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BGH Urteil vom 23.04.2002 – XI ZR 136/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 23. April 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

ZPO § 293

Der Tatrichter hat das für seine Entscheidung maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht umfaßt auch die ausländische Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck kommt.

Bei Rechtsgeschäften, die in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vor- genommen werden, gehen die besonderen Bestimmungen der Insolvenz- bzw. Gläubigeranfechtung den allgemeinen Regeln des § 138 Abs. 1 BGB vor. Et- was anderes gilt nur dann, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist.

BGH, Urteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01 - OLG Celle LG Hannover

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 23. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und

die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

14. Februar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufge-

hoben, als die Beklagte verurteilt wurde, an den Klä-

ger als Konkursverwalter über das Vermögen des

Bankhauses B. 2.169.649,77 DM nebst 5% Zinsen seit

dem 1. August 1985 zu zahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-

weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen des Bankhau-

ses B. (nachfolgend: B.-Bank) und das des Komplementärs M. H.. Er

nimmt die Beklagte, die Ehefrau des inzwischen verstorbenen M. H., als

Gesellschafterin einer US-amerikanischen Personengesellschaft auf

Rückzahlung eines dieser Gesellschaft gewährten Darlehens nebst Zin-

sen sowie auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Eheleute H. gründeten gemeinsam mit ihren vier Söhnen am

1. Januar 1979 eine General Partnership unter dem Namen "H.-Farms"

(nachfolgend: HFGP) für den Betrieb von zwei im US-amerikanischen

Bundesstaat New York gelegenen Farmen. Zum 1. Januar 1980 wurde

die HFGP umgewandelt in eine bis zum 31. Dezember 1989 befristete

Limited Partnership (nachfolgend: HFLP) mit der Beklagten und ihrem

Ehemann als Limited-Partner und den teilweise noch minderjährigen

Söhnen als General-Partner.

Die HFGP und HFLP nahmen bei der B.-Bank Kredit auf, der zum

Zeitpunkt der Umwandlung 831.196,41 DM betrug, letztmals bis Mai

1985 verlängert wurde und sich bis zum 31. Juli 1985 auf

2.169.649,77 DM erhöhte. Zur Sicherheit bestellte die Beklagte gemein-

sam mit ihrem Ehemann insbesondere zwei Grundschulden (Mortgages)

am Farmgrundstück in New York. Das Einverständnis mit den verschie-

denen Kreditvereinbarungen unterzeichnete für die HFLP jeweils die Be-

klagte.

Der Kläger verlangt als Konkursverwalter der B.-Bank von der Be-

klagten Darlehensrückzahlung in Höhe von 2.169.649,77 DM nebst 5%

Zinsen seit dem 1. August 1985 sowie als Konkursverwalter des M. H.

20.000 DM Schadensersatz wegen der unterbliebenen Rückübertragung

eines Anteils an den H.-Farms.

Die Beklagte beruft sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch

im wesentlichen auf den gesetzlichen Ausschluß ihrer persönlichen

Haftung für Verbindlichkeiten der HFLP sowie auf eine Haftungsfreistel-

lungserklärung, die M. H. am 28. November 1979 für die B.-Bank abge-

geben haben soll, und macht die Einrede der Verjährung geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-

richt hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Der erkennende Senat hat die

auf Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils gerichtete Revision

der Beklagten nur insoweit angenommen, als die Beklagte zur Darle-

hensrückzahlung verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe

Im Umfang der Annahme ist die Revision begründet und führt zur

Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der Sache

an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision noch von Be-

deutung, im wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte hafte trotz ihrer formalen Stellung als Limited-Partner

für die Verbindlichkeiten der HFLP persönlich und unbeschränkt nach

§ 96 des Partnership Law (P.L.) von New York, da sie nach außen an der

Geschäftsführung maßgeblich beteiligt gewesen sei (Control over mana-

gement), sowie "als in Deutschland handelnde Kreditnehmerin". Auch

nach der Auflösung (Dissolution) der HFLP durch Ablauf der gesell-

schaftsvertraglich vereinbarten Zeit habe die Haftung der Beklagten fort-

bestanden, weil der Betrieb der H.-Farms unter Mitwirkung der Beklagten

fortgesetzt worden und das Unternehmen nunmehr wieder als General

Partnership anzusehen gewesen sei. Die Verpflichtung der Beklagten sei

durch ihr Handeln begründet und könne nicht mit dem Hinweis auf die

Grundsätze des Vertrauen begründenden Rechtsscheins verneint wer-

den. Daß der damalige Alleininhaber der B.-Bank, der Ehemann der Be-

klagten, die rechtlichen Verhältnisse gekannt habe, sei nicht von Be-

deutung.

Die Haftungsfreistellungserklärung vom 28. November 1979 sei

dahin auszulegen, daß davon nur Haftungsrisiken in direktem Zusam-

menhang mit der Bestellung von Sicherheiten erfaßt werden sollten,

nicht jedoch Verbindlichkeiten aus der Darlehensaufnahme oder deren

Verlängerungen. Wenn die Erklärung dagegen als Freistellung für die

Familienmitglieder auch als Darlehensnehmer zu verstehen sein sollte,

sei sie nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Eine Verjährung sei weder nach dem Recht des Staates New York

noch nach deutschem Recht eingetreten.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren

Punkten nicht stand.

1. Für eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten als Darle-

hensnehmerin fehlt jeder Anhaltspunkt. Insbesondere werden in den

Darlehensverträgen die "H. Farms" ausdrücklich als Vertragspartner ge-

nannt.

2. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht bejahten persönlichen

Haftung der Beklagten nach dem Gesellschaftsrecht des Bundesstaates

New York beanstandet die Revision mit Recht die unzureichende Er-

mittlung des ausländischen Rechts.

a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-

richts, daß die Haftung der Beklagten für die Darlehensverbindlichkeiten

der HFGP und HFLP sich nach dem Recht des Bundesstaates New York

beurteilt.

Das internationale Gesellschaftsrecht ist in Deutschland nicht ge-

setzlich geregelt. Nach den von der Rechtsprechung anerkannten

Grundsätzen entscheidet das Personalstatut einer Gesellschaft über die

persönliche Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gesellschafts-

gläubigern (BGHZ 78, 318, 334; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1953

- IV ZR 114/53, LM § 105 HGB Nr. 7). Im Verhältnis zwischen der Bun-

desrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika be-

urteilt sich das Personalstatut nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des Deutsch-

Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages vom

29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II 487, 500). Maßgeblich i st danach das

Recht, nach dem die Gesellschaft gegründet wurde (OLG Celle

WM 1992, 1703, 1706; OLG Düsseldorf WM 1995, 808, 810; Soergel/

Lüderitz, BGB 12. Aufl. EGBGB Art. 10 Anh. Rdn. 13). Zur Gründung hat

das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen. Aufgrund

des Sitzes der HFGP und HFLP im US-Bundesstaat New York, der Ein-

tragung der HFLP im dortigen Register sowie der unwidersprochen ge-

bliebenen Erwähnung ihrer Gründung nach dem Recht dieses Staates in

einem von der Beklagten vorgelegten Gutachten ist jedoch davon auszu-

gehen, daß sich das Personalstatut der Gesellschaften und damit auch

die persönliche Haftung der Beklagten als deren Gesellschafterin nach

dem Recht des Bundesstaates New York bestimmt.

b) Das somit maßgebliche ausländische Recht hat der Tatrichter

nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Eine Verletzung dieser

Ermittlungspflicht kann mit der Verfahrensrüge beanstandet werden

(BGHZ 118, 151, 162; Senatsurteile vom 30. Januar 2001 - XI ZR

357/99, WM 2001, 502, 503 und vom 26. Juni 2001 - XI ZR 241/00,

BGHReport 2001, 894). Zu ermitteln und anzuwenden ist dabei nicht nur

das ausländische Gesetzesrecht, sondern das Recht, wie es der Richter

des betreffenden Landes auslegt und anwendet. Die Ermittlungspflicht

des Tatrichters umfaßt daher gerade auch die ausländische Rechtspr a-

xis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes

zum Ausdruck kommt. In welcher Weise er sich die notwendigen Er-

kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die

Anforderungen sind um so größer, je detaillierter und kontroverser die

Parteien eine ausländische Rechtspraxis vortragen (BGHZ 118, 151,

164). Vom Revisionsgericht überprüft werden darf lediglich, ob der

Tatrichter sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich an-

bietenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (BGHZ 118, 151, 163 f.;

Senatsurteile vom 30. Januar 2001 und vom 26. Juni 2001 je aaO). Gibt

das Berufungsurteil keinen Aufschluß darüber, daß der Tatrichter seiner

Pflicht nachgekommen ist, das ausländische Recht zu ermitteln, wie es

in Rechtsprechung und Rechtslehre Ausdruck und in der Praxis Anwen-

dung findet, ist revisionsrechtlich davon auszugehen, daß eine ausrei-

chende Erforschung des ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft un-

terblieben ist (Senatsurteil vom 26. Juni 2001 aaO m.w.Nachw.).

c) Danach ist das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft.

aa) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die persönliche Haftung

der Beklagten ergebe sich aus § 96 P.L.. Feststellungen zum Inhalt die-

ser Regelung enthält weder das Berufungsurteil noch das darin in Bezug

genommene Urteil des Landgerichts. Ausführungen zur Auslegung dieser

Norm durch die amerikanische Rechtsprechung und Rechtslehre fehlen

völlig. Schon deshalb ist von einer unzureichenden Ermittlung des aus-

ländischen Rechts auszugehen.

bb) Auch aus dem übrigen Akteninhalt ergibt sich, daß die von

beiden Parteien beantragte Einholung eines rechtswissenschaftlichen

Sachverständigengutachtens zu § 96 P.L. ermessensfehlerhaft unter-

blieben ist.

Dem Berufungsgericht lagen lediglich eine vom Kläger vorgelegte

gutachterliche Stellungnahme der Rechtsanwälte R. in New York, ein

vom Beklagten vorgelegtes rechtswissenschaftliches Gutachten des Pri-

vatdozenten Dr. Ra. sowie eine vom Gericht erbetene kurze Stellung-

nahme des amerikanischen Rechtsanwalts Bl. vor. Hinreichende Infor-

mationen zu dem vom Berufungsgericht im Rahmen des § 96 P.L. für

maßgeblich erachteten Gesichtspunkt der Haftung eines Gesellschafters

wegen maßgeblicher Beteiligung an der Geschäftsführung nach außen

(Control over management) enthält keine der drei Unterlagen. Die Stel-

lungnahme der Rechtsanwälte R. geht auf diesen Gesichtspunkt über-

haupt nicht ein. Das Gutachten des Privatdozenten Dr. Ra. enthält zwar

allgemein gefaßte Darlegungen zu den Voraussetzungen einer Haftung

nach § 96 P.L., verzichtet aber ausdrücklich auf nähere Ausführungen zu

diesem Punkt. Auch die kurze Stellungnahme des Rechtsanwalts Bl., die

vom Verfasser einleitend als nicht auf Nachforschungen beruhend, all-

gemein und mangels Kenntnis aller Fakten zwangsläufig etwas vage be-

zeichnet wird, enthält nur sehr kurze Ausführungen zur Haftung eines

Gesellschafters wegen Beteiligung an der Geschäftsführung und setzt

sich dabei weder mit der einschlägigen Rechtsprechung noch mit der

Rechtslehre auseinander.

3. Auch die Auslegung der auf den 28. November 1979 datierten

Freistellungserklärung des M. H. durch das Berufungsgericht wird von

der Revision mit Recht angegriffen.

a) Entgegen der Ansicht der Revision ist es allerdings nicht zu be-

anstanden, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung der Freistel-

lungserklärung deutsches Recht und nicht das Recht des Staates New

York zugrunde gelegt hat.

Das vor dem 1. September 1986 geltende deutsche Internationale

Privatrecht, das nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB für die Auslegung der ge-

nannten Freistellungserklärung maßgebend bleibt, kannte, anders als

der geltende Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, keine ausdrückliche gesetzli-

che Regelung über das für das Erlöschen von Schuldverhältnissen maß-

gebende Recht. Es war jedoch anerkannt, daß für die Frage des Erl ö-

schens einer Verbindlichkeit grundsätzlich das Recht maßgebend war,

dem das Schuldverhältnis selbst unterstand

(BGHZ 9, 34, 37

m.w.Nachw.), daß aber eine gesonderte Rechtswahl für den Erlaß einer

Schuld zulässig war (OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 367, 368 m.w.

Nachw.; ebenso für das geltende Recht MünchKomm/Spellenberg, BGB

3. Aufl. Art. 32 EGBGB Rdn. 59).

Im vorliegenden Zusammenhang kann offenbleiben, ob das

Schuldverhältnis, das durch die Freistellungserklärung zum Erlöschen

gebracht werden sollte, die nach New Yorker Recht zu beurteilende ge-

sellschaftsrechtliche Haftung oder die Darlehensverbindlichkeit selbst

war. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die Freistellungserklärung

ergibt sich nämlich bereits aus einer gesonderten Rechtswahl der Par-

teien für diese Erklärung. Diese Rechtswahl wurde zwar nicht ausdrück-

lich vereinbart. Sie ist jedoch den Umständen des Falles und dem pro-

zessualen Verhalten der Parteien zu entnehmen. Die Haftungsfreistel-

lungserklärung war in deutscher Sprache abgefaßt und alle Beteiligten

hatten die deutsche Staatsangehörigkeit sowie ihren gewöhnlichen Auf-

enthaltsort in Deutschland. Sowohl im vorliegenden Rechtsstreit als auch

in dem bereits abgeschlossenen Parallelprozeß des Klägers gegen ei-

nen der Söhne der Beklagten sind die Parteien insoweit übereinstim-

mend von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen. Daß in der

Frage der Rechtswahl das prozessuale Verhalten der Beteiligten als we-

sentliches Indiz für den hypothetischen ursprünglichen Parteiwillen oder

auch für eine nachträgliche stillschweigende Einigung gewertet werden

kann, hat der Bundesgerichtshof wiederholt anerkannt (BGHZ 40, 320,

323 f.; 103, 84, 86; Senatsurteile vom 28. Januar 1992 - XI ZR 149/91,

WM 1992, 567, 568 und vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 200/92, WM 1993,

2119, jeweils m.w.Nachw.).

b) Bei der Anwendung deutscher Auslegungsgrundsätze auf die

Haftungsfreistellungserklärung sind dem Berufungsgericht jedoch ent-

scheidende Rechtsfehler unterlaufen.

aa) Die Auslegung individualvertraglicher Willenserklärungen ist

zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Für das Revisionsgericht ist

sie jedoch nicht bindend, wenn gesetzliche Auslegungsregeln, aner-

kannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder

Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (Senatsurteil vom 31. Januar

1995 - XI ZR 56/94, WM 1995, 743, 744 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom

1. Oktober 1999 - V ZR 168/98, WM 1999, 2513, 2514). Zu den allge-

mein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, daß die Auslegung

in erster Linie den Wortlaut der Erklärung und den diesem zu entneh-

menden objektiv erklärten Parteiwillen berücksichtigen muß (BGHZ 121,

13, 16; Senatsurteil vom 31. Januar 1995 aaO; BGH, Urteile vom

27. November 1997 - IX ZR 141/96, WM 1998, 776, 777 und vom 3. April

2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196) sowie daß vertragliche Wi l-

lenserklärungen nach dem Willen der Parteien in aller Regel einen

rechtserheblichen Inhalt haben sollen und daher im Zweifel nicht so

ausgelegt werden dürfen, daß sie sich als sinnlos oder wirkungslos er-

weisen (BGH, Urteile vom 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535,

1536 und vom 1. Oktober 1999 aaO).

bb) Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze liegt

darin, daß das Berufungsgericht den Wortlaut der Freistellungserklärung

nicht ausreichend berücksichtigt hat. Das Gericht hat seine einschrän-

kende Auslegung dieser Erklärung lediglich auf die einleitende Erwäh-

nung einer unmittelbar bevorstehenden Grundschuldbestellung sowie auf

die im Schlußabsatz enthaltene Bestimmung über die Unabhängigkeit

der Freistellung von etwaigen künftigen Grundschuldbestellungen und

Sicherungsübereignungen gestützt. Dagegen hat es die zentralen Be-

stimmungen der Freistellungserklärung völlig außer Betracht gelassen,

nach denen alle Gesellschafter der H.-Farms "keinesfalls ... dem Bank-

haus B. in der persönlichen Haftung" sein sollten und in denen für den

Fall, daß "aus irgendwelchen Gründen eine persönliche Haftung jetzt

oder auch später bestehen sollte, ... hierauf ein für alle Male verzichtet"

wurde.

Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auch dadurch gegen an-

erkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen, daß es die Freistellungse r-

klärung im Wege der Auslegung auf eine persönliche Haftung aus der

Grundschuldbestellung beschränkte, ohne der nahe liegenden Frage

nachzugehen, ob eine solche Beschränkung die Erklärung nicht jeder

realen rechtlichen Wirkung beraubte und sie dadurch sinnlos machte.

Daß für die Beklagte und die anderen Gesellschafter der H.-Farms aus

der Bestellung von Sicherheiten persönliche Haftungsrisiken hätten ent-

stehen können, wurde vom Berufungsgericht nicht dargelegt und ist auch

nicht ersichtlich.

4. Für die Revisionsinstanz muß daher zugunsten der Beklagten

davon ausgegangen werden, daß die auf den 28. November 1979 da-

tierte Freistellungserklärung des M. H. sich auch auf eine etwaige Haf-

tung der Beklagten für die Darlehensverbindlichkeiten der H.-Farms er-

streckt. Die Annahme des Berufungsgerichts, in diesem Fall sei die Frei-

stellungserklärung nach § 138 BGB unwirksam, hält rechtlicher Über-

prüfung ebenfalls nicht stand.

a) Einen Verstoß gegen § 138 BGB hat das Berufungsgericht darin

gesehen, daß M. H. mit der Freistellungserklärung die B.-Bank sittenwi d-

rig geschädigt habe. Das ist, wie die Revision mit Recht rügt, schon

deshalb nicht richtig, weil M. H. am 28. November 1979, als er die Frei-

stellungserklärung angeblich abgegeben hat, Alleininhaber der B.-Bank

war und daher allenfalls sich selbst, nicht dagegen eine rechtlich von

ihm verschiedene Bank geschädigt haben könnte. Ausweislich der vom

Kläger vorgelegten Ablichtungen aus dem Handelsregister, deren inhalt-

liche Richtigkeit von der Gegenseite nicht in Frage gestellt worden ist,

war M. H. von 1974 bis 1983 Alleininhaber der B.-Bank, die erst danach

als Kommanditgesellschaft weitergeführt wurde.

b) Auch der vom Berufungsgericht zusätzlich erwähnte Gesichts-

punkt der Gläubigerbenachteiligung vermag auf der Grundlage der bis-

herigen tatsächlichen Feststellungen des Gerichts einen Verstoß der

Freistellungserklärung gegen § 138 BGB nicht zu begründen.

aa) Rechtsgeschäfte, die ein Schuldner in der dem anderen Teil

bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen

hat, verstoßen zwar in der Regel gegen die guten Sitten (BGH, Urteil

vom 26. Januar 1973 - V ZR 53/71, WM 1973, 303, 304). Jedoch gehen

die besonderen Bestimmungen der Insolvenz- bzw. Gläubigeranfechtung

den allgemeinen Regeln der §§ 134, 138 Abs. 1 BGB vor, es sei denn,

das Rechtsgeschäft weist besondere, über die Gläubigerbenachteiligung

hinausgehende Umstände auf (BGHZ 53, 174, 180; 56, 339, 355; 130,

314, 331; 138, 291, 299 f.).

bb) Im vorliegenden Fall legen die Begleitumstände der Freistel-

lungserklärung die Annahme nahe, daß M. H. diese Erklärung in der Ab-

sicht abgegeben hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und daß dies

der Beklagten auch bekannt war. Bereits zu dem Zeitpunkt, als die Frei-

stellungserklärung angeblich abgegeben wurde, waren die H.-Farms ge-

genüber der B.-Bank in erheblichem Umfang verschuldet und die Not-

wendigkeit weiterer Kredite war absehbar. Die Grundschulden auf dem

Farmgrundstück in New York boten angesichts der bekannten Schwierig-

keiten und Kosten einer Rechtsverfolgung in Amerika keine ausreichen-

de Sicherheit. Deshalb war die persönliche Haftung der in Deutschland

ansässigen Gesellschafter der damals noch in der Rechtsform der Gene-

ral Partnership betriebenen H.-Farms für die B.-Bank besonders wichtig.

Daß M. H. ihnen gegenüber auf die Haftung verzichtete, obwohl sie dar-

auf keinen Anspruch hatten, spricht dafür, daß er sie aus verwandt-

schaftlicher Rücksichtnahme vor dem Risiko einer persönlichen Inan-

spruchnahme bewahren wollte und dabei eine Schädigung seiner Gläu-

biger zumindest billigend in Kauf nahm. Es liegt auch nahe, daß der Be-

klagten als Ehefrau des M. H. und leitender Mitarbeiterin der B.-Bank

diese Umstände bekannt waren.

cc) Für zusätzliche, über die Gläubigerbenachteiligung hinausge-

hende Umstände, die eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB rechtferti-

gen könnten, enthalten die bisherigen Feststellungen des Berufungsge-

richts jedoch keine zureichenden Anhaltspunkte.

