BGH Urteil vom 22.11.2000 – VIII ZR 40/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. November 2000 Zöller, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Schadensschätzung bei Verletzung eines vertraglich eingeräumten
Kraftfahrzeugvertriebsrechtes.
BGH, Urteil vom 22. November 2000 - VIII ZR 40/00 - OLG Koblenz LG Mainz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Januar 2000 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilse-
nat des Oberlandesgerichts Koblenz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Generalimporteur für C. -Jeep-Fahrzeuge und
-Zubehör für die Bundesrepublik Deutschland. Am 7. und 14. Dezember 1989
schloß sie mit der Klägerin einen Direkt-Händlervertrag. Darin erhielt die Klä-
gerin das ausschließliche Vertriebsrecht für fabrikneue C. -Erzeugnisse für
ein bestimmtes Vertragsgebiet. Der Vertrag bezieht sich unter anderem auf die
Gebiete K. , B. und H. .
Im Mai 1990 kündigte die Beklagte der Klägerin die Vertragsgebiete
K. und B. . Auf den Widerspruch der Klägerin erklärte die Be-
klagte im Juli 1990, aus der Kündigung keine Rechte herleiten zu wollen. Am
26. Oktober 1990 teilte die Beklagte der Klägerin schriftlich mit, sie wolle in
B. einen weiteren Vertragshändler einsetzen. Dies geschah dann zum
15. Januar 1991 aufgrund eines Vertrages vom 12. Dezember 1990 mit der
Firma Auto F. GmbH.
Am 9. August 1991 informierte die Beklagte die Klägerin, daß sie auch
im Kreis W. und gegebenenfalls im Raum H. neue Händler einsetzen
werde. In H. setzte sie sodann ab 1. März 1992 die Firma Hö. GmbH &
Co. KG ein.
Am 31. August 1992 kündigte die Beklagte den Vertrag mit der Klägerin
ordentlich zum 31. Dezember 1993. Am 26. Oktober 1992 kündigte die Be-
klagte den Vertrag mit der Klägerin zudem fristlos. Die Unwirksamkeit dieser
Kündigung und eine Pflicht der Beklagten, Schadensersatz zu leisten, sind
durch Urteil des Landgerichts Mainz rechtskräftig festgestellt worden.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der Beklagten im
Wege der Stufenklage Auskunft darüber, welche Geschäfte die Beklagte über
C. -Erzeugnisse
in den Gebieten K. , B. und H. mit ande-
ren Direkthändlern als der Klägerin geschlossen hat, und nach Erteilung der
Auskunft Schadensersatz in noch zu bestimmender Höhe. Die Klägerin macht
hierzu geltend, die Beklagte habe die weiteren Händler in den ihr zugewiese-
nen Handelsvertretergebieten vertragswidrig eingesetzt und ihr dadurch Scha-
den zugefügt.
Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil überwiegend
stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage dagegen insgesamt abge-
wiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des land-
gerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Aus-
kunftserteilung und Schadensersatz nicht zu. Die Klägerin sei zur Geltendma-
chung ihrer vermeintlichen Schadensersatzansprüche auf die begehrte Aus-
kunft nicht angewiesen. Die Klägerin hätte ihren Schadensersatzanspruch kon-
kret nach dem ihr entgangenen Gewinn berechnen müssen. Erforderlich, aber
auch ausreichend sei hierfür, daß die Klägerin darlege, welchen Gewinn sie
nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Um-
ständen ohne die Einsetzung der weiteren Vertragshändler mit Wahrschein-
lichkeit hätte erwarten können. Hierzu hätte es genügt, die bisherigen Umsätze
der Klägerin mit C. -Erzeugnissen und die wahrscheinlich weitere Entwick-
lung
vorzu-
tragen. Die von der Klägerin mit der Auskunftsklage erstrebte Kenntnis über die
von der Beklagten mit den weiter eingesetzten Vertragshändlern getätigten
Geschäfte sei dagegen für die Verfolgung der Schadensersatzansprüche ohne
Bedeutung. Auf den Streit der Parteien über den räumlichen Umfang des Al-
leinvertriebsrechts, die sachliche Berechtigung der Einsetzung weiterer Ver-
triebshändler und den Eintritt der Verjährung komme es deshalb nicht an.
Mit der Aberkennung des Auskunftsanspruchs werde auch dem vom
Landgericht noch nicht beschiedenen Schadensersatzanspruch die Grundlage
entzogen. Die Klage sei deshalb insgesamt abzuweisen.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt
von Treu und Glauben gegeben ist, wenn die zwischen den Parteien beste-
henden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der Anspruchsberechtigte
in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts
im ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur
Beseitigung dieser Ungewißheit erforderliche Auskunft zu erteilen (Senat, Urteil
vom 2. April 1957 - VIII ZR 60/56, NJW 1957, 1026; BGH, Urteil vom
26. September 1991 - I ZR 149/89, NJW 1992, 429 unter IV 2 a; Senat, Urteil
vom 10. Februar 1993 - VIII ZR 47/92, NJW-RR 1993, 678 unter C).
Das Berufungsgericht nimmt auch zu Recht an, daß der Klägerin ein
Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverlet-
zung zustehen kann, wenn die Beklagte durch den Einsatz weiterer Vertrags-
händler das der Klägerin vertraglich eingeräumte Alleinvertriebsrecht verletzt
hat (vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077
unter A I).
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht dagegen, soweit es
ein Auskunftsrecht der Klägerin verneint, da die von der Klägerin erstrebte
Kenntnis für die Verfolgung ihrer Schadensersatzansprüche ohne Bedeutung
sei.
winns, der ihr dadurch entgangen ist, daß die Beklagte unter Verletzung des
Alleinvertriebsrechts der Klägerin C. -Erzeugnisse an andere Vertrags-
händler verkauft hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß bei Verletzung eines ver-
traglich eingeräumten Kraftfahrzeug-Vertriebsrechtes für eine Schadensschät-
zung die Entwicklung des Absatzes der in Frage stehenden Fahrzeuge im
ehemaligen Verkaufsgebiet des in seinem Vertriebsrecht verletzten Unterneh-
mens von Bedeutung ist. Einen gewichtigen Anhaltspunkt für den Umfang der
dem Eigenhändler durch verbotene Konkurrenztätigkeit anderer Vertrags-
händler entgangenen Geschäfte stellen, worauf die Revision zutreffend hin-
weist, die Geschäfte dar, die in der fraglichen Zeit in dem geschützten Ver-
tragsgebiet geschlossen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. September
1991 - I ZR 149/89, NJW 1992, 429 unter IV 2 a; vgl. auch Senat, Urteil vom
3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097 unter A I 2 b). Dies schließt nicht
aus, daß bei der Schadensbeurteilung ein besonderer Einsatz der anderen
Händler oder deren spezielle Betriebssituation ebenfalls zu berücksichtigen
sind. Hinreichenden Aufschluß über die Geschäfte, die die an ihrer Stelle ein-
gesetzten Händler getätigt haben, vermag die Klägerin aber nur aufgrund ent-
sprechender Auskünfte der Beklagten zu erlangen. Der Aufwand für eine sol-
che Zusammenstellung hält sich für die Beklagte in zumutbarem Rahmen (vgl.
BGH, Urteil vom 26. September 1991 aaO). Die Beklagte schuldet deshalb,
soweit sie das Alleinvertriebsrecht der Klägerin verletzt und sich damit scha-
densersatzpflichtig gemacht hat, der Klägerin Auskunft über die mit anderen
Vertragshändlern abgeschlossenen Geschäfte.
3. Rechtsirrig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der Aber-
kennung des Auskunftsanspruchs werde auch dem vom Landgericht noch nicht
beschiedenen Schadensersatzanspruch die Grundlage entzogen.
Das Rechtsmittelgericht ist zwar befugt, bei Ansprüchen, die in der Form
der Stufenklage hintereinander gestaffelt sind, die noch beim unteren Gericht
anhängigen Ansprüche der zweiten oder dritten Stufe selbst abzuweisen, wenn
es zur Abweisung des Anspruchs der ersten Stufe gelangt, mit dessen Vernei-
nung die durch den ersten Anspruch bedingten weiteren Ansprüche ohne wei-
teres entfallen (BGHZ 30, 213, 215). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gege-
ben. Selbst wenn die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Aus-
kunft hätte, entfiele dadurch - wie auch das Berufungsgericht erkennt - noch
nicht der Schadensersatzanspruch insgesamt.
III. Da die Verneinung des Klageanspruchs von der Begründung des Be-
rufungsgerichts nicht getragen wird, war die angefochtene Entscheidung auf-
zuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr insbesondere Feststellungen
über den räumlichen Umfang des Alleinvertriebsrechts, die sachliche Berechti-
gung der Einsetzung weiterer Vertriebshändler und den Eintritt der Verjährung
zu treffen haben. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit
des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst