Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 24.09.2002 – XI ZR 420/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 24. September 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

BGB §§ 665, 670, 675, 780

a) Die in der Unterzeichnung eines Belastungsbelegs liegende Weisung des Kreditkarteninhabers an das Kreditkartenunternehmen, an das Ver- tragsunternehmen zu zahlen, ist grundsätzlich unwiderruflich.

b) Mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber erlangt das Vertragsunternehmen einen abstrakten Zahlungsanspruch aus § 780 BGB gegen das Kreditkartenunternehmen, dem Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen Karteninhaber und Vertragsunter- nehmen - vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen - nicht entgegengehalten werden können. Etwas anderes gilt, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmißbräuchlich in Anspruch nimmt, weil offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß dem Vertragsunternehmen eine Forderung gegen den Karteninhaber nicht zusteht.

BGH, Urteil vom 24. September 2002 - XI ZR 420/01 - OLG Köln LG Köln

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 24. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die

Richterin Mayen

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 14. November 2001 wird

auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger unterhält bei der beklagten Bank ein Girokonto und ist

Inhaber einer von ihrer Rechtsvorgängerin ausgegebenen Kreditkarte

(EUROCARD). Er verlangt Rückzahlung von Beträgen, die die Beklagte

seinem Konto aufgrund der Verwendung der Kreditkarte belastet hat.

Der Kläger unterzeichnete am 20. November 1998 zwischen

3.43 Uhr und 6.10 Uhr in einem Nachtlokal unter Verwendung der Kredit-

karte neun Belastungsbelege

in Höhe von 1.000 DM, 1.200 DM,

1.200 DM, 1.600 DM, 2.000 DM, 500 DM, 3.000 DM, 5.000 DM und

2.500 DM. Nach einem kurzen Schlaf im Hotel forderte er die Beklagte

noch am Morgen desselben Tages auf, keine Zahlungen an den Inhaber

des Lokals als Vertragsunternehmer zu leisten und sein Konto nicht zu

belasten. Zur Begründung machte er geltend, er sei "sturzbetrunken" und

nicht Herr seiner Sinne gewesen. Er sei betrogen worden und wolle

Strafanzeige erstatten. Die Beklagte glich die am 23. November 1998

vom Vertragsunternehmer vorgelegten Belege aus und belastete das

Konto des Klägers in Höhe von 18.000 DM. Das auf die Strafanzeige des

Klägers hin eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde man-

gels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 18.000 DM nebst

Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht (WM 2002, 1800) hat die Be-

rufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Klä-

ger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte habe gegen den Kläger gemäß § 670 BGB einen

Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 18.000 DM gehabt. Aufgrund

seiner Weisungen (§ 665 BGB) in Form unterzeichneter Belastungsbele-

ge habe sie Zahlungen an den Vertragsunternehmer geleistet. Die Wei-

sungen seien mit Rücksicht auf die Bargeldersatzfunktion der Kreditkar-

tenverwendung grundsätzlich nicht widerruflich. Die Beklagte habe den

Widerruf auch nicht deshalb beachten müssen, weil der Kläger ihn mit

der Unwirksamkeit seiner mit dem Vertragsunternehmer geschlossenen

Geschäfte und seiner mit der Unterzeichnung der Belastungsbelege er-

klärten Zahlungsanweisungen begründet habe. Da der Kläger die Be-

hauptungen über die alkoholbedingte Störung seiner Geistestätigkeit und

die Sittenwidrigkeit der Geschäfte nicht hinreichend belegt und trotz ent-

sprechender Aufforderung der Beklagten nicht schriftlich niedergelegt

habe, sei die Beklagte nicht in der Lage gewesen, gegenüber dem Ver-

tragsunternehmer mit Aussicht auf Erfolg Einwendungen geltend zu ma-

chen.

Dem Kläger stehe gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch

der Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Ein solches könne

allenfalls in Betracht kommen, wenn sich nachträglich Umstände ergä-

ben, die der Beklagten aufgrund feststehender oder leicht nachweisbarer

Einwendungen die Rückforderung ihrer Zahlungen vom Vertragsunter-

nehmer ermöglichten. Solche Umstände habe der Kläger aber nicht dar-

gelegt. Eine alkoholbedingte Geschäftsunfähigkeit gemäß § 105 Abs. 2

BGB könne nicht festgestellt werden. Sein Vorbringen reiche nicht aus,

seine mit dem Vertragsunternehmer geschlossenen Geschäfte wegen

überhöhter Getränkepreise, wegen der Höhe der Einzelbelege oder der

Gesamtbelastung oder wegen der Inanspruchnahme und Abgeltung se-

xueller Leistungen als sittenwidrig anzusehen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß

§§ 667, 675 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 121, 98, 106; Senat, Urteil vom

25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1685) auf Rückbuchung

und Auszahlung der seinem Konto belasteten 18.000 DM. Die Kontobe-

lastung ist zu Recht erfolgt, weil der Beklagten gegen den Kläger ein

Aufwendungsersatzanspruch gemäß Nr. 6 Satz 2 der von ihr verwandten

"Bedingungen für den EUROCARD-Service", die nach dem Vortrag des

Klägers dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zugrunde liegen,

und gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB in Höhe des Belastungsbetrages

zustand.

1. Der Vertrag zwischen einem Kreditkartenherausgeber und ei-

nem Karteninhaber ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag,

durch den sich der Kreditkartenherausgeber verpflichtet, die Verbindlich-

keiten des Karteninhabers bei den Vertragsunternehmen zu tilgen.

Kommt er dieser Verpflichtung nach, steht ihm ein Aufwendungsersatz-

anspruch gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB gegen den Karteninhaber zu

(BGHZ 91, 221, 223 f.). Diese Verpflichtung des Karteninhabers wird in

Nr. 6 Satz 2 der "Bedingungen für den EUROCARD-Service" ausdrück-

lich hervorgehoben.

2. Der Aufwendungsersatzanspruch setzt gemäß Nr. 5 Satz 1

Spiegelstrich 1 der "Bedingungen für den EUROCARD-Service" voraus,

daß der Karteninhaber einen vom Vertragsunternehmer ausgestellten

Beleg unterschreibt und dem Kreditkartenherausgeber damit die Wei-

sung im Sinne der §§ 665, 675 Abs. 1 BGB (BGHZ 91, 221, 224) erteilt,

seine Verbindlichkeit zu tilgen. Solche Weisungen hat der Kläger erteilt,

indem er die Belastungsbelege des Vertragsunternehmers unterzeichnet

hat.

a) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Weisungen seien

wegen der Alkoholisierung des Klägers gemäß § 105 Abs. 2 BGB nichtig.

Das Berufungsgericht hat zwar zu diesem Nichtigkeitsgrund, bezogen auf

die Unterzeichnung der Belege, keine Feststellungen getroffen. Es hat

diesen Nichtigkeitsgrund aber für den Abschluß der durch die Verwen-

dung der Kreditkarte bezahlten Grundgeschäfte mit dem Vertragsunter-

nehmer nicht feststellen können. Dies gilt, da der Kläger die Belege

gleichzeitig mit dem Abschluß der Grundgeschäfte unterzeichnet hat,

auch für die Erteilung der Weisungen im Sinne der §§ 665, 675 Abs. 1

BGB. Die gegen diese tatrichterliche Feststellung erhobenen Rügen der

Revision hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von

einer Begründung wird gemäß § 565 a ZPO a.F. abgesehen.

b) Der Kläger hat die Weisungen nicht wirksam widerrufen, indem

er die Beklagte, noch bevor ihr der Vertragsunternehmer die Belege zur

Vergütung vorlegte, zur Zahlungsverweigerung aufforderte.

aa) Ob ein Karteninhaber seine in der Unterzeichnung eines Bela-

stungsbelegs liegende Veranlassung des Kreditkartenherausgebers zur

Zahlung bis zur Vorlage des Belegs durch das Vertragsunternehmen bei

dem Kreditkartenherausgeber widerrufen kann, wird in der instanzge-

richtlichen Rechtsprechung und in der Literatur unterschiedlich beurteilt.

