Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 24.04.2002 – VIII ZB 17/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers

und Dr. Wolst

beschlossen:

Die Sache wird an das Landgericht Frankfurt am Main zurückgegeben.

Gründe

Das Rechtsmittel ist nicht als Rechtsbeschwerde zu behandeln.

Es

ist nicht als Rechtsbeschwerde bezeichnet und auch nicht beim

Rechtsbeschwerdegericht eingelegt (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 1

ZPO).

Eine Umdeutung

in entsprechender Anwendung des § 140 BGB

in eine

Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Als Rechtsbeschwerde wäre das

vorliegende Rechtsmittel offensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerdegericht es

nicht in seinem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und im übrigen

unzulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt eingelegt wurde (BGH, Beschluß vom 20. März 2002 – XII ZB 27/02,

zur Veröffentlichung bestimmt).

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst