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BGH Beschluss vom 26.10.2006 – IX ZB 176/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 26. Oktober 2006
beschlossen:
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren der
Rechtsbeschwerde bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin Dr. A.
beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem
Vermögen werden nicht festgesetzt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 2. Juni 2005 aufgeho-
ben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landge-
richt zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, ist Verwalter im Insolvenzverfahren über
das Vermögen der D. GmbH
(fortan: Schuldnerin). Er nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insol-
venzanfechtung auf Zahlung von 4.769,53 Euro in Anspruch. Das Amtsgericht
hat die Klage abgewiesen. Innerhalb der Berufungsfrist hat der Kläger Bewilli-
gung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht diesen Antrag zurück-
gewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft
und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Zur Begründung seiner die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Berufungsinstanz ablehnenden Entscheidung hat das Landgericht auf seine
ständige Rechtsprechung verwiesen, dass in Fällen, in denen ein Rechtsanwalt
als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von typisch
insolvenzrechtlichen Ansprüchen begehre, keine Veranlassung zur Beiordnung
eines Rechtsanwalts bestehe. Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 ZPO wolle si-
cherstellen, dass einer Partei durch den Anwaltszwang kein Nachteil entstehe.
Derartige Nachteile seien jedoch nicht zu befürchten, wenn die Partei selbst bei
dem jeweiligen Gericht postulationsfähig sei.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 ZPO enthält zwingendes Recht. Ist eine Vertre-
tung durch Anwälte vorgeschrieben, hat bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe
die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach Wahl des
Antragstellers zu erfolgen. Das haben Bundesgerichtshof (Beschl. v. 25. April
2002 - IX ZB 106/02, NJW 2002, 2179) und Bundesfinanzhof (BFH, ZInsO
2005, 1216, 1217) bereits entschieden und wird auch in der Kommentarliteratur
- soweit ersichtlich - nicht in Zweifel gezogen (vgl. etwa Stein/Jonas/Bork, ZPO
Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Wax,
2. Aufl.
§ 121 Rn. 25; HK-ZPO/
im Anwendungsbereich des § 121 Abs. 2 ZPO kann sich überhaupt die Frage
stellen, ob von der Beiordnung eines Anwalts abgesehen werden kann, weil die
Partei oder ihr gesetzlicher Vertreter ein bei dem Prozessgericht zugelassener
Rechtsanwalt ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23. März 2006 - IX ZB 130/05, NJW
2006, 1597; v. 6. April 2006 - IX ZB 169/05, NJW 2006, 1881). Hier geht es je-
doch um ein Berufungsverfahren. Vor den Landgerichten müssen sich die Par-
teien durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsan-
walt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO).
III.
Der angefochtene Beschluss kann folglich keinen Bestand haben. Er ist
aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zu-
rückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Ob dem Kläger Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und ihm ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, hängt allein davon ab, ob
die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (§ 114
ZPO). Das wird das Landgericht nach der Zurückverweisung zu prüfen haben.
IV.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbe-
schwerde beruht auf § 114 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002
- III ZB 33/02, WM 2003, 1826, 1827). Die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO ana-
log).
Dr. Gero Fischer
Raebel
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Görlitz, Entscheidung vom - 2 C 381/04 -
LG Görlitz, Entscheidung vom 02.06.2005 - 2 S 24/05 -