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BGH Beschluß vom 05.02.2001 – II ZB 7/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2001

in dem Rechtsstreit

II ZB 7/00

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO §§ 3, 511 a Abs. 1

Die Höhe der Beschwer eines zur Rechnungslegung verurteilten Beklagten

ist jedenfalls dann nach den Kosten für eine Fremdleistung zu bemessen,

wenn er glaubhaft macht, aus Alters- oder Krankheitsgründen zur Eigenlei-

stung nicht in der Lage zu sein.

BGH, Beschluß vom 5. Februar 2001- II ZB 7/00 - OLG Celle

LG Stade

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des

20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. April 2000

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000,-- DM

Gründe:

I. Mit der Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten Rechnungsle-

gung und Einsicht in die Abrechnungsunterlagen über die Verwaltung zweier

bebauter Grundstücke in O. und I. , die im Miteigentum der

Prozeßparteien standen und vor längerer Zeit veräußert worden sind. Das

Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den

Streitwert der Berufung des Beklagten auf 1.300,-- DM festgesetzt und diese

gemäß §§ 511 a Abs. 1, 519 b ZPO durch Beschluß als unzulässig verworfen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

II. Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 569 Abs. 1, 577 Abs. 2 ZPO zulässige

sofortige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-

richts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes durch die erstinstanz-

liche Verurteilung des Beklagten den Betrag von 1.500,-- DM (§ 511 a

Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist daher zulässig.

1. Zwar geht das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, daß

der Wert der Beschwer des zu einer Auskunft verurteilten Beklagten sich nach

dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten An-

spruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff.); ein Geheimhaltungsinteresse des Be-

klagten ist hier nicht ersichtlich. Was die Bemessung der Beschwer mit einem

Betrag unterhalb der Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 ZPO angeht, so

kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm in

§ 3 ZPO eingeräumten freien Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht,

insbesondere für die Bewertung maßgebliche Tatsachen unberücksichtigt ge-

lassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, WM 1991,

657; Urt. v. 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050). Das ist hier der

Fall.

2. a) Soweit das Berufungsgericht den nach erstinstanzlicher Rech-

nungslegung des Beklagten über das Objekt in O. verbleibenden Auf-

wand zur Ermöglichung der Einsichtnahme des Klägers in die bei dem Steuer-

berater beider Parteien befindlichen Abrechnungsunterlagen für dieses Objekt

mit 100,-- DM bewertet, berücksichtigt es schon nicht, daß das Landgericht

insoweit ausweislich seiner Entscheidungsgründe von einer noch nicht erfüllten

Verpflichtung des Beklagten zur Vorlage von Belegen gemäß § 259 Abs. 1

BGB ausgegangen ist. Daß das Landgericht den Beklagten gleichwohl unein-

geschränkt zu (erneuter) Rechnungslegung verurteilt hat, mag für die Höhe der

Beschwer weniger ins Gewicht fallen, weil der Beklagte insoweit auf die in sei-

nem Auftrag (zum Preis von 2.143,68 DM) bereits gefertigte Abrechnung des

Steuerberaters zurückgreifen kann.

b) Zur Glaubhaftmachung des Aufwandes für die noch nicht gefertigte

Abrechnung für das Objekt in I. hat der Beklagte dem Berufungsge-

richt 13 Leitzordner mit Abrechnungsunterlagen aus der Zeit von 1987 bis 1999

vorgelegt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigt der Umfang der

Unterlagen keinen höheren Abrechnungsaufwand als 1.200,-- DM, weil diese

zur Rechnungslegung überwiegend nicht erforderlich seien und der Beklagte

die Abrechnungen für die einzelnen Jahre bis zum Verkauf des Grundstücks

(Ende 1997) auch nicht erstmals erstellen müsse; denn sie seien bereits in Ab-

rechnungen gegenüber den Pächtern sowie insbesondere in die Steuererklä-

rungen der vergangenen Jahre eingeflossen, wie die bei den Aktenordnern

befindlichen Zahlenkolonnen zeigten.

Abgesehen davon, daß es an einer Schätzung des für die Abrechnung

erforderlichen Zeitaufwandes fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1999 aaO), läßt

das Berufungsgericht ermessensfehlerhaft außer Betracht, daß zur Rech-

nungslegung zunächst einmal die Unterlagen in den Ordnern gesichtet, auf

ihre Relevanz für die Abrechnung geprüft und den Zahlenkolonnen zugeordnet

oder zur Bildung zusätzlicher Abrechnungsposten herangezogen werden müs-

sen, was eine zumindest teilweise Wiederholung des Abrechnungsaufwandes

für viele zurückliegende Jahre erfordert. Vor allem aber hat das Berufungsge-

richt den Hinweis des Klägers nicht gebührend berücksichtigt, daß bereits die

nur den Zeitraum von 1987 bis 1991 umfassende Abrechnung des Steuerbe-

raters für das Objekt in O. vom 2. September 1998 - trotz der offen-

sichtlich auch für dieses Objekt in der Vergangenheit gefertigten Steuererklä-

rungen - einen mit der vorgelegten Rechnung belegten Kostenaufwand von

mehr als 2.000,-- DM verursacht habe und die einen erheblich längeren Zeit-

raum umfassende Abrechnung für das Objekt in I. einen entspre-

chend höheren Kostenaufwand erfordere. Soweit das Berufungsgericht den

(1925 geborenen) Kläger auf ihm zuzumutende Eigenleistungen (ohne Inan-

spruchnahme des Steuerberaters) verweist, läßt es seinen durch Vorlage eines

ärztlichen Attestes vom 15. Dezember 1999 glaubhaft gemachten Vortrag au-

ßer acht, wonach er aufgrund einer schweren Herzkrankheit und der Folgen

einer Herzoperation die erforderlichen Abrechnungsarbeiten nicht mehr selbst

leisten kann.

3. Da die ermessensfehlerhafte Schätzung des Wertes des Beschwer-

degegenstandes (§§ 3, 511 a ZPO) durch das Berufungsgericht den Senat

nicht bindet, kann er die Schätzung selbst vornehmen. In Relation zu den Ab-

rechnungskosten für das Objekt in O. erscheint ein Betrag von

5.000,-- DM angemessen (§ 3 ZPO).

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly Kraemer