BGH Urteil vom 18.04.2002 – VII ZR 260/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 18. April 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 4
§ 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B gewährt dem Auftragnehmer einen einklagbaren Anspruch auf
Zusendung einer Aufstellung über die infolge einer Kündigung entstandenen Mehrkosten
und über seine anderen Ansprüche.
ZPO § 254
Rechnet der Auftraggeber gegen den Werklohnanspruch des Auftragnehmers mit einem
Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten nach einer Kündigung auf, kann der Auftragnehmer
den Anspruch auf Werklohn nicht mit einer Stufenklage in der Weise verfolgen, daß er
Rechnungslegung über die Mehrkosten und gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung
verlangt sowie den Werklohn abzüglich des sich aus der Rechnungslegung ergebenden
Anspruchs auf Erstattung der Mehrkosten geltend macht.
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 5 D
Für einen Vorbehalt nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B reicht es aus, daß der Auftragnehmer
erklärt, er halte vorbehaltlich einer näheren Prüfung an der Forderung fest.
BGH, Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01 -OLG Rostock LG Rostock
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Juli 2001 wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, dem
Kläger eine Aufstellung über die von ihr nach Beendigung des
zwischen ihr und der Fa. ihab R. Industrie- und Hafenbau
GmbH geschlossenen Bauwerkvertrages vom 8. März 1994/
7. April 1994 aus der Fertigstellung des Bauvorhabens "Techno-
logiepark W. IV BA Gebäude H" gemäß Schreiben der
Beklagten vom 6. September 1995 geltend gemachten Mehrko-
sten zuzusenden, wobei die zum Nachweis von Art und Menge
der Fertigstellungsleistungen erforderlichen Zeichnungen und an-
dere Belege beizufügen und etwaige nachträgliche Ergänzungen,
Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglich mit der Fa. ihab
R. Industrie- und Hafenbau GmbH vereinbarten Bauwerk-
vertrages vom 8. März 1994/7. April 1994 besonders kenntlich zu
machen sind.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das
Vermögen der ihab R. Industrie- und Hafenbau GmbH (ihab-GmbH). Er
verlangt Rechnungslegung und Werklohnzahlung aus einem nicht vollständig
ausgeführten Bauvertrag.
Die Beklagte beauftragte die ihab-GmbH 1994 mit Rohbauarbeiten am
Bauvorhaben "Technologiepark W. IV BA Gebäude H". Die VOB/B
wurde neben weiteren Besonderen Vertragsbedingungen vereinbart. Nachdem
das Vertragsverhältnis infolge des Vermögensverfalls der ihab-GmbH beendet
worden war, erteilte diese eine Schußrechnung über 1.714.378,91 DM für die
erbrachten Leistungen. Die Beklagte prüfte die Rechnung und ermittelte eine
Vergütung von 1.638.917,91 DM. Sie erklärte gegenüber der sich unter Be-
rücksichtigung der vertraglichen Abzüge und der Abschlagszahlungen erge-
benden Restforderung die Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten, Mehr-
kosten der Fertigstellung zuzüglich der Kosten, die dadurch entstanden sein
sollen, daß der Nachfolgeunternehmer eine erweiterte Garantie übernommen
habe, und mit Schadensersatzansprüchen wegen Verzugs. Nach Abzug der
aufgerechneten Forderungen ermittelte die Beklagte eine Restforderung von
120.899 DM. Sie kündigte mit Schreiben vom 6. September 1995 an, diesen
Betrag zu leisten, und wies die ihab-GmbH auf die Ausschlußwirkung gemäß
§ 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B und auf die Notwendigkeit des Vorbehalts innerhalb
von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung sowie der Begründung dieses
Vorbehalts in weiteren 24 Werktagen hin. Mit Schreiben vom 26. September
1995 antwortete der Kläger, er müsse den Inhalt des Schreibens vom
6. September 1995 noch prüfen und benötige dazu noch detaillierte Nachweise
über die Gegenforderungen. Die Beklagte übersandte daraufhin Belege für die
Nachbesserungskosten. Am 12. Oktober 1995 antwortete der Kläger, nahm zu
den nachgewiesenen Mängelbeseitigungskosten Stellung und wies u.a. die
nicht belegten Ansprüche aus Mietverlust und Mehraufwendungen zurück. Am
selben Tag ging der Betrag von 120.899 DM beim Kläger ein. Dieser forderte
am 13. Oktober 1995 den Restbetrag aus der Schlußrechnung.
Der Kläger errechnet unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Män-
gelbeseitigungskosten einen von der Beklagten zu zahlenden Restbetrag von
644.645,42 DM. Dabei geht er von einer Vergütung von 1.683.917,96 DM aus.
Er hat Stufenklage mit den Anträgen erhoben, die Beklagte zu verurteilen,
1. zur Rechnungslegung über die Fertigstellungsmehrkosten,
2. erforderlichenfalls zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständig-
keit der Rechnungslegung an Eides Statt,
3. zur Zahlung der ermittelten Restvergütung abzüglich der gemäß Kla-
geantrag Nr. 1 nachgewiesenen Baufertigstellungsaufwendungen zuzüglich
Zinsen.
Das Landgericht hat dem Antrag zu 1. durch Teilurteil statt gegeben. Die
Berufung ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß die Beklagte ve r-
urteilt wird, gegenüber dem Kläger nach Grund und Höhe Rechnung zu legen
über die von ihr nach Beendigung des zwischen ihr und der ihab-GmbH ge-
schlossenen Bauwerkvertrages aus der Fertigstellung des Bauvorhabens
"Technologiepark W. IV BA Gebäude H" gemäß Schreiben der Be-
klagten vom 6. September 1995 geltend gemachten Mehraufwendungen, wobei
die zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderli-
chen Zeichnungen und andere Belege beizufügen und etwaige nachträglichen
Ergänzungen, Änderungen und Erweiterungen des ursprünglich mit der ihab-
GmbH vereinbarten Bauwerkvertrages besonders kenntlich zu machen sind.
Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der
sie die Abweisung der Klage beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht hält die erhobene Stufenklage für zulässig. Der
Kläger benötige nach der Aufrechnung der Beklagten mit den Fertigstellungs-
mehrkosten die Rechnungslegung zur Bemessung seines eigenen Anspruchs.
Seine Werklohnforderung sei sowohl hinsichtlich ihres Bestandes als auch hin-
sichtlich der Höhe von der aufgerechneten Forderung über Mehraufwendungen
abhängig.
Die Klage sei auch begründet. Der Anspruch auf Rechnungslegung sei
zwar nicht aus § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B herzuleiten, ergebe sich jedoch aus
Der eventuelle Zahlungsanspruch des Klägers sei nicht durch die Einre-
de der vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung erloschen. Diese Einrede
sei unbegründet. Der Kläger habe rechtzeitig einen Vorbehalt erklärt. Die Vor-
behaltsfrist habe nicht vor Eingang der Schlußzahlung zu laufen begonnen.
Vor Ablauf der Frist habe der Kläger den Vorbehalt in dem Schreiben vom
13. Oktober deutlich erklärt. Es könne daher dahinstehen, ob das Schreiben
vom 26. September 1995 einen ordnungsgemäßen Vorbehalt darstelle.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis Stand.
1. Die Stufenklage ist allerdings entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts unzulässig.
a) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der
Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungs-
legung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe
einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen ver-
bunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis
schuldet. § 254 ZPO schafft damit eine Möglichkeit, unter bestimmten Voraus-
setzungen einen unbestimmten Leistungsanspruch zu verfolgen. Die im Rah-
men der Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, um
die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die
der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsan-
spruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfü-
gung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Lei-
stungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit
als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine
Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR
65/99, NJW 2000, 1645, 1646).
b) Von diesen Grundlagen geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Es
meint jedoch zu Unrecht, die im Rahmen der Stufenklage erhobene Klage auf
Rechnungslegung diene der Bestimmung des Leistungsanspruchs.
aa) Der mit der Klage geltend gemachte Werklohnanspruch ist der Höhe
nach unstreitig. Die Klage auf Rechnungslegung dient nicht seiner Bemessung.
Der Werklohnanspruch wird auch nicht durch die Aufrechnung in einer Weise
ungewiß, die eine Stufenklage erlauben würde. Vielmehr hat die Beklagte die
Höhe der Forderung genau bezeichnet. Damit steht fest, in welcher Höhe die
Beklagte die Werklohnforderung durch die Aufrechnung, so sie denn berechtigt
ist, zum Erlöschen gebracht hat. Der Kläger will mit der Klage auf Rechnungs-
legung Informationen darüber erlangen, inwieweit die zur Aufrechnung gestellte
Forderung tatsächlich besteht und demgemäß die Aufrechnung begründet ist.
Das sind Informationen, die nicht seinen Leistungsanspruch, sondern nur die
Gegenforderung betreffen.
bb) Der mit § 254 ZPO verfolgte Zweck erfordert keine Anwendung auf
die Fälle, in denen der Gläubiger darüber im Unklaren ist, ob die vom Schuld-
ner erhobenen Einwendungen berechtigt sind. Die Möglichkeit, einen unbezif-
ferten Leistungsantrag mit der Klage auf Rechnungslegung zu verbinden, dient
der Vorbereitung und Durchsetzung des eigenen Anspruchs, dessen Höhe
noch unbekannt ist und deshalb noch nicht beziffert werden kann. Soweit dem
Gläubiger hinsichtlich dieses Anspruchs ein Anspruch auf Rechnungslegung
zusteht, ist es prozeßökonomisch, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die Klage
auf Rechnungslegung mit einem unbezifferten Leistungsantrag zu verbinden
und dadurch auch die Verjährung zu unterbrechen. Dagegen bezweckt § 254
ZPO nicht, dem Kläger das allgemeine Prozeßrisiko zu nehmen, einen An-
spruch in einer Höhe durchsetzen zu wollen, die von vornherein streitig ist und
erst im Prozeß aufgeklärt werden kann. Daran ändert auch nichts, daß die Au f-
rechnung zum Erlöschen des Werklohnanspruchs führt, soweit sie berechtigt
ist. Denn die Aufrechnung ist eine rechtsvernichtende Einwendung. Sie setzt
voraus, daß ein Leistungsanspruch besteht. Um dessen Aufklärung geht es
allein bei der Möglichkeit der Stufenklage.
2. Das Urteil des Berufungsgerichts hat gleichwohl mit der Maßgabe Be-
stand, daß die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine Aufstellung nach § 8
Nr. 3 Abs. 4 VOB/B zuzusenden.
a) Die Unzulässigkeit der Stufenklage führt dazu, daß ein unbestimmter
Leistungsantrag als unzulässig abgewiesen werden muß. Sie hat jedoch nicht
die notwendige Folge, daß die Klage, wie sie hier erhoben worden ist, insge-
samt oder teilweise als unzulässig abgewiesen werden muß. Vielmehr kommt
eine Umdeutung in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung
in Betracht (BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, aaO). Der Senat muß
nicht darüber entscheiden, ob der Kläger die mit dem Höchstbetrag bezifferte
und lediglich durch das Ergebnis der Rechnungslegung beschränkte Lei-
stungsklage unabhängig von der Stufung erhoben hat. Denn in der Revision ist
nur die Klage auf Rechnungslegung anhängig. Der Senat hat keinen Zweifel
daran, daß diese Klage auch für den Fall erhoben worden ist, daß eine Stufung
unzulässig ist. Das ergibt sich daraus, daß der Kläger besonderen Wert darauf
legt, das Prozeßrisiko gering zu halten und deshalb seinen ihm nach seiner
Auffassung zustehenden materiellrechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung
in jedem Fall durchsetzen will. Es ist deshalb entgegen der Auffassung der
Revision nicht so, daß nach dem Rechtsschutzziel des Klägers die Verbindung
von Auskunfts- und Leistungsantrag derartig eng sein sollte, daß die gesamte
Rechtsverfolgung mit der Stufung "stehen und fallen" sollte.
b) Der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung ist
nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger auf Zahlung des Werklohns in voller
Höhe klagen kann und in diesem Prozeß die Höhe der zur Aufrechnung ge-
stellten Forderung geklärt werden muß. Durch diese Möglichkeit einer isolier-
ten Zahlungsklage entfällt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf
Rechnungslegung. Denn es handelt sich entgegen der Revision nicht um einen
kostengünstigeren und schnelleren Weg, das Rechtsschutzziel zu erreichen.
Vielmehr dient die Klage auf Rechnungslegung gerade dazu, die durch die
Zahlungsklage verbundenen Kostenrisiken zu vermeiden. Soweit die Revision
meint, eine Rechnungslegung werde nur ausnahmsweise zu einer Anerken-
nung der zur Aufrechnung gestellten Forderung führen, bewegt sie sich im Be-
reich der Spekulation. Das kann nicht dazu führen, daß das Rechtsschutzinter-
esse entfällt.
3. Die Klage auf Rechnungslegung ist mit der Maßgabe begründet, daß
der Kläger einen Anspruch auf Zusendung einer Aufstellung der Beklagten
über die infolge der Kündigung entstandenen Mehrkosten hat, § 8 Nr. 3 Abs. 4
VOB/B.
a) Nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B hat der Auftraggeber dem Auftragneh-
mer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine ande-
ren Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem
Dritten zuzusenden. Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, daß sich aus
dieser Regelung eine entsprechende Pflicht des Auftraggebers ergibt. Zu Un-
recht meint es jedoch, diese Pflicht sei nicht einklagbar. Dafür gibt die Rege-
lung nichts her. Sie verschafft dem Auftragnehmer einen durchsetzbaren An-
spruch auf Zusendung der Aufstellung. Die Regelung dient dem Informations-
interesse des Auftragnehmers nach einer Kündigung des Vertrages. Er soll
möglichst schnell darüber informiert werden, in welcher Höhe der Auftraggeber
wegen der Kündigung Ansprüche geltend machen kann. Das erlaubt dem Auf-
tragnehmer einerseits eine frühzeitige und sachnahe Prüfung, ob und inwieweit
diese Ansprüche berechtigt sind. Andererseits wird er in die Lage versetzt, die
entsprechende finanzielle Disposition frühzeitig einzukalkulieren und vorzube-
reiten. Durch die Information das Auftragnehmers über die durch die Kündi-
gung entstandenen Mehrkosten wird außerdem einer prozessualen Auseinan-
dersetzung, mit der der Auftragnehmer Werklohn in voller Höhe geltend macht
und der Auftraggeber erst im Prozeß die Aufrechnung erklärt, entgegengewirkt.
Es besteht kein Anlaß, den Zweck dieser Regelung dadurch einzuschränken,
daß die Verpflichtung des Auftragnehmers nicht einklagbar ist. Denn dann wä-
re der Auftragnehmer für den Fall der Pflichtverletzung auf schwer nachweisba-
re Schadensersatzansprüche angewiesen, bei denen er das Risiko der Durch-
setzbarkeit trüge. Es entspricht vielmehr dem berechtigten Interesse des Auf-
tragnehmers, die Aufstellung notfalls im Wege der Klage einfordern zu können,
wenn er z.B. seine weiteren Dispositionen davon abhängig machen will. Das
macht der vorliegende Fall besonders deutlich, in dem es dem Verwalter offen-
bar darauf ankommt, das Prozeßrisiko im Interesse der Masse von vornherein
gering zu halten.
b) Die Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten muß in einer Wei-
se erfolgen, die dem Auftragnehmer die Prüfung ermöglicht, inwieweit die gel-
tend gemachten Kosten auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung be-
rechtigt sind. Die Regelung des § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B erfüllt ihren Zweck nur,
wenn sich die Aufstellung an den Anforderungen orientiert, die an den Vortrag
des Auftraggebers zu den entstandenen Mehrkosten in einem Prozeß zu stel-
len sind. Denn nur bei einer möglichst umfassenden Information des Auftrag-
nehmers ist gewährleistet, daß er die Prüfung sachgerecht vornehmen kann
und ein Streit über diese Ansprüche vermieden wird. Die Aufstellung wird des-
halb in aller Regel Angaben dazu enthalten müssen, welche Leistungen nach
der Kündigung im Wege der Ersatzvornahme ausgeführt wurden und welche
Kosten dadurch entstanden sind. Ob der Auftraggeber darüber hinaus auch
noch die Mehrkosten konkret ermitteln muß, hängt davon ab, inwieweit er dazu
in der Lage ist. Der Senat hat entschieden, daß die Anforderungen an die
Darlegung in einem Prozeß vom Einzelfall abhängen. Sie bestimmen sich da-
nach, welche Angaben dem Auftraggeber möglich und zumutbar sind, und nach
dem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftragnehmers. Er hat auch her-
vorgehoben, daß eine den Anforderungen des § 14 Nr. 1 VOB/B entsprechen-
de Abrechnung nicht generell und unabhängig vom Einzelfall gefordert werden
kann (BGH, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 468/98, BauR 2000, 571,
572 = NZBau 2000, 131 = ZfBR 2000, 174). Andererseits ist es nicht ausge-
schlossen, daß die Abrechnung sich an den Voraussetzungen des § 14 Nr. 1
VOB/B orientiert. Es ist deshalb auch nicht ausgeschlossen, daß eine Aufstel-
lung nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B die zum Nachweis von Art und Menge der
Fertigstellungsleistungen erforderlichen Zeichnungen und andere Belege ent-
halten muß und etwaige nachträgliche Ergänzungen, Änderungen oder Erwei-
terungen des gekündigten Vertrags besonders kenntlich gemacht werden müs-
sen.
c) Es ist Aufgabe des mit dem Antrag auf Verurteilung zur Zusendung
der Aufstellung befaßten Gerichts, die inhaltlichen Anforderungen an die Auf-
stellung im Einzelfall festzulegen. Soweit das Berufungsgericht eine Beifügung
der zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderli-
chen Zeichnungen und anderer Belege sowie der besonderen Kenntlichma-
chung etwaiger nachträglicher Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen
des ursprünglich mit der ihab-GmbH vereinbarten Bauwerkvertrags verlangt,
sind diese Anforderungen möglich und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden. Die Revision zeigt nicht auf, daß ihnen ein Verfahrensfehler zu-
grunde liegt.
d) Unbegründet ist der Einwand der Revision, die Beklagte habe den
Auskunftsanspruch bereits erfüllt; sie habe im Schreiben vom 6. September
1995 detailliert und ausführlich ausgeführt, woraus sich die geltend gemachten
Kosten ergäben. Die Beklagte hat in dem benannten Schreiben lediglich die zu
erwartenden Kosten dargelegt. Dementsprechend beruhen die im einzelnen
bezifferten Mehrkosten ersichtlich nur auf Vorausschätzungen. Die Beklagte
hat damit die tatsächlichen Mehrkosten nach Beendigung der Arbeiten durch
die Drittunternehmer noch nicht mitgeteilt.
e) Es kann nach allem dahinstehen, ob der Kläger eine Aufstellung der
durch die Kündigung entstandenen Mehrkosten auch gemäß § 242 BGB for-
dern könnte, wie das Berufungsgericht gemeint hat. Der Senat weist jedoch
darauf hin, daß sich weder aus § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B noch aus § 242 BGB
ein Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung im Sinne des § 259 BGB er-
gibt. Der Kläger hat demgemäß auch keinen Anspruch auf Abgabe einer eides-
stattlichen Versicherung, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die zu ferti-
gende Aufstellung des Auftraggebers nicht mit der erforderlichen Sorgfalt er-
stellt worden ist.
4. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die Auffas-
sung des Berufungsgerichts wendet, der Kläger habe die Schlußzahlung der
Beklagten nicht vorbehaltlos angenommen.
a) Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist die VOB/B in der seit 1990
geltenden Fassung anwendbar. Danach schließt die vorbehaltlose Annahme
der Schlußzahlung Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die
Schlußzahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlußwirkung hingewi e-
sen wurde. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der
Mitteilung nach Absatz 2 und 3 des § 16 Nr. 3 VOB/B zu erklären. Er wird hin-
fällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rech-
nung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht
möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
b) Es kann dahinstehen, ob die VOB/B im Vertragsverhältnis der Partei-
en einer Inhaltskontrolle zu Lasten der Beklagten unterliegt, wofür angesichts
zahlreicher in den Kernbereich der VOB/B eingreifender Regelungen viel
spricht. In einem solchen Fall hielte diese Regelung einer Inhaltskontrolle nach
dem AGB-Gesetz nicht Stand (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97,
BGHZ 138, 176).
Ebenso kann dahinstehen, ob mit der Neuregelung der VOB/B weiterhin
davon ausgegangen werden kann, daß die Frist zur Erklärung des Vorbehalts
erst dann beginnt, wenn die Schlußzahlung erfolgt ist, wie das Berufungsge-
richt meint. Denn auch wenn das nicht so ist, sondern, wofür der Wortlaut
spricht, die Frist bereits mit dem Zugang der Mitteilung vom 6. September 1995
über die Schlußzahlung beginnt, hat der Kläger den Vorbehalt rechtzeitig er-
klärt. Das Schreiben des Klägers vom 26. September 1995 enthält einen aus-
reichend deutlichen Vorbehalt. Der Vorbehalt ist rechtzeitig begründet worden.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind an den Vorbehalt keine
hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 4. März 1983 - VII ZR
329/81, BauR 1983, 476, 477 = ZfBR 1983, 234). Der Vorbehalt richtet sich
gegen die abschließende Wirkung einer Schlußzahlung. Dazu reicht es aus,
daß der Auftragnehmer erklärt, er halte vorbehaltlich einer näheren Prüfung an
der Forderung fest.
bb) Das ist im Schreiben vom 26. September 1995 deutlich geschehen.
Der Kläger hat darin sinngemäß erklärt, ohne Vorlage weiterer Nachweise kön-
ne er die Mängelbeseitigungskosten nicht prüfen. Er hat in diesem Schreiben
erhebliche Vorbehalte gegen die Höhe der Mängelbeseitigungskosten geltend
gemacht und erklärt, daß er den Inhalt der Schlußzahlungsmitteilung vom
6. September 1995 noch prüfen müsse. Damit hat er zum Ausdruck gebracht,
daß er ohne nähere Prüfung und ohne weitere Nachweise an seiner Forderung
festhalte. Daran ändert nichts, daß er sein Interesse an einem Konsens bekun-
det hat.
cc) Der Kläger hat seinen Vorbehalt innerhalb weiterer 24 Werktage im
Schreiben vom 12. Oktober 1995 begründet, das nach dem Vortrag der Revisi-
on am 20. Oktober 1995 zugegangen ist. In diesem Schreiben wird erläutert,
warum die Mängelbeseitigungskosten nicht vollständig anerkannt werden. Au-
ßerdem werden die Mehrkosten der Fertigstellung und des Verzugs unter Hin-
weis darauf, daß keine Belege vorgelegt worden seien, zurückgewiesen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Hausmann
Kuffer
Kniffka Bauner