Dem Berufungsurteil läßt sich zwar entnehmen, daß die Haftung s-

freistellungserklärung nicht zu den Kreditakten der B.-Bank genommen,

sondern auf der Farm in Amerika aufbewahrt wurde mit der Folge, daß

eine Überprüfung des Vorgangs durch die Aufsichtsbehörden der Bank

verhindert und eine rechtzeitige Anfechtung durch den Kläger erschwert

oder unmöglich gemacht wurde. Diese Vorgänge liegen aber zeitlich

nach der Abgabe der Freistellungserklärung. Für die Beurteilung eines

Rechtsgeschäfts als sittenwidrig kommt es auf den Zeitpunkt seiner Vor-

nahme an, wobei der Sittenwidrigkeitsvorwurf nur auf Umstände gestützt

werden kann, die die Beteiligten in ihr Bewußtsein aufgenommen haben

(BGHZ 130, 314, 331 f.; 138, 291, 300; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989

- III ZR 34/88, WM 1990, 54, 56). Im vorliegenden Fall setzt die Anwen-

dung des § 138 Abs. 1 BGB daher voraus, daß M. H. und die Beklagte

bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Freistellungserklärung die Verheim-

lichung dieses wichtigen Vorgangs geplant oder zumindest als ernsthaft

in Betracht kommende Möglichkeit in ihr Bewußtsein aufgenommen ha-

ben. Zu diesem Punkt enthält das Berufungsurteil keinerlei Feststellun-

gen.

5. Soweit das Berufungsgericht die von der Beklagten geltend ge-

machte Verjährungseinrede als nicht durchgreifend angesehen hat, hält

dies zwar hinsichtlich der Hauptforderung auf Darlehensrückzahlung,

nicht dagegen in vollem Umfang hinsichtlich der Zinsforderung den An-

griffen der Revision stand.

a) Die Verjährung der Hauptforderung hat das Berufungsgericht im

Ergebnis mit Recht verneint. Dabei kommt es auf die von der Revision

angegriffenen Ausführungen des Gerichts zu den Verjährungsregeln des

Bundesstaates New York nicht an, weil das streitgegenständliche Darle-

hen einschließlich der Frage seiner Verjährung nach deutschem Recht

zu beurteilen ist mit der Folge, daß die regelmäßige Verjährungsfrist des

§ 195 BGB a.F. von dreißig Jahren Anwendung findet.

Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich aus Ziffer 26

Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken in der 1984

unverändert gebliebenen Fassung von 1977 (abgedruckt in: Canaris,

Bankvertragsrecht 2. Aufl. S. 1350), die in den Kreditverträgen zwischen

der B.-Bank und den H.-Farms jeweils ausdrücklich in Bezug genommen

worden waren. Nach dieser Bestimmung waren für die Rechtsbeziehun-

gen mit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden

die Geschäftsräume der kontoführenden Stelle der Bank für beide Teile

der Erfüllungsort (Satz 1), und der Erfüllungsort war zugleich maßgebl i-

cher Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht (Satz 2). Diese

Regelung kommt hier zur Anwendung, weil die H.-Farms ihren Sitz in

Amerika hatten.

b) Die Verjährung der Zinsforderung hat das Berufungsgericht da-

gegen insoweit zu Unrecht verneint, als es um Zinsen für die Zeit vor

dem 1. Januar 1990 geht. Ansprüche auf rückständige Zinsen für diesen

Zeitraum waren im Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch

Einreichung der vorliegenden Klage (§ 209 Abs. 1 BGB a.F., § 253

Abs. 1 ZPO, § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) am 11. Februar 1994 bereits nach

den §§ 197, 201 BGB a.F. verjährt.

6. Die Revision rügt ferner mit Recht, daß das Berufungsgericht

die Höhe der dem Kläger zuerkannten Zinsforderung nicht hinreichend

begründet hat.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Verzinsung von 5%

entspreche dem "seinerzeit langfristigen Darlehenszins", reicht zur Be-

gründung der Zinsforderung nicht aus. Der zwischen der B.-Bank und

den H.-Farms vertraglich vereinbarte Darlehenszins von 5% galt nur für

die Laufzeit des Darlehens, die mit Ablauf der letzten Vertragsverlänge-

rung vom 30. Mai 1984 am 31. Mai 1985 endete. Für die Zeit danach

kommen nur Zinsansprüche auf gesetzlicher Grundlage in Betracht. Da-

zu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.

