BGH Urteil vom 25.06.2002 – XI ZR 239/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Verkündet am: 25. Juni 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
HGB §§ 383, 384
AGB WPGeschäfte (1995) Nr. 1
a) Direktbanken werden im Effektengeschäft in der Regel als Kommissionär tätig.
b) Zur Pflicht von Direktbanken, beim Abschluß von Ausführungsgeschäften
die Interessen ihrer Auftraggeber zu wahren.
BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01 - OLG München LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
26. April 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger nehmen die beklagte Direktbank, die Wertpapieraufträ-
ge online im Internet, telefonisch und per Telefax entgegennimmt, auf
Auszahlung des Gewinns aus Börsentermingeschäften in Anspruch.
Die Kläger, ein Jurastudent und eine Unternehmensberaterin, un-
terschrieben am 13. Juli 1999 eine Unterrichtungsschrift der Beklagten
gemäß § 53 Abs. 2 BörsG und orderten am 1. Oktober 1999 telefonisch
bzw. online im "Sekundenhandel" von der S. emittierte Aktienoptions-
scheine. Diese veräußerten sie alsdann am 1. und 4. Oktober 1999 mit
einem Gewinn in Höhe von 189.198,43 DM. Die Beklagte stornierte bis
zum 5. Oktober 1999 sämtliche Geschäfte und machte geltend, die
Emittentin habe die Ausführungsgeschäfte storniert, weil ihr bei der
Stellung der Kurse ein Irrtum unterlaufen sei. Hierzu sei die Emittentin
aufgrund eines Vertrages, den sie mit ihr am 5./17. August 1999 ge-
schlossen habe, berechtigt gewesen. Der Vertrag enthalte in § 8 folgen-
de Regelungen:
"Mistrades
(1) Die Parteien sind verpflichtet, Einwendungen gegen einen Ge- schäftsabschluß innerhalb von 5 Handelstagen zu erheben. Geschäfte sind bei fristgemäßer Einwendung rückabzuwickeln, wenn der Geschäftsabschluß auf einem Irrtum einer Partei oder eines Kunden der D. beruht oder auf einer Fehlfunktion von T. oder auf einer Fehlfunktion eines der an T. angeschlos- senen elektronischen Systems der Parteien beruht. Erscheint für beide Parteien bei einem Irrtum über die Preisstellung eine Abwicklung zum historischen Kurs unter Berücksichtigung der zu dem Zeitpunkt herrschenden Marktbedingungen gleicher- maßen vorteilhaft, so ist diese einer Rückabwicklung vorzuzie- hen.
(2) Verspätete Einwendungen können zurückgewiesen werden. Bei verspäteten Einwendungen sind die Parteien allerdings ver- pflichtet, sich um den Ausgleich der Interessen zu bemühen."
Die Klage auf Zahlung von 189.198,43 DM nebst Zinsen hatte in
den Vorinstanzen bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten im we-
sentlichen wie folgt begründet:
Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Wertpapierge-
schäfte mit den Klägern zu stornieren. Da es sich um Festpreisgeschäfte
handele, könne die Beklagte sich nicht auf § 8 ihres Vertrages mit der
Emittentin berufen. Für die An- und Verkäufe seien feste Preise verein-
bart worden. Die Beklagte habe die Kläger nicht darauf hingewiesen, daß
sie als Kommissionärin handeln wolle.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Wertpapiergeschäfte
der Parteien seien Festpreisgeschäfte, d.h. Kaufverträge, ist rechtsfeh-
lerhaft. Die Parteien haben Kommissionsverträge abgeschlossen, so daß
die Klageforderung nicht gemäß § 433 Abs. 2 BGB begründet ist.
1. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung un-
terliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung dar-
auf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denk-
gesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Ausle-
gungsstoff außer acht gelassen wurde (BGH, Urteile vom 29. März 2000
- VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1291 f. und vom 3. April 2000 - II ZR
194/98, WM 2000, 1195, 1196 m.w.Nachw.). Letzteres ist hier der Fall.
2. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß die Beklagte
den Klägern in den Wertpapierabrechnungen vereinbarungsgemäß nicht
nur den Kurswert der Optionsscheine, sondern zusätzlich Provisionen in
Rechnung gestellt hat. Dies spricht deutlich gegen Festpreisgeschäfte,
die grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn die Parteien eines
Wertpapiergeschäfts einen festen, bestimmten Preis vereinbaren und die
Bank keine zusätzlichen Gebühren für eine Geschäftsbesorgung in
Rechnung stellt (vgl. Nr. 23 der AGB der Beklagten, die Nr. 9 der Son-
derbedingungen für Wertpapiergeschäfte (WM 1995, 362) entspricht;
Jütten, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 7/68). Zudem
ist die Ausführung von Aufträgen zum Kauf von Wertpapieren im Wege
der Kommission der Regelfall (Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. (8) AGB-
WPGeschäfte 1 Rdn. 1). Dies mußten die Kläger, die sich seit über 10
Jahren mit Wertpapieren beschäftigen, wissen. Die Beklagte hat die Klä-
ger auch nicht darüber informiert, daß Kaufverträge zustande kommen.
Dazu wäre sie bei Abschluß von Festpreisgeschäften nach Nr. 4.3 Abs. 5
Satz 1 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhan-
del vom 26. Mai 1997 (BAnz 1997, 6586) verpflichtet gewesen.
3. Auch die Darstellung der Wertpapiergeschäfte in der Werbung
der Beklagten rechtfertigt die Annahme von Festpreisgeschäften nicht. In
ihrer Werbung garantiert die Beklagte im sogenannten Sekunden- oder
Echtzeithandel Ausführungskurse, zu denen Kunden binnen fünf Sekun-
den, nachdem die Beklagte ihnen den Kurs mitgeteilt hat, Geschäfte ab-
schließen können. Diese Garantie soll die Kunden lediglich vor für sie
negativen Kursbewegungen zwischen der Kursmitteilung und dem Zu-
standekommen des Ausführungsgeschäfts schützen und die mit Kosten
verbundene Setzung eines Kurslimits entbehrlich machen. Der Abschluß
von Festpreisgeschäften, d.h. Kaufverträgen zwischen der Beklagten und
ihren Kunden zu einem festen Gesamtpreis, ist zu diesem Zweck nicht
erforderlich und nicht beabsichtigt. Dies erhellt insbesondere auch aus
der in der Werbung der Beklagten hervorgehobenen Tatsache, daß den
Kunden eine Verbesserung des Kurses zwischen der Kursansage und
dem Zustandekommen des Ausführungsgeschäfts zugute kommt und die
Kursgarantie nur im Falle der Verschlechterung des Kurses greift. Von
der Vereinbarung eines festen Preises kann danach keine Rede sein. Die
Verträge zwischen den Parteien sind vielmehr, wie im Effektengeschäft
üblich (Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 10.27; ders.,
in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 104
Rdn. 106 f.), Kommissionsverträge.
4. Diese Auslegung kann der erkennende Senat selbst vornehmen,
da keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind (vgl. BGH,
Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 aaO).
III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).
1. Ein Garantieversprechen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 13. Juni
1996 - IX ZR 172/95, WM 1996, 1467, 1469 und vom 18. Juni 2001
- II ZR 248/99, WM 2001, 1565, 1566; Senat, Urteil vom 16. April 2002
- XI ZR 375/00, WM 2002, 1120, 1122, zur Veröffentlichung in BGHZ be-
stimmt) der Beklagten kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.
Die Beklagte hat sich nicht verpflichtet, für den Abschluß von Kaufvertr ä-
gen zu den von der Emittentin gestellten Kursen einzustehen. Sie hat
ihren Kunden - wie dargelegt - durch die Garantie von Ausführungskur-
sen lediglich das Risiko von Kursverschlechterungen zwischen der
Kursmitteilung und dem Zustandekommen des Ausführungsgeschäfts
abnehmen wollen. Daß das Ausführungsgeschäft wirksam zustande
kommt und daß die Emittentin es nicht wegen Willensmängeln rückgän-
gig machen kann, hat die Beklagte den Klägern nicht garantiert.
