BGH Beschluß vom 05.03.2001 – II ZB 11/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO §§ 3, 511 a
Zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO)
im Fall einer Verurteilung zur Gewährung von Einsicht in auszusortierende Ge-
schäftsunterlagen.
BGH, Beschluß vom 5. März 2001 - II ZB 11/00 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 2000 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 900,-- DM
Gründe
I. Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der beklagten
GmbH und verlangt von ihr zwecks Berechnung seines Abfindungsanspruchs
Einsicht in verschiedene Geschäftsunterlagen aus der Zeit nach seinem Aus-
scheiden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Oberlandesgericht den Streitwert auf 900,-- DM festgesetzt
und das Rechtsmittel gemäß §§ 511 a, 519 b ZPO durch Beschluß als unzu-
lässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Wert des
Beschwerdegegenstandes im Falle der Verurteilung einer Partei zu einer Aus-
kunft oder zur Gewährung von Einsicht in ihre Unterlagen sich in erster Linie
nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten
Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff.). Die Wertfestsetzung durch das
Berufungsgericht mit einem Betrag unterhalb der Berufungssumme des
§ 511 a ZPO kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob das Beru-
fungsgericht von dem ihm durch § 3 ZPO eingeräumten freien Ermessen fehl-
sam Gebrauch gemacht und/oder bewertungsrelevante, glaubhaft gemachte
Tatsachen (§ 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) außer acht gelassen hat (Sen.Beschl.
v. 5. Februar 2001 - II ZB 7/00 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt). Ein sol-
cher Ermessensfehlgebrauch ist hier nicht festzustellen.
a) Die Beklagte hat den Arbeits- und Kostenaufwand für die Erfüllung
des titulierten Anspruchs auf insgesamt 1.630,18 DM beziffert. Darin enthalten
seien der Aufwand für das Heraussuchen der bei ihrer Muttergesellschaft in
M.
befindlichen Unterlagen (zwei Stunden = 135,66 DM), für die Anfertigung von
ca. 400 Kopien (vier Stunden = 271,72 DM zzgl. Kopierkosten in Anlehnung an
die BRAGO = 179,80 DM), Kosten des Versandes zum Sitz der Beklagten in
G. (98,60 DM) und schließlich der Zeitaufwand für die Teilnahme eines
kaufmännischen Sachbearbeiters an der wenigstens 20 Stunden dauernden
Einsichtnahme durch den Kläger (944,20 DM).
b) Ohne Ermessensfehler hält das Berufungsgericht insbesondere den
Zeit- und Kostenaufwand für die Beteiligung eines Bediensteten der Beklagten
an der Einsichtnahme des Klägers schon dem Grunde und erst recht der Höhe
nach nicht für erforderlich. Denn die dem Kläger zur Einsicht vorzulegenden
Unterlagen sind von der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag vorher auszu-
sortieren, weshalb nicht durch eine (ständige) Beaufsichtigung des Klägers
während seiner Einsichtnahme der Gefahr vorgebeugt werden muß, daß er
sich Kenntnis von weiteren Geschäftsunterlagen verschafft. Zu einer unterstüt-
zenden Mithilfe bei der Einsichtnahme des Klägers ist die Beklagte nicht ver-
urteilt worden. Ansetzbar sind die Kosten für die Zuziehung einer Hilfsperson
des Auskunftspflichtigen nur, wenn und soweit deren Notwendigkeit glaubhaft
gemacht ist (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 1993 - IV ZB 5/93, NJW-RR 1993,
1028). Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des
Berufungsgerichts, der für die Einsichtnahme angesetzte Zeitaufwand von
20 Stunden sei durch nichts belegt. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, der
Kläger benötige einen Großteil der Unterlagen für seine Zwecke nicht. Soweit
sie damit die Unrichtigkeit des Umfangs ihrer Verurteilung rügt, erhöht das den
Wert ihrer Beschwer nicht.
Ist sonach der "Teilnahmeaufwand" der Beklagten abzusetzen oder al-
lenfalls mit ein bis zwei Stunden anzusetzen, so sinkt der von der Beklagten
errechnete Wert des Beschwerdegegenstandes bereits weit unter die Beru-
fungssumme des § 511 a ZPO. Es kommt daher nicht mehr darauf an, daß
auch für den Ansatz von Fotokopierkosten nach der BRAGO sowie für den Ein-
satz von Personal mit einem Bruttoeinkommen von ca. 5.700,-- DM/mtl. kein
gerechtfertigter Grund besteht, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat. Ent-
gegen der Ansicht der Beklagten mußten ihre Wertansätze nicht von dem Be-
rufungsgericht "widerlegt", sondern von ihr glaubhaft gemacht werden (§ 511 a
Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2. Ohne Ermessensfehler hat das Berufungsgericht auch ein besonde-
res Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an den vorzulegenden Unterlagen,
das gegebenenfalls bei der Streitwertbemessung ergänzend zu berücksichti-
gen wäre (vgl. BGHZ 128, 85, 87 ff.), nicht für ausreichend dargetan erachtet.
Dafür müßte glaubhaft gemacht sein, daß der Beklagten durch die Erteilung
der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juni 1999
- VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049).
a) Die Beklagte hat sich insoweit insbesondere darauf berufen, daß sie
u.a. zur Vorlegung ihrer Baustellenübersichten mit den Daten sämtlicher Ko-
stenträger aus der Zeit von Mitte bis Ende 1997 verurteilt worden sei und der
Kläger sich mit der Kenntnis dieser "sensiblen Daten" für ein Konkurrenzunter-
nehmen als neuen Arbeitgeber "interessant machen" könnte. Dieser vage Hin-
weis genügt nicht. Zudem ist dem Kläger die allgemeine Kalkulation der Be-
klagten aus seiner Zeit als ihr Gesellschafter und Geschäftsführer bis Mitte
1997 ohnehin bekannt; die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß sich daran im
Vorlegungszeitraum bis Ende 1997 Wesentliches geändert habe. Einen aktu-
ellen Bezug dieser Daten zur Geschäftslage der Beklagten in dem - gemäß § 4
Abs. 1 ZPO maßgebenden - Zeitpunkt der Einlegung ihrer Berufung im Oktober
1999 hält das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei für nicht ersichtlich.
b) Für einen bestimmten Wertansatz nicht hinreichend spezifiziert ist der
weitere Vortrag der Beklagten, die von ihr zu offenbarenden Rückstellungen
per Ende 1997 enthielten u.a. Beträge für Mehrleistungen ohne schriftliche
Nachtragsaufträge, über die "teilweise" mit den betreffenden Kunden noch ver-
handelt werde; deren Verhandlungsposition werde gestärkt, wenn sie von den
Rückstellungen erführen. Ob letzteres der Fall sein wird, ist ebenso unklar, wie
die Höhe des der Beklagten angeblich drohenden Nachteils. Im übrigen kann
die Auswirkung der Auskunftserteilung auf eine Drittbeziehung des Verpflich-
teten ohnehin keine Erhöhung der Beschwer unter dem Gesichtspunkt eines
Geheimhaltungsinteresses begründen
(vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 1997
- V ZR 208/96, NJW 1997, 3246).
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly Kraemer