III.

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen

als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Aus den bisherigen Feststellungen des

Berufungsgerichts ergibt sich weder eine anderweitige Begründung einer

Haftung der Beklagten für die Darlehensverbindlichkeiten der H.-Farms

noch kann auf der Grundlage dieser Feststellungen ausgeschlossen

werden, daß eine etwaige Haftung durch die Freistellungserklärung des

M. H. beseitigt worden ist.

1. Eine Haftung der Beklagten für die Verbindlichkeiten der H.-

Farms könnte nicht nur aufgrund des vom Berufungsgericht in den Vor-

dergrund gestellten Verhaltens der Beklagten während des Zeitraums,

als die H.-Farms als Limited Partnership betrieben wurden, sondern

auch aufgrund der Stellung der Beklagten als Gesellschafterin der im

Jahre 1979 bestehenden General Partnership sowie aufgrund ihrer et-

waigen Beteiligung an einer Fortsetzung des Farmbetriebs nach der

Auflösung der Limited Partnership Ende 1989 in Betracht kommen.

a) Die Frage, ob die Beklagte aufgrund ihrer Stellung als Gesell-

schafterin der anfänglichen General Partnership für die bis Ende 1979

aufgenommenen Kredite der H.-Farms haftet, hat das Berufungsgericht

offengelassen. Der Senat kann diese Frage nicht klären, weil dazu Fest-

stellungen zu den tatsächlichen Vorgängen beim Übergang von der Ge-

neral Partnership zur Limited Partnership sowie auch zum Inhalt des

darauf anwendbaren New Yorker Rechts erforderlich sind, die das Be-

rufungsgericht unterlassen hat.

b) Eine selbständige Haftungsanknüpfung an die Vorgänge nach

der Auflösung der Limited Partnership Ende 1989 kann auf der Grundla-

ge der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht

bejaht werden. Dabei mag offenbleiben, ob die Feststellung des Beru-

fungsgerichts, der Betrieb der H.-Farms sei nach dem Ende der Limited

Partnership unter Mitwirkung der Beklagten fortgeführt worden, den An-

griffen der Revision stand hält. Es fehlt jedenfalls an Feststellungen des

Berufungsgerichts dazu, ob nach dem Recht des Bundesstaats New York

die Haftung der an der Fortsetzung einer aufgelösten Limited Part-

nership Mitwirkenden nur neu begründete Verbindlichkeiten erfaßt oder

sich auch auf die Altschulden der Limited Partnership erstreckt.

2. Auch die Frage, ob eine etwaige Haftung der Beklagten für die

Darlehensverbindlichkeiten der H.-Farms durch die Freistellungserklä-

rung des M. H. beseitigt worden ist, läßt sich aufgrund der bisherigen

Feststellungen des Berufungsgerichts nicht klären. Die Unwirksamkeit

dieser auf den 28. November 1979 datierten Freistellungserklärung

stünde zwar fest, wenn sie, wie der Kläger behauptet, von M. H. erst

nach dem Zusammenbruch der B.-Bank und damit zu einer Zeit abgege-

ben worden wäre, als M. H. die Bank nicht mehr vertreten konnte. Dem

steht aber die Behauptung der Beklagten entgegen, die Freistellungser-

klärung sei am 28. November 1979 abgegeben worden. Dafür hat die

Beklagte, die insoweit die Beweislast trägt, auch Beweis angetreten. Da-

zu, wann die Erklärung tatsächlich abgegeben worden ist, hat das Beru-

fungsgericht bisher keinerlei Feststellungen getroffen.

IV.

Das Berufungsurteil mußte daher in dem Umfang aufgehoben wer-

den, in dem der erkennende Senat die Revision der Beklagten ange-

nommen hat (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Insoweit war die Sache, die wegen

der in mehreren Punkten noch fehlenden Feststellungen tatsächlicher

Art und zum Inhalt ausländischen Rechts nicht entscheidungsreif ist, an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO

a.F.).

Nobbe Siol Bungeroth

Joeres Wassermann