BGH Urteil vom 18.04.2002 – 3 StR 503/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
18. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Lüneburg vom 30. August 2001 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen,
ihren Ehemann am 18. Mai 2000 mit mehreren Messerstichen vorsätzlich ge-
tötet zu haben.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revi-
sion. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Die Angeklagte war mit Detlef M. , dem späteren Tatopfer, seit Fe-
bruar 1997 in zweiter Ehe verheiratet. Nach der Eheschließung kam es häufig
vor, daß er - vor allem unter Alkoholeinfluß - die Angeklagte aus nichtigem
Anlaß mit Fäusten am ganzen Körper und im Gesicht schlug, so daß sie eine
Vielzahl von Blutergüssen davontrug. Die Angeklagte wagte nicht, sich Detlef
M.
zu widersetzen, da dieser keinen Widerspruch duldete, sondern solchen
zum Anlaß nahm, die Angeklagte noch heftiger körperlich zu mißhandeln. Im
Februar 1998 unternahm sie einen ersten Versuch, sich von ihrem Ehemann zu
trennen. Sie begab sich mit ihren Kindern, einschließlich des im März 1997
geborenen gemeinsamen Sohnes Alexander, in ein Frauenhaus. Sie nahm
aber von sich aus zu Detlef M. nach einer Woche wieder telefonisch Kontakt
auf und kehrte zu ihm zurück, nachdem er versprochen hatte, sein Verhalten zu
ändern. Trotz dieses Versprechens schlug er aber die Angeklagte - vor allem
unter Alkoholeinfluß - wieder und im Sommer 1998 erstmals auch deren 1984
geborene Tochter Kathrin, als diese ihrer Mutter, die von M. gewürgt wurde,
beistehen wollte.
Im Oktober oder November 1998 bezog die Angeklagte mit den Kindern
eine eigene Wohnung. Nach etwa vier Wochen suchte sie jedoch wieder den
Kontakt zu Detlef M. , dem es in der Folgezeit gelang, ihr Mitleid zu erregen.
Es kam wieder zu häufigeren Begegnungen, bei denen Detlef M. allerdings
zu seinen alten Gewohnheiten zurückkehrte. Da Detlef M. unter Alkoho-
leinfluß auch mit den Nachbarn der Angeklagten in Streit geriet, wurde ihr die
Wohnung gekündigt. Im Spätherbst 1999 fand die Angeklagte eine neue Woh-
nung. Dennoch hielt sie sich in der Folgezeit tagsüber mit den Kindern in der
Wohnung M. s auf und kehrte meist erst spät abends in ihre eigene Woh-
nung zurück. Auch in der Wohnung M. s kam es zu Gewalttätigkeiten. Seit
Ende des Jahres 1999 war Detlef M. zudem dazu übergegangen, seine
Stieftochter Kathrin sexuell zu mißbrauchen, indem er diese mehrfach veran-
laßte, mit ihm den Geschlechtsverkehr und den Oralverkehr durchzuführen.
Dies erfuhr die Angeklagte sowohl von M. als auch von ihrer Tochter
Kathrin, die sich auch einer Lehrerin anvertraute, die ihr die Kontaktaufnahme
mit der Polizei und einem Rechtsanwalt ermöglichte. Am 15. Mai 2000 führten
die Angeklagte und Kathrin mit diesem Rechtsanwalt ein Gespräch, bei dem
ihnen mitgeteilt wurde, daß nach einer Auskunft der Polizei von einer Fest-
nahme M. s nicht mit 100 %iger Sicherheit ausgegangen werden könnte.
Aufgrund dieser Unsicherheiten waren die Angeklagte und ihre Tochter Kathrin
nicht bereit, Anzeige gegen M. zu erstatten, weil sie befürchteten, daß dann
ihr Leben in Gefahr sei, wenn dieser trotz der Anzeige nicht in Haft käme.
Den Abend des 17. Mai 2000 verbrachte die Angeklagte mit den Kindern
wie üblich in der Wohnung M. s. Bereits während des Abendessens hatte es
erste verbale Streitigkeiten gegeben, die danach von M. , der den Tag über
Alkohol getrunken hatte, überwiegend mit der Stieftochter Kathrin im Wohn-
zimmer fortgesetzt wurden. Dabei saß M. auf einem Sofa, über Eck zu ihm
auf einem weiteren Sofa saß Kathrin, zwischen ihnen stand ein Couchtisch.
Der Angeklagten wurde, je länger sich der Streit hinzog, "immer klarer, daß es
an diesem Abend wieder zu Schlägen kommen würde. Sie befürchtete, daß sie
und möglicherweise auch Kathrin wieder von M. zusammengeschlagen
würden". Eine Möglichkeit, die Wohnung M. s unbehelligt mit den Kindern
verlassen zu können, sah die Angeklagte nach den Feststellungen des ange-
fochtenen Urteils nicht, ebensowenig die Möglichkeit, andere zu Hilfe zu rufen.