Die herrschende Meinung sieht die Veranlassung des Kreditkar-

tenunternehmens zur Zahlung durch den Kreditkarteninhaber als Wei-

sung im Sinne der §§ 665, 675 Abs. 1 BGB an, die grundsätzlich unwi-

derruflich ist, weil das Vertragsunternehmen mit der Unterzeichnung des

Belastungsbelegs aufgrund des Akquisitionsvertrags mit dem Kreditkar-

tenunternehmen einen irreversiblen Zahlungsanspruch erlange (OLG

Schleswig WM 1991, 453, 454; OLG München WM 1999, 2356, 2357; LG

Aachen WM 1994, 2158, 2160; LG Frankfurt/Main WM 1994, 111, 113;

MünchKomm/Hadding, HGB ZahlungsV Rdn. G 41; Martinek/Oechsler,

in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 67

Rdn. 35; Haun,

in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis

Rdn. 6/1937 ff.; Bitter ZBB 1996, 104, 113; Oechsler WM 2000, 1613,

1618; jeweils m. w. Nachw.). Teilweise wird die Weisung im Sinne der

§§ 665, 675 Abs. 1 BGB als widerruflich angesehen, solange das Kredit-

kartenunternehmen gegenüber dem Vertragsunternehmen nach Maßga-

be der Vertragsgestaltung zwischen diesen Parteien noch nicht endgültig

gebunden ist (LG Tübingen NJW-RR 1995, 746, 747; Langenbucher, Die

Risikozuweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr S. 274-276; vgl. auch

Wolf EWiR 1991, 209 f.). Nach anderer Ansicht ist die Unterzeichnung

des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber eine Anweisung im Sinne

des § 783 BGB, die mangels schriftlicher (§ 784 Abs. 2 Satz 1 BGB) An-

nahme bis zur Bewirkung der Leistung, d.h. bis zur Zahlung an das Ver-

tragsunternehmen, gemäß § 790 Satz 1 BGB widerruflich sei, sofern

nichts anderes vereinbart werde (OLG Frankfurt/Main WM 1994, 942; LG

Berlin WM 1986, 1469, 1471; Canaris, Bankvertragsrecht 2. Aufl.

Rdn. 1624, 1634; offengelassen von OLG Karlsruhe WM 1991, 184,

187 f.).

bb) Der Senat teilt die herrschende Auffassung. Die Unterzeich-

nung des Belastungsbelegs ist keine von den zugrunde liegenden

Schuldverhältnissen abstrakte (vgl. Martinek/Oechsler aaO § 67 Rdn. 33)

Anweisung im Sinne des § 783 BGB, sondern eine Weisung im Sinne der

§§ 665, 675 Abs. 1 BGB (BGHZ 91, 221, 224) im Rahmen des Ge-

schäftsbesorgungsvertrages zwischen dem Kreditkartenherausgeber und

dem Kreditkarteninhaber und zugleich die Bedingung, mit deren Eintritt

der Anspruch des Vertragsunternehmens gegen das Kreditkartenunter-

nehmen aufgrund eines rahmenmäßig vereinbarten abstrakten Schuld-

versprechens entsteht. Bereits mit der Unterzeichnung und Übergabe

des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber, nicht erst mit dessen

Einreichung (ungenau insoweit Senat, Urteil vom 16. April 2002 - XI ZR

375/00, WM 2002, 1120, 1122, für BGHZ vorgesehen), erwirbt das Ver-

tragsunternehmen aufgrund des Aquisitionsvertrages einen abstrakten

Anspruch (§ 780 BGB) gegen das Kartenunternehmen auf Ausgleich der

im Verhältnis zwischen dem Vertragsunternehmen und dem Karteninha-

ber begründeten Forderungen (Haun aaO Rdn. 6/1940). Schon damit

liegt eine irreversible Vermögensdisposition des Kreditkartenunterneh-

mens vor, die einen Widerruf der Weisung ausschließt

(Marti-

nek/Oechsler, aaO § 67 Rdn. 35). Etwaige Einwendungen, die das Kre-

ditkartenunternehmen aufgrund des Vertrages mit dem Vertragsunter-

nehmen gegen dessen Zahlungsanspruch erheben kann, können allen-

falls für die Frage von Bedeutung sein, ob das Kreditkartenunternehmen

seine Zahlung an das Vertragsunternehmen, d.h. die Aufwendung im

Sinne des § 670 BGB, für erforderlich halten darf. Sie rechtfertigen es

aber nicht, den Anspruch des Vertragsunternehmens zur Disposition des

Karteninhabers zu stellen und von dessen Widerruf abhängig zu machen.

Die Kreditkarte kann die ihr von den Beteiligten zugewiesene bargelder-

setzende Funktion nur erfüllen, wenn der Anspruch, den das Vertrags-

unternehmen gegen das Kreditkartenunternehmen erlangt, einer Bar-

zahlung wirtschaftlich gleichwertig ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. April

2002 - XI ZR 375/00 aaO S. 1121). Das ist nur dann der Fall, wenn die

Weisung des Karteninhabers unwiderruflich

ist

(OLG Schleswig

WM 1991, 453, 454; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl.

Rdn. 4.934; Pfeiffer, Kreditkartenvertrag, in: Graf von Westphalen, Ver-

tragsrecht und AGB-Klauselwerke, Rdn. 68).

3. Die Zahlungen der Beklagten an das Vertragsunternehmen wa-

ren Aufwendungen im Sinne der §§ 670, 675 Abs. 1 BGB, die sie den

Umständen nach für erforderlich halten durfte.

a) Wenn das Vertragsunternehmen ordnungsgemäße Belastungs-

belege einreicht, darf das Kreditkartenunternehmen die Zahlung an das

Vertragsunternehmen grundsätzlich für erforderlich halten, ohne zu prü-

fen, ob dem Vertragsunternehmen eine wirksame Forderung gegen den

Karteninhaber zusteht. Diesbezügliche Reklamationen und Beanstan-

dungen sind gemäß Nr. 9 der "Bedingungen für den EUROCARD-

Service" zwischen Vertragsunternehmen und Karteninhaber zu klären

und berühren die Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers gegenüber

der Beklagten nicht. Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 der "Bedingungen für die D.-

Kreditkarten", derzufolge eine Erstattungspflicht des Karteninhabers ge-

genüber der Beklagten nicht besteht, wenn eine wirksame Forderung des

Vertragsunternehmens nicht begründet wurde, ist nach dem Vortrag des

Klägers zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart worden.

b) Die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das Vertragsun-

ternehmen ist allerdings ausnahmsweise dann keine Aufwendung, die

das Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten darf, wenn das Ver-

tragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmißbräuchlich in

Anspruch nimmt (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2002 - XI ZR 375/00,

aaO S. 1124). Dann ist das Kreditkartenunternehmen zur Zahlungsver-

weigerung nicht nur berechtigt, sondern aufgrund des Geschäftsbesor-

gungsvertrages mit dem Karteninhaber auch verpflichtet. Da das Ver-

tragsunternehmen, wie dargelegt, mit der Unterzeichnung des Bela-

stungsbelegs durch den Karteninhaber einen abstrakten Zahlungsan-

spruch aus § 780 BGB gegen das Kreditkartenunternehmen erwirbt mit

der Folge, daß diesem Anspruch - ähnlich wie beim Akkreditiv - Einwen-

dungen aus dem Valutaverhältnis - vorbehaltlich abweichender vertragli-

cher Vereinbarungen, zu denen im vorliegenden Fall nichts vorgetragen

worden ist - nicht entgegengehalten werden können, liegt eine rechts-

mißbräuchliche

Inanspruchnahme des Kreditkartenunternehmens nur

vor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition er-

sichtlich treuwidrig ausnutzt. Das ist nur dann der Fall, wenn offensicht-

lich oder liquide beweisbar ist, daß dem Vertragsunternehmen eine For-

derung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zusteht

(MünchKomm/Hadding, HGB ZahlungsV Rdn. G 29, 42; Martinek/

Oechsler aaO § 67 Rdn. 37; Pfeiffer aaO Rdn. 69; Kümpel aaO

Rdn. 4.942; Haun aaO Rdn. 6/1953 f.; Taupitz, Zahlung mittels Kredit-

karten, in: Hadding/Hopt/Schimansky, Bankrechtstag 1998, S. 3, 12;

Bitter ZBB 1996, 104, 113; Oechsler WM 2000, 1613, 1617; s. auch LG

Frankfurt/Main WM 1994, 111, 113). Davon kann hier indes keine Rede

sein.

aa) Der Kläger hat der Beklagten zur Unwirksamkeit des Valuta-

verhältnisses nach § 105 Abs. 2 BGB am 20. November 1998 lediglich

mitgeteilt, er sei bei Unterzeichnung der Belastungsbelege "sturzbetrun-

ken" und nicht Herr seiner Sinne gewesen. Beweismittel hat er der Be-

klagten dafür weder übergeben noch benannt. Unter diesen Umständen

konnte die Beklagte die Nichtigkeit des Valutaverhältnisses gemäß § 105

Abs. 2 BGB gegenüber dem Vertragsunternehmen nicht einmal substan-

tiiert behaupten, geschweige denn ohne weiteres beweisen.

bb) Zur angeblichen Sittenwidrigkeit des Valutaverhältnisses hat

der Kläger der Beklagten vor Zahlung an das Vertragsunternehmen ohne

Benennung von Beweismitteln lediglich mitgeteilt, es gebe Belastungs-

belege zugunsten eines Nachtlokals über 18.000 DM, er sei insoweit be-

trogen worden und wolle Strafanzeige erstatten. Daß die Beklagte auf-

grund dieses unsubstantiierten, nicht einmal schriftlich niedergelegten

Vorbringens des Klägers nicht gehalten war, einen Ausgleich der ord-

nungsgemäßen Belastungslege zu verweigern und es gegebenenfalls auf

einen Rechtsstreit mit dem Vertragsunternehmen ankommen zu lassen,

liegt auf der Hand.

4. Ob dem Karteninhaber, wie das Berufungsgericht erwogen hat,

gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch des Kreditkartenunterneh-

mens nach Ausgleich des Belastungsbelegs ein Leistungsverweigerungs-

recht zustehen kann, wenn dem Kreditkartenunternehmen nachträglich

Umstände bekannt werden, die einen Rückforderungsanspruch gegen-

über dem Vertragsunternehmen begründen können, erscheint zweifel-

haft, weil dem Karteninhaber im Falle der Unwirksamkeit des Grundge-

schäfts ein eigener Anspruch gegen das Vertragsunternehmen auf Mit-

wirkung bei der Stornierung der Belastungsbuchung durch das Kredit-

kartenunternehmen zusteht (Pfeiffer aaO Rdn. 84). Dabei kann der Kar-

teninhaber anders als das Kreditkartenunternehmen, das auch im Rück-

forderungsprozeß gegen das Vertragsunternehmen nach Ausgleich des

Belastungsbelegs, vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Re-

gelung, auf offensichtliche oder liquide beweisbare Einwendungen aus

dem Valutaverhältnis beschränkt ist (vgl. MünchKomm/Hadding, HGB

ZahlungsV Rdn. G 29 a.E.), alle Einwendungen aus dem Valutaverhältnis

ohne eine solche Einschränkung geltend machen.

Die angesprochene Frage bedarf hier indes keiner abschließenden

Entscheidung. Jedenfalls ist es dem Karteninhaber verwehrt, das Kredit-

kartenunternehmen nach Ausgleich ordnungsgemäß unterzeichneter

Belastungsbelege auf einen etwaigen Rückforderungsanspruch gegen

das Vertragsunternehmen zu verweisen, wenn er es - wie hier - vor Be-

gleichung der Belastungsbelege versäumt hat, das Kreditkartenunter-

nehmen in die Lage zu versetzen, offensichtliche oder liquide beweisba-

re Einwendungen gegen die Forderung des Vertragsunternehmens aus

dem Valutaverhältnis zu erheben.

III.

Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuwei-

sen.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen