BGH Urteil vom 17.04.2002 – VIII ZR 139/01
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. April 2002 M a y e r , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
HGB § 88
Zur Verjährung eines Schadensersatzanspruches aufgrund Verletzung des
Alleinvertriebsrechtes eines Vertragshändlers.
BGH, Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 139/01 - OLG Koblenz LG Koblenz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juni 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Generalimporteur für Chrysler-Jeep-Fahrzeuge und
-Zubehör für die Bundesrepublik Deutschland. Am 7. und 14. Dezember 1989
schloß sie mit der Klägerin einen Direkthändlervertrag. Darin erhielt die Kläge-
rin das ausschließliche Vertriebsrecht für fabrikneue Chrysler-Erzeugnisse für
ein bestimmtes Vertragsgebiet. Der Vertrag bezieht sich unter anderem auf die
Gebiete K. , B. und H. . Im Mai 1990 kündigte die Beklagte der
Klägerin die Vertragsgebiete K. und B. . Auf den Widerspruch der
Klägerin erklärte die Beklagte im Juli 1990, aus der Kündigung keine Rechte
herleiten zu wollen. Am 26. Oktober 1990 teilte die Beklagte der Klägerin
schriftlich mit, sie wolle in B. einen weiteren Vertragshändler einsetzen.
Dies geschah dann zum 15. Januar 1991 aufgrund eines Vertrages vom
12. Dezember 1990 mit der Firma Auto-F. GmbH.
Am 9. August 1991 informierte die Beklagte die Klägerin, daß sie auch
im Kreis W. und gegebenenfalls im Raum H. neue Händler einsetzen
werde. In H. setzte sie sodann ab 1. März 1992 die Firma Hö. GmbH &
Co. KG ein. Am 31. August 1992 kündigte die Beklagte den Vertrag mit der
Klägerin ordentlich zum 31. Dezember 1993. Am 26. Oktober 1992 kündigte die
Beklagte den Vertrag mit der Klägerin zudem fristlos. Die Unwirksamkeit dieser
Kündigung ist durch Urteil des Landgerichts Mainz rechtskräftig festgestellt
worden.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin mit der am
30. Dezember 1996 eingegangenen Klage von der Beklagten im Wege der
Stufenklage Auskunft darüber, welche Geschäfte die Beklagte im Jahre 1992
über Chrysler-Erzeugnisse in den Gebieten K. und B. sowie in
der Zeit vom 1. März 1992 bis 31. Dezember 1992 im Vertragsgebiet H. mit
anderen Direkthändlern als der Klägerin geschlossen hat, und nach Erteilung
der Auskunft Schadensersatz in noch zu bestimmender Höhe. Die Klägerin
macht hierzu geltend, die Beklagte habe die weiteren Händler in den ihr zuge-
wiesenen Gebieten vertragswidrig eingesetzt und ihr dadurch Schaden zuge-
fügt. Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil überwiegend
stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. Januar
2000 insgesamt abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die von der
Klägerin mit der Auskunftsklage erstrebte Kenntnis über die von der Beklagten
mit den weiter eingesetzten Vertragshändlern getätigten Geschäfte sei für die
Verfolgung der Schadensersatzansprüche ohne Bedeutung. Mit der Aberken-
nung des Auskunftsanspruchs werde auch dem vom Landgericht noch nicht
beschiedenen Schadensersatzanspruch die Grundlage entzogen. Diese Ent-
scheidung des Oberlandesgerichts hat der Senat mit Urteil vom 22. November
2000 (Az.: VIII ZR 40/00, veröffentlicht in NJW 2001, 821) aufgehoben. Zur
Begründung hat der Senat unter anderem ausgeführt: In der höchstrichterli-
chen Rechtsprechung sei anerkannt, daß bei Verletzung eines vertraglich ein-
geräumten Kraftfahrzeug-Vertriebsrechtes für eine Schadensschätzung die
Entwicklung des Absatzes von Bedeutung sei, der mit den in Frage stehenden
Fahrzeugen im ehemaligen Verkaufsgebiet des in seinem Vertriebsrecht ver-
letzten Unternehmens erzielt worden sei. Einen gewichtigen Anhaltspunkt für
den Umfang der dem Eigenhändler durch verbotene Konkurrenztätigkeit ande-
rer Vertragshändler entgangenen Geschäfte stellten die Geschäfte dar, die in
der fraglichen Zeit in dem geschützten Vertragsgebiet geschlossen worden
seien. Die Beklagte schulde deshalb, soweit sie das Alleinvertriebsrecht der
Klägerin verletzt und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht habe, der
Klägerin Auskunft über die mit anderen Vertragshändlern abgeschlossenen
Geschäfte.