Andererseits war sie aber nicht mehr bereit, sich alles von M. gefallen zu
lassen. Die Angeklagte ging daher in die Küche, nahm ein 25 cm langes, spitz
zulaufendes Küchenmesser an sich und kehrte ins Wohnzimmer zurück. Sie
blieb zunächst im Türrahmen stehen. Sie hoffte zwar, M. würde beim An-
blick des Messers zur Vernunft kommen, sie war aber bereit, das Messer ge-
gen M. einzusetzen, falls er Kathrin angreifen würde, auch nahm sie in
Kauf, daß sie ihm möglicherweise tödliche Verletzungen zufügen könnte.
Als M. die mit einem Messer bewaffnete Angeklagte sah, erhob er
sich, wandte sich "brüllend" in Richtung Kathrins und ging auf diese zu. Die
Angeklagte, die aus Erfahrung wußte, daß M. nun auf Kathrin einschlagen
würde, ging ihrerseits auf M. zu, der stockte, als er die Angeklagte bemerk-
te, einen Schritt zurückwich, strauchelte und auf das Sofa zurückfiel. Die Ange-
klagte befürchtete, M. würde, wenn er wieder hochkäme, auf sie losgehen
und stach dreimal in unmittelbarer Abfolge mit dem Messer in M. s linke
Brustseite, wobei einer der Stiche das Herz durchstieß. Dieser Stich war töd-
lich, führte aber nicht zur sofortigen Bewegungsunfähigkeit M. s, der viel-
mehr vor Schmerz laut aufschrie, sich vom Sofa erhob und in Richtung Kathrin
ging. Die Angeklagte, die kurz von M. abgelassen hatte, erkannte nicht,
daß er bereits tödlich verletzt war und versetzte dem sich von ihr weg bewe-
genden M. vier Stiche in den Rücken. Dieser ging noch einige Schritte in
den Flur, wo er tot zusammenbrach. Dort stach die Angeklagte noch 44 Mal auf
den am Boden Liegenden ein, bis dieser sich nicht mehr bewegte. Die Ange-
klagte und Kathrin schafften die Leiche M. s zunächst in das Bad und be-
seitigten anschließend die gröbsten Tatspuren. Beide besprachen sich und
beschlossen, das Geschehen nicht anzuzeigen. In den folgenden Tagen ver-
packten sie die Leiche M. s und schafften sie mit dem Pkw der Angeklagten
in einen Wald, wo sie sie vergruben. Die Tat und die Leiche blieben bis Anfang
Januar 2001 unentdeckt.
2. Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen, weil es der Auf-
fassung war, zum Zeitpunkt des Einstechens habe ein Angriff M. s auf die
Angeklagte bzw. ihre Tochter unmittelbar bevorgestanden und die von der An-
geklagten angewandte Verteidigung sei geeignet, geboten und erforderlich ge-
wesen, um den Angriff M. s auf ihre oder Kathrins Gesundheit oder das Le-
ben abzuwehren. Diese Würdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hat seiner rechtlichen Bewertung der ersten drei Sti-
che in die Brust M. s, die zu dessen Tod führten, eine objektive Notwehrlage
zugrunde gelegt. Für diesen Zeitpunkt hat es jedoch keine Feststellungen ge-
troffen, daß von seiten des Tatopfers objektiv ein Angriff ausging. Die Tatum-
stände legen einen solchen tatsächlich (noch) bestehenden oder unmittelbar
bevorstehenden neuen Angriff auch nicht ohne weiteres nahe, da M. beim
Anblick der mit einem Messer bewaffnet auf ihn zukommenden Angeklagten in
der Bewegung innegehalten hatte, einen Schritt zurückgewichen war und infol-
ge seines Strauchelns nunmehr mehr oder weniger hilflos auf dem Sofa lag.
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang nur festgestellt, daß die Ange-
klagte einen Angriff M. s befürchtete. Allein eine solche subjektive Be-
fürchtung, ein Angriff stehe unmittelbar bevor, begründet für sich genommen
noch keine Notwehrlage (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB
25. Aufl. § 32 Rdn. 27). Sollte die Angeklagte aus dem Verhalten M. s den
irrigen Schluß gezogen haben, ein neuer Angriff stehe unmittelbar bevor, so
kämen allenfalls die rechtlichen Grundsätze der Putativnotwehr in Betracht
(Lenckner/Perron aaO Rdn. 28, 65), auf die aber vor allem § 33 StGB keine
Anwendung findet (BGH NStZ 1987, 20; 2002, 141). Die Annahme des Land-
gerichts, die von der Angeklagten geführten tödlichen ersten drei Stiche gegen
M. seien durch eine objektive Notwehrlage gerechtfertigt, entbehrt deshalb
der tatsächlichen Grundlage.
b) Zudem enthält das Urteil widersprüchliche Feststellungen zum Vor-
stellungsbild der Angeklagten über den weiteren Geschehensablauf in dem
Zeitpunkt, als sie das Messer aus der Küche holte. In den Feststellungen legt
das Landgericht dazu dar, daß die Angeklagte hoffte, M. werde beim An-
blick des Messers zur Vernunft kommen und sie in Ruhe lassen. Im Rahmen
der Beweiswürdigung führt es zur Begründung seiner Überzeugung, die Ange-
klagte habe schon mit Tötungsvorsatz das Messer geholt, aus, sie habe aus
Erfahrung gewußt, daß M. bislang nie klein beigegeben hatte, so daß eine
einschüchternde Wirkung der Drohung mit einem Messer zwar im Bereich des
Möglichen lag, daß aber vor allem zu erwarten war, "daß das Messer erst recht
seine Wut steigern könnte und die Angeklagte dann, um Weiteres zu verhüten,
es einsetzen müßte" (UA S. 23/24). Sollten diese Ausführungen dahin zu ver-
stehen sein, die Angeklagte habe gewußt, der Anblick des Messers werde
gleichsam im Sinne eines Automatismus die Wut M. s steigern, so daß sie
zum Einsatz des Messers gezwungen sein würde, so hätte das Landgericht
erörtern müssen, ob die Angeklagte nicht verpflichtet war, der zu erwartenden
Notwehrsituation auszuweichen und mit den Kindern die Wohnung M. s zu
verlassen.
Ob sie zu einem Verlassen der Wohnung schon aufgrund der bestehen-
den Ehe mit M. verpflichtet gewesen wäre, kann dahinstehen. Zwar haben
frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Ehegatten unter bestimmten
Umständen abverlangt, auf ein sicher wirkendes, aber tödliches Verteidi-
gungsmittel zu verzichten, auch wenn die Anwendung eines milderen Mittels
die Beseitigung der Gefahr nicht mit Sicherheit erwarten ließ (BGH GA 1969,
117; NJW 1969, 802 und 1975, 62; BGHR StGB § 33 Furcht 3). Ob an dieser
Rechtsprechung festgehalten werden kann (einschränkend schon BGH NJW
1984, 986 m. Bespr. Spendel, JZ 1984, 507; kritisch auch Tröndle/Fischer,
StGB 50. Aufl. § 32 Rdn. 19), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Unter
den hier gegebenen Umständen war der Angeklagten schon deshalb Zurück-
haltung auferlegt, weil sie in der Vergangenheit, auch als die Trennungen von
M. bereits erfolgreich vollzogen waren, immer wieder von sich aus ohne
Zwang oder Notwendigkeiten trotz ihrer negativen Erfahrungen zu diesem zu-
rückkehrte und dadurch selbst dazu beigetragen hat, daß M. sie und die
Tochter Kathrin körperlich mißhandeln konnte. Auch am Tattag hatte sie sich
trotz der zuvor immer wieder erlebten Mißhandlungen sehenden Auges in eine
Situation begeben, welche die Gefahr einer Eskalation in sich barg. Es war ihr
zumindest zuzumuten, bei den ersten Anzeichen eines möglicherweise eskalie-
renden Streites die Wohnung M. s mit den Kindern zu verlassen. Daß ihr
dies zu einem frühen Zeitpunkt, etwa während des Abendessens, nicht möglich
gewesen wäre, ist nicht festgestellt. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die
Angeklagte habe - später - keine Möglichkeit gesehen, unbehelligt von M.
gehen zu können, ist diese Feststellung nicht mit Tatsachen belegt.
c) Auch die Beweiswürdigung ist nicht rechtsfehlerfrei. Das Landgericht
hat seine Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen allein
auf die, wie es meint, nicht zu widerlegenden Angaben der Angeklagten ge-
stützt. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der Einlassung
der Angeklagten zum Tatgeschehen, ihren Vorstellungen und zu ihrer Motivati-
on hat es zwar die Vielzahl der Stiche und den Umstand der umsichtigen und
nachhaltigen Spuren- und Leichenbeseitigung als mögliche Indizien für ein von
der Angeklagten mit Bedacht und kaltblütig durchgeführtes Tötungsgeschehen
gesehen und erörtert. Diese Umstände hat es aber als nicht ausreichend er-
achtet, um die Angaben der Angeklagten zu widerlegen, sie habe in Notwehr
gehandelt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Sorge der Angeklagten, oh-
ne Spurenbeseitigung ins Gefängnis zu müssen, könne auf einer von dieser
empfundenen "moralischen Mitschuld am Tod M. s" (UA S. 22) beruhen,
während die Vielzahl der Stiche Ausfluß des bei der Tat vorliegenden psychi-
schen Ausnahmezustands der Angeklagten sein könnten.
