Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.04.2002 – VII ZR 70/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. April 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. Januar 2001

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsge-

richt unter entsprechender Abänderung des Urteils der

1. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 27. April 2000

die Klage in Höhe von 67.868,55 DM und 4 % Zinsen hierauf seit

dem 11. Februar 1995 abgewiesen hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das genannte Urteil des Land-

gerichts Meiningen wird in Höhe weiterer 67.868,55 DM und 4 %

Zinsen hierauf seit dem 11. Februar 1995 zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im Verfahren der ersten Instanz

trägt die Klägerin 15 %, die Beklagte trägt 85 %; die Kosten der

Streithelferin der Klägerin trägt die Beklagte zu 85 %. Von den

Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 19 % und

die Beklagte 81 %; die Kosten der Streithelferin der Klägerin trägt

die Beklagte zu 81 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens ein-

schließlich der Kosten der Streithelferin der Klägerin trägt die Be-

klagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen umfangreicher Wasser-

verluste aus einer undichten Leitung.

Die Beklagte hat im Betriebsgebäude der Klägerin Wasserleitungen und

Sanitäranlagen installiert. Sie hat ferner die im Jahr zuvor von der Streithelferin

der Klägerin über das Betriebsgelände verlegte Hauptleitung für das Wasser

an die Hausleitungen und den Hauptanschluß angeschlossen. In die nach Fer-

tigstellung erforderliche Druckprüfung hat die Beklagte nur die Hausleitungen

einbezogen, dagegen nicht die Hauptleitung.

Die Hauptleitung war mangelhaft. Die Streithelferin hatte eine Verbin-

dungsmuffe nur von Hand festgeschraubt, weil sie den erforderlichen Spezial-

schlüssel nicht besaß. Das hatte sie zwar dem Architekten der Klägerin mitge-

teilt. Dessen Aufforderung, sich den Schlüssel zu besorgen, ist sie aber nicht

nachgekommen.

Wegen der unzulänglichen Verschraubung ist Wasser ausgetreten und

im Erdreich versickert. Der Schaden ist mangels Druckprüfung erst mehr als

ein Jahr später entdeckt worden, nachdem das Wasserwerk rund 197.000 DM

für verbrauchtes Wasser in Rechnung gestellt hatte.

Die Klägerin hat

ihre zunächst eingeklagte Forderung von

220.588,40 DM auf 125.741,33 DM ermäßigt, nachdem das Wasserwerk sei-

nerseits der Klägerin entgegengekommen war. In Höhe der Differenz haben die

Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin

125.741,33 DM und Zinsen zu bezahlen.

Das Berufungsgericht hat den Schaden mit insgesamt 101.802,83 DM

berechnet. Unter Anrechnung eines Mitverschuldens der Klägerin in Höhe von

2/3 hat es die Verurteilung der Beklagten entsprechend auf 33.934,28 DM be-

schränkt.

Die Revision der Klägerin wendet sich gegen die Annahme eines Mitver-

schuldens der Klägerin und strebt die Aufhebung des Berufungsurteils an, so-

weit die Berufung der Beklagten in Höhe von 67.868,55 DM und Zinsen Erfolg

gehabt hat und die Klage insoweit abgewiesen worden ist. Die Anschlußrevisi-

on hat der Senat nicht angenommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt über den vom Berufungsgericht be-

reits zuerkannten Betrag hinaus zur Wiederherstellung des landgerichtlichen

Urteils in Höhe weiterer 67.868,55 DM und Zinsen.

Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum

31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Artikel 229 § 5 Satz 1

EGBGB).

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts trägt die Klägerin ein Mitver-

schulden an der Verursachung des Schadens in Höhe von zwei Dritteln. Ihr

bauleitender Architekt M. habe gewußt, daß die Streithelferin der Klägerin die

Verbindungsmuffe an der Hauptleitung nur von Hand festgeschraubt habe. Er

habe eine Überprüfung unterlassen, ob die Muffe entsprechend seiner Wei-

sung ordnungsgemäß festgezogen worden ist. Dieses Unterlassen ihres Ar-

chitekten müsse sich die Klägerin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.

II.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Ein Mitverschulden der

Klägerin kommt nicht in Betracht. Die Klägerin muß für das vom Berufungsge-

richt festgestellte Verhalten ihres Architekten nicht gegenüber der Beklagten

einstehen.

1. Ein Architekt kann gegenüber einem Auftragnehmer Erfüllungsgehilfe

des Auftraggebers sein, soweit es darum geht, Vertragspflichten nachzukom-

men, welche der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer hat. Das kann

etwa bei Planungsleistungen der Fall sein. Soweit dagegen der Auftraggeber

dem Auftragnehmer nichts schuldet, kann ein Architekt des Auftraggebers auch

nicht dessen Erfüllungsgehilfe sein; eine Haftung des Auftraggebers gemäß

§ 278 BGB ist dann ausgeschlossen.

Dementsprechend kann der Auftragnehmer bei eigener mangelhafter

Leistung dem Auftraggeber nicht entgegenhalten, der Architekt habe seine

Pflicht zur Bauaufsicht verletzt. Das gilt auch hinsichtlich der Bauaufsicht ge-

genüber einem Vorunternehmer. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragneh-

mer keine Aufsicht, so daß der Architekt insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe

ist (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 6. Mai 1982 - VII ZR 172/81, BauR 1982,

514, 516; Einzelnachweise bei Kleine-Möller/Merl/Oelmeier, Handbuch des

privaten Baurechts, 2. Aufl. Rdn. 815; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl.

Rdn. 2458).

2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Architekt der

Klägerin die Bauaufsicht bei der Herstellung der Hauptwasserleitung wahrge-

nommen. Hierbei hat er die Kontrolle unterlassen, ob der ihm bekannt gewor-

dene Fehler bei der Verlegung der Hauptleitung behoben worden ist. Die Be-

klagte kann sich hierauf gegenüber der Klägerin nicht berufen. Der Architekt

hat mit der von ihm der Klägerin geschuldeten Bauaufsicht nicht in Erfüllung

einer Vertragspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten gehandelt. Dann

kann die Beklagte auch nicht die Klägerin wegen einer Haftung für den Archi-

tekten als Erfüllungsgehilfen in Anspruch nehmen. Die von der Beklagten in der

Revisionserwiderung geltend gemachte, der Klägerin zuzurechnende Verlet-

zung einer Koordinierungspflicht liegt nach den Feststellungen des Berufungs-

gerichts nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1, § 92 Abs. 1, § 91 a

Abs. 1, § 97 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 ZPO.

Ullmann Haß Wiebel

Kuffer Bauner