Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 25.04.2002 – IX ZB 106/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. April 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, ist bei Bewilligung von Prozeßko-

stenhilfe die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach Wahl

des Antragstellers zwingend. Dies gilt auch, wenn die antragstellende Partei (hier:

Insolvenzverwalter) selbst Rechtanwalt ist.

BGH, Beschluß vom 25. April 2002 - IX ZB 106/02 - OLG Oldenburg

LG Osnabrück

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin

Dr. Vézina

am 25. April 2002

beschlossen:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. August 1996 wird auf

Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erho-

ben (§ 8 GKG).

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 2. April 1996 hat das Landgericht dem klagenden

Konkursverwalter für die in erster Instanz erhobene Anfechtungsklage Prozeß-

kostenhilfe gewährt, die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts aber ab-

gelehnt, weil der Kläger als Rechtsanwalt den Prozeß selbst führen könne. Die

hiergegen von dem Kläger eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht

durch Beschluß vom 26. August 1996 zurückgewiesen. Gegen diesen Be-

schluß hat der Kläger mit an das Oberlandesgericht gerichtetem Schriftsatz

vom 11. September 1996 "Rechtsmittel" eingelegt. Dieses hat er mit weiterem

Schriftsatz vom 15. Oktober 2001 unter Hinweis darauf gerechtfertigt, daß ein

Fall "greifbarer Rechtswidrigkeit" vorliege. Das Oberlandesgericht hat das

Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nach § 567 Abs. 4

ZPO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, welche im Streitfall

anwendbar ist (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des

Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1887, 1907 f), eine Beschwerde

nicht zulässig. Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde wegen ei-

ner Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten des Klägers kommt vorlie-

gend nicht in Betracht. Allerdings hat das Oberlandesgericht die zulässige er-

ste Beschwerde des Klägers gegen die teilweise Versagung der beantragten

Prozeßkostenhilfe (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.) ohne vertretbare Gründe

zu Unrecht zurückgewiesen. Nach dem hier einschlägigen § 121 Abs. 1 ZPO

wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeord-

net, wenn - wie hier - eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist. Dies

ist in Rechtsprechung und Schrifttum nicht umstritten (vgl. OLG Brandenburg

Report 1995, 23; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 121 Rn. 3). Nur in dem hier

nicht in Rede stehenden Anwendungsbereich des § 121 Abs. 2 ZPO kann sich

überhaupt die Frage stellen, ob von der Beiordnung eines Anwalts abgesehen

werden kann, weil die Partei oder ihr gesetzlicher Vertreter ein bei dem Pro-

zeßgericht zugelassener Rechtsanwalt ist (vgl. KG FamRZ 1994, 1397, 1398;

Thüringer LAG MDR 2000, 231 f).

Das macht trotzdem die in § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. ausdrücklich

ausgeschlossene Beschwerde nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs reicht für die Zulassung eines außerordentlichen Rechts-

behelfs ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte grundsätzlich nicht aus (vgl.

BGHZ 130, 97, 99; BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97,

ZIP 1997, 1757; v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590). Dem

Anliegen, Grundrechtsverstöße nach Möglichkeit durch Abhilfe innerhalb der

jeweiligen Gerichtsbarkeit zu korrigieren, ist dadurch Rechnung zu tragen, daß

in solchen Fällen das Gericht, welches die Entscheidung erlassen hat, als be-

fugt angesehen wird, diese auf Gegenvorstellung hin selbst dann zu überprü-

fen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn sie nach dem Prozeßrecht grund-

sätzlich innerhalb der Instanz unabänderlich ist (BGH aaO sowie BGH, Beschl.

v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f = ZInsO 2002, 371 f).

Im Fall der abgelehnten Anwaltsbeiordnung im Rahmen von Prozeßko-

stenhilfe liegt die Verweisung auf Abhilfemöglichkeit um so näher, als eine sol-

che Entscheidung nicht in Rechtskraft erwächst und deshalb auf Gegenvor-

stellungen hin grundsätzlich jederzeit abänderbar ist.

Kreft Kirchhof Raebel

Kayser Vézina