf § 320 BGB die sofortige Ge-

genleistung zu verlangen, muß der Anspruch gegen das Kreditkarten-

unternehmen, den es an Stelle der Barzahlung erwirbt, einer solchen

wirtschaftlich gleichwertig sein. Dies wird durch einen Forderungskauf

nicht gewährleistet, weil sich das Vertragsunternehmen, das bereits vor-

geleistet hat, zusätzlich seines Anspruches auf die Gegenleistung bege-

ben würde. Es unterläge ferner gegenüber dem Kreditkartenunterneh-

men der - durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom

26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ersatzlos gestrichenen - Veritäts-

haftung gemäß § 437 BGB a.F., die mit der Bargeldersatzfunktion des

Kreditkartenverfahrens nicht vereinbar ist. Während das Vertragsunter-

nehmen im Barzahlungsfall Kunden, die Ansprüche wegen Nichtigkeit

des Grundgeschäfts geltend machen, Einwendungen gemäß § 818

Abs. 3 BGB (Saldotheorie) entgegenhalten könnte, wäre ihm dies ge-

genüber dem Gewährleistungsanspruch des Kreditkartenunternehmens

gemäß § 437 BGB a.F. nicht möglich (vgl. Pfeiffer aaO Rdn. 18, 112). Es

müßte - anders als im Barzahlungsfall, in dem der Kunde die Initiativlast

trägt - deshalb nach Rückerstattung des Kaufpreises an das Kreditkar-

tenunternehmen seinerseits den Karteninhaber in Anspruch nehmen.

Dieser haftet indes bei einer mißbräuchlichen Angabe seiner Kr e-

ditkartennummer durch einen unbefugten Dritten im Telefon- bzw. Mai-

lorderverfahren nicht (Langenbucher, Die Risikozuordnung im bargeldlo-

sen Zahlungsverkehr S. 259). Dies würde im Ergebnis dazu führen, daß

das Vertragsunternehmen das Risiko des Kreditkartenmißbrauchs allein

tragen müßte. Beim mißbräuchlichen Einsatz der Kreditkarte durch einen

unbefugten Dritten im Ladengeschäft wird dieses - unangemessene - Er-

gebnis, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dadurch

vermieden, daß die Klägerin Rechnungen des Vertragsunternehmens

auch bei mißbräuchlicher Verwendung der Kreditkarte durch einen Dri t-

ten auszugleichen hat, wenn die Bestimmungen der Nr. 2-4 der AGB der

Klägerin eingehalten wurden. Das ist mit einem reinen Forderungskauf

nicht befriedigend zu erklären. Bei mißbräuchlicher Verwendung der

Kreditkarte durch einen unbefugten Dritten besteht, wie der rechtskundi-

gen Klägerin bekannt ist, keine ankauf- und abtretbare Kaufpreisforde-

rung des Vertragsunternehmens gegen den wahren Kreditkarteninhaber

und die - in aller Regel völlig wertlose - Forderung des Vertragsunter-

nehmens gegen den unbekannten Dritten wird von Ziffer 2 der AGB der

Klägerin nicht erfaßt.

Auch aus der Sicht des Kreditkartenunternehmens dient seine

Zahlung an das Vertragsunternehmen anders als beim Forderungskauf

als Bargeldsurrogat der Befriedigung des Anspruchs des Vertragsunter-

nehmens gegen den Karteninhaber, nicht aber der Bezahlung einer vom

Vertragsunternehmen erworbenen Forderung. Das Kreditkartenunter-

nehmen ist auf den Erwerb dieser Forderung nicht angewiesen, weil es

als kartenemittierendes Unternehmen ohnehin einen Aufwendungser-

satzanspruch gemäß §§ 675 Abs. 1, 670 BGB gegen den Karteninhaber

hat, bzw. als Acquiring-Unternehmen - wie im vorliegenden Fall - Er-

stattung seiner Zahlung an das Vertragsunternehmen vom Kartenemit-

tenten erhält (vgl. hierzu Reinfeld aaO S. 1510; Haun, in: Hellner/Steuer,

Bankrecht und Bankpraxis, Rdn. 6/1862). Zusätzliche Sicherheiten, de-

ren Übergang mit der Abtretung der Forderung des Vertragsunterneh-

mens gemäß § 401 Abs. 1 BGB verbunden sein könnte, werden durch

Ziffer 1 der AGB der Klägerin ausgeschlossen.

Schließlich erwartet auch der Karteninhaber, daß d as Kreditkar-

tenunternehmen mit seiner Zahlung an das Vertragsunternehmen seine

- des Karteninhabers - Verbindlichkeit, nicht aber eine eigene Verbind-

lichkeit aufgrund eines Forderungskaufs erfüllt.

c) aa) Welche Qualifizierung der Zahlungszusage eines Kredit-

kartenunternehmens gegenüber Vertragsunternehmen an Stelle eines

Forderungskaufs rechtlich zutreffend ist, wird in der Literatur unter-

schiedlich

beurteilt. Während

ein

Teil

des

Schrifttums

(MünchKomm/Möschel, BGB 3. Aufl. vor § 414 Rdn. 19; Kümpel, Bank-

und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 4.950 ff.; Esser/Weyers, Schuldrecht

8. Aufl. Bd. II Teilband 1 S. 361; Zahrnt NJW 1972, 1077, 1078 f.; Bitter

ZBB 1996, 104, 119; für Garantie mit Forderungskauf: Heymann/Horn,

HGB Anhang § 372 Bankgeschäfte III Rdn. 144; Staudinger/Horn, BGB

13. Bearb. Vorbemerkung zu §§ 765 ff. Rdn. 419) eine Garantiever-

pflichtung annimmt, sieht die überwiegende Auffassung die Zahlungszu-

sage als abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB an (vgl.

Hadding WuB

I D 5 a.-1.02; MünchKomm HGB/Hadding, ZahlungsV

Rdn. G 22; Staudinger/Marburger, BGB 13. Bearb. § 780 Rdn. 42, § 783

Rdn. 49; Staudinger/Köhler aaO Vorbem. zu § 433 ff. Rdn. 51;

MünchKomm/Hüffer, BGB 3. Aufl. § 783 Rdn. 80 d; Baumbach/Hopt, HGB

30. Aufl. (7) BankGesch F 12; Martinek/Oechsler aaO Rdn. 66; Pfeiffer

aaO Rdn. 20; Hammann aaO S. 59 ff.; Kienholz aaO S. 160 ff.; Bröcker

WM 1995, 468, 475; Pichler NJW 1998, 3234, 3237; Einsele WM 1999,

1801, 1809 f.; Oechsler WM 2000, 1613, 1614 ff.).

bb) Der Senat teilt die überwiegend vertretene Meinung. Allein das

Verständnis der Zahlungszusage als abstraktes Schuldversprechen wird

dem Vertragswillen der Parteien des Akquisitionsvertrages gerecht, der

auf die primäre, von einer vorherigen Inanspruchnahme des Karteninha-

bers unabhängige Leistungspflicht des Kreditkartenunternehmens ge-

richtet ist. Mit dieser Intention ist die Annahme eines Garantieverspre-

chens, das das Kreditkartenunternehmen lediglich verpflichten würde, für

den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen und die Gefahr eines

künftigen Schadens zu übernehmen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juni

1996 - IX ZR 172/95, WM 1996, 1467, 1469 und vom 18. Juni 2001

- II ZR 248/99, WM 2001, 1565, 1566), unvereinbar. Das Kreditkarten-

unternehmen soll dem Vertragsunternehmen in erster Linie und nicht

erst nach vergeblicher Inanspruchnahme des Karteninhabers verpflichtet

sein. Seine Zahlungspflicht beruht mithin auf einem abstrakten Schuld-

versprechen gemäß § 780 BGB.

Das im schriftlichen Akquisitionsvertrag rahmenmäßig vereinbarte

Versprechen ist aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB) durch die Ein-

reichung ordnungsgemäßer Belastungsbelege, die in jedem Einzelfall die

Zahlungspflicht des Kreditkartenunternehmens entstehen lassen (vgl.

MünchKomm HGB/Hadding aaO Rdn. G 22). Dies gilt auch im Telefon-

oder Mailorderverfahren, wenn sich das Acquiring-Unternehmen - wie

hier - durch besondere Vereinbarung mit der Abwicklung telefonischer

oder schriftlicher Bestellungen ausdrücklich einverstanden erklärt hat

(vgl. hierzu Pfeiffer aaO Rdn. 21; Meder ZBB 2000, 89, 97 f.). Soweit

dabei bestimmungsgemäß keine Unterzeichnung eines Belastungsbelegs

durch den Karteninhaber erfolgt, tritt an die Stelle dieses Belegs die vom

Vertragsunternehmen nach den jeweiligen Telefon- oder Mailorder-Be-

stimmungen erstellte Belegausfertigung (vgl. Meder ZBB 2000, 89, 98).

d) Da somit zwischen den Parteien ein abstraktes Schuldverspre-

chen gemäß § 780 BGB, nicht aber ein Forderungskauf vereinbart wor-

den ist, steht der Klägerin ein Anspruch gemäß § 437 BGB a.F. nicht zu.

2. Die Klage ist auch nicht gemäß Ziffer 7 Abs. 2 der AGB der Klä-

gerin begründet. Diese Klausel ist, wie das Berufungsgericht zu Recht

angenommen hat, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG insoweit unwirk-

sam, als die Klägerin dadurch im Telefon- oder Mailorderverfahren zur

Rückbelastung des Vertragsunternehmens berechtigt ist, wenn der Kar-

teninhaber die Bestellung oder die Echtheit der Unterschrift bestreitet

und deshalb die Bezahlung des Rechnungsbetrages verweigert.

a) Der Bundesgerichtshof hat über die Wirksamkeit von Klauseln,

die dem Kreditkartenunternehmen das Recht einräumen, bereits gelei-

stete Zahlungen vom Vertragsunternehmen zurückzufordern, wenn sich

der Karteninhaber darauf beruft, die Karte nicht selbst verwendet zu ha-

ben, noch nicht ausdrücklich entschieden. In seinem Urteil vom 2. Mai

1990 - VIII ZR 139/89, WM 1990, 1059, 1060 f. hat der VIII. Zivilsenat

des Bundesgerichtshofs die Wirksamkeit einer solchen Klausel aller-

dings für den Fall der Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Geschäfts-

unfähigkeit des Käufers vorausgesetzt.

In der

instanzgerichtlichen Rechtsprechung

(OLG Frankfurt

NJW 2000, 2114 f.; OLG Frankfurt ZIP 2001, 1583, 1584 f.; LG Heidel-

berg WM 1988, 773) und von einem Teil des Schrifttums (Wolf, in:

Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. Rdn. K 67; MünchKomm/Hüffer,

BGB 3. Aufl. § 783 Rdn. 80 j; Schwintowski/Schäfer aaO Rdn. 54 ff.;

Weller, Das Kreditkartenverfahren S. 157 ff.; Hammann aaO S. 189 f.;

Gößmann, in: Horn/Schimansky, RWS-Forum 12 Bankrecht 1998, S. 67,

110 f.; Reifner VuR 1988, 181, 182; Langenbucher BKR 2002, 119, 122)

werden solche Klauseln für wirksam erachtet. Dagegen verneinen ande-

re Stimmen in der Literatur teilweise schon die wirksame Einbeziehung

in den Akquisitionsvertrag wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG (Heymann/

Horn aaO Rdn. 157; Welter WuB I D 5.-3.88; Bitter ZBB 1996, 104,

121 f.) oder halten § 9 AGBG für verletzt (MünchKomm HGB/Hadding,

ZahlungsV Rdn. G 30; ders. WuB I D 5 a.-1.02; Martinek/Oechsler aaO

Rdn. 73 f.; Pfeiffer aaO Rdn. 118; Taupitz, Zivilrechtliche Haftung bei

Kreditkartenmißbrauch S. 114 ff.; Bitter ZBB 1996, 104, 121; Pichler

NJW 1998, 3234, 3239).

b) Der Senat erachtet Ziffer 7 Abs. 2 der AGB der Klägerin jeden-

falls gemäß § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam, weil sie die Vertragsunter-

nehmen der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben un-

angemessen benachteiligt. Eine solche Benachteiligung ist gemäß § 9

Abs. 2 Nr. 2 AGBG im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung we-

sentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages

ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks ge-

fährdet wird. Das ist hier der Fall.

aa) Die Unwirksamkeit der Rückbelastungsklausel ergibt sich zwar

nicht schon daraus, daß die Klägerin ihre abstrakte und damit von Ei n-

wendungen aus Valuta- und Deckungsverhältnis grundsätzlich unabhän-

gige Zahlungszusage überhaupt durch Rückforderungsvorbehalte einge-

schränkt hat. Die Klausel ist aber deshalb unwirksam, weil sie das Ver-

tragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer

mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte belastet und das Karten-

unternehmen, das als Betreiber des Kreditkartensystems das verfahren-

simmanente Mißbrauchsrisiko grundsätzlich selbst zu tragen hat (vgl.

BGHZ 114, 238, 245), vollständig entlastet. Nach dem Inhalt der Klausel

muß der Beklagte nämlich eine Rückbelastung schon dann hinnehmen,

wenn der Karteninhaber die Bestellung oder die Echtheit der Unterschrift

bestreitet. Das Risiko, daß dieses Bestreiten wahrheitswidrig erfolgt, soll

der Beklagte auch dann tragen, wenn er allen Vorschriften des Telefon-

oder Mailorderverfahrens Rechnung getragen hat. Darüber hinaus wird

er mit dem Risiko einer mißbräuchlichen Benutzung der Kreditkarten-

nummer durch einen unberechtigten Dritten selbst für den Fall belastet,

daß der Mißbrauch für ihn weder erkennbar noch zu verhindern war. E i-

ne derart einseitige Risikoverlagerung kann keinen Bestand haben, zu-

mal die Klägerin als Acquiring-Unternehmen das Telefon- und Mailorder-

verfahren durch Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit dem

Beklagten ausdrücklich gestattet hat und sich die damit verbundenen

Risiken in Form einer erhöhten Servicegebühr vergüten läßt.

Hierbei ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang, ob

im Telefon- und Mailorderverfahren - anders als bei Kreditkartenge-

schäften unter Vorlage der Karte - keine Akzeptanzpflicht des Vertrags-

unternehmens besteht (vgl. Kienholz aaO S. 57 f., 76; Meder NJW 2000,

2076, 2077). Denn die daran geknüpfte Folgerung, das von der Pflicht

zur Kartenakzeptanz entbundene Vertragsunternehmen könne Umsatz-

chance und Abwicklungsrisiko in jedem Einzelfall gegeneinander abwä-

gen, wird den praktischen Gegebenheiten nicht gerecht. Zu einer sub-

stantiellen Abwägung und Prüfung der Vertrauenswürdigkeit seiner Ver-

tragspartner ist das Vertragsunternehmen wegen der räumlichen Distanz

regelmäßig nicht in der Lage (vgl. Kienholz aaO S. 65 f.).

Hinzu kommt weiter, daß die Kartenunternehmen das weitge-

streute Mißbrauchsrisiko beim Mailorderverfahren wesentlich besser

auffangen können als die einzelnen Vertragsunternehmen (vgl. für das

Scheckfälschungsrisiko BGHZ 135, 116, 122 f.). Die Kartenunternehmen

können in ihre Servicegebühr für das Mailorderverfahren eine gehörige

Risikoprämie für Schäden einkalkulieren, die durch dieses sehr miß-

brauchsanfällige Verfahren entstehen. Auf diese Weise kann das für das

einzelne Vertragsunternehmen kaum kalkulierbare Mißbrauchsrisiko

wirtschaftlich breit verteilt werden. Dem kann nicht etwa entgegenge-

halten werden, die Kalkulation einer Risikoprämie führe zu so hohen

Servicegebühren, daß Vertragsunternehmen an einer Teilnahme am

Mailorderverfahren wirtschaftlich kein Interesse mehr hätten. Wenn dies

der Fall sein sollte, so ist dies lediglich ein weiterer Beleg dafür, daß die

Einführung des Mailorderverfahrens mit der streitigen Rückbelastungs-

klausel Vertragsunternehmen unangemessen benachteiligt.

Anders als die Revision meint, sind Vertragsunternehmen im Be-

reich des Fernabsatzes durch Telefon- oder Mailorder auch unter dem

Gesichtspunkt des Vorleistungsrisikos nicht weniger schutzwürdig als

bei Geschäftsabschlüssen unter Vorlage der Kreditkarte. Zwar hat der

Karteninhaber beim Telefon- oder Mailorderverfahren - anders als beim

Ladenkauf - zum Zeitpunkt des Karteneinsatzes die Gegenleistung des

Vertragsunternehmens in der Regel noch nicht empfangen. Entschei-

dend ist aber nicht der Zeitpunkt des Karteneinsatzes, sondern der der

Aufdeckung des Kartenmißbrauchs. Wenn diese die Rückerstattungsfor-

derung des Kreditkartenunternehmens auslöst, hat das Vertragsunter-

nehmen seine Leistung in aller Regel erbracht und damit das Vorlei-

stungsrisiko ebenso wie bei Geschäftsabschlüssen unter Vorlage der

Kreditkarte übernommen. Auch der Umstand, daß für den Kartenmi ß-

brauch ein Vertragspartner des Vertragsunternehmens verantwortlich ist,

hat vor dem Hintergrund, daß der Mißbrauch erst durch das vom klage n-

den Acquiring-Unternehmen durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem

beklagten Vertragsunternehmen auf Telefon- und Mailorder-Bestellungen

ausgedehnte Kreditkartenverfahren ermöglicht wird, keine entscheiden-

de Bedeutung.

bb) Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene

Benachteiligung der Vertragsunternehmen ist damit indiziert. Gründe,

die die Klausel gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen,

sind nicht ersichtlich. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Ver-

tragsunternehmen erhielten durch das Kreditkartenverfahren die Mög-

lichkeit, ihren Kundenkreis, insbesondere ins Ausland, zu erweitern und

so ihren Umsatz zu steigern. Diese Werbefunktion der Kreditkarte für die

Vertragsunternehmen, denen überwiegend die Gesamtkosten des Kre-

ditkartenverfahrens zur Last fallen (vgl. Hönn ZBB 1991, 6, 9), wird

durch die zu zahlende Servicegebühr, den Zinsverlust durch die hinaus-

geschobene Zahlung sowie die Kosten der Systemausstattung relativiert.

Außerdem besteht das Interesse an einer Umsatzsteigerung ebenso auf

seiten der Kreditkartenunternehmen, die das Kreditkartengeschäft vor

allem in ihrem eigenen Provisionsinteresse betreiben (vgl. BGH, Urteil

vom 27. Januar 1983 - I ZR 141/80, WM 1983, 335, 336) und ihren Ge-

winn in erster Linie aus der Servicegebühr, nicht aus den von den Kar-

teninhabern zu zahlenden Jahresgebühren erwirtschaften (vgl. Ham-

mann aaO S. 35; Kienholz aaO S. 71 Fn. 179). Jede Ausweitung der

Möglichkeiten des Kreditkarteneinsatzes verbessert somit auch ihre Ein-

nahmemöglichkeiten. Angesichts des beiderseitigen Interesses an einer

Umsatzsteigerung bestehen allerdings keine rechtlichen Bedenken ge-

gen Klauseln, die das Mißbrauchsrisiko zwischen Kreditkartenunterneh-

men und Vertragsunternehmen angemessen aufteilen. Die vollständige

Abwälzung dieses Risikos auf das Vertragsunternehmen verstößt jedoch

gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG.

3. Die Klage ist ferner nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB

bzw. § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 242 BGB begründet. Ein solcher

Anspruch kommt in Betracht, wenn das Vertragsunternehmen das Kredit-

kartenunternehmen entgegen Treu und Glauben rechtsmißbräuchlich in

Anspruch nimmt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Vertrag des Vertrags-

unternehmens mit seinem Kunden gemäß §§ 134, 138 BGB (vgl. Had-

ding, in: Hadding/Nobbe, RWS-Forum 17, Bankrecht 2000, S. 51, 60 f.)

nichtig ist. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Hier nimmt

das Acquiring-Unternehmen das Vertragsunternehmen auf Rückerstat-

tung seiner Zahlungen in Anspruch, weil die Karteninhaber die zugrunde

liegenden Bestellungen bestreiten. Damit realisiert sich ein typisches

Risiko des Kreditkartenverfahrens, das bei Barzahlungsgeschäften nicht

auftritt und vor dem - wie dargelegt - Vertragsunternehmen durch das

abstrakte Schuldversprechen des Kreditkartenunternehmens gerade ge-

schützt werden sollen. Von einer rechtsmißbräuchlichen Inanspruch-

nahme der Klägerin aufgrund ihres Schuldversprechens kann somit kei-

ne Rede sein.

III.

Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.

Nobbe Siol Müller

Joeres Wassermann