BGH Beschluss vom 29.04.2002 – II ZB 26/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 26/01
BESCHLUSS
vom
29. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. April 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 2001 wird auf
Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.200,00 DM (= 613,55 €)
Gründe
I. Die Klägerin hat das Anlage- und Umlaufvermögen der L. und F.
A. GmbH
+ Co. KG, A. 15, S.,
von
dem
Insolvenzver-
walter über das Vermögen jener KG erworben. Sie nimmt den Beklagten, der
für die KG in seinem Hause tätig gewesen ist, im Wege der Stufenklage auf
Auskunft darüber in Anspruch, welche Geschäftsunterlagen und welche Ge-
genstände des Anlagevermögens der KG, deren Herausgabe die Klägerin
letztlich erstrebt, sich im Besitz des Beklagten befinden.
Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren stattgegeben. Das Ober-
landesgericht hat den Streitwert für die Berufung des Beklagten durch Be-
schluß vom 26. November 2001 auf 1.200,00 DM festgesetzt und seine Beru-
fung mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen
richtet sich die formell einwandfreie sofortige Beschwerde des Beklagten.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich der Wert
des Beschwerdegegenstandes im Falle der Verurteilung einer Partei zur Aus-
kunftserteilung in erster Linie nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt,
den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff.).
Seine Wertfestsetzung auf einen Betrag unterhalb der Berufungssumme des
§ 511 a ZPO a.F. kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob das
Berufungsgericht von dem ihm durch § 3 ZPO eingeräumten freien Ermessen
rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht, insbesondere für die Bewertung maßgeb-
liche, glaubhaft gemachte Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl.
Sen.Beschl. v. 5. Februar 2001 - II ZB 7/00, WM 2001, 826, 827 m.w.N.;
Sen.Beschl. v. 5. März 2001 - II ZB 11/00, WM 2001, 827, 828).
2. Der Beklagte hat den Kostenaufwand für die Erteilung der Auskunft
unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 30,00 DM auf ein Mehrfaches
der Berufungssumme veranschlagt. Die erforderlichen Arbeiten würden nicht
fünfzig Stunden, sondern ein Mehrfaches dieser Zeit in Anspruch nehmen, weil
die richtige Beantwortung der Fragen nach Eigentumsverhältnissen und Besitz
genaue Überlegungen sowie die Einholung von Rechtsrat notwendig machten
und sich zusätzliche Probleme daraus ergäben, daß die Geschäftsunterlagen
nach längerer Beschlagnahme durch das Betriebsfinanzamt in völlig ungeord-
netem Zustand zurückgegeben worden und zudem durch Wasserschäden in
Mitleidenschaft gezogen worden seien.
3. Ohne Ermessensfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß
der Beklagte die Auskunft persönlich erteilen kann und dazu nicht anwaltlicher
Hilfe bedarf. Der Beklagte war über die Geschäfte und das Anlagevermögen
der KG informiert, weil er nach seinen Erklärungen vom 7. Dezember 1999 vor
dem Amtsgericht M.
im Rahmen des
Insolvenzeröffnungsverfahrens
in
seinem Hause, in dem auch die Buchhaltung für die Gemeinschuldnerin abge-
wickelt wurde, in leitender Funktion die Geschäfte der Gemeinschuldnerin be-
trieben hat.
Die Auflistung vorhandener Geschäftsunterlagen der KG erfordert eben-
so wenig eine rechtliche Beurteilung wie die vorhandenen Anlagevermögens
der Gemeinschuldnerin, das sich zudem aus deren Bilanzen ergeben dürfte.
Das Berufungsgericht hat seiner Wertfestsetzung, geht man mit dem Beklagten
von einem Stundensatz von 30,00 DM aus, einen Zeitaufwand von 40 Stunden
zugrunde gelegt. Diese Schätzung ist auch unter Berücksichtigung dessen,
daß die Geschäftsunterlagen teilweise ungeordnet sind und Wasserschäden
erlitten haben, keineswegs unangemessen niedrig.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer
Münke