Zu beanstanden ist diese Würdigung zum einen deshalb, weil das sach-
verständig beratene Landgericht nicht näher dargelegt hat, worauf sich - über
die Anzahl der Stiche hinaus - die Annahme eines derartigen "Ausnahmezu-
standes" gründet, der zudem, wie das Landgericht an anderer Stelle ausgeführt
hat, schon vor der Tat bestanden haben soll. Angesichts des im übrigen um-
sichtigen Verhaltens der Angeklagten im Anschluß an die Tat versteht sich ein
solcher "Ausnahmezustand" auch nicht von selbst. Zum anderen bleibt ein be-
deutsames Indiz völlig unerörtert. Das Urteil setzt sich nicht mit dem Umstand
auseinander, daß die Angeklagte erst zwei Tage vor der Tat erfahren hatte,
daß auch eine Anzeige bei der Polizei wegen sexuellen Mißbrauchs der Stief-
tochter Kathrin kein absolut sicherer Weg war, M. in Haft zu bringen und so
wenigstens für eine gewisse Dauer vor ihm sicher zu sein. Dieser Umstand legt
aber die Erwägung nahe, die Angeklagte könnte einen möglichen Streit mit
M. , wenn nicht provoziert, so doch als willkommene Gelegenheit genutzt
haben, diesen gegebenenfalls im Zusammenwirken mit ihrer Tochter endgültig
zu beseitigen. Diese Erwägungen liegen um so näher, als die Angeklagte ein-
gestandenermaßen in der Vergangenheit M. schon mehrfach, wenn auch
im Ergebnis erfolglos, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis anonym angezeigt
hatte, in der Hoffnung, er werde deshalb inhaftiert. Im Zusammenhang mit die-
ser Vorgeschichte erscheinen Art und Weise der Spurenbeseitigung durch die
Angeklagte mit Hilfe ihrer Tochter und die über Monate erfolgreich von ihnen
verbreitete Geschichte, die das Verschwinden M. s auf harmlose Weise er-
klären sollte, in einem anderen Licht als vom Landgericht bisher geprüft.
Im übrigen sind die Feststellungen des Urteils auch insoweit lückenhaft,
als sie keinerlei Angaben oder Anhaltspunkte zum Inhalt des Streits enthalten,
der sich am Abend des 17. Mai 2000 zwischen M. und Kathrin entwickelt
haben soll. Ebenso fehlt es an jeglichen Feststellungen dazu, wie sich die
Tochter Kathrin als potentielles Opfer M. s während des Tatgeschehens
verhalten hat, ob und wie sie reagiert hat, als die Angeklagte mit dem Messer
erschien, und ob sie möglicherweise auf ihrem Sofa sitzen geblieben ist oder
versucht hat, zu fliehen, als M. sich auf sie zubewegte. Daß dem Landge-
richt solche Feststellungen nicht möglich gewesen wären, ist dem bisherigen
Urteil jedenfalls nicht zu entnehmen. Solche näheren Darlegungen wären je-
doch notwendig, um die Angaben der Angeklagten zur Tatentwicklung und zum
Verhalten der Beteiligten während des Tatgeschehens auf ihre Schlüssigkeit zu
überprüfen.
Es ist deshalb zu besorgen, daß das Landgericht den Beweiswert der
Einlassung der Angeklagten überbewertet hat, ohne zu bedenken, daß der
Tatrichter, auch bei Fehlen unmittelbarer Beweise für das Gegenteil, seine
Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung aufgrund
einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden hat
(vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6).
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der
Tatrichter, sollte er wiederum zu dem Ergebnis kommen, die Angeklagte habe
bei den ersten tödlichen drei Messerstichen in rechtfertigender Notwehr ge-
handelt, sorgfältiger als bisher das anschließende Geschehen zu prüfen haben
wird. Warum der Angeklagten bei den mit Tötungsabsicht geführten Stichen in
den Rücken M. s und den weiteren Stichen auf den bereits am Boden Lie-
genden Putativnotwehr zugute kommen soll, so daß eine Bestrafung zumindest
wegen versuchten Totschlags ausscheidet, versteht sich nicht von selbst. Das
Landgericht hat für seine diesbezügliche Auffassung auch keine objektiven
Umstände benannt, auf die es diese Annahme stützt. Der Tatablauf spricht
vielmehr eher gegen eine solche durchgehende und gleichbleibende subjektive
Einschätzung des Geschehens durch die Angeklagte. Das festgestellte Ge-
schehen weist objektiv wenigstens zwei markante Zäsuren auf, nämlich eine
als M. sich von der Angeklagten abwendet und in den Flur geht, die ande-
re als er dort schließlich zusammenbricht.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler
von Lienen Becker