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BGH Urteil vom 18.04.2002 – 3 StR 503/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

18. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Lüneburg vom 30. August 2001 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen,

ihren Ehemann am 18. Mai 2000 mit mehreren Messerstichen vorsätzlich ge-

tötet zu haben.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revi-

sion. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Die Angeklagte war mit Detlef M. , dem späteren Tatopfer, seit Fe-

bruar 1997 in zweiter Ehe verheiratet. Nach der Eheschließung kam es häufig

vor, daß er - vor allem unter Alkoholeinfluß - die Angeklagte aus nichtigem

Anlaß mit Fäusten am ganzen Körper und im Gesicht schlug, so daß sie eine

Vielzahl von Blutergüssen davontrug. Die Angeklagte wagte nicht, sich Detlef

M.

zu widersetzen, da dieser keinen Widerspruch duldete, sondern solchen

zum Anlaß nahm, die Angeklagte noch heftiger körperlich zu mißhandeln. Im

Februar 1998 unternahm sie einen ersten Versuch, sich von ihrem Ehemann zu

trennen. Sie begab sich mit ihren Kindern, einschließlich des im März 1997

geborenen gemeinsamen Sohnes Alexander, in ein Frauenhaus. Sie nahm

aber von sich aus zu Detlef M. nach einer Woche wieder telefonisch Kontakt

auf und kehrte zu ihm zurück, nachdem er versprochen hatte, sein Verhalten zu

ändern. Trotz dieses Versprechens schlug er aber die Angeklagte - vor allem

unter Alkoholeinfluß - wieder und im Sommer 1998 erstmals auch deren 1984

geborene Tochter Kathrin, als diese ihrer Mutter, die von M. gewürgt wurde,

beistehen wollte.

Im Oktober oder November 1998 bezog die Angeklagte mit den Kindern

eine eigene Wohnung. Nach etwa vier Wochen suchte sie jedoch wieder den

Kontakt zu Detlef M. , dem es in der Folgezeit gelang, ihr Mitleid zu erregen.

Es kam wieder zu häufigeren Begegnungen, bei denen Detlef M. allerdings

zu seinen alten Gewohnheiten zurückkehrte. Da Detlef M. unter Alkoho-

leinfluß auch mit den Nachbarn der Angeklagten in Streit geriet, wurde ihr die

Wohnung gekündigt. Im Spätherbst 1999 fand die Angeklagte eine neue Woh-

nung. Dennoch hielt sie sich in der Folgezeit tagsüber mit den Kindern in der

Wohnung M. s auf und kehrte meist erst spät abends in ihre eigene Woh-

nung zurück. Auch in der Wohnung M. s kam es zu Gewalttätigkeiten. Seit

Ende des Jahres 1999 war Detlef M. zudem dazu übergegangen, seine

Stieftochter Kathrin sexuell zu mißbrauchen, indem er diese mehrfach veran-

laßte, mit ihm den Geschlechtsverkehr und den Oralverkehr durchzuführen.

Dies erfuhr die Angeklagte sowohl von M. als auch von ihrer Tochter

Kathrin, die sich auch einer Lehrerin anvertraute, die ihr die Kontaktaufnahme

mit der Polizei und einem Rechtsanwalt ermöglichte. Am 15. Mai 2000 führten

die Angeklagte und Kathrin mit diesem Rechtsanwalt ein Gespräch, bei dem

ihnen mitgeteilt wurde, daß nach einer Auskunft der Polizei von einer Fest-

nahme M. s nicht mit 100 %iger Sicherheit ausgegangen werden könnte.

Aufgrund dieser Unsicherheiten waren die Angeklagte und ihre Tochter Kathrin

nicht bereit, Anzeige gegen M. zu erstatten, weil sie befürchteten, daß dann

ihr Leben in Gefahr sei, wenn dieser trotz der Anzeige nicht in Haft käme.

Den Abend des 17. Mai 2000 verbrachte die Angeklagte mit den Kindern

wie üblich in der Wohnung M. s. Bereits während des Abendessens hatte es

erste verbale Streitigkeiten gegeben, die danach von M. , der den Tag über

Alkohol getrunken hatte, überwiegend mit der Stieftochter Kathrin im Wohn-

zimmer fortgesetzt wurden. Dabei saß M. auf einem Sofa, über Eck zu ihm

auf einem weiteren Sofa saß Kathrin, zwischen ihnen stand ein Couchtisch.

Der Angeklagten wurde, je länger sich der Streit hinzog, "immer klarer, daß es

an diesem Abend wieder zu Schlägen kommen würde. Sie befürchtete, daß sie

und möglicherweise auch Kathrin wieder von M. zusammengeschlagen

würden". Eine Möglichkeit, die Wohnung M. s unbehelligt mit den Kindern

verlassen zu können, sah die Angeklagte nach den Feststellungen des ange-

fochtenen Urteils nicht, ebensowenig die Möglichkeit, andere zu Hilfe zu rufen.

Andererseits war sie aber nicht mehr bereit, sich alles von M. gefallen zu

lassen. Die Angeklagte ging daher in die Küche, nahm ein 25 cm langes, spitz

zulaufendes Küchenmesser an sich und kehrte ins Wohnzimmer zurück. Sie

blieb zunächst im Türrahmen stehen. Sie hoffte zwar, M. würde beim An-

blick des Messers zur Vernunft kommen, sie war aber bereit, das Messer ge-

gen M. einzusetzen, falls er Kathrin angreifen würde, auch nahm sie in

Kauf, daß sie ihm möglicherweise tödliche Verletzungen zufügen könnte.

Als M. die mit einem Messer bewaffnete Angeklagte sah, erhob er

sich, wandte sich "brüllend" in Richtung Kathrins und ging auf diese zu. Die

Angeklagte, die aus Erfahrung wußte, daß M. nun auf Kathrin einschlagen

würde, ging ihrerseits auf M. zu, der stockte, als er die Angeklagte bemerk-

te, einen Schritt zurückwich, strauchelte und auf das Sofa zurückfiel. Die Ange-

klagte befürchtete, M. würde, wenn er wieder hochkäme, auf sie losgehen

und stach dreimal in unmittelbarer Abfolge mit dem Messer in M. s linke

Brustseite, wobei einer der Stiche das Herz durchstieß. Dieser Stich war töd-

lich, führte aber nicht zur sofortigen Bewegungsunfähigkeit M. s, der viel-

mehr vor Schmerz laut aufschrie, sich vom Sofa erhob und in Richtung Kathrin

ging. Die Angeklagte, die kurz von M. abgelassen hatte, erkannte nicht,

daß er bereits tödlich verletzt war und versetzte dem sich von ihr weg bewe-

genden M. vier Stiche in den Rücken. Dieser ging noch einige Schritte in

den Flur, wo er tot zusammenbrach. Dort stach die Angeklagte noch 44 Mal auf

den am Boden Liegenden ein, bis dieser sich nicht mehr bewegte. Die Ange-

klagte und Kathrin schafften die Leiche M. s zunächst in das Bad und be-

seitigten anschließend die gröbsten Tatspuren. Beide besprachen sich und

beschlossen, das Geschehen nicht anzuzeigen. In den folgenden Tagen ver-

packten sie die Leiche M. s und schafften sie mit dem Pkw der Angeklagten

in einen Wald, wo sie sie vergruben. Die Tat und die Leiche blieben bis Anfang

Januar 2001 unentdeckt.

2. Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen, weil es der Auf-

fassung war, zum Zeitpunkt des Einstechens habe ein Angriff M. s auf die

Angeklagte bzw. ihre Tochter unmittelbar bevorgestanden und die von der An-

geklagten angewandte Verteidigung sei geeignet, geboten und erforderlich ge-

wesen, um den Angriff M. s auf ihre oder Kathrins Gesundheit oder das Le-

ben abzuwehren. Diese Würdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat seiner rechtlichen Bewertung der ersten drei Sti-

che in die Brust M. s, die zu dessen Tod führten, eine objektive Notwehrlage

zugrunde gelegt. Für diesen Zeitpunkt hat es jedoch keine Feststellungen ge-

troffen, daß von seiten des Tatopfers objektiv ein Angriff ausging. Die Tatum-

stände legen einen solchen tatsächlich (noch) bestehenden oder unmittelbar

bevorstehenden neuen Angriff auch nicht ohne weiteres nahe, da M. beim

Anblick der mit einem Messer bewaffnet auf ihn zukommenden Angeklagten in

der Bewegung innegehalten hatte, einen Schritt zurückgewichen war und infol-

ge seines Strauchelns nunmehr mehr oder weniger hilflos auf dem Sofa lag.

Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang nur festgestellt, daß die Ange-

klagte einen Angriff M. s befürchtete. Allein eine solche subjektive Be-

fürchtung, ein Angriff stehe unmittelbar bevor, begründet für sich genommen

noch keine Notwehrlage (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB

25. Aufl. § 32 Rdn. 27). Sollte die Angeklagte aus dem Verhalten M. s den

irrigen Schluß gezogen haben, ein neuer Angriff stehe unmittelbar bevor, so

kämen allenfalls die rechtlichen Grundsätze der Putativnotwehr in Betracht

(Lenckner/Perron aaO Rdn. 28, 65), auf die aber vor allem § 33 StGB keine

Anwendung findet (BGH NStZ 1987, 20; 2002, 141). Die Annahme des Land-

gerichts, die von der Angeklagten geführten tödlichen ersten drei Stiche gegen

M. seien durch eine objektive Notwehrlage gerechtfertigt, entbehrt deshalb

der tatsächlichen Grundlage.

b) Zudem enthält das Urteil widersprüchliche Feststellungen zum Vor-

stellungsbild der Angeklagten über den weiteren Geschehensablauf in dem

Zeitpunkt, als sie das Messer aus der Küche holte. In den Feststellungen legt

das Landgericht dazu dar, daß die Angeklagte hoffte, M. werde beim An-

blick des Messers zur Vernunft kommen und sie in Ruhe lassen. Im Rahmen

der Beweiswürdigung führt es zur Begründung seiner Überzeugung, die Ange-

klagte habe schon mit Tötungsvorsatz das Messer geholt, aus, sie habe aus

Erfahrung gewußt, daß M. bislang nie klein beigegeben hatte, so daß eine

einschüchternde Wirkung der Drohung mit einem Messer zwar im Bereich des

Möglichen lag, daß aber vor allem zu erwarten war, "daß das Messer erst recht

seine Wut steigern könnte und die Angeklagte dann, um Weiteres zu verhüten,

es einsetzen müßte" (UA S. 23/24). Sollten diese Ausführungen dahin zu ver-

stehen sein, die Angeklagte habe gewußt, der Anblick des Messers werde

gleichsam im Sinne eines Automatismus die Wut M. s steigern, so daß sie

zum Einsatz des Messers gezwungen sein würde, so hätte das Landgericht

erörtern müssen, ob die Angeklagte nicht verpflichtet war, der zu erwartenden

Notwehrsituation auszuweichen und mit den Kindern die Wohnung M. s zu

verlassen.

Ob sie zu einem Verlassen der Wohnung schon aufgrund der bestehen-

den Ehe mit M. verpflichtet gewesen wäre, kann dahinstehen. Zwar haben

frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Ehegatten unter bestimmten

Umständen abverlangt, auf ein sicher wirkendes, aber tödliches Verteidi-

gungsmittel zu verzichten, auch wenn die Anwendung eines milderen Mittels

die Beseitigung der Gefahr nicht mit Sicherheit erwarten ließ (BGH GA 1969,

117; NJW 1969, 802 und 1975, 62; BGHR StGB § 33 Furcht 3). Ob an dieser

Rechtsprechung festgehalten werden kann (einschränkend schon BGH NJW

1984, 986 m. Bespr. Spendel, JZ 1984, 507; kritisch auch Tröndle/Fischer,

StGB 50. Aufl. § 32 Rdn. 19), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Unter

den hier gegebenen Umständen war der Angeklagten schon deshalb Zurück-

haltung auferlegt, weil sie in der Vergangenheit, auch als die Trennungen von

M. bereits erfolgreich vollzogen waren, immer wieder von sich aus ohne

Zwang oder Notwendigkeiten trotz ihrer negativen Erfahrungen zu diesem zu-

rückkehrte und dadurch selbst dazu beigetragen hat, daß M. sie und die

Tochter Kathrin körperlich mißhandeln konnte. Auch am Tattag hatte sie sich

trotz der zuvor immer wieder erlebten Mißhandlungen sehenden Auges in eine

Situation begeben, welche die Gefahr einer Eskalation in sich barg. Es war ihr

zumindest zuzumuten, bei den ersten Anzeichen eines möglicherweise eskalie-

renden Streites die Wohnung M. s mit den Kindern zu verlassen. Daß ihr

dies zu einem frühen Zeitpunkt, etwa während des Abendessens, nicht möglich

gewesen wäre, ist nicht festgestellt. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die

Angeklagte habe - später - keine Möglichkeit gesehen, unbehelligt von M.

gehen zu können, ist diese Feststellung nicht mit Tatsachen belegt.

c) Auch die Beweiswürdigung ist nicht rechtsfehlerfrei. Das Landgericht

hat seine Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen allein

auf die, wie es meint, nicht zu widerlegenden Angaben der Angeklagten ge-

stützt. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der Einlassung

der Angeklagten zum Tatgeschehen, ihren Vorstellungen und zu ihrer Motivati-

on hat es zwar die Vielzahl der Stiche und den Umstand der umsichtigen und

nachhaltigen Spuren- und Leichenbeseitigung als mögliche Indizien für ein von

der Angeklagten mit Bedacht und kaltblütig durchgeführtes Tötungsgeschehen

gesehen und erörtert. Diese Umstände hat es aber als nicht ausreichend er-

achtet, um die Angaben der Angeklagten zu widerlegen, sie habe in Notwehr

gehandelt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Sorge der Angeklagten, oh-

ne Spurenbeseitigung ins Gefängnis zu müssen, könne auf einer von dieser

empfundenen "moralischen Mitschuld am Tod M. s" (UA S. 22) beruhen,

während die Vielzahl der Stiche Ausfluß des bei der Tat vorliegenden psychi-

schen Ausnahmezustands der Angeklagten sein könnten.

Zu beanstanden ist diese Würdigung zum einen deshalb, weil das sach-

verständig beratene Landgericht nicht näher dargelegt hat, worauf sich - über

die Anzahl der Stiche hinaus - die Annahme eines derartigen "Ausnahmezu-

standes" gründet, der zudem, wie das Landgericht an anderer Stelle ausgeführt

hat, schon vor der Tat bestanden haben soll. Angesichts des im übrigen um-

sichtigen Verhaltens der Angeklagten im Anschluß an die Tat versteht sich ein

solcher "Ausnahmezustand" auch nicht von selbst. Zum anderen bleibt ein be-

deutsames Indiz völlig unerörtert. Das Urteil setzt sich nicht mit dem Umstand

auseinander, daß die Angeklagte erst zwei Tage vor der Tat erfahren hatte,

daß auch eine Anzeige bei der Polizei wegen sexuellen Mißbrauchs der Stief-

tochter Kathrin kein absolut sicherer Weg war, M. in Haft zu bringen und so

wenigstens für eine gewisse Dauer vor ihm sicher zu sein. Dieser Umstand legt

aber die Erwägung nahe, die Angeklagte könnte einen möglichen Streit mit

M. , wenn nicht provoziert, so doch als willkommene Gelegenheit genutzt

haben, diesen gegebenenfalls im Zusammenwirken mit ihrer Tochter endgültig

zu beseitigen. Diese Erwägungen liegen um so näher, als die Angeklagte ein-

gestandenermaßen in der Vergangenheit M. schon mehrfach, wenn auch

im Ergebnis erfolglos, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis anonym angezeigt

hatte, in der Hoffnung, er werde deshalb inhaftiert. Im Zusammenhang mit die-

ser Vorgeschichte erscheinen Art und Weise der Spurenbeseitigung durch die

Angeklagte mit Hilfe ihrer Tochter und die über Monate erfolgreich von ihnen

verbreitete Geschichte, die das Verschwinden M. s auf harmlose Weise er-

klären sollte, in einem anderen Licht als vom Landgericht bisher geprüft.

Im übrigen sind die Feststellungen des Urteils auch insoweit lückenhaft,

als sie keinerlei Angaben oder Anhaltspunkte zum Inhalt des Streits enthalten,

der sich am Abend des 17. Mai 2000 zwischen M. und Kathrin entwickelt

haben soll. Ebenso fehlt es an jeglichen Feststellungen dazu, wie sich die

Tochter Kathrin als potentielles Opfer M. s während des Tatgeschehens

verhalten hat, ob und wie sie reagiert hat, als die Angeklagte mit dem Messer

erschien, und ob sie möglicherweise auf ihrem Sofa sitzen geblieben ist oder

versucht hat, zu fliehen, als M. sich auf sie zubewegte. Daß dem Landge-

richt solche Feststellungen nicht möglich gewesen wären, ist dem bisherigen

Urteil jedenfalls nicht zu entnehmen. Solche näheren Darlegungen wären je-

doch notwendig, um die Angaben der Angeklagten zur Tatentwicklung und zum

Verhalten der Beteiligten während des Tatgeschehens auf ihre Schlüssigkeit zu

überprüfen.

Es ist deshalb zu besorgen, daß das Landgericht den Beweiswert der

Einlassung der Angeklagten überbewertet hat, ohne zu bedenken, daß der

Tatrichter, auch bei Fehlen unmittelbarer Beweise für das Gegenteil, seine

Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung aufgrund

einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden hat

(vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6).

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der

Tatrichter, sollte er wiederum zu dem Ergebnis kommen, die Angeklagte habe

bei den ersten tödlichen drei Messerstichen in rechtfertigender Notwehr ge-

handelt, sorgfältiger als bisher das anschließende Geschehen zu prüfen haben

wird. Warum der Angeklagten bei den mit Tötungsabsicht geführten Stichen in

den Rücken M. s und den weiteren Stichen auf den bereits am Boden Lie-

genden Putativnotwehr zugute kommen soll, so daß eine Bestrafung zumindest

wegen versuchten Totschlags ausscheidet, versteht sich nicht von selbst. Das

Landgericht hat für seine diesbezügliche Auffassung auch keine objektiven

Umstände benannt, auf die es diese Annahme stützt. Der Tatablauf spricht

vielmehr eher gegen eine solche durchgehende und gleichbleibende subjektive

Einschätzung des Geschehens durch die Angeklagte. Das festgestellte Ge-

schehen weist objektiv wenigstens zwei markante Zäsuren auf, nämlich eine

als M. sich von der Angeklagten abwendet und in den Flur geht, die ande-

re als er dort schließlich zusammenbricht.

Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler

von Lienen Becker