BGH Beschluss vom 25.04.2002 – IX ZB 81/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. April 2002
In dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin
Dr. Vézina
am 25. April 2002
beschlossen:
Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 7. Januar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vom 3./5. April 2002 wird zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 184.065,08 € (360.000 DM).
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen der Frist des § 575 Abs.1 Satz 1 ZPO n.F. durch einen beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, zur Veröffentlichung bestimmt).
Das Prozeßkostenhilfegesuch enthält nicht die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners. Die Rechtsverfolgung hat darüber hinaus auch keine Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht richtig entschieden hat (§ 114 ZPO).
Kreft
Kirchhof
Raebel
Kayser
Vézina