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BGH Urteil vom 22.11.2000 – VIII ZR 40/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. November 2000 Zöller, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB §§ 249, 252 ZPO § 287

Zur Schadensschätzung bei Verletzung eines vertraglich eingeräumten

Kraftfahrzeugvertriebsrechtes.

BGH, Urteil vom 22. November 2000 - VIII ZR 40/00 - OLG Koblenz LG Mainz

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. November 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Januar 2000 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilse-

nat des Oberlandesgerichts Koblenz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist Generalimporteur für C. -Jeep-Fahrzeuge und

-Zubehör für die Bundesrepublik Deutschland. Am 7. und 14. Dezember 1989

schloß sie mit der Klägerin einen Direkt-Händlervertrag. Darin erhielt die Klä-

gerin das ausschließliche Vertriebsrecht für fabrikneue C. -Erzeugnisse für

ein bestimmtes Vertragsgebiet. Der Vertrag bezieht sich unter anderem auf die

Gebiete K. , B. und H. .

Im Mai 1990 kündigte die Beklagte der Klägerin die Vertragsgebiete

K. und B. . Auf den Widerspruch der Klägerin erklärte die Be-

klagte im Juli 1990, aus der Kündigung keine Rechte herleiten zu wollen. Am

26. Oktober 1990 teilte die Beklagte der Klägerin schriftlich mit, sie wolle in

B. einen weiteren Vertragshändler einsetzen. Dies geschah dann zum

15. Januar 1991 aufgrund eines Vertrages vom 12. Dezember 1990 mit der

Firma Auto F. GmbH.

Am 9. August 1991 informierte die Beklagte die Klägerin, daß sie auch

im Kreis W. und gegebenenfalls im Raum H. neue Händler einsetzen

werde. In H. setzte sie sodann ab 1. März 1992 die Firma Hö. GmbH &

Co. KG ein.

Am 31. August 1992 kündigte die Beklagte den Vertrag mit der Klägerin

ordentlich zum 31. Dezember 1993. Am 26. Oktober 1992 kündigte die Be-

klagte den Vertrag mit der Klägerin zudem fristlos. Die Unwirksamkeit dieser

Kündigung und eine Pflicht der Beklagten, Schadensersatz zu leisten, sind

durch Urteil des Landgerichts Mainz rechtskräftig festgestellt worden.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der Beklagten im

Wege der Stufenklage Auskunft darüber, welche Geschäfte die Beklagte über

C. -Erzeugnisse

in den Gebieten K. , B. und H. mit ande-

ren Direkthändlern als der Klägerin geschlossen hat, und nach Erteilung der

Auskunft Schadensersatz in noch zu bestimmender Höhe. Die Klägerin macht

hierzu geltend, die Beklagte habe die weiteren Händler in den ihr zugewiese-

nen Handelsvertretergebieten vertragswidrig eingesetzt und ihr dadurch Scha-

den zugefügt.

Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil überwiegend

stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage dagegen insgesamt abge-

wiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des land-

gerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Aus-

kunftserteilung und Schadensersatz nicht zu. Die Klägerin sei zur Geltendma-

chung ihrer vermeintlichen Schadensersatzansprüche auf die begehrte Aus-

kunft nicht angewiesen. Die Klägerin hätte ihren Schadensersatzanspruch kon-

kret nach dem ihr entgangenen Gewinn berechnen müssen. Erforderlich, aber

auch ausreichend sei hierfür, daß die Klägerin darlege, welchen Gewinn sie

nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Um-

ständen ohne die Einsetzung der weiteren Vertragshändler mit Wahrschein-

lichkeit hätte erwarten können. Hierzu hätte es genügt, die bisherigen Umsätze

der Klägerin mit C. -Erzeugnissen und die wahrscheinlich weitere Entwick-

lung

vorzu-

tragen. Die von der Klägerin mit der Auskunftsklage erstrebte Kenntnis über die

von der Beklagten mit den weiter eingesetzten Vertragshändlern getätigten

Geschäfte sei dagegen für die Verfolgung der Schadensersatzansprüche ohne

Bedeutung. Auf den Streit der Parteien über den räumlichen Umfang des Al-

leinvertriebsrechts, die sachliche Berechtigung der Einsetzung weiterer Ver-

triebshändler und den Eintritt der Verjährung komme es deshalb nicht an.

Mit der Aberkennung des Auskunftsanspruchs werde auch dem vom

Landgericht noch nicht beschiedenen Schadensersatzanspruch die Grundlage

entzogen. Die Klage sei deshalb insgesamt abzuweisen.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß nach ständiger Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt

von Treu und Glauben gegeben ist, wenn die zwischen den Parteien beste-

henden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der Anspruchsberechtigte

in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts

im ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur

Beseitigung dieser Ungewißheit erforderliche Auskunft zu erteilen (Senat, Urteil

vom 2. April 1957 - VIII ZR 60/56, NJW 1957, 1026; BGH, Urteil vom

26. September 1991 - I ZR 149/89, NJW 1992, 429 unter IV 2 a; Senat, Urteil

vom 10. Februar 1993 - VIII ZR 47/92, NJW-RR 1993, 678 unter C).

Das Berufungsgericht nimmt auch zu Recht an, daß der Klägerin ein

Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverlet-

zung zustehen kann, wenn die Beklagte durch den Einsatz weiterer Vertrags-

händler das der Klägerin vertraglich eingeräumte Alleinvertriebsrecht verletzt

hat (vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077

unter A I).

2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht dagegen, soweit es

ein Auskunftsrecht der Klägerin verneint, da die von der Klägerin erstrebte

Kenntnis für die Verfolgung ihrer Schadensersatzansprüche ohne Bedeutung

sei.

Die Klägerin hat nach §§ 249, 252 BGB Anspruch auf Ersatz des Ge-

winns, der ihr dadurch entgangen ist, daß die Beklagte unter Verletzung des

Alleinvertriebsrechts der Klägerin C. -Erzeugnisse an andere Vertrags-

händler verkauft hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist in der

höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß bei Verletzung eines ver-

traglich eingeräumten Kraftfahrzeug-Vertriebsrechtes für eine Schadensschät-

zung die Entwicklung des Absatzes der in Frage stehenden Fahrzeuge im

ehemaligen Verkaufsgebiet des in seinem Vertriebsrecht verletzten Unterneh-

mens von Bedeutung ist. Einen gewichtigen Anhaltspunkt für den Umfang der

dem Eigenhändler durch verbotene Konkurrenztätigkeit anderer Vertrags-

händler entgangenen Geschäfte stellen, worauf die Revision zutreffend hin-

weist, die Geschäfte dar, die in der fraglichen Zeit in dem geschützten Ver-

tragsgebiet geschlossen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. September

1991 - I ZR 149/89, NJW 1992, 429 unter IV 2 a; vgl. auch Senat, Urteil vom

3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097 unter A I 2 b). Dies schließt nicht

aus, daß bei der Schadensbeurteilung ein besonderer Einsatz der anderen

Händler oder deren spezielle Betriebssituation ebenfalls zu berücksichtigen

sind. Hinreichenden Aufschluß über die Geschäfte, die die an ihrer Stelle ein-

gesetzten Händler getätigt haben, vermag die Klägerin aber nur aufgrund ent-

sprechender Auskünfte der Beklagten zu erlangen. Der Aufwand für eine sol-

che Zusammenstellung hält sich für die Beklagte in zumutbarem Rahmen (vgl.

BGH, Urteil vom 26. September 1991 aaO). Die Beklagte schuldet deshalb,

soweit sie das Alleinvertriebsrecht der Klägerin verletzt und sich damit scha-

densersatzpflichtig gemacht hat, der Klägerin Auskunft über die mit anderen

Vertragshändlern abgeschlossenen Geschäfte.

3. Rechtsirrig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der Aber-

kennung des Auskunftsanspruchs werde auch dem vom Landgericht noch nicht

beschiedenen Schadensersatzanspruch die Grundlage entzogen.

Das Rechtsmittelgericht ist zwar befugt, bei Ansprüchen, die in der Form

der Stufenklage hintereinander gestaffelt sind, die noch beim unteren Gericht

anhängigen Ansprüche der zweiten oder dritten Stufe selbst abzuweisen, wenn

es zur Abweisung des Anspruchs der ersten Stufe gelangt, mit dessen Vernei-

nung die durch den ersten Anspruch bedingten weiteren Ansprüche ohne wei-

teres entfallen (BGHZ 30, 213, 215). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gege-

ben. Selbst wenn die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Aus-

kunft hätte, entfiele dadurch - wie auch das Berufungsgericht erkennt - noch

nicht der Schadensersatzanspruch insgesamt.

III. Da die Verneinung des Klageanspruchs von der Begründung des Be-

rufungsgerichts nicht getragen wird, war die angefochtene Entscheidung auf-

zuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr insbesondere Feststellungen

über den räumlichen Umfang des Alleinvertriebsrechts, die sachliche Berechti-

gung der Einsetzung weiterer Vertriebshändler und den Eintritt der Verjährung

zu treffen haben. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit

des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst