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BGH Urteil vom 24.04.2002 – IV ZR 69/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Verkündet am: 24. April 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AVB f. Warenkreditvers. (1984) § 9

Zur Bestimmung des Versicherungsfalls bei Eröffnung eines ausländischen In- solvenzverfahrens gegen einen dort ansässigen Kunden des Versicherungs- nehmers (hier: amministrazione controllata nach Art. 187 ff. des italienischen Konkursgesetzes vom 16. März 1942) im Wege der ergänzenden Auslegung der AVB Warenkredit 1984.

BGH, Urteil vom 24. April 2002 - IV ZR 69/01 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder)

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, die

Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 24. April

2002

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 24. Januar 2001 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der

4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom

20. April 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-

ren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Ver-

sicherungsleistungen aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Die J. Sc. & S. KG hatte mit der Klägerin eine Warenkreditversi-

cherung abgeschlossen, in die ab dem 1. Januar 1995 auch die Beklagte

einbezogen war. Versichert sind Ausfälle von Forderungen, die während

der Laufzeit des Versicherungsvertrages durch Zahlungsunfähigkeit ver-

sicherter Kunden mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und West-

europa entstehen. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für

die Warenkreditversicherung der Beklagten zugrunde (AVB Warenkredit

1984, übereinstimmend mit den in VerBAV 1984, 98 veröffentlichten AVB

Warenkredit 1984).

Die Beklagte hat seit November 1996 gegen eine in Italien ansäs-

sige

Kapitalgesellschaft

fällige

Forderungen

in Höhe

von

262.953,12 DM. Sie reichte in Italien Klage ein, um gegen die Schuldne-

rin einen Vollstreckungstitel in Gestalt eines Zahlungsdekrets zu erwir-

ken. Dieses Ziel erreichte sie nicht. Die Klage konnte nicht weiterverfolgt

werden, weil die Schuldnerin durch richterliches Dekret vom 12. August

1997 zum Verfahren der amministrazione controllata (Geschäftsaufsicht,

auch - so im Rechtsstreit - als Zwangsverwaltung bezeichnet) nach

Art. 187 ff. des italienischen Konkursgesetzes vom 16. März 1942 (kö-

nigliches Dekret Nr. 267, Text

und Übersetzung

bei Bau-

er/König/Kreuzer, Italienisches Konkursrecht und andere Insolvenzver-

fahren, 2. Aufl.) zugelassen wurde. Im Hinblick darauf erbrachte die Klä-

gerin an die Beklagte im November 1997 und im Juli 1998 Entschädi-

gungsleistungen in Höhe von insgesamt 121.684,62 DM. Das Versiche-

rungsverhältnis endete zum 31. Dezember 1998 durch Kündigung, wobei

ungeklärt geblieben ist, wer gekündigt hat. Das Verfahren der Ge-

schäftsaufsicht war in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Von

der Schuldnerin hat die Beklagte keine Zahlungen erhalten.

Die Klägerin meint, die Beklagte sei zur Rückzahlung der Ent-

schädigung verpflichtet, weil der Versicherungsfall der Zahlungsunfähig-

keit im Sinne der in § 9 AVB Warenkredit 1984 genannten Tatbestände

während der Vertragslaufzeit nicht eingetreten sei. Die Bestimmung

lautet:

"§ 9 Versicherungsfall

1. Der Versicherungsfall tritt ein mit Zahlungsunfähigkeit des Kunden.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn

a) das Konkursverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels Masse abgelehnt worden ist oder

b) das gerichtliche Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet worden ist oder

c) mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liqui- dations- oder Quotenvergleich zustande gekommen ist oder

d) eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene Zwangs- vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat.

2. Als Zeitpunkt für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gilt

im Falle a) und b) der Tag des Gerichtsbeschlusses,

im Falle c) der Tag, an dem sämtliche Gläubiger ihre Zu- stimmung zum Vergleich gegeben haben,

im Falle d) der Tag der Zwangsvollstreckung."

Ob die mit dem Verfahren der Geschäftsaufsicht bezweckte Sanie-

rung des Unternehmens gescheitert sei und es zu einem Konkurs- oder

Vergleichsverfahren komme, stehe, so die Klägerin, erst mit Beendigung

des längstens zwei Jahre dauernden Verfahrens fest.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht

hat ihr bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Mit ihrer Re-

vision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen

Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung der angefochte-

nen Entscheidung und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-

teils. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Entschädi-

gung, weil der Versicherungsfall durch die gerichtliche Zulassung der

Schuldnerin zum Verfahren der Geschäftsaufsicht während der Laufzeit

des Versicherungsvertrages eingetreten ist.

I. Das Berufungsgericht meint, § 9 AVB Warenkredit 1984 beziehe

sich seinem Inhalt nach nur auf die Zahlungsunfähigkeit inländischer

Kunden. Dies folge daraus, daß die für die Zahlungsunfähigkeit maß-

geblichen Fälle ausschließlich mit Begriffen des im Jahr 1984 geltenden

deutschen Rechts erfaßt würden. Da aber nach dem Vertrag Italien zu

den versicherten Ländern gehöre, wiesen die Allgemeinen Versiche-

rungsbedingungen insofern eine Regelungslücke auf. Deshalb sei im

Wege ergänzender Vertragsauslegung zu ermitteln, wann ein italieni-

scher Kunde als zahlungsunfähig anzusehen sei. Hätten die Parteien

des Versicherungsvertrags das italienische Insolvenzrecht berücksich-

tigt, hätten sie den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dem deutschen Recht

entsprechend geregelt. Es komme also darauf an, in welchen Fällen

nach italienischem Recht die Zahlungsunfähigkeit mit ähnlicher Sicher-

heit nach außen dokumentiert sei wie in dem abschließenden Katalog

der in § 9 Nr. 1 Satz 2 AVB Warenkredit 1984 genannten Fälle des deut-

schen Rechts.

Die Anordnung der Zwangsverwaltung (amministrazione control-

lata) sei noch kein manifestes Kriterium für die Zahlungsunfähigkeit und

stehe deshalb keinem der in § 9 Nr. 1 Satz 2 AVB Warenkredit 1984 an-

geführten Fälle gleich. Diese Anordnung setze nach Art. 187 des italie-

nischen Konkursgesetzes nicht die Zahlungsunfähigkeit des Unterneh-

mers voraus, sondern nur, daß er sich in vorübergehenden Schwieri g-

keiten befinde, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Die Zwangsverwaltung

brauche nicht in einen Konkurs (fallimento, Art. 5 ff.) oder in einen Ver-

gleich zur Abwendung des Konkurses

(concordato preventivo,

Art. 160 ff.) zu münden. Vielmehr könne es auch zur Aufhebung der

Zwangsverwaltung kommen, wenn der Unternehmer nachweislich in der

Lage sei, seine Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 193).

Aus dem Schreiben des Zwangsverwalters ergebe sich hier, daß die

Schuldnerin nach Ablauf der für die Zwangsverwaltung geltenden Zwei-

jahresfrist des Art. 187 das Vergleichsverfahren zur Abwendung des

Konkurses beantragt habe, das durch Gerichtsbeschluß vom 4. Oktober

1999 eingeleitet worden sei. Erst dieser Beschluß würde dem in § 9

Nr. 1 Satz 2 b AVB Warenkredit 1984 geregelten Fall der gerichtlichen

Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses ent-

sprechen. In diesem Zeitpunkt sei das Versicherungsverhältnis bereits

beendet gewesen.

II. Dem folgt der Senat im Ergebnis nicht.

1. Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend gesehen, daß

die Entscheidung von einer ergänzenden Vertragsauslegung abhängt.

Davon gehen auch die Revision und die Revisionserwiderung aus. § 9

AVB Warenkredit 1984 ist mit den in Nr. 1 Satz 2 genannten Tatbestän-

den ersichtlich darauf zugeschnitten, daß ein in Deutschland ansässiger

Kunde des Versicherungsnehmers zahlungsunfähig wird. Verwirklicht

sich bei einem Kunden mit Sitz im Ausland ein vergleichbarer Tatbe-

stand (z.B. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, erfolglo-

se Zwangsvollstreckung), was hier aber nicht der Fall ist, liegt die An-

nahme des Versicherungsfalls schon bei sinngemäßer Auslegung von

§ 9 AVB Warenkredit 1984 nahe. Für die in dieser Bestimmung nicht

aufgeführte Geschäftsaufsicht nach dem italienischen Konkursgesetz ist

dagegen auf die ergänzende Auslegung zurückzugreifen, weil die Ge-

schäftsaufsicht seinerzeit im deutschen Insolvenzrecht keine Entspre-

chung hatte. Ziel dieser Auslegung ist es, einen Versicherungsschutz zu

gewährleisten, der hinter dem bei Zahlungsunfähigkeit von Kunden mit

Sitz im Inland nicht zurückbleibt, aber auch nicht darüber hinausgeht

(vgl. zur ergänzenden Vertragsauslegung bei Allgemeinen Geschäftsbe-

dingungen BGHZ

117,

92,

98 ff.

und H. Schmidt

in Ul-

mer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. § 6 Rdn. 31, 32). Denn hin-

sichtlich des versprochenen Versicherungsschutzes wird zwischen Kun-

den mit Sitz im Inland und im Ausland nicht differenziert.

2. Das Berufungsgericht hat bei der ergänzenden Auslegung der

Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die

revisionsrechtlich voll

überprüfbar ist (vgl. H. Schmidt, aaO Rdn. 32), im wesentlichen auf die

Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens der Geschäftsauf-

sicht und die Vergleichbarkeit mit der in § 9 Nr. 1 Satz 2 b AVB Waren-

kredit 1984 genannten Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens

zur Abwendung des Konkurses abgestellt. Bei der vergleichenden Be-

trachtung ist der Blick aber nach dem Zweck der Warenkreditversiche-

rung insbesondere darauf zu richten, welche Auswirkungen das gericht-

liche Verfahren der Geschäftsaufsicht auf die Durchsetzbarkeit der For-

derung des Versicherungsnehmers hat und ob diese Auswirkungen de-

nen vergleichbar sind, die nach § 9 AVB Warenkredit 1984 den Versi-

cherungsfall auslösen. Dabei darf sich die Prüfung entgegen der Auffas-

sung der Revisionserwiderung nicht darauf beschränken, ob die Ge-

schäftsaufsicht jeweils einem einzelnen in § 9 Nr. 1 Satz 2 AVB Waren-

kredit 1984 genannten Tatbestand entspricht. Es ist vielmehr eine ver-

gleichende Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

a) Die Warenkreditversicherung bietet Schutz gegen den Ausfall

von Forderungen durch Zahlungsunfähigkeit versicherter Kunden. Wann

ein Ausfall durch Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist in § 9 AVB Warenkre-

dit 1984 geregelt.

Der Blick auf die einzelnen in Nr. 1 Satz 2 aufgeführten Tatbe-

stände zeigt, daß Zahlungsunfähigkeit nicht voraussetzt, daß der Vers i-

cherungsnehmer mit seiner Forderung endgültig und in vollem Umfang

ausfällt. Selbst im Konkursverfahren kann sich ergeben, daß die einfa-

chen Konkursgläubiger noch eine Quote erhalten. Zur Eröffnung des ge-

richtlichen Vergleichsverfahrens und zum Zwangsvergleich kommt es

nur, wenn eine bestimmte Quote zu erwarten ist und gezahlt werden

kann. Bei einem außergerichtlichen Liquidations- oder Quotenvergleich

erhält der Versicherungsnehmer eine teilweise Befriedigung. Eine ganz

oder teilweise erfolglose Zwangsvollstreckung bedeutet keinesfalls, daß

der Schuldner überhaupt oder dauernd zahlungsunfähig ist und die For-

derung des Versicherungsnehmers nicht mehr durchsetzbar ist. Die Er-

folglosigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme kann auch darauf

beruhen, daß der Schuldner sich nur in vorübergehenden Zahlungs-

schwierigkeiten befindet oder zahlungsunwillig ist oder daß dem Gläubi-

ger vorhandene Vermögenswerte nicht bekannt sind.

Daraus ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung auch für den

durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer Warenkreditversicherung,

daß Zahlungsunfähigkeit und damit der Eintritt des Versicherungsfalls

bereits dann anzunehmen sind, wenn durch einen bestimmten, ohne

weiteres nachprüfbaren Umstand dokumentiert ist (vgl. dazu BGHZ 120,

290, 296 ff. und BGH, Urteil vom 17. September 1986 - IVa ZR 73/85 -

VersR 1987, 68 unter I 1 c), daß die Forderung des Versicherungsneh-

mers in absehbarer Zeit nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang

durchsetzbar ist. Dies entspricht auch dem Zweck der Versicherung, die

auf die Absicherung des nur kurzfristigen Warenkredits angelegt ist, was

sich insbesondere aus den Bestimmungen über das äußerste Kreditziel

(hier sieben Monate) ergibt (§§ 2 Nr. 2 Abs. 2, 7 AVB Warenkredit 1984).

Die Warenkreditversicherung dient demgemäß nicht nur dem Schutz des

Versicherungsnehmers vor einem (irgendwann eintretenden) endgültigen

Verlust seiner Forderung, sondern auch dem Schutz vor zeitweiligen

Einschränkungen seiner Liquidität. Denn diese können dazu führen, daß

der Versicherungsnehmer selbst zahlungsunfähig wird (oder in seiner

Person ein Tatbestand des § 9 Nr. 1 AVB Warenkredit 1984 eintritt, was

den Versicherer nach § 15 AVB Warenkredit 1984 zur Vertragsaufhe-

bung mit sofortiger Wirkung berechtigt).

b) Während des Verfahrens der Geschäftsaufsicht nach dem ita-

lienischen Konkursgesetz kann nach übereinstimmendem Vortrag der

Parteien kein Klageverfahren durchgeführt werden, also nicht einmal ein

Vollstreckungstitel erwirkt werden. Die Eröffnung eines Konkurs- oder

Vergleichsverfahrens auf Antrag eines Gläubigers ist nicht möglich. Eine

Einzelzwangsvollstreckung

ist unzulässig

(Art. 188 Abs. 2

i.V. mit

Art. 168 Abs. 1). Das bedeutet, daß der Versicherungsnehmer während

der Dauer des Verfahrens, das auf einen längeren Zeitraum angelegt ist,

bis zu zwei Jahren dauern kann und hier auch gedauert hat, rechtlich

daran gehindert ist, seine Forderung zwangsweise durchzusetzen oder

den Versicherungsfall der Konkurs- oder Vergleichseröffnung entspre-

chend der Regelung in § 9 Abs. 1 AVB Warenkredit 1984 herbeizufüh-

ren.

c) Das Verfahren der Geschäftsaufsicht hat damit für die Durch-

setzbarkeit der Forderungen eines Versicherungsnehmers nachteilige

Auswirkungen der Art, die denen zumindest gleichkommen, die bei der

Gesamtbetrachtung von § 9 AVB Warenkredit 1984 den Versicherungs-

fall auslösen. Hätten die Vertragsparteien das gesehen und bedacht,

hätten sie redlicherweise vereinbart, daß die gerichtliche und damit ei n-

deutig nach außen hin dokumentierte Zulassung eines in Italien ansäs-

sigen Unternehmers zum Verfahren der Geschäftsaufsicht generell als

Versicherungsfall anzusehen ist. Nur so ist gewährleistet, daß hinsicht-

lich solcher Kunden des Versicherungsnehmers sein Versicherungs-

schutz nicht hinter dem zurückbleibt, der nach dem Vertrag für diese und

für Kunden mit Sitz im Inland in gleicher Weise versprochen wird.

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Felsch