BGH Beschluß vom 24.04.2002 – VIII ZB 17/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers
und Dr. Wolst
beschlossen:
Die Sache wird an das Landgericht Frankfurt am Main zurückgegeben.
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht als Rechtsbeschwerde zu behandeln.
Es
ist nicht als Rechtsbeschwerde bezeichnet und auch nicht beim
Rechtsbeschwerdegericht eingelegt (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 1
ZPO).
Eine Umdeutung
in entsprechender Anwendung des § 140 BGB
in eine
Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Als Rechtsbeschwerde wäre das
vorliegende Rechtsmittel offensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerdegericht es
nicht in seinem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und im übrigen
unzulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt eingelegt wurde (BGH, Beschluß vom 20. März 2002 – XII ZB 27/02,
zur Veröffentlichung bestimmt).
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst