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BGH Urteil vom 18.04.2002 – IX ZR 161/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. April 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja ja

GesO § 11, KO § 3 Abs. 1, InsO § 38; SachenRBerG § 82; ZPO § 887 Abs. 2, § 894

Der Anspruch des Eigentümers gegen den Nutzer auf Beseitigung eines von diesem auf fremdem Grundstück errichteten Gebäudes oder auf Erwerb der überbauten Flä- che stellt ein Vermögensrecht dar, das zur Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)tabelle angemeldet werden kann.

GesO § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1; KO § 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 148 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; SachenRBerG § 82

Der Umstand allein, daß der Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)verwalter eine Sache des Schuldners in Besitz nimmt, die sich auf einem fremden Grundstück in einem stö- renden Zustand befindet, begründet keine Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse für die Beseitigungskosten.

GesO § 13 Abs. 1 Nr. 1; KO § 3 Abs. 1, § 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1; InsO §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 1

Zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung eines störenden Zustandes, der bei Eröff- nung der Gesamtvollstreckung bereits eingetreten ist, verpflichten nicht dadurch die Gesamtvollstreckungsmasse, daß sie erst nach der Verfahrenseröffnung geltend ge- macht werden.

BGH, Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 161/01 -

OLG Brandenburg LG Neuruppin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-

gischen Oberlandesgerichts vom 31. Mai 2001 wird auf Kosten

der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlich genutzten Grund-

stücks in Brandenburg, auf dem die LPG "T. K." (nachfolgend: LPG) gemäß

Baugenehmigung aus dem Jahre 1964 eine Scheune errichtete. Wegen unter-

lassener Instandhaltungsmaßnahmen ist diese nicht mehr nutzbar, sondern

abrißreif. Am 1. November 1995 wurde über das Vermögen der LPG die Ge-

samtvollstreckung eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Nachdem

die Klägerin von ihm 1998 den Ankauf der zur Scheune gehörenden Fläche

oder die Beseitigung des Gebäudes verlangt hatte, erklärte der Beklagte die

Freigabe der Scheune aus der Gesamtvollstreckungsmasse mit der Begrün-

dung, sie sei nicht verwertbar.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung eines Andienungs-

rechts gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG gegen die Masse, hilfsweise die

Verurteilung des Beklagten, die Klägerin von den "Abrißkosten im Zusammen-

hang mit dem ... Gebäude ... freizustellen", und äußerst hilfsweise die Fest-

stellung eines Andienungsrechts nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG. Die

Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Gegen das die Berufung zu-

rückweisende Urteil des Oberlandesgerichts (abgedruckt in ZInsO 2001, 558 f)

richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ansprüche aus § 82

SachenRBerG stünden der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu, weil er die

Scheune wirksam freigegeben habe. Eine solche Freigabe sei auch in der In-

solvenz juristischer Personen zulässig. Vorschriften des Sachenrechtsbereini-

gungsgesetzes stünden der Freigabe unabhängig davon nicht entgegen, daß

die Ansprüche aus dem Eigentum herzuleiten seien. Der Anspruch der Klägerin

sei ferner weder gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO durch eine Vormerkung si-

cherbar, noch begründe er ein Aus- oder Absonderungsrecht.

II.

Demgegenüber rügt die Revision: Die Klageansprüche seien auf die Be-

richtigung von Masseverbindlichkeiten gerichtet. Sie trügen dinglichen Cha-

rakter und hätten gegen jedermann absolute Geltung.

Eine Freigabe sei in der Insolvenz einer juristischen Person nicht zuläs-

sig. Im übrigen könnten nur Vermögensgegenstände der Gesamtvollstrek-

kungsmasse freigegeben werden, nicht aber Verpflichtungen. Die Stellung des

bereinigungsrechtlichen Anspruchstellers entspreche derjenigen einer Polizei-

behörde, die vom jeweiligen Eigentümer die Beseitigung eines störenden Zu-

standes verlangen könne, ohne hieran durch eine Freigabe gehindert zu wer-

den. Auf der Seite des Anspruchsgegners dagegen stelle der Ankauf des

Grundstücks zum Bodenwert keinen wirtschaftlichen Nachteil dar. Eine Freiga-

be benachteilige die Klägerin in einer gegen Art. 3 und Art. 14 GG verstoßen-

den Weise.

III.

Die eingeklagten Ansprüche stellen lediglich Gesamtvollstreckungsfor-

derungen dar, die in der Gesamtvollstreckung nur nach Maßgabe der § 5 Nr. 3,

§§ 11, 14 GesO verfolgt werden können (vgl. § 12 KO, § 87 InsO). Eine Lei-

stung aus der Gesamtvollstreckungsmasse - insbesondere gemäß § 13 Abs. 1

Nr. 1 GesO - kann die Klägerin nicht verlangen, ohne daß es insoweit ent-

scheidend auf die vom Beklagten erklärte Freigabe ankäme.

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SachenRBerG regelt dieses Gesetz

unter anderem die Rechtsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet, auf

denen vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum an

Gebäuden oder baulichen Anlagen entstanden ist. Im vorliegenden Falle ge-

hen die Parteien davon aus, daß die Scheune auf dem Grundstück der Kläge-

rin im Eigentum der LPG steht.

Als regelmäßige Folge sieht § 15 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 SachenRBerG

ein Wahlrecht des Nutzers - hier der LPG - dahingehend vor, ob er die Bestel-

lung eines Erbbaurechts verlangen oder das Grundstück ankaufen will. Ist da-

gegen das Interesse des Grundstückseigentümers an der Bewirtschaftung sei-

nes Grundstücks höher zu bewerten als das Interesse des Nutzers an der Si-

cherung seiner

früheren

Investition, so

ist der Eigentümer nach § 81

SachenRBerG berechtigt, das Gebäude oder die bauliche Anlage anzukaufen.

Demgegenüber regelt § 82 SachenRBerG den Fall, daß das Gebäude

oder die bauliche Anlage des Nutzers nicht mehr nutzbar ist oder benutzt wird,

sondern alsbald abzubrechen ist.

a) Unter dieser Voraussetzung hat der Eigentümer dem Nutzer gemäß

§ 82 Abs. 3 SachenRBerG befristet die Gelegenheit zu geben, das Gebäude

oder die bauliche Anlage auf seine - des Nutzers - Kosten zu beseitigen. Auch

insoweit steht dem Eigentümer, je nach der Wahl des Nutzers, ein - verjähr-

barer (vgl. § 82 Abs. 3 Satz 3 SachenRBerG) - Anspruch zu (vgl. MünchKomm-

BGB/Grüneberg, 3. Aufl. SachenRBerG § 82 Rn. 2, 4). Diesen Anspruch ver-

folgt die Klägerin hier mit ihrem ersten Hilfsantrag.

b) Wird die Anlage nicht fristgerecht beseitigt, kann der Grundstücksei-

gentümer gemäß § 82 Abs. 1 SachenRBerG vom Nutzer entweder den Ersatz

der Aufwendungen für die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz (Nr. 1)

oder den Erwerb der Fläche verlangen, auf der das Gebäude oder die bauliche

Anlage errichtet wurde (Nr. 2). Beide zur Wahl gestellten Ansprüche setzen

voraus, daß die Unbenutzbarkeit oder Abbruchreife auf unterlassener Instand-

haltung durch den Nutzer beruht. Das macht die Klägerin im vorliegenden Fall

mit ihrem Hauptantrag geltend.

c) Nur äußerst hilfsweise stützt die Klägerin sich darauf, daß die Aufg a-

be der Nutzung und die Erforderlichkeit des Abbruchs auf anderen Gründen als

unterlassener Instandhaltung beruhen, insbesondere auf Veränderungen, die

nach 1990 eingetreten sind. Unter dieser Voraussetzung kann der Grund-

stückseigentümer nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG den Erwerb der Fläche

lediglich gegen eine Entschädigung verlangen.

2. Alle hier eingeklagten Ansprüche stellen Vermögensrechte dar, die in

der Gesamtvollstreckung mindestens mit ihrem Geldwert (vgl. § 69 KO, § 45

InsO) zur Gesamtvollstreckungstabelle angemeldet werden könnten.

a) Forderungen, die auf Befreiung von einer vermögensrechtlichen Ver-

bindlichkeit gerichtet sind, können nach allgemeiner Ansicht in der Insolvenz

berücksichtigt werden, weil sie auf Leistung eines Vermögenswerts aus der

Insolvenzmasse abzielen (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 3 Rn. 23; Hess/Weis,

InsO 2. Aufl. § 38 Rn. 23 f; MünchKomm-InsO/Ehricke § 38 Rn. 63; vgl. BAG

WM 1975, 1190, 1191). Allerdings ist es zweifelhaft, ob der von der Klägerin

hier hilfsweise erhobene "Freistellungsanspruch" (s.o. 1 a) im Kern auf die Be-

freiung von einer eigenen Zahlungspflicht gegenüber einem Dritten gerichtet

ist. Denn die Klägerin legt nicht dar, daß sie eine solche Verpflichtung gegen-

über einem bestimmten Dritten bereits eingegangen ist oder einzugehen beab-

sichtigt. Statt dessen kommt in Betracht, daß die Klägerin sinngemäß unmitte l-

bar auf Abbruch des Gebäudes durch den Beklagten oder auf die Feststellung

seiner Pflicht zur Kostentragung für den Fall anträgt, daß die Klägerin aus ei-

genen Mitteln den Abbruch bewerkstelligt (vgl. § 82 Abs. 1 Nr. 1 Sa-

chenRBerG). Solche Ansprüche wären aber ebenfalls darauf gerichtet, Vermö-

genslasten von der Klägerin auf die Gesamtvollstreckungsmasse abzuwälzen.

Sofern der Beklagte zum Abbruch des Gebäudes verurteilt werden sollte, han-

delte es sich um eine vertretbare Handlung, die gemäß § 887 Abs. 2 ZPO in

eine Geldschuld umgewandelt werden kann; derartige Ansprüche stellen - da

sie bereits vor Insolvenzeröffnung bestanden - Insolvenzforderungen dar (Hei-

delberger Kommentar/Eickmann,

InsO

2. Aufl.

§ 38 Rn. 6; Ner-

lich/Römermann/Andres, InsO § 38 Rn. 11; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 22;

Hess/Weis aaO Rn. 22; Petersen NJW 1992, 1202, 1205; T. Stoll ZIP 1992,

1437, 1441; Kübler/Prütting/Holzer, InsO § 38 Rn. 34). Soweit endlich eine

Pflicht des Beklagten festgestellt werden sollte, die - noch nicht bezifferbaren -

Abbruchkosten aus der Masse zu erstatten, hätte dies unmittelbar einen Zah-

lungsanspruch der Klägerin zum Inhalt.

b) Die von der Klägerin mit ihrem Haupt- und dem zweiten Hilfsantrag

verfolgten Andienungsrechte (s.o. 1 b und c) stellen ebenfalls Vermögensan-

sprüche dar. Die Klägerin verfolgt damit das einseitige gesetzliche Recht auf

Abschluß eines Grundstückskaufvertrages zu einem bestimmbaren Preis mit

dem Beklagten, das zunächst durch notarielle Vermittlung

(§§ 87 ff

SachenRBerG) durchgesetzt werden kann. Der Vermögenswert eines solchen

Anspruchs liegt - wie bei einem Vorvertrag - in dem erstrebten Leistungsaus-

tausch, auch wenn die Klägerin hier wirtschaftlich weniger an dem vom Be-

klagten zu zahlenden Kaufpreis interessiert sein mag als an der Abwälzung der

Abbruchkosten auf den Beklagten. Ein solcher Anspruch kann auf der Grund-

lage des § 894 ZPO zu dem begehrten Vertragsschluß mit dem Beklagten füh-

ren. Damit geht es nicht etwa um eine unvertretbare Handlung i.S.v. § 888

ZPO, die nicht in der Insolvenz des Schuldners zu berücksichtigen wäre, son-

dern um ein Vermögensrecht, das zugleich die Insolvenzmasse des Schuldners

betreffen kann. Denn im Falle der Nichterfüllung des erzwungenen Vertrags-

schlusses könnte die Klägerin Schadensersatz gemäß § 326 oder § 283 BGB

a.F. verlangen.

3. Gegen die Gesamtvollstreckungsmasse wären die von der Klägerin

erhobenen Vermögensansprüche nur unter den Voraussetzungen des § 13

Abs. 1 Nr. 1 GesO geltend zu machen. Diese sind aber durchgehend nicht er-

füllt.

a) Insbesondere fordert die Klägerin nicht die Erstattung notwendiger

Ausgaben, "die durch den Abschluß oder die Erfüllung von Verträgen" entstan-

den sind. Darunter sind - wie in § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO und § 55 Abs. 1 Nr. 2

InsO - die in § 9 GesO genannten gegenseitigen Verträge zu verstehen, die zur

Zeit der Eröffnung der Gesamtvollstreckung beiderseits noch nicht voll erfüllt

waren und die Verfahrenseröffnung entweder ohne weiteres überdauern (§ 9

Abs. 2 und 3 GesO), oder deren Erfüllung der Verwalter wählt (§ 9 Abs. 1

Satz 1 GesO).

Darum geht es bei den von der Klägerin geltend gemachten "Andie-

nungsrechten" nicht. Beide beruhen auf einseitigen gesetzlichen Ansprüchen

gegen den Gesamtvollstreckungsschuldner. Diese mögen zwar inhaltlich auf

den Abschluß eines Vertrages gerichtet sein, sind aber selbst nicht vertragli-

cher Natur. Nicht einmal im Falle eines mit dem Schuldner zustande gekom-

menen Vorvertrages wäre irgendein Verwalter verpflichtet, Erfüllung zu wählen.

