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BGH Urteil vom 18.04.2002 – I ZR 72/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja

Verkündet am: 18. April 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Original Oettinger

Gegenüber dem auf § 127 Abs. 1 MarkenG gestützten Kennzeichnungsverbot können bei einer Gesellschaft, die mit dem Stammunternehmen durch Beteili- gungs- und Geschäftsführungsverhältnisse eng verbunden ist, wichtige Interes- sen bestehen, ein wertvolles Zeichen des Stammunternehmens zur Kennzeich- nung von Waren zu nutzen, die die Gesellschaft an einer von der geographi- schen Herkunftsangabe abweichenden Stätte produziert. Davon ist auszuge- hen, wenn der Einsatz des wertvollen Kennzeichens des Stammunternehmens für die Fortentwicklung der eng verflochtenen Unternehmensgruppe wirtschaft- lich geboten ist, auf der Ware durch entlokalisierende Zusätze einer Irreführung des Verkehrs in ausreichendem Maße entgegengewirkt wird und verbleibende Fehlvorstellungen des Verkehrs nicht ins Gewicht fallen.

BGH, Urt. v. 18. April 2002 - I ZR 72/99 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Die Klägerin wird, soweit sie die Revision in bezug auf den Antrag

zu I 2a zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig er-

klärt.

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-

richts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 11. Februar 1999 wird zurück-

gewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Brauerei mit Sitz in Leipzig.

Die vormalige Beklagte zu 1 (nachfolgend Beklagte) war eine Brauerei in

Gotha. Ihre Rechtsvorgängerin vertrieb in der DDR das von ihr gebraute Bier

unter der Bezeichnung "Gothaer Bier". Die Beklagten zu 2 und zu 3 waren als

Geschäftsführer für die Beklagte tätig.

Im Jahre 2000 wurde die frühere Beklagte, die Brauerei Gotha GmbH,

auf die jetzige Beklagte zu 1, die Oettinger Brauerei GmbH, verschmolzen. Die-

se ist hervorgegangen aus dem früheren - in Oettingen/Bayern ansässigen -

Fürstlichen Brauhaus Oettingen. Seit Anfang der 80er Jahre verwendet die jet-

zige Beklagte zu 1, die von 1982 bis 2000 die Unternehmensbezeichnung "Oet-

tinger Bier Brauhaus Oettingen GmbH" führte, das Kennzeichen "Original Oet-

tinger". Mit Priorität vom 19. Mai 1993 ist für dieses Unternehmen die Wortmar-

ke Nr. 205 99 04 "Marke Original Oettinger" eingetragen.

In den Jahren 1991 und 1992 erwarb die Familie K. über die Treu-

hand die vormalige Beklagte und die "Brauerei Dessow GmbH" in Dessow/

Brandenburg. Die Geschäftsanteile der früheren Beklagten wurden von der jet-

zigen Beklagten zu 1 und ihren Gesellschaftern gehalten. Gesellschafter der

Brauerei Dessow GmbH, die ebenfalls im Jahre 2000 auf die jetzige Beklagte

zu 1 verschmolzen wurde, waren die frühere Beklagte, der Beklagte zu 2,

Günther K. und die jetzige Beklagte zu 1. Die frühere Beklagte und die

Brauerei in Dessow brauten Bier nach den Rezepten des Oettinger Unterneh-

mens und brachten es mit dessen Erlaubnis und einer entsprechenden Aufma-

chung als "Original Oettinger" in den Verkehr.

Die Klägerin sieht die Bezeichnung "Oettinger" und den Vertrieb mit den

nachstehend wiedergegebenen Aufmachungen für in Gotha und Dessow ge-

brautes Bier als irreführend an. Hierzu hat sie vorgetragen, Oettingen stehe als

bayerischer Ort für eine besondere Bierqualität. Das in Gotha gebraute Bier sei

als bayerisches Bier, das einen besonderen Ruf genieße, vermarktet worden.

Der Zusatz "Original" verstärke die Irreführung.

Die Klägerin hat beantragt,

I.

die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftli-

chen Verkehr ein in Gotha und/oder in Dessow gebrautes und

abgefülltes Bier anzubieten und/oder anzukündigen und/oder

zu vertreiben

1. in Bierkästen, die auf den Seitenflächen mit folgenden Anga-

ben versehen sind:

a) Auf den beiden großen Seitenflächen

"Original Oettinger"

b) auf den beiden Stirnflächen

"Original Oettinger"

mit der graphischen Darstellung einer münzartigen Plakette

mit der Inschrift

"FELIX BAVARIA HAC CEREVISIA MDCCXXXI"

und der wappenartigen Darstellung der bayerischen (weiß-

blauen) Raute in einem Oval mit einer Königskrone oberhalb

und zwei aufrechtstehenden Löwen links und rechts des

Ovals;

2. a) in Flaschen, die mit folgender Bezeichnung versehen sind:

"Marke Original Oettinger Pils"

oder

"Marke Original Oettinger Export";

b) in Flaschen, die mit Vorderetiketten den vorstehend zu

Ziffer 2a) genannten Bezeichnungen und einem Zusatz

am unteren Rand des Vorderetiketts "Original Oettinger

Bier, hergestellt durch die Brauerei Gotha GmbH, Gotha"

versehen sind gemäß dem mit diesem Urteil als Anlage

verbundenen Etikett:

3. in Flaschen, die mit folgenden Etiketten versehen sind:

a)

b)

II. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den

erzielten Umsatz mit in Gotha und/oder in Dessow gebrauten

und unter den Bezeichnungen gemäß Ziffer I vertriebenen Bie-

ren zu erteilen, und zwar aufgeschlüsselt nach Biersorten, Ka-

lendervierteljahren und Bundesländern;

III.

festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin

allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend zu Zif-

fer I beschriebenen Handlungen entstanden ist und künftig ent-

stehen wird.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht,

Verbraucher brächten Oettingen keineswegs zwangsläufig mit Bayern in Ver-

bindung. Bayerisches Bier erfreue sich auch nicht schlechthin eines hervorra-

genden Rufs. Unter den zehn meistverkauften Biermarken befinde sich aus

Bayern nur "Oettinger".

Das Landgericht hat nach Einholung eines demoskopischen Gutachtens

die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG

Hamburg GRUR 2000, 1071).

Nachdem die frühere Beklagte während des Revisionsverfahrens am

24. Oktober 2000 auf die jetzige Beklagte zu 1 verschmolzen worden ist, hat die

Klägerin den Revisionsantrag hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu I 2a

zurückgenommen und in bezug auf die Unterlassungsanträge zu I 1 und 2b so-

wie 3a und b für die Zeit nach dem 24. Oktober 2000 in der Hauptsache für er-

ledigt erklärt. Im übrigen verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Be-

klagten haben der Erledigungserklärung nicht zugestimmt und beantragt, die

Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche für unbegründet erach-

tet. Hierzu hat es ausgeführt:

Die Vorschrift des § 127 Abs. 1 MarkenG sei ihrem Wortlaut nach erfüllt.

Der Verkehr verstehe die Bezeichnung "Marke Original Oettinger Pils" oder

"Marke Original Oettinger Export" als geographische Herkunftsangabe. Wenn

die Bezeichnung für ein in Gotha oder Dessow gebrautes Bier verwendet wer-

de, bestehe die Gefahr der Irreführung des Verkehrs. Hierauf könne das Verbot

jedoch nicht gestützt werden, wenn gewichtige Interessen des Benutzers ent-

gegenstünden und eine Abwägung aller Umstände zu seinen Gunsten ausfalle.

Eine isolierte Verwendung der mit dem Klageantrag zu I 2 a) angegriffenen Be-

zeichnung durch die vormalige Beklagte habe die Klägerin nicht vorgetragen.

Es fehle daher an einer einen Unterlassungsanspruch begründenden Bege-

hungsgefahr.

Ein Verbot, in Gotha oder Dessow gebrautes Bier in Flaschen mit dem in

dem Klageantrag zu I 2b) wiedergegebenen Etiketten zu vertreiben, komme

nicht in Betracht, weil dagegen gewichtige Interessen der Beklagten sprächen.

In Oettingen gebrautes Bier unterscheide sich nicht durch irgendwelche örtlich

bedingten Eigenarten von anderen Bieren. Auf eine davon abweichende Ver-

kehrsvorstellung komme es nicht an. Ein Verbot, die angegriffene Aufmachung

für in Gotha oder Dessow gebrautes Bier zu verwenden, sei unverhältnismäßig.

Die vormalige Beklagte habe ebenso wie das Unternehmen in Oettingen (jetzi-

ge Beklagte zu 1) ein erhebliches Interesse, sich mit der angegriffenen Be-

zeichnung auf dem Markt als einheitliches Gebilde zu präsentieren. Die vorma-

lige Beklagte weise durch entlokalisierende Zusätze auf die Produktionsstätte in

Gotha hin. Verbleibende Fehlvorstellungen des Verkehrs fielen daneben nicht

ins Gewicht. Auch die in den Klageanträgen zu I 3a) und b) wiedergegebenen

Aufmachungen wiesen deutlich entlokalisierende Zusätze auf.

Schließlich sei den Beklagten die Benutzung der Bierkästen nicht zu ver-

bieten. Diese seien neutrales Transport- und Lagerungsmittel, dem der Verkehr

keine Eignung zuerkenne, erschöpfend Auskunft über das darin transportierte

Bier zu geben.

II. Die Revision hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat in der Revisionsinstanz die Unterlassungsanträge zu I 1

und 2b sowie 3a und b für die Zeit nach dem 24. Oktober 2000 in der Hauptsa-

che für erledigt erklärt. Die Erklärung in der Revisionsinstanz, der Rechtsstreit

sei in der Hauptsache erledigt, ist jedenfalls zu berücksichtigen, wenn das erle-

digende Ereignis - wie hier - außer Streit steht, ohne daß es darauf ankommt,

ob der Beklagte sich der Erledigung angeschlossen hat (vgl. BGHZ 106, 359,

368; 141, 307, 316). Bei der im Streitfall gegebenen einseitigen (Teil-)Erledi-

gungserklärung setzt die Feststellung der (teilweisen) Erledigung der Hauptsa-

che eines Rechtsstreits neben dem Eintritt eines erledigenden Ereignisses vor-

aus, daß die Klage in diesem Zeitpunkt zulässig und begründet war (vgl. BGH,

Urt. v. 27.2.1992 - I ZR 35/90, GRUR 1992, 474, 475 = WRP 1992, 757 - Btx-

Werbung II). Diese Voraussetzungen für die Feststellung der teilweisen Erledi-

gung des Rechtsstreits in der Hauptsache liegen nicht vor. Die Klage war so-

wohl hinsichtlich des für erledigt erklärten als auch des von der Klägerin weiter-

verfolgten Teils von Anfang an unbegründet.

Es verbleibt daher, auch soweit die Klägerin den Rechtsstreit in der

Hauptsache für erledigt erklärt hat, bei der Abweisung der Klage.

Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Klägerin gegen

die Beklagten kein Unterlassungsanspruch nach § 127 Abs. 1, § 128 Abs. 1

MarkenG zusteht.

1. Unterlassungsanträge zu I 2b) und I 3a) und b)

a) Das Berufungsgericht hat die mit den Klageanträgen zu I 2b) und I 3

verfolgten Unterlassungsansprüche zutreffend verneint.

Gemäß § 128 Abs. 1 i.V. mit § 127 Abs. 1 MarkenG ist zur Unterlassung

verpflichtet, wer geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr

für Waren benutzt, die nicht aus dem Ort stammen, der durch die geographi-

sche Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung eine Gefahr

der Irreführung über die geographische Herkunftsangabe besteht.

Die Vorschrift des § 127 Abs. 1 MarkenG betrifft den Schutz (einfacher)

geographischer Herkunftsangaben (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98,

GRUR 2001, 420, 421 = WRP 2001, 546 - SPA).

Bei der Bezeichnung "Oettinger" handelt es sich um eine geographische

Herkunftsangabe i.S. des § 126 Abs. 1 MarkenG. Sie nimmt in adjektivischer

Form auf den Ort "Oettingen" Bezug.

Die (einfache) geographische Herkunftsangabe gemäß § 127 Abs. 1

MarkenG setzt nicht voraus, daß der Verbraucher mit ihr eine besondere, auf

regionale oder örtliche Eigenheiten zurückzuführende Qualitätsvorstellung ver-

bindet (vgl. BGHZ 139, 138, 140 - Warsteiner II; BGH, Urt. v. 19.9.2001

- I ZR 54/96, GRUR 2002, 160, 161 = WRP 2001, 1450 - Warsteiner III). Die

nationalen Bestimmungen zum Schutz (einfacher) geographischer Herkunfts-

angaben werden durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum

Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrar-

erzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208 v.

24.7.1992 S. 1 = GRUR Int. 1992, 750 ff.) nicht ausgeschlossen (vgl. EuGH,

Urt. v. 7.11.2000 - Rs. C-312/98, GRUR 2001, 64, 66 - Warsteiner; BGH GRUR

2001, 420, 421 - SPA; GRUR 2002, 160, 161 - Warsteiner III). Nach Art. 2

Abs. 2 lit. b der Verordnung Nr. 2081/92, die gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V. mit dem

Anhang I auch Bier umfaßt, betrifft diese nur die geographischen Angaben, bei

denen sich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qua-

lität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und sei-

nem spezifischen geographischen Ursprung ergibt. Diese Voraussetzungen

sind im Streitfall nicht gegeben.

Ob der Verbraucher, wie die Klägerin geltend gemacht und das Beru-

fungsgericht offengelassen hat, mit der Herkunft des Bieres aus Bayern be-

stimmte Qualitätserwartungen verbindet, kann dahinstehen. Nach den Fest-

stellungen des Berufungsgerichts unterscheidet in Oettingen gebrautes Bier

sich jedenfalls nicht durch örtlich bedingte Eigenarten von anderen Bieren.

b) Das Berufungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des

Landgerichts davon ausgegangen, daß die angesprochenen Verkehrskreise

über die geographische Herkunft irregeführt werden, wenn ein in Gotha oder

Dessow gebrautes Bier mit der Bezeichnung "Oettinger" versehen wird. Das

Landgericht hat aufgrund des Ergebnisses des von ihm eingeholten demosko-

pischen Gutachtens festgestellt, 41,4 % der Verbraucher gingen davon aus,

daß das Bier in dem Ort Oettingen gebraut wird, und diese Verbraucher würden

daher irregeführt, wenn dies nicht der Fall sei. Diese Feststellungen, gegen die

die Revision und die Revisionserwiderung keine Bedenken erheben, sind aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das Berufungsgericht ist nicht darauf eingegangen, ob es bei § 127

Abs. 1 MarkenG wie bei § 3 UWG auf eine für die Kaufentscheidung relevante

Irreführung ankommt.

Der Senat hat die Frage verneint, ob der Schutz der (einfachen) geogra-

phischen Herkunftsangabe nach § 127 Abs. 1 MarkenG voraussetzt, daß die

Herkunft der Ware für die Kaufentscheidung des Verbrauchers relevant i.S. des

§ 3 UWG ist (BGHZ 139, 138, 140 - Warsteiner II; BGH GRUR 2001, 420, 421

- SPA; so auch Helm, Festschrift für Vieregge, S. 335, 349; Fezer, Markenrecht,

3. Aufl., § 127 Rdn. 3 und 6 a; Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 127

Rdn. 3; Ullmann, GRUR 1999, 666, 667; a.A. Ingerl/Rohnke, Markengesetz,

§ 127 Rdn. 3). Er hat diese Frage in einer weiteren Entscheidung nunmehr of-

fengelassen (vgl. hierzu BGH GRUR 2002, 160, 162 - Warsteiner III). Sie kann

auch im vorliegenden Fall dahinstehen.

c) Ein Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. 1 MarkenG besteht nicht,

weil das Verbot des § 127 Abs. 1 MarkenG unter dem Vorbehalt der Verhält-

nismäßigkeit steht (vgl. BGHZ 139, 138, 145 - Warsteiner II; BGH GRUR 2002,

160, 162 - Warsteiner III; Fezer aaO § 127 Rdn. 6 a; Althammer/Klaka aaO

§ 127 Rdn. 5; zur Interessenabwägung vgl. auch Helm aaO S. 335, 352). Dies

erfordert eine Abwägung des Interesses der Verbraucher und der Mitbewerber,

nicht über die Herkunft des Produkts irregeführt zu werden, mit dem Interesse

der Beklagten an der Nutzung der Marke "Marke Original Oettinger".

Ausgangspunkt dieser Abwägung ist, daß im allgemeinen kein schutz-

würdiges Interesse Dritter besteht, eine unrichtige geographische Herkunftsan-

gabe zu verwenden (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.1980 - I ZR 97/78, GRUR 1981, 71,

72 = WRP 1981, 18 - Lübecker Marzipan; BGH GRUR 2002, 160, 162 - War-

steiner III; Gloy, Festschrift für Piper, S. 543, 559; Großkomm.UWG/Lindacher,

§ 3 Rdn. 573).

Zu Recht hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall gleichwohl das

von der Klägerin beantragte Verbot unter Heranziehung der vom Senat in der

Entscheidung Warsteiner II angeführten Grundsätze (vgl. BGHZ 139, 138,

144 f.) als unverhältnismäßig angesehen. Es ist davon ausgegangen, die Be-

klagte und das Unternehmen in Oettingen hätten ein überragendes Interesse

daran, sich mit dem Kennzeichen des Oettinger Unternehmens als einheitliches

wirtschaftliches Gebilde auf dem Markt zu präsentieren, ohne daß es auf die

rechtliche Form der Ausgestaltung ankomme. Die frühere Beklagte habe durch

ausreichende entlokalisierende Zusätze auf den Brauort hingewiesen. Es ver-

blieben keine Fehlvorstellungen des Verkehrs von Gewicht, weil nur bei 5 % der

Verbraucher der Brauort für die Kaufentscheidung von Bedeutung sei.

Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Interessenabwä-

gung nicht entscheidend darauf an, daß das Zeichen "Marke Original Oettinger"

nicht für die vormalige Beklagte, sondern für das Stammhaus in Oettingen (jet-

zige Beklagte zu 1) geschützt ist und die vormalige Beklagte - anders als in

dem der Entscheidung Warsteiner II zugrundeliegenden Sachverhalt (vgl. hier-

zu BGHZ 139, 138) - eine selbständige Kapitalgesellschaft war und nicht nur

eine ausgelagerte Produktionsstätte vorlag.

Die vormalige Beklagte war aufgrund der Beteiligungs- und Geschäfts-

führungsverhältnisse derart eng mit der jetzigen Beklagten zu 1 verbunden, daß

es für die Interessenabwägung nach § 127 Abs. 1 MarkenG keinen Unterschied

macht, ob die Braustätte in Gotha durch eine juristisch selbständige, aufgrund

der Beteiligungsverhältnisse aber eng verbundene Gesellschaft oder durch das

Unternehmen in Oettingen (jetzige Beklagte zu 1) betrieben wurde. Denn auch

bei einer Unternehmensgruppe, zu der die vormalige Beklagte gehörte, erweist

es sich als wirtschaftlich vernünftig, das wertvolle Kennzeichen "Oettinger", das

auch Unternehmensbezeichnung des Stammhauses in Oettingen ist, für die

Fortentwicklung der eng verflochtenen Unternehmen einzusetzen.

Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht auf

den von den Beklagten behaupteten und von der Klägerin bestrittenen Ab-

schluß eines Lizenzvertrages zwischen der früheren Beklagten und der jetzigen

Beklagten zu 1 abgestellt. Nicht der Abschluß eines Lizenzvertrages ist dafür

entscheidend, gewichtige Interessen der früheren Beklagten an der Nutzung

des Kennzeichens "Marke Original Oettinger" anzunehmen, sondern die über

die Beteiligungsverhältnisse bestehende enge Anbindung der vormaligen Be-

klagten an das Unternehmen in Oettingen (jetzige Beklagte zu 1).

Diese gewichtigen Interessen der früheren Beklagten gegenüber dem

Kennzeichnungsverbot des § 127 Abs. 1 i.V. mit § 128 Abs. 1 MarkenG können

jedoch nur dann durchgreifen, wenn die vormalige Beklagte bei der Verwen-

dung der Marke durch deutlich entlokalisierende Zusätze auf die Besonderhei-

ten der Produktionsstätte in Gotha hingewiesen hat und verbleibende Fehlvor-

stellungen des Verkehrs, soweit sie für seine Kaufentscheidung relevant sein

konnten, daneben nicht ins Gewicht fielen (vgl. BGHZ 139, 138, 145 - War-

steiner II; BGH GRUR 2002, 160, 162 - Warsteiner III). Dabei sind an den Aus-

schluß der Irreführung des Verkehrs durch entlokalisierende Zusätze (vgl. § 127

Abs. 4 Nr. 1 MarkenG) strenge Anforderungen zu stellen, weil geographischen

Herkunftsangaben ein möglichst wirksamer Schutz gegen unrichtige Verwen-

dung gewährt werden soll und im allgemeinen kein schutzwürdiges Interesse

Dritter besteht, unrichtige Angaben über die Herkunft zu verwenden (vgl. BGH

GRUR 1981, 71, 72 - Lübecker Marzipan).

Im Streitfall bestehen jedoch Besonderheiten, die eine Abweichung von

dem Regelfall rechtfertigen. Die vormalige Beklagte konnte sich auf erhebliche

Interessen berufen, während dem Schutzbedürfnis der Verbraucher sowie den

Interessen möglicher Mitbewerber nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-

stellungen des Berufungsgerichts kein besonderes Gewicht zukam.

Die frühere Beklagte hat bei den durch die Klageanträge zu I 2b) und I 3

beanstandeten Aufmachungen bereits mit dem auf den Vorderetiketten ange-

brachten Zusatz "Original Oettinger Bier, hergestellt durch die Brauerei Gotha

GmbH, Gotha" am unteren Rand hinreichend deutlich auf die Braustätte in

Gotha hingewiesen. Zwar ist dieser Hinweis in kleiner Schrift gehalten. Der

durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, auf den es für die Be-

urteilung der Verkehrsauffassung ankommt (vgl. BGH GRUR 2002, 160, 162

- Warsteiner III, m.w.N.), weiß jedoch, daß er nähere Angaben zu einem be-

stimmten Bier auf den Flaschenetiketten findet. Der Senat hat daher einen Hin-

weis auf eine von der (einfachen) geographischen Herkunftsangabe abwei-

chende Braustätte auf dem Rücketikett genügen lassen (vgl. BGH GRUR 2002,

160, 162 - Warsteiner III). Im Streitfall war für den durchschnittlich informierten

und verständigen Verbraucher, wenn er an diesen Informationen interessiert

war, der Hinweis auf die Braustätte in Gotha - wie das Berufungsgericht zutref-

fend angenommen hat - nicht zu übersehen.

Dies gilt um so mehr für die in den Unterlassungsanträgen zu I 3a) und

b) angeführten Etiketten, die zusätzlich an hervorgehobener Stelle den Hinweis

auf die Braustätte in Gotha enthielten.

Die entlokalisierenden Zusätze wurden in ihrer Wirkung verstärkt durch

die Bezeichnung von "Original Oettinger" als Marke (vgl. hierzu BGHZ 139, 138,

146 - Warsteiner II), was entgegen der Annahme der Revision durch die Anfüh-

rung des Bestandteils "Original" nicht wieder aufgehoben wird.

Verbleibende Fehlvorstellungen der Verbraucher, soweit sie für die Kauf-

entscheidung von Bedeutung sein konnten, sind bei ausreichend deutlichen

Hinweisen auf die Herkunft zu vernachlässigen. Der Senat hat dabei ange-

nommen, daß die Fehlvorstellung des Verkehrs im Hinblick auf die Kaufent-

scheidung im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung haben kann (vgl.

BGHZ 139, 138, 146 - Warsteiner II; BGH GRUR 2002, 160, 162 f. - Warstei-

ner III). Zwischen der Relevanz und den Anforderungen an den entlokalisieren-

den Zusatz kann eine Wechselwirkung bestehen. Bei erheblicher Relevanz sind

auch hohe Anforderungen an die Klarheit und Deutlichkeit aufklärender Hinwei-

se zu stellen und umgekehrt.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß im Rahmen der Inter-

essenabwägung den relevanten Fehlvorstellungen des Verkehrs kein besonde-

res Gewicht zukommt, weil nach den auf der Grundlage der erstinstanzlich

durchgeführten Meinungsumfrage vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-

lungen nur etwa 5 % dem Brauort Bedeutung beimessen. Diese Beurteilung

läßt ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen wie der Umstand, daß das Be-

rufungsgericht den nur für Thüringen im Jahre 1994 ermittelten höheren Pro-

zentsatz (17,4 %) nicht als ausschlaggebend angesehen hat. Abweichendes

ergäbe sich auch dann nicht, wenn im Streitfall bei der Interessenabwägung

- wie die Revision geltend macht - von einem Anteil von 11 % der maßgeblichen

Verkehrskreise auszugehen wäre, für die die Angabe des Brauorts für die Kauf-

entscheidung relevant ist.

2. Unterlassungsantrag zu I 1

Ein Unterlassungsanspruch nach § 127 Abs. 1 i.V. mit § 128 Abs. 1

MarkenG hinsichtlich der Verwendung der mit "Original Oettinger" gekennzeich-

neten Bierkästen für ein in Gotha oder Dessow gebrautes und abgefülltes Bier

besteht ebenfalls nicht. Die Bierkästen dienen vornehmlich dem Transport und

der Lagerung von Flaschenbier. Der durchschnittlich informierte und verstän-

dige Verbraucher wird sich daher unabhängig von der Biersorte nicht von dem

Aufdruck auf den Bierkästen leiten lassen. Er wird nicht erwarten, auf dem Bier-

kasten Hinweise auf die Braustätte vorzufinden, sondern wird sich vielmehr

anhand des Flaschenetiketts über den Brau- und Abfüllort informieren, soweit er

an diesen Angaben interessiert ist. Deshalb steht es außer Verhältnis, zum

Schutz des Wettbewerbs oder der Verbraucher zu verlangen, daß Bierkästen

nach der Braustätte und dem Abfüllort gekennzeichnet werden (vgl. BGHZ 139,

138, 146 f. - Warsteiner II).

3. Auskunfts- und Feststellungsantrag zu II und III

Die auf Verurteilung zur Auskunftserteilung und auf Feststellung der

Schadensersatzverpflichtung gerichteten Anträge zu II und III bestehen man-

gels Unterlassungsgebots ebenfalls nicht.

III. Danach war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung

beruht auf § 97 Abs. 1, §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO a.F. (jetzt §§ 565, 516 Abs. 3

ZPO).

Erdmann

Starck

Bornkamm

Pokrant

Büscher