2. Die Kläger haben gegen die Beklagte nach den bislang vom Be-
rufungsgericht getroffenen Feststellungen auch keinen Anspruch gemäß
§ 394 Abs. 1 HGB. Die Beklagte hat zwar in Nr. 22 Abs. 8 Satz 1 ihrer
AGB die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Ausführungsge-
schäfts durch ihren Vertragspartner übernommen. Ihre Haftung setzt
aber gemäß § 394 Abs. 2 Satz 1 HGB eine wirksame Verbindlichkeit aus
dem Ausführungsgeschäft voraus. Daran fehlt es nach dem im Revisi-
onsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Beklagten.
Die Beklagte hat behauptet, die Emittentin habe die Wertpapierge-
schäfte gemäß § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 storniert, weil
sie die Kurse aufgrund eines Irrtums erkennbar um ein Vielfaches zu
niedrig angegeben habe.
§ 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 ist wirksam. Die Klausel
unterliegt nicht der Inhaltskontrolle gemäß §§ 9-11 AGBG, weil das Be-
rufungsgericht nicht festgestellt hat und die Parteien nicht vorgetragen
haben, daß es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Sie
verstößt auch nicht wegen ihrer Auswirkungen auf die Kunden der Be-
klagten gegen die guten Sitten (vgl. zu den Anforderungen an ein sitten-
widriges Verhalten von Vertragsparteien gegenüber Dritten: BGHZ 103,
235, 241; 121, 357, 367; BGH, Urteile vom 18. März 1996 - II ZR 10/95,
NJW-RR 1996, 869 und vom 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, NJW 1997,
2946, 2947; Staudinger/Sack, BGB 13. Bearb. § 138 Rdn. 333 ff.).
3. Die Klage ist nach den bisherigen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts auch nicht wegen positiver Vertragsverletzung des Kom-
missionsvertrages zwischen den Parteien begründet. Der mit der Klage
geltend gemachte Gewinn, ist den Klägern nicht infolge der Verletzung
einer vertraglichen Nebenpflicht der Beklagten entgangen.
a) Ein Kommissionär hat allerdings die Interessen seines Auftrag-
gebers wahrzunehmen (Koller, in: Staub, HGB 4. Aufl. § 384 Rdn. 17)
und die Kommission für ihn sachgerecht und vorteilhaft auszuführen
(Krüger, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 384 Rdn. 12). Dazu gehört
auch, daß er das Ausführungsgeschäft zu Bedingungen abschließt, die
den Interessen des Auftraggebers angemessen Rechnung tragen. Dem
genügt § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 nicht, weil er eine
Rückabwicklung des Ausführungsgeschäfts ermöglicht, ohne eine Scha-
densersatzpflicht entsprechend § 122 BGB vorzusehen. Den Kunden der
Beklagten drohen deshalb erhebliche Vermögensschäden, wenn sie im
Daytrading, für das die Kursgarantie der Beklagten im Sekundenhandel
insbesondere gilt, Gewinne sofort in neue Geschäfte investieren, dabei
verlieren und sodann das erste, gewinnbringende Geschäft als "Mistra-
de" rückabgewickelt wird. Diese Pflichtverletzung rechtfertigt aber nicht
die Klageforderung, weil die Kläger, wenn in dem Ausführungsgeschäft
ein dem § 122 BGB entsprechender Schadensersatzanspruch vereinbart
worden wäre, nur den Schaden, der ihnen durch ihr Vertrauen auf die
Gültigkeit des Ausführungsgeschäfts entstanden ist, nicht aber den Ge-
winn aus dem Ausführungsgeschäft, der den Gegenstand der Klage bil-
det, ersetzt verlangen könnten.
Ob bereits die Vereinbarung des Stornierungsrechts gemäß § 8
des Vertrages vom 5./17. August 1999, insbesondere die lange Stornie-
rungsfrist von fünf Handelstagen gegen die Pflicht der Beklagten, die In-
teressen der Kläger zu wahren, verstößt, bedarf keiner Entscheidung.
Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns aus dem Ausfüh-
rungsgeschäft folgt hieraus nicht. Der Sachvortrag der Parteien enthält
keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagten bei Erfüllung ihrer Pflicht
zur Interessenwahrung der Abschluß des Ausführungsgeschäfts ohne
das Stornierungsrecht oder mit einer erheblich kürzeren Stornierungsfrist
möglich gewesen wäre.
b) Ein Kommissionär hat seinen Auftraggeber ferner über alle Um-
stände zu benachrichtigen, die für die Ausführung des Geschäfts wichtig
sind und Anlaß zu Weisungen geben können (Baumbach/Hopt aaO § 384
Rdn. 7; Krüger aaO § 384 Rdn. 16). Ob die Beklagte deshalb im vorlie-
genden Fall verpflichtet war, die Kläger in unmißverständlicher und un-
übersehbarer Form darauf hinzuweisen, daß das Ausführungsgeschäft
das Stornierungsrecht der Emittentin und die lange Stornierungsfrist von
fünf Handelstagen enthielt, und die Weisung der Kläger einzuholen, ob
das Geschäft in dieser Form abgeschlossen werden solle, kann dahin-
stehen. Eine etwaige Verletzung dieser Pflicht könnte die Klage nur
rechtfertigen, wenn die Kläger bei gehöriger Benachrichtigung die Opti-
onsscheine anderweitig ohne das Stornierungsrecht oder mit einer kürze-
ren, angemessenen Stornierungsfrist, erworben hätten. Dafür enthalten
die Feststellungen des Berufungsgerichts und der Sachvortrag der Par-
teien keinen Anhaltspunkt.
4. Die Kläger berufen sich ohne Erfolg darauf, die Beklagte habe
den Gewinn ihrem Girokonto bereits gutgeschrieben und sei zur Stornie-
rung dieser Gutschrift nicht berechtigt gewesen. Da die Kläger keinen
Anspruch auf den Gewinn hatten, stand der Beklagten ein Rückzah-
lungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB und somit ein
Stornierungsrecht gemäß § 8 Abs. 1 Halbs. 1 ihrer AGB zu.
IV.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO
a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
1. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil die Kläger
bestritten haben, daß die Beklagte mit der Emittentin das Recht zum
Rücktritt gemäß § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 vereinbart hat
und daß diese Vereinbarung auf den vorliegenden Fall Anwendung fi n-
det. Sie haben ferner bestritten, daß der Emittentin bei Stellung der Kur-
se ein Irrtum unterlaufen ist. Hierzu ist, gegebenenfalls nach ergänzen-
dem Parteivortrag, Beweis zu erheben. Da der Irrtum der Emittentin nach
dem Vortrag der Beklagten insbesondere an der starken Abweichung der
angegebenen Kurse von den korrekten Kursen deutlich wird, kommt eine
Begutachtung durch einen Sachverständigen in Betracht.
2. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, daß die Emittentin nicht
zum Rücktritt gemäß § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 berech-
tigt war, sind Feststellungen zu dem von der Beklagten erhobenen Ein-
wand der unzulässigen Rechtsausübung zu erheben. Hierzu hat die Be-
klagte vorgetragen und unter Beweis gestellt, die Kläger hätten die un-
richtige Kursstellung bei Auftragserteilung erkannt und deshalb anders
als bei früheren Geschäften, bei denen sie nur bis zu 1.000 € eingesetzt
hätten, ihr gesamtes Guthaben in Höhe von 53.810 € in den Options-
scheinen angelegt. In einem Telefonat vom 4. Oktober 1999 habe die
Klägerin zu 2) eingeräumt, den Fehler bei der Kursstellung erkannt zu
haben.
Damit sind die Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsaus-
übung schlüssig vorgetragen. Ein interner, einseitiger Kalkulationsirrtum
berechtigt zwar nicht zur Anfechtung (BGHZ 139, 177, 180). Es kann
aber eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB darstellen,
wenn der Empfänger ein Vertragsangebot annimmt, obwohl er wußte
oder sich treuwidrig der Kenntnisnahme entzog, daß das Angebot auf
einem Kalkulationsirrtum des Erklärenden beruhte, und wenn die Ver-
tragsdurchführung
für den Erklärenden schlechthin unzumutbar
ist
(BGHZ 139, 177, 184 f.).
Nobbe Siol Richter am Bundesge- richtshof Dr. Bungeroth ist wegen Urlaubs ge- hindert, seine Unter- schrift beizufügen.
Nobbe
Joeres Mayen