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BGH Urteil vom 17.04.2002 – VIII ZR 297/01

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. April 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 157 D

Zur ergänzenden Auslegung einer Erklärung in einem Unternehmenskaufvertrag,

durch die der Erwerber Schulden des Unternehmens übernimmt.

BGH, Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01 - OLG Schleswig

LG Kiel

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 8. Mai 2001 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien, die miteinander verheiratet waren, streiten über eine

Schuldübernahmeverpflichtung aus einem Unternehmenskaufvertrag. Dem

liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Während der Ehe betrieb der Beklagte als Einzelunternehmer eine Ein-

richtung für soziale Integration und Rehabilitation ("S. ") mit Betriebsstätten in

M. und A. . Die Klägerin war ebenfalls in der Einrichtung tätig und

erledigte unter anderem Büroarbeiten. Gemäß schriftlicher Vereinbarung vom

28. Januar 1993 gewährten die Eltern der Klägerin dem Beklagten ein Darle-

hen über 500.000 DM, das am 31. Juli 1993 zur Rückzahlung fällig war. Die

Klägerin übernahm in derselben Vereinbarung die selbstschuldnerische Bürg-

schaft für die Rückzahlung des Darlehens und für die Zahlung der Zinsen. Der

Darlehensbetrag wurde am selben Tag dem bei der Volksbank E. unterhal-

tenen Geschäftskonto der vom Beklagten betriebenen Einrichtung gutgeschrie-

ben. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgte weder zu dem vereinbarten Zeit-

punkt noch später.

Im Jahre 1996 trennten sich die Parteien. Im Zusammenhang mit der

Trennung und der bevorstehenden Scheidung schlossen sie am 3. Dezember

1996 einen notariellen Unternehmenskaufvertrag, mit dem der Beklagte die von

ihm betriebene Einrichtung S. an die Klägerin verkaufte. Hinsichtlich der

Übernahme der Aktiva und Passiva enthält der Vertrag unter anderem folgende

Regelungen:

"§ 2

Es werden alle zum Geschäftsbetrieb gehörenden Gegenstände verkauft und übertragen. Das sind insbesondere das vorhandene Inventar sowie sämtliche Forderungen gegen Bewohner des Hei- mes und/oder öffentliche Stellen...

§ 3

Die Käuferin übernimmt alle Darlehensverpflichtungen gegenüber der Volksbank E. eG im Betrage von ca. 1.500.000,00 DM..."

Nach § 6 des Vertrages sollte ein Kaufpreis nicht gezahlt werden.

In dem Vertragsentwurf, den der Notar den Parteien vor dem Beurkun-

dungstermin zur Überprüfung zugeleitet hatte, war zunächst folgende Fassung

des § 3 vorgesehen:

"Die Käuferin übernimmt die mit dem Geschäftsbetrieb in Zusam- menhang stehenden Verbindlichkeiten, insbesondere

a) die Verbindlichkeiten zur Zahlung der Miete an die Käuferin

selber,

b) die Darlehensverpflichtung gegenüber der Volksbank E. eG

im Betrag von ca. 1.500.000,00 DM."

In diesem Text hatte die Klägerin die Worte "die mit dem Geschäftsbe-

trieb..." bis einschließlich "b) die Darlehensverpflichtung" gestrichen und durch

den handschriftlichen Zusatz "sämtliche Darlehensverpflichtung" ersetzt. Ent-

sprechend dieser Änderung wurde der Vertrag beurkundet, ohne daß der Be-

klagte dem widersprach.

Mit schriftlicher Vereinbarung vom 26. März 1998 traten die Eltern der

Klägerin ihre Forderungen aus dem Darlehensvertrag vom 28. Januar 1993 an

die Klägerin ab. Den Hauptsachebetrag in Höhe von 500.000 DM macht sie im

vorliegenden Verfahren in voller Höhe geltend, nachdem sie erstinstanzlich nur

einen Teilbetrag von 100.000 DM eingeklagt hatte.

Der Beklagte hält die Klage für unbegründet. Er behauptet, bei Abschluß

des Unternehmenskaufvertrages seien sich alle Beteiligten darüber einig ge-

wesen, daß sämtliche Geschäftsverbindlichkeiten von der Klägerin übernom-

men werden sollten. Dazu habe auch die Verbindlichkeit aus dem betrieblich

bedingten und verwendeten Darlehen der Eheleute W. gehört. Die von der

Klägerin veranlaßte Änderung des § 3 sei ihm bei der Beurkundung nicht auf-

gefallen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat

sie auf die Berufung des Beklagten einschließlich der Klageerweiterung zu-

rückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch in

vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von

Bedeutung, ausgeführt:

Die Klägerin könne vom Beklagten die Rückzahlung des Darlehens nicht

verlangen, weil ihrem an sich bestehenden Rückzahlungsanspruch auf Grund

des Unternehmenskaufvertrages ein Freihalteanspruch des Beklagten entge-

genstehe. Die Schuldübernahmevereinbarung in § 3 des Kaufvertrages sei

nämlich ergänzend dahin auszulegen, daß sie auch diese Darlehensverbind-

lichkeit umfasse. Insoweit enthalte der Vertrag eine Lücke, da die Darlehens-

schuld unstreitig betriebsbezogen sei und wegen ihrer Größenordnung hier-

über eine Regelung hätte getroffen werden müssen. Die Parteien hätten diesen

Punkt jedoch offenbar übersehen. Nach den Grundsätzen der ergänzenden

Vertragsauslegung sei deshalb anzunehmen, daß die Klägerin - entsprechend

der Übernahme aller Aktiva - auch alle Passiva einschließlich der Darlehens-

verbindlichkeit gegenüber ihren Eltern übernommen hätte, wenn die Parteien

diesen Punkt bedacht hätten. Im übrigen sei die Klägerin, wie sich unter ande-

rem aus einem Schreiben ihres damaligen Rechtsanwalts vom 21. Februar

1997 ergebe, zunächst selbst davon ausgegangen, daß sie für diese Schuld

hafte. Die ergänzende Auslegung führe dazu, daß die Klägerin im Verhältnis

zum Beklagten auch gegenüber ihren Eltern für die Rückzahlung des Darle-

hens hafte.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zwar gehört die ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich zum Be-

reich der tatrichterlichen Feststellung; sie ist deshalb revisionsrechtlich nur

daraufhin nachprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungs-

regeln oder Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände

unbeachtet gelassen hat (BGHZ 111, 110, 115; BGH, Urteil vom 12. Dezember

1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 = WM 1998, 626). Solche Rechtsfehler

sind dem Berufungsgericht jedoch unterlaufen.

1. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist zunächst,

daß die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke - eine planwidrige Un-

vollständigkeit - aufweist (BGHZ 127, 138, 142; Senatsurteil vom 10. Oktober

1990 - VIII ZR 370/89, NJW-RR 1991, 176 unter B II 2 a; BGH, Urteil vom

20. Dezember 1996 - V ZR 259/95, NJW 1997, 652). Die Annahme des Beru-

fungsgerichts, der Vertrag vom 3. Dezember 1996 enthalte eine planwidrige

Regelungslücke, wird von seinen bisherigen Feststellungen nicht getragen.

a) Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt

übersehen oder wenn sie ihn bewußt offengelassen haben, weil sie ihn im

Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben,

und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Das

Berufungsgericht sieht eine derartige Lücke darin, daß der Vertrag keine Aus-

sage über das unstreitig betriebsbezogene Darlehen der Eheleute W.

enthält, obwohl im Hinblick auf die Übernahme aller Aktiva des Unternehmens

und wegen der Größenordnung dieser Verbindlichkeit darüber eine Vereinba-

rung hätte getroffen werden müssen. Dadurch ist nach Auffassung des Beru-

fungsgerichts auch die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des In-

halts der Vertragsurkunde entkräftet. Das trifft nicht zu.

Einen Erfahrungssatz des Inhalts, daß - wie das Berufungsgericht offen-

bar meint - in einem Vertrag sämtliche Punkte, die mit dem vereinbarten

Rechtsgeschäft in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang ste-

hen, geregelt werden, gibt es nicht. Auch wichtige Punkte bedürfen keiner Re-

gelung, wenn sie weder zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen noch zur

Klarstellung geboten ist. Soll ein bestimmter Punkt von der Vereinbarung nicht

berührt werden, soll er also unverändert fortbestehen und hat auch dieser

Fortbestand einen Sinn, dann kann aus dem Schweigen des Vertrages nicht

auf das Vorliegen einer Regelungslücke geschlossen werden. So liegen die

Dinge hier: Die Übernahme der Verbindlichkeit aus dem Darlehen der Eheleute

W.

war für den Erfolg des Unternehmenskaufs nicht erforderlich. Entgegen

der Ansicht des Berufungsgerichts bedarf es bei einem Unternehmenskauf kei-

ner Verteilung sämtlicher betriebsbezogenen Verbindlichkeiten. Erklärt sich der

Käufer eines Unternehmens nur bereit, einzelne Verpflichtungen zu tilgen, so

hat der Verkäufer - unbeschadet einer etwaigen zusätzlichen Haftung des

Käufers gegenüber dem Gläubiger aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten

(vgl. § 25 HGB) - im Verhältnis zum Käufer für die anderen Verbindlichkeiten

einzustehen.

Das Berufungsgericht hat ferner nicht bedacht, daß der eindeutige

Wortlaut von § 3 des Vertrages gegen eine Regelungslücke spricht. In dieser

Bestimmung ist ausdrücklich nur von den Darlehensverpflichtungen gegenüber

der Volksbank E. die Rede. Damit sind andere mögliche Verbindlichkeiten

des Unternehmens gerade nicht erfaßt. Nach den bisherigen Feststellungen

des Berufungsgerichts liegt die Annahme nahe, daß diese Regelung bewußt

abschließend sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89,

NJW 1990, 1723).

b) Gegen die Annahme einer Regelungslücke spricht ferner die Entste-

hungsgeschichte der beurkundeten Fassung des § 3 des Kaufvertrages, mit

der sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht auseinanderge-

setzt hat. Wenn die Klägerin den in dem notariellen Entwurf vorgesehenen

Satzteil über die uneingeschränkte Verpflichtung zur Übernahme der betriebs-

bezogenen Verbindlichkeiten gestrichen und durch die Formulierung "sämtliche

Darlehensverpflichtungen gegenüber der Volksbank E. eG" ersetzt hatte,

so hatte die Klausel auch in der geänderten Form einen eindeutigen, nicht er-

gänzungsbedürftigen Wortlaut, der - im Gegensatz zu der vorherigen Formulie-

rung - die den Eltern gegenüber bestehende Darlehensschuld nicht einbezieht.

In dieser reduzierten Fassung, gegen die der Beklagte keine Einwendungen

erhoben hatte, wurde § 3 des Kaufvertrages - von dem Notar sprachlich ge-

ringfügig abgeändert - beurkundet.

c) Angesichts der gegenüber dem Entwurf vorgenommenen unmißver-

ständlichen Beschränkung der Schuldübernahme auf die Verbindlichkeiten ge-

genüber einem namentlich genannten Gläubiger und der daraus folgenden

Ausklammerung etwaiger Schulden gegenüber anderen Gläubigern hätte es

konkreter Tatsachen bedurft, die eindeutig den Schluß darauf zulassen, daß

trotz des Wortlauts der Klausel und ihrer Entstehungsgeschichte eine Rege-

lungslücke vorliegt. Es müßten Umstände außerhalb der Urkunde gegeben

sein, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihres Inhalts ent-

kräften könnten (BGH, Urteil vom 5. Februar 1999 - V ZR 353/97, NJW 1999,

1702 = WM 1999, 965). Dies gilt in besonderem Maße deshalb, weil es sich um

die Auslegung einer notariellen Urkunde handelt, deren Inhalt üblicherweise

mit besonderer Sorgfalt und Sachkunde formuliert wird. Solche Umstände sind

bisher nicht festgestellt.