Der Beklagte hat zudem eine Erfüllung abgelehnt.

b) Die eingeklagten Ansprüche betreffen ferner nicht notwendige Aus-

gaben, "die durch die Verwaltung" entstanden sind (vgl. zu diesem Begriff § 58

Nr. 2 und § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO sowie § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Der Beklagte hat

die Ansprüche nicht durch eigene Handlungen begründet. Es ist auch nicht

dargetan, daß er sie durch pflichtwidrige Unterlassungen ausgelöst hätte: So-

weit vorgetragen, befand sich die Scheune schon bei Eröffnung der Gesamt-

vollstreckung in einem abbruchreifen Zustand. Die Klägerin - welche die Darle-

gungslast für die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Gesamtvollstrek-

kungsmasse trägt - hat insoweit nur behauptet, die Gesamtvollstreckungs-

schuldnerin habe die Scheune "noch nach der Wende ... genutzt". Hingegen

hat sie nicht vorgetragen, daß sich die Scheune bei Eröffnung der Gesamtvoll-

streckung am 1. November 1995 nicht schon in einem abbruchreifen Zustand

befunden hätte. Der Senat hat deshalb davon auszugehen, daß der Beklagte

nicht während der Zeit seiner Verwaltung diesen Zustand durch unterlassene

Instandhaltung wesentlich mitverursacht hat.

aa) Der Umstand allein, daß der Insolvenzverwalter eine Sache des Ge-

samtvollstreckungsschuldners in Besitz nimmt, die sich auf einem fremden

Grundstück in einem störenden Zustand befindet, begründet gemäß § 13 GesO

keine Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse für die Beseitigungskosten. Die

Besitzergreifung i.S.v. § 8 Abs. 2 GesO dient zunächst nur - im allseitigen In-

teresse - der Sicherstellung (vgl. BGHZ 130, 38, 49). Der Verwalter hat sodann

die Zugehörigkeit der vorgefundenen Gegenstände zur Gesamtvollstrek-

kungsmasse und deren Tauglichkeit zur Gläubigerbefriedigung zu prüfen. Da-

mit integriert er die Gegenstände ebenfalls noch nicht ohne weiteres endgültig

in die Masse. Eine umfassende insolvenzrechtliche Verantwortlichkeit für den

Zustand derartiger Sachen - über insolvenzbeständige vertragliche Erhal-

tungspflichten der Masse oder die allgemeine Verkehrssicherungspflicht (vgl.

dazu Senatsurt. v. 17. September 1987 - IX ZR 156/86, ZIP 1987, 1398, 1399 f)

hinaus - begründet ein solches vorbereitendes Verhalten nicht: Der Verwalter

hat zwar möglicherweise künftige Gefahren für oder durch die in seinem Besitz

befindlichen Sachen abzuwenden, nicht aber allein kraft seines Besitzes ent-

sprechende Pflichtverletzungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung für die

von ihm verwaltete Masse auszugleichen. Allenfalls wenn der Verwalter als

Ergebnis seiner Prüfung die fraglichen Sachen für die Masse nutzt oder ver-

wertet, könnte er durch sein Verhalten möglicherweise eine Haftung gem. § 13

Abs. 1 Nr. 1 GesO auslösen. Dazu ist es hier, soweit dargetan, nicht gekom-

men. Daß der Beklagte vor der Freigabe eine Verkaufsmöglichkeit geprüft ha-

ben mag, genügt nicht.

Für den störenden Zustand, den ein Mieter auf dem Grundstück eines

Vermieters herbeigeführt und pflichtwidrig nicht wieder beseitigt hat, hat der

Senat bereits entschieden, daß die Kosten zur Herstellung des ordnungsmäßi-

gen Zustands jedenfalls dann keine Masseschuld begründen, wenn der Miet-

vertrag vor der Konkurseröffnung beendet war (Senatsurt. v. 5. Juli 2001

- IX ZR 327/99, WM 2001, 1574, 1576, z.V.b. in BGHZ). Der im Mietvertrag

vereinbarte Anspruch des Vermieters auf Erstattung der durch die Abholung

der Mietsache entstandenen Kosten bleibt auch dann eine einfache Konkurs-

forderung, wenn der Mietvertrag erst nach der Konkurseröffnung durch Kündi-

gung beendet und die Mietsache in der Folgezeit abgeholt worden ist; denn

derartige Kosten waren - aufschiebend bedingt - schon von Anfang an im Miet-

vertrag enthalten und hätten den Gemeinschuldner in gleicher Weise getroffen

(BGHZ 72, 263, 265 f). Für die Verunreinigung eines Pachtgrundstücks hat der

erkennende Senat weitergehend entschieden, daß der vertragliche Wiederher-

stellungsanspruch des Verpächters nur eine Vergleichsforderung gemäß § 36

Abs. 2 VerglO - hier also entsprechend der Gesamtvollstreckungsforderung -

begründet, soweit die nachteilige Veränderung der Pachtsache bei der Eröff-

nung des Vergleichsverfahrens bereits vorhanden war. Für den Fall, daß da-

nach der Vergleichsverwalter den Pachtvertrag fortsetzt, ist die vertragliche

Herstellungspflicht bei Ende des Pachtvertrages aufzuteilen; vergleichsrecht-

lich bevorzugt ist nur die Wiederherstellung derjenigen nachteiligen Verände-

rungen, die nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens eingetreten sind

(BGHZ 125, 270, 272 ff). Auch im Konkurs eines Wohnungseigentümers stellen

vor Konkurseröffnung begründete und fällig gewordene Ansprüche der Woh-

nungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen regel-

mäßig bloße Konkursforderungen dar (Senatsurt. v. 10. März 1994 - IX ZR

98/93, WM 1994, 1183, 1184 f).

bb) Endlich begründet der Umstand keine Masseschuld, daß der Ver-

walter den auf Vornahme einer vertretbaren Handlung des Schuldners gerich-

teten Anspruch nicht erfüllt, der als solcher lediglich eine Insolvenzforderung

darstellt (vgl. Jaeger/Henckel, aaO Rn. 22 a.E.).

c) An dieser Rechtslage ändert es nichts, daß die dem Eigentümer durch

§ 82 SachenRBerG eingeräumten Ansprüche - im Hinblick auf § 14 Abs. 2 die-

ses Gesetzes - dinglichen Ursprungs sein mögen. Die Gegenmeinung

(Purps/Schumann NotBZ 2000, 219, 222 f) verkennt, daß über die insolvenz-

rechtliche Wirkung eines Rechts vorwiegend nicht dessen Rechtsgrund, son-

dern dessen Inhalt entscheidet.

aa) Insbesondere wurzeln Zahlungsansprüche nach § 987 ff oder § 904

Satz 2 BGB zwar im Eigentum; dennoch werden sie in der Insolvenz des

Schuldners wie gewöhnliche Geldforderungen behandelt, wenn sie schon vor

der Verfahrenseröffnung erwachsen sind (Jaeger/Henckel aaO Rn. 16 Abs. 1;

MünchKomm-InsO/Ehricke, § 38 Rn. 73; Kübler/Prütting/Holzer, InsO § 38

Rn. 32).

Soweit das Verlangen der Klägerin auf die Beeinträchtigung ihres Ei-

gentums am bebauten Grundstück gestützt werden könnte, soll hier nicht eine

künftige Gefahr vorbeugend abgewehrt werden. Vielmehr soll die Eigentums-

störung darin liegen, daß die LPG auf dem jetzt der Klägerin gehörenden

Grundstück bauliche Anlagen errichtet und in rechtswidriger Weise dort belas-

sen hat. Dadurch mag die LPG persönlich Störerin geworden sein. Wenn der

Klägerin deswegen durch § 82 SachenRBerG ein Wiederherstellungsanspruch

zuerkannt und vorliegend eingeklagt wird, entspricht dieser im Ergebnis der

aus § 1004 Abs. 1 BGB abgeleiteten Pflicht zur Beseitigung eines zuvor ge-

schaffenen, störenden Zustandes (vgl. hierzu BGHZ 40, 18, 20 f; 110, 313,

315; 135, 235, 238 f m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 17. September 1954 - V ZR

35/54, LM § 1004 BGB Nr. 14 Bl. 3). Ein solcher Anspruch ist - insoweit ver-

gleichbar einem Schadensersatzanspruch (§ 249 BGB) - auf Vornahme einer

vertretbaren Handlung oder auf Ersatz der Herstellungskosten in Geld gerichtet

(s.o. 2 a). Er stellt eine Gesamtvollstreckungsforderung dar (vgl. Jae-

ger/Henckel aaO Rn. 16 Abs. 2; MünchKomm-InsO/Hefermehl § 55 Rn. 63;

differenzierend auch Stürner, in Festschrift für Merz, 1992, S. 563, 571 ff). Da-

für gilt nichts anderes als für die mietrechtliche Räumungspflicht (s.o. b aa).

Soweit demgegenüber pauschal die Ansicht vertreten wird, ein Beseitigungs-

anspruch gemäß § 1004 BGB könne nie eine Insolvenzforderung sein

(MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO Rn. 45; Kübler/Prütting/Holzer aaO Rn. 17;

Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 3 KO Anm. 2 d; Baur/Stürner,

Zwangsvollstreckung und Konkurs 12. Aufl. Bd. II Rn. 11.5; nur im Begrün-

dungsansatz, nicht aber im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg ZIP 1991,

393, 394 f), beruht dies auf einer zu engen Sicht der möglichen Rechtsfolgen

dieser Vorschrift. Ferner ist die von der Klägerin verfolgte Andienung des

Grundstücks (s.o. 2 b) nur ein anderes vermögensrechtliches Mittel zur Besei-

tigung der Störung.

bb) § 82 SachenRBerG verdinglicht die durch diese Vorschrift einge-

räumten Rechte nicht in weitergehendem Maße. Die sich daraus ergebenden,

hier fraglichen Ansprüche richten sich gegen den Nutzer als solchen, also ohne

dinglichen Bezug zu seinem privaten Vermögen. Der Gesetzgeber hat die dem

Nutzer auferlegte Beseitigung der von ihm geschaffenen Bauruine zutreffend

mit "den Rechtsfolgen nach Beendigung eines Miet- oder Pachtvertrages (vgl.

BGHZ 104, 6, 11)" verglichen (amtliche Begründung der Bundesregierung zum

Entwurf des Sachenrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 12/5912 S. 162). In

dessen Insolvenz genießt ein solcher Beseitigungsanspruch keine Besserstel-

lung (s.o. b). Soweit der Gesetzgeber (aaO) alternativ einen Vergleich mit dem

- vertragslosen - Eigentümer-Besitzer-Verhältnis erwogen hat, stellen auch

daraus etwa abzuleitende Ansprüche gemäß § 987 ff BGB unter den vorlie-

genden Umständen nur Gesamtvollstreckungsforderungen dar (s.o. aa).

Insbesondere kommt den Ansprüchen aus § 82 SachenRBerG inhaltlich

keine Aus- oder Absonderungskraft i.S.v. § 12 GesO in der Gesamtvollstrek-

kung des Nutzers zu (a.M. LG Dessau NotBZ 2000, 29, 30 im Anschluß an

Vossius, SachenRBerG 2. Aufl. § 14 Rn. 34; Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz/

Hügel, Kommentar zum SachenRBerG § 14 Rn. 5). Die Aussonderung ist dar-

auf gerichtet, einen dem Gesamtvollstreckungsschuldner nicht gehörenden Ge-

genstand aus dessen Gesamtvollstreckungsmasse auszuscheiden (vgl. § 43

Abs. 1 KO, § 47 Satz 1 InsO). Darum geht es hier nicht. Vielmehr sind Haupt-

und zweiter Hilfsantrag der Klägerin rechtlich darauf gerichtet, ein eigenes

Grundstück der Klägerin - gegen Bezahlung - in die Gesamtvollstreckungsmas-

se zu übertragen. Ihr erster Hilfsantrag führt zum wirtschaftlichen Kern ihres

Begehrens, nämlich ganz oder wenigstens teilweise von den Kosten des Ab-

bruchs der Bauruine entlastet zu werden. Vom Beklagten verlangt sie im Er-

gebnis die Bezahlung von Geld. Ein Anspruch auf Herausgabe einzelner, be-

stimmter Vermögensgegenstände als der Masse nicht gehörend wird damit

nicht geltend gemacht.

Aus gleichartigen Gründen scheidet ein Absonderungsrecht aus. Dieses

ist darauf gerichtet, die vorzugsweise Befriedigung aus bestimmten Vermö-

gensgegenständen des Schuldners zu erlangen (vgl. §§ 47, 48 KO, §§ 49, 50

InsO). Die Klägerin will sich hier aber gerade nicht aus der von der Beklagten

errichteten Scheune befriedigen. Andere Vermögensgegenstände der Masse

sind ihr nicht konkret verhaftet.

cc) Endlich kann sich die Klägerin nicht auf einen "vormerkungsähnli-

chen" Schutz i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 2 GesO berufen (a.M. Purps/Schumann

VIZ 1999, 385, 390). Die eingeklagten Ansprüche sind nicht in einem Grund-

buch vorgemerkt. Es ist auch weder ersichtlich noch dargetan, welche Forde-

rung der Klägerin auf ein Grundstück gerade der LPG (vgl. § 883 Abs. 1 BGB)

gesichert werden könnte. Im Gegenteil will die Klägerin der Masse ein Grund-

stück übertragen, nicht ein solches von ihr erhalten. Allein der Umstand, daß

§ 111 Abs. 1 SachenRBerG einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb am be-

troffenen Grundstück der Klägerin in begrenztem Umfange einschränkt, ver-

stärkt die Ansprüche des Eigentümers in der Insolvenz des Nutzers nicht in

weitergehendem Umfange.

d) Die Gesamtvollstreckungsforderung der Klägerin wurde ferner nicht

dadurch zu einem Anspruch gegen die Gesamtvollstreckungsmasse verstärkt,

daß die Klägerin sie erst 1998 - und damit nach der Verfahrenseröffnung -

geltend gemacht hat. Vielmehr entscheidet über die Frage, ob die Ansprüche

aus § 82 SachenRBerG die Gesamtvollstreckungsmasse verpflichten oder nur

Gesamtvollstreckungsforderungen darstellen, der Zeitpunkt, in dem sich die

Anspruchsvoraussetzungen erstmals vollständig verwirklicht haben. Dieser all-

gemeine Grundsatz (vgl. BFH NJW 1978, 559 f; ZIP 1983, 1120; 1987, 119,

120; 1994, 1286 f; NJW 1995, S. 80 Nr. 29 Leitsatz 2; Jaeger/Henckel, aaO

Rn. 30, 31; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 3 Rn. 11; Kilger/K. Schmidt, aaO

Anm. 4; Heidelberger Kommentar/Eickmann, aaO § 38 Rn. 10; Ner-

lich/Römermann/

Andres, aaO § 38 Rn. 13; Hess/Weis, aaO § 38 Rn. 10; Breutigam in Breuti-

gam/Blersch/Goetsch, InsO § 38 Rn. 15 und § 55 Rn. 18, 20; Kilger, in Fest-

schrift für Merz, 1992, S. 253, 272 f) gilt auch für zivilrechtliche Ansprüche auf

Beseitigung in sich abgeschlossener Störungen (s.o. c). Zwar mag die Eigen-

tumsstörung bis zu ihrer Beseitigung fortdauern und Unterlassungsansprüche

- insbesondere hinsichtlich künftiger Nutzung - auslösen (vgl. BGH, Urt. v.

22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556 a.E., insoweit nicht in BGHZ

112, 1 abgedr.). Der Insolvenzverwalter, der lediglich nach Maßgabe des § 8

Abs. 2 GesO das gesamte pfändbare Schuldnervermögen in Besitz nimmt, hält

allein damit aber nicht den von der Scheune der LPG auf dem Grundstück der

Klägerin ausgehenden störenden Zustand aufrecht; er wird auch noch nicht

zum Handlungsstörer (s.o. b aa).

Im vorliegenden Falle war die Bauruine, soweit dargetan (s.o. 2 b),

schon vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung abbruchreif. Die Forderun-

gen der Klägerin aus § 82 SachenRBerG konnten mit Inkrafttreten des Sachen-

rechtsbereinigungsgesetzes, also am 1. Oktober 1994, entstehen (vgl. § 82

Abs. 3 Satz 3 SachenRBerG in der Fassung des Wohnraummodernisierungs-

sicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997, BGBl. I S. 1823; so zuvor schon

MünchKomm-BGB/Grüneberg, aaO Rn. 12). Auf den Verjährungsbeginn, der

früher streitig war (vgl. Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz/Tropf, aaO § 82 Rn. 19;

Vossius, aaO § 82 Rn. 20 einerseits; Eickmann, Sachenrechtsbereinigungsge-

setz § 82 Rn. 11 andererseits), kommt es insoweit nicht entscheidend an.

Wann der Gläubiger einen zivilrechtlichen Anspruch geltend macht, ist

für dessen insolvenzrechtliche Wirkungen grundsätzlich unerheblich. Ver-

schärft sich der störende Zustand nach der Verfahrenseröffnung nicht aufgrund

von Handlungen oder pflichtwidrigen Unterlassungen des Verwalters, bleibt der

Beseitigungsanspruch eine bloße Gesamtvollstreckungsforderung (s.o. b aa

und bb).

aa) Zwar hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß

die anteilmäßige Verpflichtung eines Gemeinschuldners zur Zahlung einer

Umlage auf alle Wohnungseigentümer, die zur Deckung des gerade durch die-

sen Gemeinschuldner eingetretenen konkursbedingten Ausfalls erhoben wird,

dann Massekosten i.S.v. § 58 Nr. 2 KO begründen soll, wenn die Wohnungsei-

gentümer-Gemeinschaft dies nach der Konkurseröffnung beschließt (BGHZ

108, 44, 49 f). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, die es in das Ermessen einzel-

ner Konkursgläubiger stellt, ihre Forderungen wirtschaftlich wenigstens teilwei-

se gegenüber allen anderen gleichartigen Gläubigern nachträglich zu verstär-

ken, braucht hier ebensowenig entschieden zu werden wie die weitere Frage,

ob die §§ 54, 55 InsO dafür noch eine Grundlage böten. Denn die freie Ent-

scheidung eines einzelnen Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsgläubigers,

seinen Anspruch geltend zu machen oder nicht, ist nicht mit einem gesetzlich

geregelten Umlageverfahren (vgl. §§ 28, 16 Abs. 2 WEG) zu vergleichen, das

formal neue Ansprüche schaffen soll.

bb) Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht (ZIP 1999, 538, 540; zu-

stimmend Hess/Weis, aaO § 38 Rn. 50) die Ansicht vertreten, allein der Zeit-

punkt des Erlasses einer Ordnungsverfügung entscheide über die Einstufung

einer Ordnungspflicht als Gesamtvollstreckungs- oder Masseverbindlichkeit.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Gesamtvollstreckungsverwalter sei we-

gen seines Besitzes an der störenden Sache richtiger Empfänger einer Ord-

nungsverfügung. Die Befugnis zum Erlaß der Beseitigungsverfügung bestehe

"mithin unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Gefahr entstand, ob die

Gemeinschuldnerin bereits in Anspruch genommen wurde oder genommen

werden konnte und zu welchem Zweck der [Verwalter] den Besitz ausübt"; sie

unterliege "daher nicht den für Gesamtvollstreckungsforderungen geltenden

Anforderungen der Gesamtvollstreckungsordnung". Für die hier maßgebliche

Anwendung des Gesamtvollstreckungsrechts gibt das allein auf öffentlich-

rechtliche Erwägungen gestützte Urteil nichts her. Auf die aus insolvenzrechtli-

cher Sicht zutreffenden Bedenken von W. Lüke (in Kölner Schrift für Insolvenz-

recht, 2. Aufl., S. 859, 875 f), Henckel (in Aktuelle Probleme des Insolvenz-

rechts, Köln 2000, S. 97, 109 f) und Häsemeyer (in Festschrift für Uhlenbruck,

2000, S. 97, 101 f und 108 ff) gegen das Urteil kommt es somit nicht an.

e) An der dargestellten Rechtslage ändert - entgegen der Ansicht der

Klägerin - der Umstand nichts, daß der Beklagte das Vermögen einer juristi-

schen Person zu verwalten hat. Inwieweit er deswegen auch Liquidationsauf-

gaben auszuüben hat, kann offenbleiben. Jedenfalls rechtfertigt eine solche

zusätzliche Obliegenheit es nicht, eine nach allgemeinen Grundsätzen beste-

hende Gesamtvollstreckungsforderung zum Anspruch gegen die Gesamtvoll-

streckungsmasse zu verstärken (vgl. Senatsurt. v. 28. März 1996 - IX ZR

72/95, ZIP 1996, 842, 844; v. 5. Juli 2001 - IX ZR 327/99, aaO S. 1576). Die

gegenteilige Ansicht würde das Prinzip der Gleichbehandlung aller Gläubiger

in der Insolvenz ungerechtfertigt durchbrechen.

f) Auf die vom Beklagten erklärte Freigabe der Scheune aus dem Ge-

samtvollstreckungsbeschlag (vgl. dazu auch OLG Naumburg ZIP 2000, 976 f

m. zust. Anm. v. Mitlehner; OLG Rostock ZInsO 2000, 604 ff; LG Neubranden-

burg NotBZ 1999, 221) kommt es nach alledem nicht entscheidend an. Recht-

lich hatte sie im vorliegenden Zusammenhang nur die Bedeutung, den gemäß

§ 8 Abs. 2 GesO allgemein begründeten, sichernden Besitz (s.o. b aa) aufzu-

geben, ohne daß dies unmittelbare Einwirkung auf die eingeklagten Ansprüche

gehabt hätte. Deshalb ist die von den Parteien vor allem problematisierte

Rechtsfrage unerheblich, inwieweit Verwalter eine zuvor etwa wirksam begrün-

dete Masseverbindlichkeit durch eine Freigabe beseitigen oder einschränken

könnten. Ebenso kann es offenbleiben, ob die Freigabe möglicherweise auf

den Bestand einer Gesamtvollstreckungsforderung der Klägerin einwirken

könnte; denn eine solche ist hier nicht Streitgegenstand.

4. Die dargestellte Rechtsfolge verstößt - entgegen der Auffassung der

Klägerin - weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 14 Abs. 1 oder 3 GG. Die

Klägerin hat in der Gesamtvollstreckung dieselben Rechte wie alle anderen

Gläubiger mit gleichartigen Forderungen (s.o. 2). Wenn sie dabei allenfalls mit

einer Quote befriedigt werden kann, liegt das allein an der Unzulänglichkeit

des

Vermögens ihrer Schuldnerin. Die Verfassung gewährleistet der Klägerin kei-

nen Vorrang gegenüber anderen Gläubigern wie z.B. Arbeitnehmern, Sozial-

versicherungsträgern oder dem Steuerfiskus (vgl. § 17 GesO).

Kreft

Kirchhof

Fischer

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesen- heit verhindert, seine Unterschrift beizufü- gen

Kreft

Kayser