BGH Urteil vom 07.11.2002 – I ZR 276/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
ja Nachschlagewerk: BGHZ: nein BGHR: ja
Verkündet am: 7. November 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Klosterbrauerei
UWG § 3; LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5
Auch wenn davon auszugehen ist, daß der Verbraucher mit "Kloster Pilsner" und "Klosterbrauerei" die für seine Kaufentscheidung nicht unbedeutsame Vorstellung verbindet, das Bier stamme aus einer zu einem Kloster gehörigen Brauerei oder es bestehe jedenfalls ein unmittelbarer Bezug zu einer klösterlichen Brautradition, ist es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, die Ver- wendung einer solchen unzutreffenden Bezeichnung als irreführend zu untersa- gen, wenn die Bezeichnung seit über 150 Jahren unbeanstandet benutzt wird und der Absatz des so bezeichneten Bieres auch heute im wesentlichen auf das lokale und regionale Verbreitungsgebiet beschränkt ist, für das ein Besitzstand aufgrund unbeanstandeter Verwendung entstanden ist.
BGH, Urt. v. 7. November 2002 – I ZR 276/99 – OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Stuttgart vom 15. Oktober 1999 wird auf Kosten der Klägerinnen
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten, die Bier- und Un-
ternehmensbezeichnungen „Kloster Pilsner“, „Sigel Kloster Pilsner“ und „Kloster-
brauerei GmbH, Metzingen, Brauort Stuttgart“ zu verwenden.
Die Klägerin zu 1 ist die Benediktiner-Abtei St. Bonifaz in München, zu der
das im 15. Jahrhundert gegründete Kloster Andechs gehört, das unter dieser Be-
zeichnung seit jeher Bier herstellt; es vertreibt sein Bier heute bundesweit. Die
Klägerin zu 2 ist die Brauereigesellschaft der Benediktiner-Abtei Ettal, die eben-
falls auf eine Jahrhunderte alte Brautradition zurückblickt. Auch sie vertreibt ihr
Bier unter der Bezeichnung „Klosterbrauerei Ettal“ nunmehr überregional.
Die Beklagte bringt ihr Bier unter den Bezeichnungen „Kloster Pilsner“ und
„Sigel Kloster Pilsner“ überwiegend im Raum Reutlingen, Tübingen, Stuttgart, da-
neben im übrigen Baden-Württemberg und in geringem Umfang auch im weiteren
Bundesgebiet mit Ausnahme Bayerns auf den Markt. Sie wurde 1840 als „Kloster-
brauerei“ in Pfullingen gegründet, wobei der Bezug zu einem Kloster lediglich
darin besteht, daß die (ursprüngliche) Pfullinger Braustätte auf dem neben einer
Klosterkirche gelegenen Areal eines bereits in der Reformationszeit aufgegebenen
Klarissenklosters lag. 1860 wurde die „Klosterbrauerei“ von einem Christian Sigel
erworben, der schon 1868 eine „Kloster-Sigel“-Marke schuf. Seit den dreißiger
Jahren verwendet die Beklagte in der Werbung und in der Ausstattung der Bierfla-
schen die Abbildung eines roten Wachssiegels, auf dem ein Mönch mit einem
überschäumenden Bierglas zu sehen ist. 1976 wurden die von der Familie Sigel
gehaltenen Anteile an der Beklagten von der Schwabenbräu Robert Leicht AG,
Stuttgart, erworben. 1980 wurde der Braubetrieb in Pfullingen eingestellt und die
Beklagte unter Fortführung der Firma Klosterbrauerei GmbH mit einer Metzinger
Brauerei verschmolzen. 1985 wurde auch der Braubetrieb in Metzingen einge-
stellt. Heute ist die Beklagte eine Tochter der Dinkelacker-Schwabenbräu AG in
Stuttgart-Vaihingen. Die Beklagte selbst stellt kein Bier mehr her, sondern läßt es
bei ihrer Konzernmutter im Rahmen eines Sudvertrages herstellen. Sie vertreibt
ihr Bier, dessen Absatz sie in den letzten zehn Jahren von ca. 10.000 hl auf ca.
70.000 hl steigern konnte, unter den beanstandeten Bezeichnungen, unter ande-
rem mit einem Etikett, auf dem die Bezeichnung „Kloster Pilsner“ hervorgehoben
ist und das die Abbildung eines Mönchs mit Bierglas zeigt. Ferner heißt es dort:
Klosterbrauerei GmbH, Metzingen, Brauort Stuttgart
Dieses Etikett ist nachfolgend in schwarzweiß wiedergegeben:
In der Vergangenheit sind die von der Beklagten verwendeten Bezeichnun-
gen unbeanstandet geblieben.
Die Klägerinnen machen geltend, die Beklagte verstoße mit der Verwendung
des Etiketts und des Begriffs „Kloster“ in Produkt- und Unternehmenskennzeichen
gegen das Irreführungsverbot. Beim Publikum werde der Eindruck erweckt, als ob
das Bier in einem Kloster oder von Mönchen oder doch jedenfalls am Ort eines
früheren Klosters in dessen Brautradition gebraut werde. Der winzige Hinweis auf
den Brauort Stuttgart sei nicht geeignet, diese Fehlvorstellung zu korrigieren. Die
Klägerinnen seien nicht früher gegen die Beklagte vorgegangen, weil sie erst in-
folge der Ausdehnung ihres Absatzgebietes das Auftreten der Beklagten am Markt
wahrgenommen hätten. Im übrigen könne sich aus der vorsätzlichen Verletzung
wettbewerbsrechtlicher Regeln kein schützenswerter Besitzstand ergeben. Es ge-
he nicht allein um Individualinteressen der Klägerinnen als Wettbewerber, sondern
auch um das Interesse der Allgemeinheit an einer Unterbindung irreführender
Werbung.
Die Klägerinnen haben beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) Bier unter den Bezeichnungen „Kloster Pilsner“ und/oder „Sigel Kloster Pils- ner“ anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, insbesondere in (der oben wiedergegebenen) Aufmachung;
b) sich für ihren auf die Herstellung und den Vertrieb von Bier gerichteten Ge- schäftsbetrieb der Bezeichnung „Klosterbrauerei GmbH, Metzingen, Brauort Stuttgart“ zu bedienen;
2.
in die Löschung des Bestandteils „Klosterbrauerei“ ihrer beim Handelsregister ... eingetragenen Firma einzuwilligen und diese Löschung herbeizuführen;
3. den Klägerinnen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Handlungen
gemäß Ziffer I.1. unter Angabe von
a) Liefermengen und Lieferzeiten,
b) erzieltem Gewinn,
c) erzieltem Umsatz und zugehörigen Abnehmern,
d) Art, Zeitraum und Umfang der betriebenen Werbung, jeweils aufgeschlüsselt
nach Werbeträgern und Verbreitungsgebieten;
II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, jeder Klägerin allen Schaden zu er- setzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist und/oder noch entstehen wird, einschließlich eines etwaigen Marktverwirrungsschadens.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten,
der geltend gemachte Anspruch sei verwirkt. Im übrigen sei es in der Branche üb-
lich, daß ein als Brauerei bezeichnetes Unternehmen nicht mehr selbst braue,
sondern sich nur noch auf den Vertrieb ihres mit eigener Geschmacksnote verse-
henen Bieres beschränke.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerinnen, mit der sie ihre Klage-
anträge weiterverfolgen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerinnen aus § 3 UWG
verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Es könne unterstellt werden, daß ein beachtlicher Teil des Verkehrs auch
heute noch von dem Begriff „Kloster“ und von der Abbildung eines Mönchs – wenn
im Zusammenhang mit einem Bier verwendet – auf einen räumlichen Bezug zu ei-
nem Kloster sowie auf eine Verbindung zu Mönchen oder Nonnen schließe. Weil
ein solcher Bezug im Streitfall nicht (mehr) bestehe, sei von einer Irreführung aus-
zugehen. Es fehle jedoch an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz, weil die (un-
terstellte) Irreführung den Kaufentschluß der angesprochenen Verbraucher nicht in
erheblicher Weise beeinflusse. Den Verbrauchern sei bekannt, daß deutsches
Bier aufgrund des Reinheitsgebots hinsichtlich seiner Zusammensetzung strikten
Regeln unterworfen sei. Das biertrinkende Publikum orientiere sich an Ge-
schmacksrichtungen und Biergattungen, messe der Qualität des Bieres entschei-
dende Bedeutung bei und unterscheide nach der jeweiligen geschmacklichen
Note. Die Klägerinnen hätten nicht deutlich gemacht, worin der Vorteil eines klö-
sterlichen Bieres liegen solle. Auch Mönche unterlägen den für alle geltenden
Brauregeln und brauten ihr Bier, wenn sie im Markt erfolgreich seien, in hochtech-
nisierten üblichen Großanlagen. Für den Verkehr seien die beanstandeten Begriffe
nur ein Vehikel für einen Bedeutungsgehalt wie Tradition und lange Erfahrung, al-
so für Eigenschaften, die auch die Beklagte für sich in Anspruch nehmen könne.
Ob ein Kloster in der Nähe sei oder ob sich die Braustätte sogar auf einem ehe-
maligen Klostergelände befinde, müsse für den verständigen Verbraucher uner-
heblich sein. Nur der Unverstand könne ihn lehren, daß ein solcher Bezug nen-
nenswerten Einfluß auf das Produkt habe. Daher sei der Bezug zu einem Kloster
bar jeder Aussagekraft. Soweit es noch auf die Braukunst ankomme, könnten über
sie auch weltliche Brauer verfügen. Der Begriff des Klosters sei daher nichts ande-
res als eine historisierende Chiffre ohne beachtlichen Tatsachenkern. Die Kläge-
rinnen hätten daher kein schützenswertes Interesse daran, daß dieser Begriff von
der Beklagten nicht mehr verwendet werde.
Mit dem Landgericht sei zudem davon auszugehen, daß die Klägerinnen ei-
nen Anspruch, selbst wenn die Voraussetzungen im übrigen gegeben seien, nicht
mehr geltend machen könnten. Zwar unterlägen Ansprüche wegen irreführender
Werbung im Hinblick auf das Interesse der Allgemeinheit an ihrer Durchsetzung
regelmäßig nicht der Verwirkung. Hiervon gelte jedoch eine Ausnahme in Fällen,
in denen die Irreführungsgefahr gering sei, im wesentlichen nur die Individualinter-
essen des Mitbewerbers betroffen seien und auf seiten des Werbenden ein wert-
voller, durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung geschaf-
fener Besitzstand auf dem Spiel stehe. So verhalte es sich im Streitfall.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage im Ergebnis mit
Recht als unbegründet erachtet. Nicht zu beanstanden ist die – vom Berufungsge-
richt unterstellte – Annahme, daß die mit „Klosterbrauerei“ bezeichnete Braustätte
sowie das mit „Kloster Pilsner“ bezeichnete Bier nach dem Verständnis der Ver-
braucher einen Bezug zu einem Kloster aufweisen. Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts ist diese Vorstellung für die Kaufentscheidung durchaus von
Bedeutung. Anders als es das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung ange-
nommen hat, ist auch eine Verwirkung nicht eingetreten. Dennoch muß die mit der
beanstandeten Werbung verbundene Irreführung hingenommen werden, weil die
Durchsetzung des Verbots im Streitfall mit Blick auf das eher geringe Gewicht der
Irreführung auf der einen und die über lange Zeit unbeanstandet gebliebene Ver-
wendung der angegriffenen Bezeichnungen auf der anderen Seite unverhältnis-
mäßig wäre.
1. Soweit sich die Klage dagegen richtet, daß die Beklagte unter den Be-
zeichnungen „Kloster Pilsner“ oder „Sigel Kloster Pilsner“ Bier anbietet und ver-
treibt, ist Grundlage der rechtlichen Beurteilung nicht allein das allgemeine Irrefüh-
rungsverbot des § 3 UWG, sondern auch das spezielle Verbot des § 17 Abs. 1
Nr. 5 lit. b LMBG; eine Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot stellt stets auch ei-
nen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar. Die beiden Anspruchsgrundlagen
sind zwar nebeneinander anzuwenden (vgl. Piper in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl.,
§ 3 Rdn. 21; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Anh. III
Übersicht Rdn. 2). Doch bestimmt sich im Anwendungsbereich des lebensmittel-
rechtlichen Verbots die Frage der Irreführung stets nach den Maßstäben dieser
Vorschrift, weil sie auf eine abschließende europarechtliche Regelung, nämlich auf
Art. 2 der Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG (inzwischen Art. 2 der Etikettierungs-
richtlinie 2000/13/EG), zurückgeht. Das Verbot des § 3 UWG kann daher im ge-
meinsamen Anwendungsbereich dieser Bestimmungen nicht weitergehen als das
lebensmittelrechtliche Verbot aus § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG (vgl. BGH, Urt. v.
6.6.2002 – I ZR 307/99, GRUR 2002, 1091, 1092 = WRP 2002, 1267 – Bodensee-
Tafelwasser; OLG Frankfurt GRUR-RR 2001, 67, 69; Köhler in Köhler/Piper aaO
Einf. Rdn. 83; Piper in Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 40; Ullmann, JZ 1994, 928,
930 f.; Bornkamm in Festschrift BGH, 2000, S. 343, 354).
2. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerinnen unterstellt, daß die
Verwendung des Begriffs „Kloster“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine
Fehlvorstellung auslöst. Eine solche Annahme wäre auch – entgegen der Ansicht
der Revisionserwiderung – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn es
entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß der Verkehr die Bezeichnung
„Kloster“ für Bier oder für eine Brauerei in der Weise versteht, daß das Bier ent-
weder in einer wirklichen Klosterbrauerei – also in einer zu einem Kloster gehö-
renden Brauerei – gebraut worden ist oder daß zumindest ein Bezug zur klösterli-
chen Brautradition der früheren Jahrhunderte, insbesondere zu einer klösterlichen
Braustätte, besteht (so auch OLG Hamburg WRP 1998, 76, 77 f.; OLG Nürnberg
GRUR-RR 2001, 61, 63; OLG Frankfurt GRUR-RR 2001, 67, 68). Allein der Um-
stand, daß sich eine Vielzahl von Unternehmen auf eine solche Tradition berufen
und sie in ihrer Werbung herausstellen, deutet auf eine entsprechende Wertschät-
zung der „Kloster“-Bezeichnungen für Biere beim Publikum hin. Derartige Be-
zeichnungen vermitteln unterschwellig den Eindruck einer alten, bodenständigen
Brautradition. Auch verständige Verbraucher lassen sich von solchen versteckten
Qualitätssignalen leiten, selbst wenn sie sich darüber im klaren sein mögen, daß
das konkrete Bier nicht mehr von Mönchen gebraut wird und im übrigen von Mön-
chen gebrautes Bier nicht notwendig etwas Besonderes sein muß. Es verhält sich
insofern ähnlich wie mit der auf eine besondere Unternehmenstradition hinwei-
senden Alterswerbung (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1960 – I ZR 16/59, GRUR 1960,
563, 565 = WRP 1960, 238 – Sektwerbung; Urt. v. 11.7.1980 – I ZR 105/78,
GRUR 1981, 69, 70 = WRP 1981, 21 – Alterswerbung für Filialen; Urt. v.
28.2.1991 – I ZR 94/89, GRUR 1991, 680, 681 f. – Porzellanmanufaktur; Urt. v.
21.2.1991 – I ZR 106/89, GRUR 1992, 66, 67 f. = WRP 1991, 473 – Königl.-
Bayerische Weisse). Sie soll ebenfalls die Vorstellung von einem traditionsbe-
wußten, seit langem mit Erfolg im Markt tätigen, auf bewährte Produkte setzenden
Unternehmen vermitteln, ohne damit nahezulegen, daß diese Produkte seit Jahr-
hunderten unverändert geblieben sind.
3. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß nicht jede
Werbung, durch die eine Fehlvorstellung der Verbraucher ausgelöst wird, im Sinne
der § 3 UWG und § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG irreführend ist. Wettbewerbsrechtlich
relevant werden unrichtige Angaben vielmehr erst dadurch, daß sie geeignet sind,
das Marktverhalten der Gegenseite, in der Regel also den Kaufentschluß der Ver-
braucher, zu beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.1991 – I ZR 204/89, GRUR
1991, 852, 855 = WRP 1993, 95 – Aquavit; Urt. v. 30.10.1997 – I ZR 127/95,
GRUR 1998, 949, 951 = WRP 1998, 598 – D-Netz-Handtelefon; Urt. v. 17.6.1999
– I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000, 92 – Last-Minute-Reise; Urt. v.
13.1.2000 – I ZR 253/97, GRUR 2000, 914, 915 = WRP 2000, 1129 – Tageszu-
lassung II; Urt. v. 27.6.2002 – I ZR 19/00, GRUR 2002, 1095, 1096 = WRP 2002,
1430 – Telefonische Vorratsanfrage).
Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Relevanz der fraglichen
Fehlvorstellung verneint. Es hat darauf abgestellt, die Verbraucher seien sich dar-
über im klaren, daß sich deutsches Bier zwar wegen des Reinheitsgebots von an-
deren Bieren unterscheide, daß aber bei Beachtung dieses Gebots für den einzel-
nen Bierbrauer nur ein relativ geringer Spielraum verbleibe mit der Folge, daß
Verbraucher sich in erster Linie an Geschmacksrichtungen und Biergattungen ori-
entierten. Damit hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, daß auch
die Kaufentscheidung verständiger Verbraucher maßgeblich durch Erwägungen
beeinflußt werden kann, die sich einer rationalen Überprüfung entziehen. Die be-
worbene klösterliche Brautradition stellt ein solches Qualitätssignal dar, das
– ähnlich wie die Alterswerbung – eine unternehmensbezogene positive Assozia-
tion weckt. Derartige versteckte Qualitätssignale können für die Kaufentscheidung
des Publikums maßgeblich sein. Dies wird nicht zuletzt auch durch das Verhalten
der Anbieter selbst belegt, die derartigen Merkmalen, durch die sie sich von ihren
Wettbewerbern abzusetzen vermögen, in der Aufmachung ihrer Produkte und in
der Werbung generell einen breiten Raum einräumen (vgl. BGH GRUR 1992, 66,
69 – Königl.-Bayerische Weisse).
4. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage hilfsweise damit be-
gründet, daß die Ansprüche der Klägerinnen verwirkt seien. Im Streitfall liegen in-
dessen – worauf die Revision mit Recht hinweist – die Voraussetzungen einer
Verwirkung nicht vor. Doch sind die vom Berufungsgericht in diesem Zusammen-
hang angeführten besonderen Umstände – die über lange Zeit unbeanstandet ge-
bliebene Nutzung der angegriffenen Bezeichnungen, die für die Beklagte einen
erheblichen Wert darstellen, auf der einen sowie das verhältnismäßig geringe Ge-
wicht der in Rede stehenden Irreführung auf der anderen Seite – im Rahmen einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Diese führt dazu, daß die von
den Klägerinnen beanstandete Irreführung im Streitfall hingenommen werden
muß.
a) Mit Recht rügt die Revision, daß die Voraussetzungen einer Verwirkung
im Streitfall nicht vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden,
daß Ansprüche aus § 3 UWG im allgemeinen nicht der Verwirkung unterliegen,
weil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung geschützt zu werden, grund-
sätzlich als vorrangig vor den Individualinteressen des Werbenden anzusehen ist
(vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1985 – I ZR 66/83, GRUR 1985, 930, 931 – JUS-Steuerbe-
ratungsgesellschaft; Urt. v. 26.6.1986 – I ZR 103/84, GRUR 1986, 903, 904 =
WRP 1986, 674 – Küchen-Center). Ob vorliegend eine Ausnahme von diesem
Grundsatz in Betracht kommt, weil es letztlich nur um Individualinteressen der
Klägerinnen geht (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1976 – I ZR 23/75, GRUR 1977, 159,
161 – Ostfriesische Tee Gesellschaft; Urt. v. 29.9.1982 – I ZR 25/80, GRUR 1983,
32, 34 = WRP 1983, 203 – Stangenglas I), bedarf keiner Entscheidung; denn nach
den getroffenen Feststellungen haben die Klägerinnen der Beklagten keinen An-
laß zu der Annahme gegeben, sie würden ihnen zustehende Unterlassungs-, Aus-
kunfts- und Schadensersatzansprüche nicht verfolgen. Insbesondere konnte die
Beklagte nicht davon ausgehen, daß die Klägerinnen den historischen Hintergrund
der beanstandeten Bezeichnungen schon seit längerem kannten und insbesonde-
re wußten, daß sich die Beklagte nicht auf eine klösterliche Brautradition berufen
kann. Muß der Schuldner aber davon ausgehen, daß der Berechtigte keine
Kenntnis von dem ihm zustehenden Anspruch hat, fehlt es im Hinblick auf den
konkreten Gläubiger an dem für die Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbe-
stand (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.1999 – I ZR 57/97, GRUR 2000, 144, 145 f. – Co-
mic-Übersetzungen II).
b)
In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß auch unabhängig von
einer Verwirkung eine Irreführungsgefahr in besonderen Ausnahmefällen hinzu-
nehmen ist, wenn die Belange der Allgemeinheit nicht in erheblichem Maße und
ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine geringe Irreführungs-
gefahr vorliegt (vgl. BGH GRUR 1983, 32, 34 – Stangenglas I; GRUR 1986, 903,
904 – Küchen-Center; Baumbach/Hefermehl aaO § 3 UWG Rdn. 107; Piper in
Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 216; Großkomm.UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 259). Eine
solche Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn durch das Verbot
ein wertvoller Besitzstand an einer Individualkennzeichnung zerstört würde (BGH
GRUR 1977, 159, 161 – Ostfriesische Tee Gesellschaft; vgl. ferner BGH, Urt. v.
28.1.1957 – I ZR 88/55, GRUR 1957, 285, 287 = WRP 1957, 173 – Erstes Kulm-
bacher).
aa) Diese Ausnahme ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes,
unter dessen Vorbehalt das Irreführungsverbot steht. Auch wenn im allgemeinen
das Interesse des Werbetreibenden an der Weiterverwendung einer irreführenden
Angabe nicht schutzwürdig ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1972 – I ZR 38/71, GRUR
1973, 532, 533 f. – Millionen trinken …; BGH GRUR 1960, 563, 566 – Sektwer-
bung), kann es doch im Einzelfall das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und das
individuelle Interesse eines Mitbewerbers überwiegen. So ist in der Rechtspre-
chung seit jeher anerkannt, daß die Anwendung des Irreführungsverbots aufgrund
einer Interessenabwägung ausgeschlossen sein kann, wenn eine Werbeangabe
zwar objektiv zutreffend ist, vom Verkehr aber in einer vom objektiven Aussage-
gehalt abweichenden, irreführenden Weise verstanden wird (vgl. nur BGH, Urt. v.
15.2.1996 – I ZR 9/94, GRUR 1996, 910, 912 = WRP 1996, 729 – Der meistver-
kaufte Europas; Urt. v. 23.5.1996 – I ZR 76/94, GRUR 1996, 985, 986 = WRP
1996, 1156 – PVC-frei; Urt. v. 22.4.1999 – I ZR 108/97, GRUR 2000, 73, 75 =
WRP 1999, 1145 – Tierheilpraktiker). Für das besondere, früher ebenfalls aus § 3
UWG hergeleitete Verbot der Verwendung irreführender geographischer Her-
kunftsangaben, das heute in § 127 Abs. 1 MarkenG geregelt ist, hat der Bundes-
gerichtshof den Einwand zugelassen, daß seine Anwendung im Einzelfall unver-
hältnismäßig ist (BGHZ 139, 138, 145 – Warsteiner II; BGH, Urt. v. 19.9.2001
– I ZR 54/96, GRUR 2002, 160, 162 = WRP 2001, 1450 – Warsteiner III; Urt. v.
18.4.2002 – I ZR 72/99, GRUR 2002, 1074, 1076 = WRP 2002, 1286 – Original
Oettinger). Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zieht den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Korrektiv für das Irreführungsverbot heran,
wenn das Verbot eine Beeinträchtigung des Handelsverkehrs nicht zu rechtferti-
gen vermag (vgl. EuGH, Urt. v. 4.4.2000 – Rs. C-465/98, Slg. 2000, I-2297 Tz. 28
= GRUR Int. 2000, 756 = WRP 2000, 489 – Verein gegen Unwesen .../Darbo; vgl.
auch BGH, Urt. v. 15.7.1999 – I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1124 = WRP 1999,
1151 – EG-Neuwagen I).
bb) Im Streitfall überwiegen die Interessen der Beklagten ausnahmsweise
das Interesse der Allgemeinheit und das der Klägerinnen an einem Verbot der Be-
zeichnungen „Kloster Pilsner“ und „Klosterbrauerei“.
Auf der einen Seite sind die Fehlvorstellungen, die die angegriffenen Be-
zeichnungen beim Verbraucher bewirken, für die Kaufentscheidung zwar von Be-
deutung, aber doch nur von geringem Gewicht. Wodurch sich ein unter der Be-
zeichnung „Kloster“ vertriebenes Bier von anderen Bieren abhebt, ist – wie oben
dargestellt – keineswegs eindeutig. Die Verwendung dieser Bezeichnung könnten
die Klägerinnen auch einem Unternehmen nicht verwehren, das sich zwar zu
Recht auf eine klösterliche Brautradition beruft, das aber selbst in keiner Weise
mehr mit einem Kloster verbunden ist und dessen Bier auch längst nicht mehr mit
dem früher an derselben Stelle von Mönchen gebrauten Bier übereinstimmt, auf
das es mit der Bezeichnung „Kloster“ Bezug nimmt. Das berechtigte Interesse der
Allgemeinheit sowie das gleichgerichtete Interesse der Klägerinnen daran, daß die
Beklagte diese Bezeichnung nicht mehr verwendet, kann daher wettbewerbsrecht-
lich nur als verhältnismäßig gering eingestuft werden.
Das Interesse der Beklagten an einer Weiterverwendung der beanstandeten
Bezeichnungen ergibt sich auf der anderen Seite vor allem aus der langjährigen
Verwendung, die in der Vergangenheit niemals von einem Wettbewerber oder von
dritter Seite beanstandet worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Rechts-
vorgängerin der Beklagten bereits 1840 als „Klosterbrauerei“ in Pfullingen gegrün-
det worden ist und die Beklagte die Firma nach der Verschmelzung mit einer Met-
zinger Brauerei im Jahre 1980 fortführt, ohne daß die Verwendung dieses Begriffs
jemals beanstandet worden wäre. Seit 1868 verwendet die Rechtsvorgängerin
bzw. die Beklagte den Begriff „Kloster“ als Bestandteil einer Marke. Auch dies ist
niemals beanstandet worden. Damit ist der Rechtsvorgängerin der Beklagten über
viele Jahrzehnte ein wertvoller Besitzstand zugewachsen, auf den sich auch die
Beklagte berufen kann, in der der Geschäftsbetrieb der alten „Klosterbrauerei“
vollständig aufgegangen ist. Diese Abwägung wird zusätzlich dadurch entschei-
dend bestimmt, daß die Beklagte sich nach Ausstoß und Verbreitungsgebiet in der
Tradition des Unternehmens hält, das seit nunmehr über 160 Jahren in Pfullingen
und Umgebung Bier unter der Bezeichnung „Kloster“ und „Klosterbrauerei“ ver-
treibt.
III. Danach ist die Revision der Klägerinnen mit der Kostenfolge des § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm
Pokrant