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BGH Urteil vom 18.04.2002 – IX ZR 72/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 72/99

URTEIL

Verkündet am: 18. April 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ: nur zu 4)

ja

ja

BNotO § 19 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 1 und 2

Zur Haftung des Urkundsnotars für eine Testamentserrichtung, die zum Ver- lust von Gesellschaftsanteilen des Erblassers führt.

BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3; BGB a.F. § 852 Abs. 1

Die einseitige Erklärung eines vorrangig Haftpflichtigen, sein Vermögen rei- che nicht aus, um den geltend gemachten Schaden zu ersetzen, begründet allein regelmäßig noch nicht die Kenntnis des Geschädigten vom Fehlen ei- ner anderweitigen Ersatzmöglichkeit. Dem Geschädigten steht ein Recht zur Überprüfung zu.

BNotO § 19 Abs. 1; BGB § 249 Satz 1 Fb

Die Kosten eines gegen einen möglichen Schädiger geführten, aussichts- reichen Vorprozesses können nachfolgend auch insoweit als Schadenser-

satz gegen einen Notar geltend gemacht werden, als der Geschädigte damit wegen Vermögensunzulänglichkeit des anderen Schädigers belastet bleibt.

BNotO § 19 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 1, § 252

Als Ersatz für den Verlust eines Gesellschaftsanteils ist regelmäßig der Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Dabei werden die dem Geschädigten künftig entgehenden Erträge nicht gesondert ersetzt, sondern bei der Be- messung des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigt.

BGH, Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 72/99 -OLG München

LG München I

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 30. Dezember 1998 wird

insoweit zurückgewiesen, als das Berufungsgericht die Feststel-

lung aufrechterhalten hat, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem

Kläger alle von ihm zu tragenden gerichtlichen und außergericht-

lichen Kosten aus dem Klageverfahren vor dem Landgericht Mün-

chen I (24 O 11584/92) einschließlich der höheren Instanzen zu

ersetzen (II des Urteilsausspruchs des Landgerichts München I,

23. Zivilkammer, vom 13. Juni 1997/Klageantrag zu IV).

Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sa-

che zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten dieses Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des 1989 ver-

storbenen K. E. (nachfolgend: Erblasser). Dieser hielt unter anderem

Kommanditanteile an zwei Kommanditgesellschaften: der M. K.

KG (nachfolgend: M. ) und der M. K. - und S.

KG (nachfolgend: MK. ). Nach den Gesellschaftsverträgen für beide Gesell-

schaften geht der Gesellschaftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters auf

seine Erben über; gegenüber Erben, die keine Mitgesellschafter oder Abkömm-

linge des Verstorbenen sind, können die übrigen Gesellschafter jedoch be-

schließen, daß jene als Gesellschafter gegen eine Abfindung zum bilanziell

errechneten Verkehrswert - ohne Berücksichtigung der Firmenwerte - auszu-

scheiden haben.

Vom verklagten Notar ließ sich der Erblasser Entwürfe für ein notarielles

Testament erstellen. Sodann beauftragte der Erblasser den Rechtsanwalt

S. mit der Überprüfung. Dessen Änderungsvorschläge legte der Erblasser

wiederum dem Beklagten zur Überprüfung vor. Am 7. Juli 1989 beurkundete

der Beklagte ein Testament des Erblassers, in dem dieser seine Ehefrau sowie

sein einziges Kind je zur Hälfte als Erben einsetzte und Testamentsvollstrek-

kung anordnete.

Nach dem Tode des Erblassers beschlossen die Gesellschafter beider

Kommanditgesellschaften, die Witwe auszuschließen; sie erhielt eine Abfin-

dung von zusammen 2.284.800 DM. Wegen des hälftigen Verlusts der Kom-

manditanteile hat der Kläger zunächst den zur Überprüfung der Testa-

mentsentwürfe eingeschalteten Rechtsanwalt S. auf Schadensersatz in An-

spruch genommen. Nach Klageabweisung in erster Instanz hat er in seiner Be-

rufungsbegründung vom 13. Juli 1993 die damalige Klage auf einen Scha-

densbetrag von 490.000 DM beschränkt. In diesem Umfange wurde Rechtsan-

walt S. zum Schadensersatz verurteilt.

Nunmehr nimmt der Kläger den Beklagten auf Ersatz des höheren Un-

terschiedsbetrages zwischen dem "wahren Wert" der Anteile und der an die

Witwe gezahlten Abfindungen sowie der auf den Anteil der Witwe entfallenden

Gewinnanteile und auf Kostenerstattung wegen des Vorprozesses in Anspruch.

Der Kläger hat mit der am 15. Juli 1996 eingereichten und am 9. Oktober 1996

zugestellten Klage beantragt:

I. 1. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.687.980 DM

nebst Prozeßzinsen zu zahlen;

2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, an den Klä-

ger weitere 490.000 DM zu zahlen, abzüglich der Summe,

die der Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem

Urteil des Oberlandesgerichts München (15 U 3948/93)

gegen Rechtsanwalt S. erlangen kann, ebenfalls nebst

Prozeßzinsen;

II.

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger

vom Geschäftsjahr 1995/96 an allen künftigen Schaden zu

ersetzen, der ihm aus dem Verlust von 1/6 der Komman-

ditanteile der M. sowie von 1/8 der Kommanditanteile der

MK. künftig entstehen werde;

III.

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere

4.715.200 DM nebst Prozeßzinsen zu zahlen;

IV.

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, an den Klä-

ger alle von ihm zu tragenden gerichtlichen und außerge-

richtlichen Kosten aus den Klageverfahren vor dem Land-

gericht München (24 O 11584/92), dem Oberlandesgericht

München (15 U 3948/93) sowie dem Bundesgerichtshof

(IX ZR 121/94 und IX ZR 125/96) zu ersetzen.

Der Beklagte hat sich u.a. auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat

durch Teilend- und Grundurteil den Feststellungsanträgen zu II und IV stattge-

geben und die mit den Klageanträgen zu I und III geltend gemachten Ansprü-

che dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die dagegen gerichtete Beru-

fung des Beklagten ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden. Mit der

Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

A.

Die Revision ist allerdings unbegründet, soweit sie eine Haftung des

Beklagten schon dem Grunde nach leugnet.

I.

Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:

1. Der Beklagte hafte gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO, weil er bei der

Testamentsbeurkundung fahrlässig die ihm gegenüber dem Erblasser oblie-

gende Amtspflicht verletzt habe. Nach § 17 Abs. 1 BeurkG hätte er eine Rege-

lung vorschlagen müssen, die sichergestellt hätte, daß der Wert der Komman-

ditanteile jedenfalls nicht den Erben in ihrer Gesamtheit teilweise verlorenging.

Dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß der Erblasser die beiden fraglichen

Kommanditanteile hielt. Vom Inhalt der Gesellschaftsverträge hätte der Be-

klagte sich Kenntnis verschaffen und den Erblasser darauf hinweisen müssen,

daß bei der geplanten Erbeinsetzung von Ehefrau und Sohn die Gefahr eines

Verlusts von Geschäftsanteilen jedenfalls teilweise drohte. Statt dessen wäre

es sicherer gewesen, den Sohn des Erblassers insgesamt als Alleinerben ein-

zusetzen. Der Ehefrau hätte ein Vermächtnis im Werte des hälftigen Nachlas-

ses ausgesetzt werden können. Hätte sich der Erblasser zu dieser Lösung

nicht entschließen können, so hätte ihm der Beklagte mindestens ein Voraus-

vermächtnis oder eine Teilungsanordnung bezüglich der Kommanditanteile

zugunsten des Sohnes allein vorschlagen müssen. Die Beratungspflicht des

Beklagten sei insoweit nicht dadurch eingeschränkt gewesen, daß der Erblas-

ser zuvor Rechtsanwalt S. eingeschaltet gehabt habe.

Bei entsprechender Beratung hätte der Erblasser einen Weg gewählt,

der den teilweisen Verlust der Gesellschaftsanteile vermieden hätte. Denn er

habe die vollen Kommanditanteile seinen Erben insgesamt erhalten wollen.

Insbesondere habe er seinen behinderten Sohn umfassend und dauerhaft si-

chern wollen.

2. Die Klageforderung sei nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist

des § 852 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO habe erst begonnen, nachdem

der Kläger Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit erlangt

habe. Eine solche Kenntnis habe der Kläger nicht schon aufgrund eines Tele-

fonats gehabt, das er unstreitig am 24. Juni 1992 mit Rechtsanwalt S. ge-

führt hat. In diesem Ferngespräch habe Rechtsanwalt S. dem Kläger mit-

geteilt, daß er nur mit 100.000 DM haftpflichtversichert sei und kein wesentli-

ches Privatvermögen habe. Auf diese bloße telefonische Auskunft des Prozeß-

gegners habe der Kläger sich ohne entsprechenden Nachweis aber nicht zu

verlassen brauchen. Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglich-

keit wegen des vollen Schadens habe der Beklagte allerdings bei Abfassung

der Berufungsbegründung vom 13. Juli 1993 im Vorprozeß gegen Rechtsan-

walt S. gehabt, als er Ansprüche nur noch in Höhe von 490.000 DM gel-

tend machte. Die Klagebeschränkung habe der Kläger im Vorprozeß damit be-

gründet, daß er die damaligen Beklagten im Hinblick auf den hohen Streitwert

nicht finanziell ruinieren wolle und erst im Laufe des Prozesses erfahren habe,

daß Rechtsanwalt S. nur wegen eines Betrages von 100.000 DM haft-

pflichtversichert sei.

Der Ablauf der Verjährungsfrist sei danach durch ein Stillhalteabkommen

der Parteien vom 10./28. Dezember 1992 bis zum 20. April 1997 gehemmt ge-

wesen. Aufgrund dieser Vereinbarung hätte der Kläger Ansprüche gegen den

Beklagten bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der formellen Rechtskraft

in der Klage gegen Rechtsanwalt S. nicht gerichtlich geltend machen dür-

fen. Die Rechtskraft im Vorprozeß sei erst aufgrund des abschließenden Nich t-

annahmebeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1997 (IX ZR

125/96) eingetreten.

3. Der Kläger habe auch nicht gegen seine Schadensabwendungs- und

-minderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) dadurch verstoßen, daß er sich

der Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die übrigen Gesellschafter und

der Abfindung der Witwe nicht entgegengestellt habe. Die Möglichkeit zur Aus-

schließung durch Mehrheitsbeschluß sei in den Gesellschaftsverträgen recht s-

wirksam vorgesehen. Danach bestehe ein Ausschließungsrecht auch insoweit,

als nur einzelne - nicht alle - Miterben weder Mitgesellschafter noch Abkömm-

linge seien.

Zwar habe der Beklagte am 17. Januar 1990 die Beurkundung einer

"Zuweisung von Gesellschaftsrechten" von der Witwe auf den Sohn vorge-

schlagen. Eine solche Maßnahme hätte aber die Ausschließung der Witwe

nicht verhindern können. Denn eine Teilung der Gesellschaftsanteile sei be-

reits zuvor durch Sondererbfolge eingetreten. Nach Einholung eines Rechts-

gutachtens, das die Zulässigkeit der Ausschließungsklausel bestätigt habe, sei

es dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, eine Klage der übrigen Mitgesell-

schafter in Kauf zu nehmen und wegen des daraus folgenden Kostenrisikos

möglicherweise den Nachlaß zu schädigen.

II.

Demgegenüber rügt die Revision:

1. In seinen ersten beiden Testamentsentwürfen habe der Beklagte eine

Teilung des Nachlasses dergestalt vorgesehen, daß die Ehefrau des Erblas-

sers das im Ausland belegene, der Sohn hingegen das inländische Vermögen

erhalten sollte. Im Falle einer solchen Gestaltung hätten die hälftigen Kom-

manditanteile nicht eingezogen werden können. Wenn der Erblasser daraufhin

Rechtsanwalt S. zur Überprüfung eingeschaltet hätte, sei die anschließen-

de Prüfungs- und Belehrungspflicht des Beklagten eingeschränkt gewesen.

Gegenüber Rechtskundigen oder rechtskundig Beratenen könne der Notar sich

kürzer fassen.

2. Der geltend gemachte Anspruch sei schon bei Klageeinreichung am

15. Juli 1996 verjährt gewesen. Die erforderliche Kenntnis habe der Erblasser

bereits durch das Telefonat vom 24. Juni 1992 mit Rechtsanwalt S. erhal-

ten. Zudem sei in der Vorbemerkung zum Stillhalteabkommen der Parteien vom

10./28. Dezember 1992 festgehalten, daß nach Ansicht des Klägers in Kürze

die Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten drohe.

Durch das Stillhalteabkommen sei der Verjährungsablauf nicht gehemmt

worden. Die darin vorausgesetzte Rechtskraft sei bereits mit der Beschränkung

der Berufung eingetreten, soweit die Klage - über eine Forderung von

490.000 DM gegen Rechtsanwalt S. hinaus - nicht weiterverfolgt worden

sei. Hilfsweise könne der Kläger sich auf eine Hemmungswirkung nicht beru-

fen, weil er durch die eigenmächtige Beschränkung der Rechtsverfolgung den

Zweck des Stillhalteabkommens vereitelt habe.

3. Die vom Beklagten zur Beurkundung am 17. Januar 1990 vorgeschla-

gene Zuweisung von Gesellschaftsrechten von der Witwe auf den Sohn des

Erblassers hätte den Verlust der Gesellschaftsanteile verhindert. Die beiden

Gesellschaftsverträge seien dahin auszulegen, daß von dem Erfordernis der

Zustimmung der Mitgesellschafter auch im Falle der Übertragung unter Leben-

den abzusehen sei.

Demzufolge habe der Kläger gegen seine Pflichten und Obliegenheiten

verstoßen, indem er die Zuweisung von Gesellschaftsrechten nicht sofort habe

beurkunden lassen. Dies begründe einen Schadensersatzanspruch der Erben

gegen den Kläger als Testamentsvollstrecker und somit eine anderweitige Er-

satzmöglichkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO, mindestens aber ein anre-

chenbares Mitverschulden.

III.

Mit diesen Angriffen dringt die Revision nicht durch.

1. Nach dem vom Berufungsgericht - insoweit unangefochten - festge-

stellten Sachverhalt hat der Beklagte seine aus § 17 Abs. 1 und 2 BeurkG fol-

gende Pflicht zur gestaltenden Beratung (vgl. dazu Reithmann/Albrecht/Riegel,

Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung 8. Aufl. Rn. 1140) verletzt. Er

wußte unstreitig, daß der Erblasser die zwei hier fraglichen Kommanditanteile

hielt. Schon aus diesem Umstand folgte der Beratungsbedarf des Erblassers.

In Gesellschaftsverträgen sind Ausschlußklauseln wie die hier vereinbarten

weit verbreitet. Eine Verfügung von Todes wegen, die Gesellschaftsbeteiligun-

gen betrifft, kann deshalb regelmäßig nur vorgenommen werden, wenn die ge-

sellschaftsvertraglichen

Vorgaben

beachtet

werden

(Reith-

mann/Albrecht/Riegel, aaO Rn. 1145; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts

und des Notars 6. Aufl. Rn. II 34). Auf die naheliegende Gefahr gesellschafts-

rechtlicher Nachfolgeklauseln hat der Beklagte den Erblasser unstreitig nicht

hingewiesen.

Von der Beratungspflicht war der Beklagte hier nicht deswegen befreit,

weil der Erblasser zwischenzeitlich einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung

der zuvor vom Beklagten gefertigten vorläufigen Entwürfe betraut hatte. Viel-

mehr sandte der Bevollmächtigte des Erblassers mit Schreiben vom 18. Mai

1989 die von Rechtsanwalt S. gefertigten Entwürfe mit der Bitte "um juristi-

sche Überprüfung" zu. In dem Anschreiben hieß es auszugsweise:

"Ich bitte Sie um evtl. Korrekturen und baldige Rückäußerung.

[Der Erblasser] möchte dann diese auch von Ihnen abgesegnete

Fassung noch mal "studieren".

Insbesondere handelt es sich bei dem gemeinnützigen Stiftungs-

zweck vorerst um einen Vorschlag von mir. Hier wird evtl. noch

eine andere Formulierung notwendig werden."

Aufgrund dieses Anschreibens war der Beratungswunsch des Erblassers

erkennbar in keiner Weise eingeschränkt. Indem der Beklagte daraufhin einen

eigenen Testamentsentwurf fertigte, der letztlich auch beurkundet wurde, oblag

ihm uneingeschränkt die Pflicht zur gestaltenden Beratung.

2. Der Klageanspruch ist nicht verjährt.

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1

Satz 3 BNotO begann hier nicht vor dem 13. Juli 1993. Wegen der subsidiären

Haftung des Notars im Falle fahrlässiger Pflichtverletzungen (§ 19 Abs. 1

Satz 2 BNotO) läuft die Verjährungsfrist erst, wenn der Geschädigte weiß, daß

er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag; insoweit genügt die

Kenntnis, daß die anderweitige Ersatzmöglichkeit wenigstens einen Teil des

Schadens nicht deckt (BGHZ 102, 246, 250 ff; 121, 65, 71). Da Rechtsanwalt

S. in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt haftete (vgl. Senatsurt. v.

13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, WM 1995, 1504 ff), konnte ein Ausfall nur aus

dessen Vermögensunzulänglichkeit herrühren. Der Kläger bestreitet nicht, daß

er diese am 13. Juli 1993 kannte; unter diesem Datum wurde seine Berufungs-

begründung im Rechtsstreit gegen Rechtsanwalt S. verfaßt und der Um-

fang der Klage ausdrücklich mit der Begründung beschränkt, daß das Kostenri-

siko wegen des geringen Vermögens des Rechtsanwalts S. und der zu-

nächst mitverklagten Erben seines vorverstorbenen Vaters zu hoch sei.

Der - insoweit beweisbelastete - Beklagte hat andererseits nicht hinrei-

chend dargetan, daß der Kläger schon zu einem früheren Zeitpunkt die Vermö-

gensunzulänglichkeit des Rechtsanwalts S. kannte. Für eine derartige

Kenntnis genügt insbesondere nicht die - für sich unstreitige - Erklärung

S.'s anläßlich eines Telefonats mit dem Kläger am 24. Juni 1992, er

- S. - sei nur für 100.000 DM haftpflichtversichert und verfüge auch nicht

über wesentliches Privatvermögen. Kenntnis i.S.v. § 852 Abs. 1 BGB ist viel-

mehr die positive Kenntnis der Tatsachen, welche die - nicht mehr subsidiäre -

Ersatzpflicht des Schädigers ergeben. Sogar grob fahrlässige Unkenntnis des

Geschädigten genügt nicht. Der Kenntnis steht es erst gleich, wenn der Ver-

letzte sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe und

Kosten verschaffen kann, sich aber vor einer sich aufdrängenden Kenntnis

mißbräuchlich verschließt (BGH, Urt. v. 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98,

NJW 2000, 953 m.w.N.).

Die einseitige Erklärung des vorrangig Haftpflichtigen, sein Vermögen

reiche nicht aus, um den Schaden des Geschädigten voll auszugleichen, ver-

mittelt für sich allein regelmäßig noch keine hinreichend sichere Kenntnis einer

solchen Tatsache. Der Geschädigte hat vielmehr das Recht, derartige einseiti-

ge gegnerische Angaben zuerst auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu dürfen.

Der Beklagte hat nicht dargetan, daß der Kläger schon vor dem 13. Juli 1993

von der Richtigkeit der Darstellung des Rechtsanwalts S. überzeugt gewe-

sen sei. Insbesondere begründet die Vorbemerkung A II zum Stillhalteabkom-

men der Parteien vom 10./28. Dezember 1992 keinen hinreichenden Rück-

schluß auf eine gesicherte Erkenntnis des Klägers. Wenn dieser als Grund für

die angestrebte Vereinbarung erklärte, nach seiner Ansicht drohe "in Kürze"

die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche, drückt dies nicht mehr als

die Erkenntnis eines entsprechenden Risikos aus. Dies kann auf einer beson-

deren Vorsicht des Klägers beruhen. Die Kenntnis bestimmter zugrundeliegen-

der Tatsachen läßt sich daraus nicht erschließen.

b) Danach konnte die Verjährungsfrist nicht vor Samstag, dem 13. Juli

1996 ablaufen. Die am Montag, dem 15. Juli 1996 eingereichte Klage war da-

mit geeignet, die Verjährungsfrist rechtzeitig zu unterbrechen (§ 209 Abs. 1

BGB a.F., § 193 BGB).

Zwar wurde die Klageschrift erst am 9. Oktober 1996 zugestellt. Den-

noch erfolgte die Zustellung "demnächst" i.S.v. § 270 Abs. 3 ZPO. Denn die

Verzögerung der Zustellung war nicht vom Kläger zu vertreten, sondern lag

ausschließlich an Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Landge-

richts fielen. In der Klageschrift hatte der Kläger um Festsetzung des Streit-

werts für die - teilweise unbezifferte - Klage gebeten. Der Beschluß des Land-

gerichts über die Festsetzung des Streitwerts wurde nach den unangefochte-

nen Feststellungen des Landgerichts im vorliegenden Rechtsstreit erst am

16. August 1996 - einem Freitag - ausgefertigt. Gleichzeitig wurde die Aufforde-

rung zur Kosteneinzahlung an den Kläger abgesandt. Wann diese dem Kläger

zuging, ist ebenso unbekannt wie der Tag, an dem der vom Kläger daraufhin

ausgestellte Scheck bei Gericht einging. Die Gutschrift aufgrund des Schecks

erfolgte am 6. September 1996. Liegen danach zwischen dem frühest-

möglichen Zugang der Aufforderung beim Kläger und der Einlösung des

Schecks nur zweieinhalb Wochen, so ist die Feststellung des Landgerichts un-

angreifbar, daß der Scheck bei Gericht jedenfalls innerhalb von zwei Wochen

nach Zugang der Aufforderung beim Kläger einging. Wenn das Landgericht

dennoch erst am 1. Oktober 1996 einen Verhandlungstermin bestimmte und

die Zustellung der Klageschrift nicht vor dem 9. Oktober 1996 bewirkt wurde,

ist diese Verzögerung ebenfalls nicht dem Kläger anzulasten.

Auf die weitere Frage, ob der Ablauf der Verjährungsfrist durch das Still-

halteabkommen der Parteien vom 10./28. Dezember 1992 gehemmt worden ist,

kommt es danach nicht entscheidend an.

3. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Haftung des Beklagten

auch nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO im Hinblick auf eine vermeintlich

vorrangige Haftung des klagenden Testamentsvollstreckers ausgeschlossen

oder wegen eines Mitverschuldens (§ 254 Abs. 2 BGB) eingeschränkt. Der

Kläger hat nicht durch eigene Pflichtwidrigkeiten zur Schadensentstehung bei-

getragen.

a) Die Wirksamkeit der Ausschließungsklauseln, die eine Abfindung oh-

ne Berücksichtigung des Firmenwerts vorsehen, hat der Kläger ohne Pflicht-

widrigkeit nicht in Frage gestellt: Für ein erhebliches Mißverhältnis zwischen

dem Buchwert und dem wirklichen Wert der Anteile schon im Zeitpunkt des

Abschlusses der Gesellschaftsverträge - welches zur Nichtigkeit führen könnte

(vgl. BGH, Urt. v. 23. Oktober 1972 - II ZR 31/70, NJW 1973, 651, 652) - ist

nichts dargetan. Zwar kann ein späteres Auseinanderfallen der vertraglichen

von der gesetzlichen Abfindung im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu

einer Anpassung der vertraglichen Regelung führen (BGHZ 123, 281, 285 f).

Die Voraussetzungen für eine solche Anpassung sind aber hier schon nicht

dargetan. Der Umstand allein, daß der Abfindungsbetrag im Zeitpunkt der Aus-

schließung nur etwa ein Drittel des vom Kläger geschätzten wahren Werts der

Kommanditanteile betragen haben soll, genügt nicht. Einzelheiten zur Ent-

wicklung der Wertverhältnisse sind nicht mitgeteilt. Ferner hängt eine mögliche

Anpassung nicht allein vom Ausmaß des Mißverhältnisses, sondern von den

gesamten sonstigen Umständen des konkreten Falles ab; zu diesen gehören

insbesondere die Dauer der Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen in der Ge-

sellschaft, sein Anteil am Aufbau und Erfolg des Unternehmens sowie der An-

laß des Ausscheidens (BGHZ 123, 281, 286).

Darauf sowie auf die Frage, wer die Beweislast für eine Unwirksamkeit

der Abfindungsklauseln oder die Notwendigkeit ihrer Anpassung zu tragen

hätte, kommt es letztlich nicht entscheidend an. Die Rechtslage war unklar (vgl.

die Nachweise im Urteil BGHZ 123, 281, 283 ff, das erst im Jahre 1993 erlas-

sen worden ist). Der Kläger hat jedenfalls nicht fahrlässig gehandelt, indem er

sich der Anteilsübertragung zum Buchwert im Frühjahr 1990 nicht widersetzte.

Andernfalls hätte er einen langwierigen und kostspieligen Prozeß mit hohem

Streitwert riskiert. Dazu wäre er allenfalls gehalten gewesen, wenn ihm der Be-

klagte - oder dessen Haftpflichtversicherer - die Kostentragung für einen sol-

chen Prozeß zugesichert hätte. Das ist unstreitig nicht geschehen.

b) Ohne Erfolg greift die Revision ferner die Annahme des Berufungsge-

richts an, daß der Kläger nicht die vom Beklagten vorgeschlagene Zuweisung

von Gesellschaftsrechten beurkunden zu lassen brauchte, weil diese einen

rechtswirksamen Ausschluß ebenfalls nicht hätte verhindern können. Nach

dem zugrundeliegenden Vorschlag des Beklagten hätte der Kläger die gesam-

ten Gesellschaftsanteile, die früher der Erblasser gehalten hatte, allein auf

dessen Sohn übertragen sollen. Demgegenüber ist die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, auf solche Weise hätte die vorangegangene Erbeinsetzung der

Witwe nicht wirkungslos gemacht werden können, unangreifbar.

Grundlage für den Vorschlag des Beklagten ist § 15 Abs. 1 Satz 2 des

Gesellschaftsvertrages der MKS und § 18 Abs. 1 Satz 3 desjenigen der MKU,

die übereinstimmend festlegen:

"Für die Teilung des Geschäftsanteils unter den Erben oder Ver-

mächtnisnehmern ist eine Genehmigung der Gesellschaft[-er]

nicht erforderlich."

Das Berufungsgericht hat diese Regelungen dahin ausgelegt, daß sie

nicht den - hier vorliegenden - Fall einer Teilung durch die letztwillige Verfü-

gung selbst betreffen, weil in diesem Falle "eine Teilung bereits automatisch

durch Sondererbfolge eingetreten und somit unter den neuen Alleingesell-

schaftern nichts mehr zu teilen war." Demzufolge geht das Berufungsgericht

erkennbar davon aus, daß unter dieser Voraussetzung die Möglichkeit zur

- späteren - Teilung nur besteht, wenn die übrigen Gesellschafter nicht von

ihrem - vorrangigen - Ausschlußrecht Gebrauch machen.

Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung des Be-

rufungsgerichts ist mit dem Wortlaut und der Gesamtregelung in § 15 Abs. 1

MK. -Vertrag und § 18 Abs. 1 M. -Vertrag vereinbar. Für ihre Richtigkeit

spricht die zeitliche Begrenzung in § 15 Abs. 3 Satz 2 MK. -Vertrag und § 18

Abs. 2 Satz 2 M. -Vertrag; danach erlischt das Ausschlußrecht der verblei-

benden Gesellschafter sechs Monate nach dem Bekanntwerden des Todes des

einen von ihnen. Später mag eine Teilung von Geschäftsanteilen unter Erben

oder Vermächtnisnehmern genehmigungsfrei möglich sein. Entgegen der An-

sicht der Revision werden die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen durch

eine solche Auslegung nicht sinnlos. Vielmehr behalten sie ihre Bedeutung,

wenn entweder alle Erben oder Vermächtnisnehmer "Mitgesellschafter oder

Abkömmlinge" - i.S.d. § 15 Abs. 3 MKS-Vertrag und des § 18 Abs. 2 M. -

Vertrag - sind, und ferner insoweit, als die anderen Gesellschafter nicht von der

Ausschlußmöglichkeit Gebrauch machen. Endlich vermag die Revision keine

Rechtsfehler in der Auslegung des Berufungsgerichts durch den Hinweis auf

das Urteil BGHZ 92, 386 ff aufzuzeigen. Der vom Bundesgerichtshof seinerzeit

entschiedene Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem hier zu be-

urteilenden: In dem dort entschiedenen Fall ging es nicht - wie vorliegend - um

Ausschlußrechte, sondern um Vorkaufsrechte an Geschäftsanteilen einer

GmbH. Dafür ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, daß das

Erwerbsrecht als Folge der Nichtberechtigung einzelner Miterben anteilig allen

übrigen Gesellschaftern zustehe (aaO S. 394 f). Dasselbe Ergebnis ist im vor-

liegenden Fall durch das Anwachsen des Gesellschaftsanteils der ausschei-

denden Witwe an alle übrigen Gesellschafter eingetreten.

Letztlich trifft den Kläger kein Verschulden, wenn er auch nicht mit

Rücksicht auf diesen Beurkundungsvorschlag des Beklagten einen Rechtsstreit

mit den anderen Gesellschaftern in Kauf genommen hat (siehe oben a).

B.

Die Revision ist in vollem Umfang unbegründet, soweit sie die Feststel-

lung angreift, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm zu tra-

genden Kosten aus dem Vorprozeß gegen Rechtsanwalt S. sowie dessen

Miterben zu ersetzen (Klageantrag zu IV/Urteilsausspruch des Landgerichts

zu II).

I.

Für die erste Instanz des Vorprozesses sind dem Kläger die Kosten zu

8/9 auferlegt worden, weil die Klage - infolge ihrer nachträglichen Einschrän-

kung - gegen die Erben des vorverstorbenen Vaters des Rechtsanwalts S.

insgesamt und diejenige gegen Rechtsanwalt S. selbst der Höhe nach

ganz überwiegend erfolglos blieb. Die Kosten für die zweite und dritte Instanz

sind hingegen Rechtsanwalt S. auferlegt worden. Der Kläger hat insoweit

klargestellt, daß eine Pflicht des Beklagten zur Kostenerstattung nur festge-

stellt werden soll, als ein Ersatz von Rechtsanwalt S. nicht zu erlangen ist

(S. 80 der Klageschrift zu IV).

II.

Gemäß § 249 Satz 1 BGB kann der wegen fahrlässiger Amtspflichtver-

letzung haftende Notar auch die Kosten eines Rechtsstreits zu erstatten haben,

die der Geschädigte zuvor gegen einen Dritten geführt hatte (Rinsche, aaO

Rn. 260; zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auch BGH, Urt. v. 27. Oktober 1955

- III ZR 82/54, NJW 1956, 57 f; Palandt/Thomas, BGB 61. Aufl. § 839 Rn. 80).

Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO ist eine Klage aus fahrlässiger Amts-

pflichtverletzung des Notars so lange nicht gerechtfertigt, als nicht feststeht, in

welcher Höhe der Geschädigte auf andere Weise von einem Dritten Ersatz zu

erlangen vermag. Die Behauptung der Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu fin-

den, gehört zur Klagebegründung. Da der Kläger das Vorliegen dieser Voraus-

setzung nachzuweisen hat, sind alle seine Maßnahmen, die er vernünftigerwei-

se ergreifen kann, um von einem möglicherweise vorrangig Ersatzpflichtigen

Ersatz des ihm etwa entstandenen Schadens zu erlangen, als durch die Amts-

pflichtverletzung in zurechenbarer Weise verursacht anzusehen. In diesem

Rahmen stellen insbesondere die für einen Rechtsstreit gegen vorrangig Er-

satzpflichtige aufgewendeten Kosten adäquat ursächliche Folgen der Amts-

pflichtverletzung dar.

1. Da der Erblasser sich vor der Testamentserrichtung auch von

Rechtsanwalt S. hatte beraten lassen, konnte der Kläger den Beklagten

erst in Anspruch nehmen, wenn feststand, daß von Rechtsanwalt S. jeden-

falls kein voller Schadensersatz zu erlangen war. Soweit die Kosten des Vor-

prozesses dem Rechtsanwalt S. auferlegt worden sind, von diesem aber

wegen dessen unzulänglichen Vermögens nicht beigetrieben werden können,

hat der Beklagte dafür aufzukommen.

2. Im Ergebnis gilt hier auch insoweit nichts anderes, als die Prozeßko-

sten dem Kläger selbst auferlegt worden sind. Denn dies beruht nicht darauf,

daß die Klage insoweit unbegründet gewesen wäre.

a) Rechtsanwalt S. haftete dem Kläger auf vollen Schadensersatz

(vgl. Senatsurt. v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, WM 1995, 1504). Ihm gegen-

über hat der Kläger die Klage nur eingeschränkt, weil Rechtsanwalt S. le-

diglich in Höhe von 100.000 DM haftpflichtversichert war und auch sonst kein

wesentliches haftendes Vermögen hatte (S. 3 f der Berufungsbegründung des

Klägers vom 13. Juli 1993 im Rechtsstreit gegen Rechtsanwalt S. ). Eine

aus solchen Gründen vorgenommene Klageeinschränkung unterbricht nicht die

haftungsrechtliche Kausalität. Denn sie lag zugleich im Interesse des nunmehr

verklagten Notars: Hätte der Kläger die Klage mit vollem Streitwert durchge-

führt und in diesem Umfange gewonnen, dann hätte er dem Beklagten einen

wirtschaftlichen Ausfall mit viel höheren Kosten anlasten können (s.o. 1).

b) Rechtsanwalt S. war zur Zeit seiner Beratung des Erblassers in

einer Sozietät mit seinem Vater - ebenfalls Rechtsanwalt - verbunden. Der Be-

ratungsvertrag war mit der Sozietät abgeschlossen und verpflichtete zugleich

den Seniorpartner. Gemäß §§ 675, 1922 BGB hafteten dem Kläger auch die

Erben des inzwischen verstorbenen Sozius. Deshalb durfte der Kläger diese

vernünftigerweise ebenfalls verklagen. Wenn er die Klage nach der - objektiv

zu Unrecht erfolgten - Klageabweisung in erster Instanz nicht weiterverfolgte,

geschah dies ebenfalls nur, weil der Nachlaß des verstorbenen Sozius nicht

ausreichte, um einen nennenswerten Teil des vom Kläger geltend gemachten

Schadens zu decken (S. 4 bis 6 der Berufungsbegründung des Klägers vom

13. Juli 1993 im früheren Rechtsstreit). Das Fehlen der Durchsetzbarkeit

rechtfertigt auch insoweit die Haftung des Beklagten für die Kosten des Vor-

prozesses.

C.

Wegen des weiter geltend gemachten Schadensersatzanspruchs (Kla-

geanträge zu I, II und III) fehlen jedoch Feststellungen des Berufungsgerichts,

die irgendeinen dieser Klageanträge auch nur dem Grunde nach oder ein Fest-

stellungsurteil stützen könnten. Dies rügt die Revisionsbegründung mit Recht.

I.

Das Berufungsgericht hält das Grundurteil des Landgerichts aufrecht,

welches die Klageanträge zu I und III für dem Grunde nach gerechtfertigt er-

klärt. Mit dem Klageantrag zu I verlangt der Kläger Zahlung von 4.687.980 DM

(Nr. 1) sowie weitere 490.000 DM, soweit der Kläger keine Zahlung von

Rechtsanwalt S. erlangen kann (Nr. 2). Damit soll erklärtermaßen der Er-

tragsschaden für entgangene Gewinnanteile ausgeglichen werden, die der

Witwe des Erblassers vom 1. April 1990 bis 31. März 1995 entstanden sein

sollen (S. 67 bis 74 und 77 bis 79 der Klageschrift vom 14. Juli 1996).

Mit dem Antrag zu III fordert der Kläger Zahlung weiterer 4.715.200 DM

als Substanzschaden, bedingt durch den "Verlust des Firmenwerts der verlo-

rengegangenen Gewinnanteile" (S. 66, 75 bis 77, 80 der Klageschrift). Diese

beiden Klageanträge können nicht nebeneinander Erfolg haben, weil sie recht-

lich denselben Schaden betreffen.

1. Der vom Notar gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO zu ersetzende Scha-

den bemißt sich nach §§ 249 ff BGB. Die Naturalrestitution, die der Beklagte

gemäß § 249 Satz 1 BGB vorrangig zu leisten hätte, ist unmöglich, weil die an-

deren Gesellschafter der M. und der MK. nicht bereit sind, die Witwe des

Erblassers wieder in die Gesellschaften aufzunehmen. Demzufolge hat der Be-

klagte nach § 251 Abs. 1 BGB den Nachlaß für den Verlust in Geld zu ent-

schädigen. Zu ersetzen ist der Unterschied zwischen dem Wert des Vermö-

gens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem

durch das schädigende Ereignis verminderten Wert. Der Geschädigte kann

danach weder die Herstellung des unmöglich gewordenen Zustandes noch die

Kosten für eine - unmögliche - Wiederherstellung, sondern im Ansatz den Wie-

derbeschaffungswert verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Mai 1985 - VIII ZR

220/84, NJW 1985, 2413, 2414 f). Es ist nicht etwa auf den Betrag abzustellen,

der zur Schadensbeseitigung in Natur erforderlich wäre, wenn dieser noch

möglich wäre (MünchKomm-BGB/Grunsky, 3. Aufl. § 251 Rn. 6). Vielmehr ge-

nügt es zum vollen und sofortigen Ausgleich aller Schäden, wenn der Geschä-

digte soviel Geld erhält, daß er sich einen gleichwertigen Ersatzgegenstand

anzuschaffen vermag (vgl. Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertungen

im Gesellschaftsrecht 3. Aufl. S. 95 f).

a) Zur Frage, wie der Wiederbeschaffungswert beim Verlust eines Ge-

sellschaftsanteils zu berechnen ist, hat der Bundesgerichtshof bisher erst in

einem Einzelfall Stellung genommen, in dem einem testamentarisch Bedachten

die Möglichkeit zum Eintritt in eine offene Handelsgesellschaft rechtswidrig ge-

nommen worden war (Urt. v. 29. Februar 1984 - IVa ZR 188/82, NJW 1984,

2570, 2571 ff). Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch des Geschädigten,

die laufend entgehenden Einkünfte ersetzt zu erhalten, für unberechtigt gehal-

ten und auf der Grundlage des § 251 Abs. 1 BGB ausgeführt: Eine "Gewinner-

satzrente" würde den Kläger erheblich zu gut stellen, weil er als Gesellschafter

nicht nur Rechte, sondern auch das Haftungsrisiko, Arbeitspflichten und Wett-

bewerbsbeschränkungen gehabt habe. Statt dessen liege es nahe, den objek-

tiven Wert der dem Kläger vorenthaltenen Mitgliedschaft in Geld zu ersetzen.

Insoweit gehe es um die Feststellung des angemessenen Gegenwerts, also

des gedachten Kaufpreises unter Fachkundigen.

b) Gleichartige Erwägungen treffen auch im vorliegenden Falle zu, ob-

wohl es hier nur um den Verlust von Kommanditanteilen geht, die nicht mit ei-

nem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko oder persönlichen Arbeitspflich-

ten verbunden sind; andererseits vermag der Inhaber eines Kommanditanteils

als solcher daraus regelmäßig auch keine höheren persönliche Gewinne zu

erzielen. Zu erstatten ist grundsätzlich - nur - der Verkehrswert der entgange-

nen Kommanditanteile. Soweit diese selbst keinen Börsenwert oder Marktpreis

haben, wird der Wert typischerweise nach der indirekten Methode ermittelt. d.h.

es wird der Wert des ganzen Unternehmens bemessen und sodann auf die

Anteilsinhaber "umgelegt" (Großfeld aaO S. 18, 109; Piltz, Die Unternehmens-

bewertung in der Rechtsprechung 3. Aufl. S. 235; Kort DStR 1995, 1961; vgl.

BGHZ 75, 195, 199).

Der Wert eines lebensfähigen Unternehmens selbst - wie hier der M.

und der MK. - ist als lebende wirtschaftliche Einheit zu ermitteln (BGH, Urt. v.

20. September 1971 - II ZR 157/68, WM 1971, 1450; v. 16. Dezember 1991

- II ZR 58/91, GmbHR 1992, 257, 261; vgl. BGHZ 17, 130, 136; Großfeld aaO

S. 2), also einschließlich des inneren Geschäftswerts (BGH, Urt. v. 24. Sep-

tember 1984 - II ZR 256/83, NJW 1985, 192, 193). Denn der Rechtsverkehr

beurteilt heute den gemeinen Wert eines Unternehmens im wesentlichen nach

seinem finanziellen Zukunftsertrag (BGHZ 116, 359, 371; Hüttemann ZHR 162

[1998], 563, 584 m.w.N.; Piltz aaO S. 136 ff; vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1982

- IX ZR 34/81, NJW 1982, 2441).

Fließen damit die zukünftig zu erwartenden Erträge entscheidend schon

in die Berechnung des Anteilswerts selbst ein, so darf ihr Ausfall nicht zusätz-

lich als Schaden geltend gemacht werden. Das versteht sich von selbst, wenn

der Anteilswert aufgrund der Ertragswertmethode ermittelt wird (vgl. dazu

Großfeld aaO S. 21 ff; Piltz aaO S. 16 ff). Aber sogar wenn man andere Be-

rechnungsmethoden für die Bewertung eines lebenden und lebensfähigen wirt-

schaftlichen Unternehmens im Ansatz für zulässig hält, haben diese sicherzu-

stellen, daß dessen Ertragskraft wenigstens mittelbar entscheidend mit erfaßt

wird. Bei diesen Bewertungsmethoden gehören die bereits angelegten Gewinn-

aussichten als "Goodwill" oder "Kundschaft" zu dem zu aktivierenden inneren

Geschäftswert (vgl. RGZ 94, 106, 108; 167, 260, 262; Sudhoff ZGR 1972, 157,

164 ff).

Damit wird schadensersatzrechtlich der als entgangen zu schätzende

Gewinn im Sinne von § 252 BGB im voraus kapitalisiert. Hingegen entspricht

es grundsätzlich nicht der Schadensberechnung des § 251 BGB, nach einem

allgemeinen Vermögensschaden Schädiger und Geschädigten - sowie mögli-

cherweise dessen Erben - durch Zahlungen auf unabsehbare Dauer (dazu

s. unten 2 a) miteinander verbunden zu halten. Fortlaufende Renten sehen die

§§ 843 ff BGB und entsprechende Normen nur für Personenschäden vor. Für

den Verlust eines Erwerbsgeschäfts kann jedoch keine Rente verlangt werden,

wenn der Geschäftsinhaber persönlich voll erwerbsfähig bleibt (RG LZ 1917,

922, 923 f).

Keinesfalls braucht aus Rechtsgründen ein laufend entgehender Unter-

nehmensgewinn zusätzlich zu dem vollen Unternehmenswert erstattet zu wer-

den, welcher die künftigen Gewinnerwartungen bereits in kapitalisierter Form in

sich aufnimmt.

2. Im vorliegenden Fall hat der Kläger selbst behauptet, die beiden Ka-

pitalbeteiligungen des Erblassers an M. und MK. seien zusammen rund 14

Mio. DM wert gewesen, der Wert der der Witwe entgangenen Hälfte betrage

7 Mio. DM (S. 75 der Klageschrift). Trifft das zu, dann kann der der Witwe ent-

standene, erstattungsfähige Schaden in der Hauptsache nicht höher sein als (7

Mio. abzüglich der Abfindungszahlungen von 2.284.800 DM =) 4.715.200 DM.

Dies entspräche nach dem Gesellschaftsvertrag dem "Firmenwert", der dem

ausscheidenden Gesellschafter nicht zugute kommen soll. Indem der Kläger

diesen Betrag gemäß seinem Klageantrag zu III allein als "Substanzwert" er-

stattet haben will, verkennt er das Wesen des inneren "Firmenwerts"; denn

dieser - auch als "Goodwill" oder Geschäftswert bezeichnet - wird wesentlich

durch die im Unternehmen verkörperte Ertragskraft geprägt (s.o. 1 b). Be-

triebswirtschaftlich entspricht er der Summe der Übergewinne, d.h. derjenigen

Gewinne, die über eine Normalverzinsung der Substanz hinausgehen (Piltz

aaO S. 33); somit hängt er rechtlich unmittelbar vom Ertragswert ab (Piltz aaO

S. 197 ff).

a) Danach wäre der auf zusätzliche Erstattung laufender Erträge - für die

Zeit vom 1. April 1990 bis 31. März 1995 - gerichtete Klageantrag zu I von

vornherein ebenso unbegründet wie der Feststellungsantrag zu II, der auf Er-

stattung entgangener Gewinne gerichtet ist, die ab 1. April 1995 fortlaufend

entstehen.

Im übrigen weist die Revision zutreffend darauf hin, daß im Klageantrag

zu II und dementsprechend in dem - vom Berufungsgericht bestätigten - Urteils-

ausspruch des Landgerichts zu I die Gesellschaftsanteile verwechselt worden

sind, welche der Erblasser an MK. und M. hielt. Nach dem Urteil hat der Be-

klagte ein Sechstel der Anteile an der M. und ein Achtel derjenigen an der

MK. zu ersetzen. Der Erblasser war aber zu einem Drittel an der MK. und nur

zu einem Viertel an der M. beteiligt (S. 5 f, 69 der Klageschrift).

b) Der Senat kann das Grundurteil aber auch insoweit nicht aufrechter-

halten (§ 304 Abs. 1 ZPO), als es den Klageantrag zu III betrifft. Zwar kann der

Kläger dem Grunde nach den Ersatz des "Firmenwerts" verlangen, soweit die-

ser dem Nachlaß insgesamt entgangen ist. Dessen Berechnung im Klagean-

trag zu III ist jedoch ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.

aa) Einerseits hat der Kläger sich darauf Zahlungen anrechnen zu las-

sen, die er von dem - vorrangig haftenden - Rechtsanwalt S. erlangen mag.

Dies hat er bisher nur im Klageantrag zu I 2 berücksichtigt, nicht aber in dem-

jenigen zu III.

bb) Ferner entspricht der Schaden, der dem - vom Kläger verwalteten -

Nachlaß insgesamt entstanden ist, nicht in vollem Umfang demjenigen Scha-

den, welcher allein bei der Witwe des Erblassers eingetreten ist. Vielmehr

weist die Revision zutreffend darauf hin, daß infolge des Ausscheidens der

Witwe deren Gesellschaftsanteile den Mitgesellschaftern zugewachsen sind.

Dadurch ist auch der Sohn des Erblassers begünstigt worden. Dieser ausglei-

chende Vorteil (§ 251 Abs. 1, § 249 Satz 1 BGB) fällt unmittelbar bei dem für

den ungeteilten Nachlaß als Testamentsvollstrecker klagenden Kläger an.

3. Andererseits ist der Rechtsstreit auch hinsichtlich der Klageanträge

zu I und III (s.o. II a) nicht zur abschließenden Entscheidung reif (§ 565 Abs. 3

Nr. 1 ZPO a.F.).

a) Der rechtlich zutreffende Ansatz der Schadensberechnung stand in

den Tatsacheninstanzen nicht in Frage. Es ist nicht auszuschließen, daß der

Kläger auf einen gerichtlichen Hinweis (§ 139 Abs. 1 ZPO) hin die Höhe des an

sich erstattungsfähigen Firmenwerts (s.o. 2) anders berechnet hätte. Dement-

sprechend ist ihm Gelegenheit zu geben, den Firmenwert auf der Grundlage

der zu berücksichtigenden Ertragskraft der beiden Unternehmen als Einheit

neu zu beziffern.

Dafür können die auf Ersatz entgangenen Gewinns gerichteten bisheri-

gen Klageanträge zu I und II insoweit bedeutsam bleiben, als die Klage in die-

sem Umfang auch die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB unterbrochen hat.

Soweit sich ein höherer, erstattungsfähiger Firmenwert daraus ergeben sollte,

daß kapitalisierte Gewinnerwartungen einbezogen werden, wäre die Verjäh-

rungseinrede des Beklagten gegen eine entsprechende Ersatzpflicht - bis zu

der sich aus den bisherigen Klageanträgen zu I und II ergebenden Obergrenze

- unbegründet (s.o. A III 2).

Dies gilt allerdings nicht, soweit der Kläger für die Beteiligung des Erb-

lassers an der MK. von Anfang an einen zu niedrigen Bruchteil angegeben

hat (s.o. 2 a).

b) Für das weitere Verfahren der Schadensberechnung weist der Senat

vorsorglich auf folgendes hin: Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist zwar im

Ansatz der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft (Piltz aaO S. 111;

Großfeld aaO S. 28 f; Kort DStR 1995, 1961). Dies bedeutet jedoch nicht, daß

nur die damaligen Umstände bei der Wertbemessung zu berücksichtigen wä-

ren. Vielmehr sind spätere Erkenntnisse jedenfalls zum normalen Geschäfts-

verlauf der Kommanditgesellschaften bei der Frage zu berücksichtigen, wel-

cher Schaden durch das Ausscheiden tatsächlich entstanden ist (vgl. Großfeld

aaO S. 29). Der Stichtag legt nur die maßgebliche Rechtslage fest. Die Be-

wertung des Ertragswerts ist dagegen zeitnah bis zur letzten mündlichen Ver-

handlung vorzunehmen (vgl. Piltz aaO S. 112, 118 f, 163 ff).

Kreft

Kirchhof

Fischer

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesen- heit verhindert, seine Unterschrift beizufü- gen

Kreft

Kayser