BGH Beschluß vom 20.03.2002 – XII ZB 27/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2002
in dem Rechtsstreit
XII ZB 27/02
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 567 Abs. 1, 574 Abs. 1; BGB § 140 analog
Zu den Voraussetzungen der Umdeutung einer unstatthaften Beschwerde gegen
eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene Beschwerdeentscheidung des Landge-
richts in eine dem Bundesgerichtshof vorzulegende Rechtsbeschwerde.
BGH, Beschluß vom 20. März 2002 - XII ZB 27/02 - LG Darmstadt
AG Groß-Gerau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur
weiteren Behandlung zurückgegeben.
Gründe
Das Landgericht hat die Beschwerde des Beklagten gegen den Kosten-
festsetzungsbeschluß des Amtsgerichts vom 3. August 2001 durch Beschluß
vom 14. Januar 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Be-
schluß richtet sich das privatschriftliche, als sofortige und weitere Beschwerde
bezeichnete und beim Landgericht eingelegte Rechtsmittel des Beklagten.
Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt
mit der Begründung, gegen eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene Be-
schwerdeentscheidung des Landgerichts komme nur die Rechtsbeschwerde in
Betracht, über die nach § 133 GVG der Bundesgerichtshof zu befinden habe.
Dieser Begründung ist nicht zu folgen.
Der Umstand, daß die Rechtsmittel der sofortigen und der weiteren Be-
schwerde gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts-
und Landgerichte nach der hier anzuwendenden Neufassung der Zivilprozeß-
ordnung nicht mehr gegeben sind (§ 567 Abs. 1 ZPO), rechtfertigt es nicht, ein
gleichwohl als sofortige und/oder weitere Beschwerde bezeichnetes unstatt-
haftes Rechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerde umzu-
deuten.
Abgesehen davon, daß das Rechtsmittel nicht beim Rechtsbeschwerde-
gericht eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern beim Landgericht,
und die Rechtsmittelschrift auch nicht die Erklärung enthält, daß Rechtsbe-
schwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO), kommt hier eine
Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB schon deshalb nicht
in Betracht, weil die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck die-
nenden Prozeßhandlung nicht erfüllt sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember
2000 - XII ZR 219/98 - NJW 2001, 1217, 1218; Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl.
Einleitung III Rdn. 20).
Als Rechtsbeschwerde wäre das vorliegende Rechtsmittel nämlich of-
fensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluß
nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und im übrigen unzulässig, weil
sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein-
gelegt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 575
Rdn. 4).
Hahne Sprick We-
ber-Monecke
Fuchs Ahlt