Durch das angefochtene Teilurteil hat das Oberlandesgericht die mit der
Klage geltend gemachten Auskunftsansprüche sowie die entsprechenden
Schadensersatzansprüche, soweit sie die Vertragsgebiete K. und B.
betreffen, wegen Verjährung des Hauptanspruchs als unbegründet abge-
wiesen. Hiergegen hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie die Wieder-
herstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Über einen Teil der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche betref-
fend die Vertragsgebiete K. und B. Stadt und Land sei gemäß
§ 301 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden. Der Erlaß des Teilurteils sei zuläs-
sig, da die Klägerin mit ihrer Klage mehrere Ansprüche geltend mache, von
denen der Anspruch betreffend Auskunft und Schadensersatz über die Gebiete
K. und B. Stadt und Land bereits zur Entscheidung reif sei, und
diese Entscheidung vom weiteren Verlauf des Prozesses, nämlich dem An-
spruch auf Auskunft und Schadensersatz für das Handelsvertretergebiet H. ,
nicht mehr berührt werden könne.
Voraussetzung des Auskunftsanspruchs sei, daß ein denkbarer Scha-
densersatzanspruch noch nicht verjährt sei. Für die Verjährungsfrist sei § 88
HGB entsprechend anwendbar. Sie beginne mit dem Schluß des Jahres, in
dem der Schadensersatzanspruch fällig geworden sei. Der Vertragsschluß der
Beklagten mit dem Autohaus F. GmbH vom Dezember 1990 zum
15. Januar 1991 sei eine einmalige Verletzungshandlung, mit der die Beklagte
in die Rechte der Klägerin eingegriffen und hierdurch einen fortdauernden Stö-
rungszustand geschaffen habe. Der Verletzungserfolg sei mit dem Abschluß
des Vertrages und dem Einsatz der Firma Auto-F. GmbH eingetreten. Die
Verjährungsfrist möglicher Schadensersatzansprüche für die Vertragsgebiete
B. und K. habe deshalb mit dem Schluß des Jahres, in dem sie
fällig geworden seien, nämlich am 31. Dezember 1991, zu laufen begonnen.
Durch die Klageerhebung am 30. Dezember 1996 habe die Frist nicht mehr
unterbrochen werden können.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht ein unzulässi-
ges Teilurteil erlassen hat.
Das Berufungsgericht meint, das Teilurteil sei zulässig, da der Anspruch
der Klägerin hinsichtlich der Vertragsgebiete K. und B. zur En-
dentscheidung reif sei und diese Entscheidung vom weiteren Verlauf des Pro-
zesses hinsichtlich des Vertragsgebietes H. nicht mehr berührt werden kön-
ne, wobei es die Vertragsgebiete als "Handelsvertretergebiete" bezeichnet.
Das Berufungsgericht hat zunächst, wie diese Bezeichnung erkennen
läßt, den Unterschied zwischen Handelsvertreter und Vertragshändler nicht
hinreichend berücksichtigt. Wird dem Handelsvertreter das geschützte Ver-
tragsgebiet unberechtigt entzogen, so kann er von seinem Unternehmer als
Schadensersatz die Provisionen für die in seinem Vertragsgebiet von anderen
Handelsvertretern geschlossenen Geschäfte und zur Vorbereitung hierfür Aus-
kunft über diese Geschäfte verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1975 - I ZR
143/74, BB 1975, 1409).
winns, der ihr dadurch entgangen ist, daß die Beklagte unter Verletzung des
Alleinvertriebsrechts der Klägerin Chrysler-Erzeugnisse an andere Vertrags-
händler verkauft hat. Zudem kann die Klägerin zur Vorbereitung Auskunft ver-
langen über die vertragswidrigen Verkäufe der Beklagten an andere Vertrags-
händler in den geschützten Vertragsgebieten der Klägerin. Der Schadenser-
satzanspruch der Klägerin für die Vertragsgebiete K. , B. und H.
beruht auf einem einheitlichen Vertragsverhältnis der Parteien. Er kann daher
bei einer abweichenden Beurteilung derselben Streitfragen für die einzelnen
Vertragsgebiete durch die höhere Instanz vom weiteren Verlauf des Prozesses
berührt werden. Ist im gegebenen Fall, anders als vom Berufungsgericht ange-
nommen, der Eintritt der Verjährung zu verneinen, hängt der Anspruch bezüg-
lich der Vertragsgebiete K. und B. unter anderem auch von dem
Ergebnis der vom Berufungsgericht beschlossenen Beweisaufnahme über das
Verhalten der Klägerin gegenüber der Beklagten (behauptete Vernachlässi-
gung ihrer Pflichten als Vertragshändlerin) ab. Wegen der vom Berufungsge-
richt vorgenommenen Aufteilung des Verfahrens besteht somit die Gefahr wi-
dersprüchlicher Entscheidungen. Das Teilurteil ist deshalb unzulässig (BGH,
Urteil vom 5. Juni 1991 - VIII ZR 168/90, NJW 1991, 2699 unter II 1).
2. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Für die er-
neute Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß die An-
nahme des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin we-
gen der Vertragsgebiete B. und K. sei verjährt, rechtlichen Be-
denken begegnet. Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegan-
gen, daß die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB entsprechend für An-
sprüche des Vertragshändlers gilt (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1983 - I ZR
86/82, NJW 1984, 2102 unter II 2), und zwar für sämtliche Ansprüche, auch
Schadensersatzansprüche (BGH, Urteil vom 31. März 1982 - IVa ZR 298/80,
WM 1982, 635 unter I 2 c) und Auskunftsansprüche zu deren Vorbereitung. Zu
Unrecht geht das Berufungsgericht für die Ermittlung des Fristbeginns jedoch
davon aus, bei dem Vertragsschluß der Beklagten mit der F. GmbH und
"dem Einsatz dieser Firma zum 15. Januar 1991" handele es sich um eine ein-
malige Verletzungshandlung, durch die lediglich ein fortdauernder Zustand ge-
schaffen worden sei. Selbst wenn dem Berufungsgericht darin zu folgen wäre,
daß schon der Abschluß des Händlervertrages mit der F. GmbH das Al-
leinvertriebsrecht der Klägerin verletzt, so erschöpft sich die Verletzung doch
nicht darin, sondern setzt sich in der Durchführung des Vertrages, insbesonde-
re der Belieferung mit Fahrzeugen, fort. Eine solche Verletzungshandlung un-
terscheidet sich wesentlich von derjenigen, die vom Bundesgerichtshof in sei-
nem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 28. September 1973 (I ZR
136/71, NJW 1973, 2285 unter I) als einmaliger Eingriff angesehen worden ist.
Dort bestand die Verletzungshandlung in einer in einem Rundschreiben kund-
gegebenen wettbewerbswidrigen Äußerung, die nicht wiederholt worden war.
Demgegenüber liegt der Aufrechterhaltung und Durchführung des ein Allein-
vertriebsrecht verletzenden Vertrages ein fortwährendes Verhalten des Verlet-
zers zugrunde. Die Verjährungseinrede ist deshalb nach den bisherigen Fest-
stellungen nicht begründet. Sieht man nämlich in der vertragswidrigen Beliefe-
rung
der
F.
GmbH wiederholte einzelne Handlungen der Beklagten, so begann für jeden
dadurch bewirkten Schaden der Klägerin eine neue Verjährungsfrist zu laufen
(vgl. BGHZ 97, 97, 110; BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 - I ZR 195/81, NJW
1985, 1023 unter II 5). Für den ausschließlich auf Belieferungen ab dem
1. Januar 1992 gestützten Schadensersatzanspruch war dann die Verjäh-
rungsfrist des § 88 HGB bei Klageerhebung im Dezember 1996 noch nicht ab-
gelaufen.
Nichts anderes ergibt sich, wenn man das Festhalten der Beklagten an
dem Händlervertrag mit der F. GmbH als eine ununterbrochene Dauer-
handlung betrachtet. In diesem Fall würde, sofern nicht das Alleinvertriebsrecht
der Klägerin früher endete, die Verjährungsfrist nicht vor der Beendigung der
Lieferbeziehung beginnen (RGZ 80, 436, 437 f; vgl. auch BGH, Urteil vom
26. Januar 1984, aaO). Die Verjährung wäre in diesem Fall nur dann bei Klage-
erhebung verstrichen, wenn, wovon nach dem bisherigen Parteivortrag nicht
auszugehen ist, noch vor dem 1. Januar 1992 die Lieferbeziehung mit der F.
GmbH beendet und bereits ein Schaden durch Verkauf von Fahrzeugen an
Endkunden eingetreten war.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst