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BGH Beschluß vom 20.03.2002 – XII ZB 27/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. März 2002

in dem Rechtsstreit

XII ZB 27/02

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO §§ 567 Abs. 1, 574 Abs. 1; BGB § 140 analog

Zu den Voraussetzungen der Umdeutung einer unstatthaften Beschwerde gegen

eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene Beschwerdeentscheidung des Landge-

richts in eine dem Bundesgerichtshof vorzulegende Rechtsbeschwerde.

BGH, Beschluß vom 20. März 2002 - XII ZB 27/02 - LG Darmstadt

AG Groß-Gerau

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur

weiteren Behandlung zurückgegeben.

Gründe

Das Landgericht hat die Beschwerde des Beklagten gegen den Kosten-

festsetzungsbeschluß des Amtsgerichts vom 3. August 2001 durch Beschluß

vom 14. Januar 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Be-

schluß richtet sich das privatschriftliche, als sofortige und weitere Beschwerde

bezeichnete und beim Landgericht eingelegte Rechtsmittel des Beklagten.

Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt

mit der Begründung, gegen eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene Be-

schwerdeentscheidung des Landgerichts komme nur die Rechtsbeschwerde in

Betracht, über die nach § 133 GVG der Bundesgerichtshof zu befinden habe.

Dieser Begründung ist nicht zu folgen.

Der Umstand, daß die Rechtsmittel der sofortigen und der weiteren Be-

schwerde gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts-

und Landgerichte nach der hier anzuwendenden Neufassung der Zivilprozeß-

ordnung nicht mehr gegeben sind (§ 567 Abs. 1 ZPO), rechtfertigt es nicht, ein

gleichwohl als sofortige und/oder weitere Beschwerde bezeichnetes unstatt-

haftes Rechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerde umzu-

deuten.

Abgesehen davon, daß das Rechtsmittel nicht beim Rechtsbeschwerde-

gericht eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern beim Landgericht,

und die Rechtsmittelschrift auch nicht die Erklärung enthält, daß Rechtsbe-

schwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO), kommt hier eine

Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB schon deshalb nicht

in Betracht, weil die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck die-

nenden Prozeßhandlung nicht erfüllt sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember

2000 - XII ZR 219/98 - NJW 2001, 1217, 1218; Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl.

Einleitung III Rdn. 20).

Als Rechtsbeschwerde wäre das vorliegende Rechtsmittel nämlich of-

fensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluß

nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und im übrigen unzulässig, weil

sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein-

gelegt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 575

Rdn. 4).

Hahne Sprick We-

ber-Monecke

Fuchs Ahlt