Die Revisionserwiderung nimmt zwar auf den Vortrag des Beklagten in

den Tatsacheninstanzen Bezug, die Erwähnung des Darlehens sei, wie sich

schon aus der tatsächlichen Höhe der Bankschulden von nur ca. 600.000 DM

statt der genannten ca. 1.500.000 DM ergebe, nur versehentlich unterblieben.

Sie hat auch auf die von dem Beklagten behauptete Äußerung des Notars ver-

wiesen, er, der Beklagte, könne froh sein, auf diese Weise von allen Verbind-

lichkeiten freizukommen, sowie auf den weiteren Vortrag des Beklagten, die

Parteien seien sich bei Abschluß des Unternehmenskaufvertrages in bezug auf

die Übernahme sämtlicher Geschäftsverbindlichkeiten durch die Klägerin einig

gewesen. Diesem Vorbringen ist das Berufungsgericht aber, von seinem

Standpunkt aus folgerichtig, nicht nachgegangen. Daher fehlt es an entspre-

chenden Feststellungen, die für den Tatrichter die Annahme einer Regelungs-

lücke, möglicherweise sogar schon eine einfache Auslegung des § 3 des Ver-

trages in dem von dem Beklagten geltend gemachten Sinne, rechtfertigen

könnte.

2. Darüber hinaus verstößt die vom Berufungsgericht vorgenommene

ergänzende Auslegung selbst gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichthofes ist bei der er-

gänzenden Auslegung darauf abzustellen, was die Parteien bei einer ange-

messenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche

Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall

bedacht hätten (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1996 aaO). Dabei ist zunächst

an den Vertrag selbst anzuknüpfen; die darin enthaltenen Regelungen und

Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung.

Handelt es sich wie hier um einen sogenannten Austauschvertrag, so besteht

die Vermutung, daß nach dem Geschäftswillen der Parteien Leistung und Ge-

genleistung der Parteien in einem ausgewogenen Verhältnis standen (BGH,

Urteil vom 18. Februar 2000 - V ZR 334/98, NJW-RR 2000, 894 = WM 2000,

1109; vgl. auch BGHZ 114, 193, 197). Lassen sich nach diesen Kriterien hin-

reichende Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa

weil mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen,

scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus. Im übrigen findet die ergän-

zende Auslegung ihre Grenze an dem im - wenn auch lückenhaften - Vertrag

zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen; sie darf daher nicht zu einer Abände-

rung oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (vgl. Senatsurteil vom

10. Oktober 1990 aaO).

a) Diese Grundsätze zieht auch das Berufungsgericht heran. Ohne kon-

krete tatsächliche Anhaltspunkte hierfür zu nennen, meint es aber, die Parteien

seien irrtümlich davon ausgegangen, daß weitere Verbindlichkeiten als die in

§ 3 des Kaufvertrages angegebenen ca. 1.500.000 DM gegenüber der Volks-

bank E. nicht bestanden hätten, und das Darlehen der Eltern der Klägerin

über 500.000 DM sei von ihnen offenbar übersehen worden; sonst hätte die

Klägerin die Darlehensverbindlichkeit gegenüber ihren Eltern ebenfalls über-

nommen. Gestützt wird diese Erwägung vor allem auf die Annahme, bei einem

Unternehmenskauf, bei dem die Übernahme aller Aktiva vereinbart werde,

würden regelmäßig auch alle Passiva übernommen. Einen solchen Erfah-

rungssatz gibt es jedoch nicht. Angesichts der Vielgestaltigkeit der wirtschaftli-

chen Verhältnisse eines Unternehmens, der mit der Veräußerung bzw. dem

Erwerb eines Unternehmens verbundenen Zwecke und der denkbaren Ver-

tragsgestaltungen - insbesondere hinsichtlich der Preisbildung - läßt sich eine

Regel mit dem vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt nicht aufstellen.

b) Die vom Berufungsgericht angeführten Indizien für eine auch von der

Klägerin hypothetisch gewollte umfassende Schuldübernahme tragen seine

Annahme ebenfalls nicht. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß die Klä-

gerin bereits in den Tatsacheninstanzen unter Beweisantritt behauptet hat, die

in dem Schreiben ihres früheren Rechtsbeistandes Dr. S. vom 21. Februar

1997 enthaltene Formulierung "... mit der von Ihrer Tochter nicht bestrittenen

Darlehensverpflichtung..." beruhe auf einem Mißverständnis; sie habe gegen-

über Dr. S. zu keinem Zeitpunkt erklärt, die Darlehensforderung werde von

ihr nicht bestritten bzw. sie sei Schuldnerin der Forderung. Dieses Vorbringen

hätte das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt lassen dürfen (§ 286 ZPO).

Entsprechendes gilt für die Erwägung des Berufungsgerichts, die Kläge-

rin habe schon vor der Übernahme des Unternehmens das Darlehen als ihre

Einlage in den Betrieb des Beklagten angesehen. Zwar könnte dieser Um-

stand, wenn er zuträfe, in der Tat dafür sprechen, daß die Klägerin sich selbst

und nicht den in der Darlehensurkunde genannten Beklagten als wahren Dar-

lehensnehmer betrachtet hat und deshalb im Rahmen des Unternehmenser-

werbs auch formell die Darlehensverpflichtung übernehmen wollte. Auch inso-

weit rügt die Revision aber zu Recht eine Verletzung des § 286 ZPO. Das vom

Berufungsgericht angenommene Indiz beruht auf einer Behauptung des Be-

klagten; diese Behauptung hatte die Klägerin in den Tatsacheninstanzen aus-

drücklich bestritten und entsprechenden Gegenbeweis angeboten. Darüber

durfte sich das Berufungsgericht nicht ohne Beweisaufnahme hinwegsetzen.

c) Bei der Prüfung der Frage, was die Parteien bei einer angemessenen

Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspart-

ner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht

hätten, hat das Berufungsgericht den oben dargestellten Gesichtspunkt des

Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung außer acht gelassen. Es hat

insbesondere nicht untersucht, ob die Ausdehnung der Schuldübernahmeerklä-

rung der Klägerin auf ein weiteres, von § 3 des Vertrages nicht erfaßtes Darle-

hen über 500.000 DM das im Regelfall zu vermutende wirtschaftliche Gleich-

gewicht zwischen Leistung und Gegenleistung berührt, beseitigt oder - was

unter Zugrundelegung der Behauptungen des Beklagten gleichfalls denkbar

ist - überhaupt erst herbeiführt. Dazu hätte es tatrichterlicher Feststellungen

über die tatsächliche Höhe der Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank

E. bedurft, die von der Klägerin auf 1.900.000 DM, von dem Beklagten auf

ca. 600.000 DM beziffert werden. Wenn nach den Vorstellungen der Parteien

die Übernahme der Darlehensschulden die Gegenleistung für das Unterneh-

men darstellen sollte, war die Höhe der Verbindlichkeiten für die Frage bedeut-

sam, ob durch die von dem Berufungsgericht vorgenommene ergänzende

Auslegung ein annäherndes Gleichgewicht mit dem - von den Parteien ge-

meinsam zugrunde gelegten - Unternehmenswert hergestellt wurde.

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Da

dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist, ist die Sache

zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei

werden die Parteien auch Gelegenheit haben, ihr Vorbringen zu den oben er-

örterten Gesichtspunkten, soweit erforderlich, zu ergänzen.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Dr. Deppert für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhin- derten Richter am Bundes- gerichtshof Wiechers

30. April 2002

Dr. Wolst

Dr. Frellesen